Urteil des BPatG vom 07.08.2018

Urteil vom 07.08.2018

ECLI:DE:BPatG:2018:070818B28Wpat505.17.0
BUNDESPATENTGERICHT
28 W (pat) 505/17
_______________________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
- 2 -
betreffend die Marke 30 2014 014 174
hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts unter
Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Kortbein sowie der Richter Schmid
und Dr. Söchtig am 7. August 2018
beschlossen:
1.
Der Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts,
Markenstelle für Klasse 19, vom 18. November 2015 wird
aufgehoben, soweit der Widerspruch aus der Marke
30 2012 001 885 gegen die Eintragung der Marke
30 2014 014 174 zurückgewiesen worden ist, ausgenommen
für die nachgenannten Waren der angegriffenen Marke:
Klasse 21:
Kunstgegenstände aus Porzellan, Keramik, Steingut; Nicht
bearbeitetes Glas; Rohes Glas; Rohes Glas [mit Ausnahme
von Bauglas]; Schilder aus Porzellan; Statuen aus Porzellan,
Keramik, Steingut.
2.
Auf den Widerspruch aus der Marke 30 2012 001 885 wird
die Löschung der Eintragung der Marke 30 2014 014 174 für
alle mit Ausnahme der in Ziffer 1 ausdrücklich genannten
Waren angeordnet.
3.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
- 3 -
G r ü n d e
I.
Die am 9. Februar 2014 angemeldete Wortmarke
Quasarglas
ist am 3. April 2014 unter der Nummer 30 2014 014 174 für folgende Waren in das
beim Deutschen Patent- und Markenamt geführte Markenregister eingetragen wor-
den:
„Klasse 1:
Glasbeschichtungen [chemische];
Klasse 19:
Baumaterial aus Glas; Baumaterialien aus Glas; Bauteile aus Glas; De-
koratives Glas für Bauzwecke; Durchsichtige Glastüren für Gebäude;
Farbiges Glas für Fenster; Feuerhemmendes Glas zur Verwendung im
Bauwesen; Glas [ausgenommen Glas für Fahrzeugscheiben]; Glas für
Bauzwecke; Glas für Buntglasfenster; Glas für Fenster; Glas in Schei-
benform zum Einbau in Türen; Glas in Scheibenform zur Verwendung
in Fenstern; Glasbausteine; Glasdächer; Glaselemente für Bauplatten;
Glaselemente für Fenster; Glasfenster; Glasfliesen, nicht für Beda-
chungen; Glasplatten; Glasplatten für Bauzwecke; Glasplatten für
Fenster; Glasplatten für Türen; Glasscheiben; Glasscheiben [nichtme-
tallisch umrandet] für Bauzwecke; Glasscheiben für Bauten; Glasschei-
ben für Bauzwecke; Glasscheiben für Fenster, ausgenommen für Fahr-
zeuge; Glasstäbe für Bauzwecke; Glastafeln; Glastüren; Glastüren
[nicht metallische Rahmen]; Glastüren für Gebäude; Glaswände; Glä-
serne Baumaterialien; Hitzeabweisendes Glas für Bauzwecke; Son-
- 4 -
nenjalousien aus Glas für Gebäude; Verkleidungsplatten aus Glas;
Überdachte Fußwege, vollständig aus Glas; Überdachte Laufwege aus
Glas mit einem nicht metallischen Rahmen;
Klasse 20:
Durchsichtige Möbeltüren aus Glas; Glasmöbel; Glasmöbeltüren; Mö-
bel, vorwiegend aus Glas; Möbeltüren aus Glas; Nicht leuchtende Wer-
betafeln aus Glas; Spiegel [versilbertes Glas]; Versilbertes Glas [Spie-
gel]; Werbetafeln aus Glas [nicht leuchtend];
Klasse 21:
Glasplatten; Glastafeln; Glastafeln [Halbfabrikat]; Glaswaren, bemalte;
Halbfertiges Glas; Kunstgegenstände aus Glas; Kunstgegenstände aus
Porzellan, Keramik, Steingut oder Glas; Künstlerische Gegenstände
aus Glas; Nicht bearbeitetes Glas; Platten aus Glas; Platten aus Glas,
ausgenommen für Bauzwecke; Rohes Glas; Rohes oder teilweise be-
arbeitetes Glas [mit Ausnahme von Bauglas]; Scheiben aus Glas, aus-
genommen für Bauzwecke; Schilder aus Porzellan oder Glas; Statuen
aus Porzellan, Keramik, Steingut oder Glas; Statuetten aus Glas; Tafel-
glas, Glasplatten; Tafeln aus Glas, nicht für Bauzwecke; Teilbearbeite-
tes Glas, ausgenommen Bauglas; Teilweise bearbeitetes Glas; Teil-
weise bearbeitetes Glas, ausgenommen Bauglas.“
Gegen diese Eintragung wurde aus der am 16. Januar 2012 angemeldeten und
am 20. Februar 2012 eingetragenen Wortmarke 30 2012 001 885
Quasar
Widerspruch erhoben. Als Inhaberinnen sind die E… GmbH und die M…
… GmbH & Co. KG, beide ansässig H…,
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…O…, eingetragen. Die Eintragung der Widerspruchsmarke umfasst
folgende Waren und Dienstleistungen:
„Klasse 17:
Kautschuk, Guttapercha, Gummi, Asbest, Glimmer und Waren daraus,
soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind; Waren aus Kunst-
stoffen (Halbfabrikate); Dichtungs-, Packungs- und Isoliermaterial;
Schläuche (nicht aus Metall);
Klasse 19:
Asphalt, Pech und Bitumen; transportable Bauten (nicht aus Metall);
Denkmäler (nicht aus Metall); Baumaterialien (nicht aus Metall), insbe-
sondere Bauelemente und Baumaterialien aus Beton, Naturstein und
Glas zur Wand- und Deckenverkleidung, für Bodenbeläge im Innen-
und Außenbereich, vorgenannte Waren auch mit diversen Beschich-
tungen, insbesondere Bausteine, Pflastersteine, Pflaster- und Garten-
platten zur Verlegung auf dem Boden und zur Befestigung an Fassa-
den, Bordsteine, Stufenelemente und -blöcke sowie vorgefertigte Bau-
elemente aus Beton, insbesondere zur Herstellung von Treppenstufen
und Palisaden sowie Formelemente für Gartenbauzwecke und den
Landschaftsbau aus Beton und Naturstein, nämlich Palisaden, Stelen,
Pflanzentröge, Brunnenbauelemente und Bankelemente; Betonplatten
und Blindenleitsysteme aus Kunststoff zur Verlegung auf dem Boden;
Klasse 20:
Arbeitsplatten;
Klasse 37:
Bauwesen; Reparaturen im Bereich der in Klasse 19 genannten Waren;
Installationsarbeiten.“
- 6 -
Das Deutsche Patent- und Markenamt, Markenstelle für Klasse 19, hat den Wi-
derspruch durch Beschluss vom 18. November 2015 zurückgewiesen. Die Waren
der angegriffenen Marke und die Waren der Widerspruchsmarke seien zwar teil-
weise identisch. Ferner sei von einer durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der
älteren Marke auszugehen. Die jüngere Marke halte aber auch den im Bereich
identischer Waren gebotenen sehr deutlichen Zeichenabstand ein, so dass Ver-
wechslungen der Zeichen nicht zu erwarten seien. Die Bezeichnung „Quasarglas“
unterscheide sich in der Gesamtheit durch den zusätzlichen Bestandteil „-glas“
ausreichend von dem Zeichen „Quasar“. Das Element „Quasar-“ nehme im Ge-
samteindruck der jüngeren Marke keine prägende Stellung ein. Denn das schutz-
unfähige Wortelement „-glas“ trete wegen der bei dem Einwortzeichen bestehen-
den äußerlichen Verklammerung nicht in den Hintergrund. Deshalb weise der Be-
standteil „Quasar-“ der angegriffenen Marke auch weder eine selbständig kenn-
zeichnende Stellung auf, noch könne er als rein beschreibendes Zeichenelement
abgespalten werden. Andere Arten von Verwechslungen seien ebenfalls nicht zu
besorgen. Insbesondere bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass das Wort-
element „Quasar-“ als Stammbestandteil einer Zeichenserie verstanden werde.
Gegen diesen Beschluss wurde im Namen der M… GmbH
& Co. KG Beschwerde erhoben und damit begründet, dass die Streitmarken durch
das Publikum verwechselt werden könnten. Das Wortelement „-glas“ der ange-
griffenen Marke erschöpfe sich in einem rein beschreibenden Hinweis auf das
Material der eingetragenen Waren. Es trete damit in der Wahrnehmung der ange-
sprochenen Verkehrskreise eindeutig gegenüber der kennzeichnungskräftigen
Komponente „Quasar-“ in den Hintergrund, so dass der klangliche Gesamtein-
druck des Zeichens durch sie geprägt werde. Jedenfalls bestehe die Gefahr, dass
das Publikum die Streitzeichen gedanklich miteinander in Verbindung bringe. Die
Waren der angegriffenen Marke und die für die Widerspruchsmarke eingetragenen
Waren „Denkmäler (nicht aus Metall)“, „Baumaterialien (nicht aus Metall), insbe-
sondere Bauelemente und Baumaterialien aus Glas zur Wand- und Deckenver-
kleidung, für Bodenbeläge im Innen- und Außenbereich, vorgenannte Waren auch
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mit diversen Beschichtungen“ und „Formelemente für Gartenbauzwecke und den
Landschaftsbau aus Beton und Naturstein, nämlich Palisaden, Stelen, Pflanzen-
tröge“ seien jedenfalls durchschnittlich ähnlich.
Die Beschwerdeführerin beantragt,
den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts,
Markenstelle für Klasse 19, vom 18. November 2015 aufzuheben
und wegen des Widerspruchs aus der Marke 30 2012 001 885 die
Löschung der Eintragung der Marke 30 2014 014 174 anzuord-
nen.
Der Inhaber der angegriffenen Marke hat sich im Beschwerdeverfahren nicht ge-
äußert. Im Amtsverfahren hat er ausgeführt, dass der Ausdruck „Quasar“ nicht
geschützt werde dürfe, da er in verschiedenen Zusammenhängen benutzt werde.
Die angegriffene Marke „Quasarglas“ unterscheide sich außerdem deutlich von
der Widerspruchsmarke.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss der
Markenstelle sowie den weiteren Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde gegen die Zurückweisung des Widerspruchs aus der Marke
30 2012 001 885 ist zulässig und teilweise begründet.
1.
Die M… GmbH & Co. KG ist alleinige
Beschwerdeführerin, da sie auf Seiten der Widerspruchsmarke die einzige Betei-
ligte am Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt war. Die Be-
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schwerde, für die im Übrigen lediglich eine Gebühr entrichtet worden ist, wurde
auch ausdrücklich nur in ihrem Namen erhoben.
2.
Der Widerspruch wurde zulässigerweise lediglich von der M…
… GmbH & Co. KG erhoben.
Die mit dem Widerspruch eingereichten Unterlagen lassen darauf schließen, dass
die E… GmbH als Mitinhaberin der Widerspruchsmarke nicht als weitere Wi-
dersprechende auftreten sollte. In dem Feld 7 des Widerspruchsformblatts „Der im
Register eingetragene Inhaber der Widerspruchsmarke bzw. der Inhaber des
sonstigen Widerspruchskennzeichens“ findet sich lediglich die Angabe „M…
… GmbH & Co. KG“. Zwar ist in diesem Feld zusätzlich das Kästchen
„Weitere Inhaber siehe Anlage“ angekreuzt. In der dem Widerspruchsformblatt
beigefügten „Liste weiterer Inhaber der Widerspruchsmarke“ ist dann die „E…
GmbH“ mit ihrer Anschrift
„H…, … O…“ genannt. Daraus
ergibt sich in Kombination mit dem leeren Feld 8 des Widerspruchsformblatts „Wi-
dersprechender ist (nur ausfüllen, wenn abweichend von Feld 7)“ jedoch noch
nicht, dass der Widerspruch im Namen beider Inhaberinnen der Widerspruchs-
marke eingelegt wurde. Denn in dem dem Widerspruchsformblatt weiterhin bei-
gefügten Formular „Angaben zum Verwendungszweck des Mandats“ ist wiederum
lediglich die M…
GmbH & Co. KG in dem Feld „Name des
Schutzrechtsinhabers“ erwähnt. Ergänzend ist in Betracht zu ziehen, dass in der
Beschwerdeschrift vom 4. Dezember 2015 ausschließlich diese Personenhan-
delsgesellschaft als Widerspruchsführerin bezeichnet wird.
Da nähere Angaben zur Ausgestaltung des Rechts der beiden Markeninhaberin-
nen an der Widerspruchsmarke fehlen, ist hier davon auszugehen, dass sie die
Widerspruchsmarke gemeinsam halten und eine Gemeinschaft nach Bruchteilen
gemäß §§ 741 ff. BGB bilden (vgl. BGH GRUR 2014, 1024, Rdnr. 9 (juris) - Viva
Friseure/Viva). Bei mehreren Inhabern ist gemäß § 744 Abs. 2 BGB jeder Mitinha-
ber widerspruchsberechtigt (vgl. Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 42,
- 9 -
Rdnr. 21), so dass vorliegend ausschließlich die
M
GmbH & Co. KG als Widerspruchsführerin anzusehen ist.
3.
Das Widerspruchsverfahren vor dem Amt lässt keine Verfahrensfehler
erkennen, die zu einer Zurückverweisung der Beschwerdesache gemäß § 70
Abs. 3 Nr. 2 MarkenG Anlass geben. Insbesondere war es nicht geboten, die
E… GmbH als Mitinhaberin der Widerspruchsmarke gemäß § 62 Abs. 2 ZPO
i. V. m. § 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG zum Widerspruchsverfahren zuzuziehen. Ein
Fall einer notwendigen Streitgenossenschaft nach § 62 ZPO ist bei Wahrnehmung
einer Einzelprozessführungsbefugnis nach § 744 Abs. 2 BGB auf Seiten der Wi-
derspruchsmarke nicht gegeben (vgl. auch BGH BGHZ 92, 351, 354;
Prütting/Gehrlein, ZPO, 9. Auflage, 2017, § 62, Rdnr. 13).
Dementsprechend war die Zuziehung der Mitinhaberin der älteren Marke auch im
Beschwerdeverfahren nicht veranlasst.
4.
Zwischen der Widerspruchsmarke und der angegriffenen Marke besteht in
Bezug auf alle für letztgenannte eingetragenen Waren ausgenommen
Klasse 21:
Kunstgegenstände aus Porzellan, Keramik, Steingut; Nicht bearbeitetes
Glas; Rohes Glas; Rohes Glas [mit Ausnahme von Bauglas]; Schilder
aus Porzellan; Statuen aus Porzellan, Keramik, Steingut
Verwechslungsgefahr gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG.
Die Frage der Verwechslungsgefahr gemäßist nach
ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung unter Berücksichtigung aller Um-
stände, insbesondere der zueinander in Wechselbeziehung stehenden Faktoren
der Ähnlichkeit der Marken, der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren
oder Dienstleistungen sowie der Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren Marke
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zu beurteilen, wobei insbesondere ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Marken
durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen oder
durch eine erhöhte Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden
kann und umgekehrt (vgl. Rdnr. 44 - Calvin
Klein/HABM; BGH MarkenR 2016, 157,- BioGourmet).
a)
Die für die angegriffene Marke eingetragenen Waren richten sich vorrangig
an den Fachverkehr in den Bereichen Glasbearbeitung (Klasse 1) oder Hochbau
(Klasse 19). Die Waren der Klasse 20 und - noch ausgeprägter - der Klasse 21
werden überwiegend von privaten Endverbrauchern bezogen.
b)
Für den Waren-/Dienstleistungsvergleich ist auf die Registerlage abzustel-
len, da der Inhaber der angegriffenen Marke die Benutzung der Widerspruchs-
marke nicht bestritten hat.
Bei der Beurteilung der Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen sind alle er-
heblichen Faktoren zu berücksichtigen. Hierzu gehören insbesondere die Art der
Waren oder Dienstleistungen, ihr Verwendungszweck, ihre Nutzung sowie die Ei-
genart als miteinander konkurrierende oder einander ergänzende Waren oder
Dienstleistungen. In die Beurteilung einzubeziehen ist, ob die Waren oder Dienst-
leistungen regelmäßig von denselben Unternehmen oder unter ihrer Kontrolle her-
gestellt oder erbracht werden oder, ob sie beim Vertrieb Berührungspunkte auf-
weisen (vgl. BGH GRUR 2014, 488, Rdnr. 14 - DESPERADOS/DESPERADO).
(1)
Die für die angegriffene Marke eingetragenen Waren der Klasse 19,
namentlich
„Baumaterial aus Glas; Baumaterialien aus Glas; Bauteile aus Glas;
Dekoratives Glas für Bauzwecke; Durchsichtige Glastüren für Gebäude;
Farbiges Glas für Fenster; Feuerhemmendes Glas zur Verwendung im
Bauwesen; Glas [ausgenommen Glas für Fahrzeugscheiben]; Glas für
- 11 -
Bauzwecke; Glas für Buntglasfenster; Glas für Fenster; Glas in Schei-
benform zum Einbau in Türen; Glas in Scheibenform zur Verwendung
in Fenstern; Glasbausteine; Glasdächer; Glaselemente für Bauplatten;
Glaselemente für Fenster; Glasfenster; Glasfliesen, nicht für Beda-
chungen; Glasplatten; Glasplatten für Bauzwecke; Glasplatten für
Fenster; Glasplatten für Türen; Glasscheiben; Glasscheiben [nichtme-
tallisch umrandet] für Bauzwecke; Glasscheiben für Bauten; Glasschei-
ben für Bauzwecke; Glasscheiben für Fenster, ausgenommen für Fahr-
zeuge; Glasstäbe für Bauzwecke; Glastafeln; Glastüren; Glastüren
[nicht metallische Rahmen]; Glastüren für Gebäude; Glaswände; Glä-
serne Baumaterialien; Hitzeabweisendes Glas für Bauzwecke; Son-
nenjalousien aus Glas für Gebäude; Verkleidungsplatten aus Glas;
Überdachte Fußwege, vollständig aus Glas; Überdachte Laufwege aus
Glas mit einem nicht metallischen Rahmen“
stellen aus Glas bestehende Baumaterialien dar. Demzufolge sind sie identisch zu
„Baumaterialien (nicht aus Metall)“ (Klasse 19) der Widerspruchsmarke.
(2)
Die Waren der angegriffenen Marke
„Durchsichtige Möbeltüren aus Glas; Glasmöbel; Glasmöbeltüren; Mö-
bel, vorwiegend aus Glas; Möbeltüren aus Glas; Nicht leuchtende Wer-
betafeln aus Glas; Spiegel [versilbertes Glas]; Versilbertes Glas [Spie-
gel]; Werbetafeln aus Glas [nicht leuchtend]“.
in Klasse 20 bestehen wie die „Baumaterialien (nicht aus Metall)“ auf Seiten der
älteren Marke, bei denen es sich auch um Glasmaterialien handeln kann, aus
Glas. Die genannten Waren der jüngeren Marke dienen zwar im Unterschied zu
„Baumaterialien (nicht aus Metall)“ nicht dem Ausbau, sondern der Ausstattung
von Gebäuden. Dennoch erfüllen die beiden Warengruppen verwandte („Möbeltü-
ren“) oder jedenfalls nicht völlig abweichende Zwecke („Glasmöbel“, „Spiegel“,
- 12 -
„Werbetafeln aus Glas“) und können teilweise sogar Überschneidungen aufweisen
(etwa hinsichtlich Einbaumöbeln aus Glas oder Spiegelwänden). Für eine im Er-
gebnis jedenfalls durchschnittliche Warenähnlichkeit spricht insoweit auch, dass
beide Warengruppen vergleichbare Herstellungsverfahren durchlaufen und regel-
mäßig von denselben Betrieben, insbesondere Glasereien, angefertigt werden.
(3)
Entsprechendes gilt für die nachgenannten Waren der angegriffenen Marke
der Klasse 21:
„Glasplatten; Glastafeln; Glastafeln [Halbfabrikat]; Glaswaren, bemalte;
Halbfertiges Glas; Platten aus Glas; Platten aus Glas, ausgenommen
für Bauzwecke; teilweise bearbeitetes Glas [mit Ausnahme von Bau-
glas]; Scheiben aus Glas, ausgenommen für Bauzwecke; Schilder aus
… Glas; Glasplatten; Tafeln aus Glas, nicht für Bauzwecke; Teilbear-
beitetes Glas, ausgenommen Bauglas; Teilweise bearbeitetes Glas;
Teilweise bearbeitetes Glas, ausgenommen Bauglas.“
Diese Glaswaren dienen zwar nicht unmittelbar Bauzwecken. Sie können jedoch
insbesondere im Bereich der Fassaden- oder Wandgestaltung von Gebäuden zur
Anwendung kommen und daher nahe liegend von Betrieben, die zugleich Bauglas
herstellen, angeboten werden.
(4)
Eine wenigstens durchschnittliche Ähnlichkeit besteht überdies zwischen
den für die angegriffene Marke eingetragenen Waren „Glasbeschichtungen [che-
mische]“ (Klasse 1) und den für die Widerspruchsmarke geschützten Waren „Iso-
liermaterial“ (Klasse 17). Beide Warengruppen können denselben Zwecken die-
nen, insbesondere dem Sonnen- oder Splitterschutz beispielsweise bei Haus-
fenstern. Auch hinsichtlich der Materialbeschaffenheit können erhebliche Gemein-
samkeiten bestehen. Denn auch Isolierfolien, die zur Aufbringung auf Glas be-
stimmt sind, können „Glasbeschichtungen [chemische]“ aufweisen.
- 13 -
(5)
Zwischen den Waren der angegriffenen Marke
„Kunstgegenstände aus Glas; Kunstgegenstände aus Porzellan, Kera-
mik, Steingut oder Glas; Künstlerische Gegenstände aus Glas; Statuen
aus Porzellan, Keramik, Steingut oder Glas; Statuetten aus Glas“
(Klasse 21)
und den für die Widerspruchsmarke geschützten „Denkmälern (nicht aus Metall)“
(Klasse 19) liegt ebenfalls zumindest eine durchschnittliche Warenähnlichkeit vor.
Denkmäler sind größere plastische Darstellungen. Sie können aus verschiedens-
ten Materialien bestehen, auch aus Glas, Porzellan, Keramik oder Steingut. Die
vorgenannten Kunstgegenstände der jüngeren Marke einschließlich Statuen und
Statuetten stellen körperhafte Objekte der bildenden Kunst dar. Auch diese kön-
nen wie Denkmäler dem Gedenken an eine Person oder an ein Ereignis dienen.
Die Warengruppen unterschieden sich in erster Linie dadurch, dass Denkmäler
regelmäßig größere Dimensionen aufweisen als meist in privaten Anwesen aufge-
stellte Kunstgegenstände, Statuen oder Statuetten. Diese Differenzierung steht
der Annahme desselben betrieblichen Ursprungs jedoch nicht entgegen, da die
sich gegenüber stehenden Waren im Wesentlichen vergleichbare Funktionen auf-
weisen und regelmäßig aus dem gleichen Material bestehen.
(6)
Allenfalls eine weit unterdurchschnittliche Warenähnlichkeit gegenüber den
für die Widerspruchsmarke eingetragenen Waren und Dienstleistungen weisen
dagegen die für die angegriffene Marke registrierten Waren „Nicht bearbeitetes
Glas; Rohes Glas; Rohes Glas [mit Ausnahme von Bauglas]“ auf. Diese sind zwar
der Ausgangsstoff von aus Glas bestehenden „Baumaterialien (nicht aus Metall)“.
Allerdings werden diese regelmäßig in Glasereien aus dem von den Glasherstel-
lern gelieferten Glas angefertigt (vgl. auch Wikipedia, Suchbegriff: „Glaser“). Nicht
bearbeitetes Glas und Rohglas einerseits und Fertig- bzw. Halbfertigprodukte aus
Glas andererseits werden somit jeweils von anderen Betrieben hergestellt sowie
angeboten. Auch in Anbetracht der Wesensverschiedenheit der Waren - einerseits
- 14 -
Rohmaterial, andererseits Endprodukt - werden unterschiedliche Adressatenkreise
angesprochen.
c)
Bei der Widerspruchsmarke „Quasar“ sind eine durchschnittliche
Kennzeichnungskraft und damit ein normaler Schutzumfang zugrunde zu legen.
Das Wort „Quasar“ bezeichnet ein „sehr fernes kosmisches Objekt, das besonders
starke Radiofrequenzstrahlung aussendet“ (vgl. Duden Online). Der Ausdruck hat
in Bezug auf die Waren und Dienstleistungen der Widerspruchsmarke keine be-
schreibende Bedeutung. Die originäre Eignung des Zeichens als Kennzeich-
nungsmittel steht auch nicht aus anderen Gründen in Frage. Außerdem ist nicht
ersichtlich, dass der Schutzbereich der älteren Marke durch die häufige Verwen-
dung von Drittzeichen beschränkt ist. Umgekehrt liegen keine Anhaltspunkte für
eine Erhöhung der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke etwa durch in-
tensive Benutzung vor.
d)
Die Vergleichszeichen sind in Verbindung mit den Waren der angegriffenen
Marke aus oder für Glas zumindest durchschnittlich ähnlich.
Der Grad der Ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Zeichen ist in klanglicher,
(schrift-) bildlicher und in begrifflicher Hinsicht zu ermitteln. Für die Annahme einer
Verwechslungsgefahr reicht dabei regelmäßig bereits die hinreichende Überein-
stimmung in einem Bereich aus (vgl. BGH MarkenR 2008, 393, Rdnr. 21 -
HEITEC; GRUR 2011, 824, Rdnr. 26 - Kappa).
(1)
Eine unmittelbare Verwechslungsgefahr ist zu verneinen.
In ihrer Gesamtheit sind die Marken weder klanglich noch schriftbildlich oder be-
grifflich ähnlich. Auch bei undeutlicher Aussprache oder unter ungünstigen Über-
mittlungsbedingungen ist erkennbar, dass die angegriffene Marke aus drei, die
Widerspruchsmarke hingegen aus zwei Silben besteht. Die zusätzliche Silbe am
- 15 -
Ende der angegriffenen Marke beeinflusst gerade auf Grund ihrer Betonung den
klanglichen Gesamteindruck so stark, dass die daraus resultierenden Abweichun-
gen nicht zu überhören sind. Dadurch entsteht ein deutlich unterschiedliches Ge-
samtklangbild. Schriftbildlich unterscheiden sich die Zeichen auffällig in der Wort-
länge. Auch begrifflich gibt es keine hinreichenden Gemeinsamkeiten. Dabei kann
nicht davon ausgegangen werden, dass das Publikum das Element „-glas“ im Be-
reich von Waren, die aus Glas bestehen, bei der Widerspruchsmarke hinzudenkt.
Entscheidend ist nämlich, wie der Verkehr ein Zeichen unmittelbar und ohne ge-
dankliche Analyse wahrnimmt (vgl. EuGH 1998, 387, 390, Rdnr. 23 -
Sabèl/Puma).
Die mit der Widerspruchsmarke übereinstimmenden ersten beiden Silben der an-
gegriffenen Marke können vorliegend nicht isoliert der Beurteilung der unmittelba-
ren Verwechslungsgefahr zugrunde gelegt werden. Bei einem zusammenge-
schriebenen Markenwort, das nicht ausnahmsweise auf Grund besonderer Um-
stände als mehrgliedrig empfunden wird, darf nicht ohne weiteres ein unselbstän-
diger Zeichenbestandteil herausgegriffen und auf seine Übereinstimmung abge-
stellt werden (vgl. BGH GRUR 2008, 905, 907, Rdnr. 26 - Pantohexal;
Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 9, Rdnr. 345 ff.).
(2)
Allerdings besteht die Gefahr, dass die beiden Marken in Bezug auf die Wa-
ren der angegriffenen Marke aus oder für Glas gedanklich miteinander in Verbin-
dung gebracht werden (§ 9 Abs. 1 Nr. 2, letzter Halbsatz, MarkenG). Diese sog.
assoziative Verwechslungsgefahr ist nicht nur bei Serienzeichen in Betracht zu
ziehen, die einen mit der jüngeren Marke übereinstimmenden Stammbestandteil
aufweisen. Vielmehr sind auch solche Fälle umfasst, in denen die als unterschied-
lich erkannten Vergleichsmarken wegen Übereinstimmungen in Teilbereichen oder
aus anderen Gründen auf die gleiche betriebliche Herkunft der Waren und
Dienstleistungen oder auf sonstige wirtschaftliche oder organisatorische Verbin-
dungen der Hersteller oder Anbieter schließen lassen. Das bloße Vorhandensein
eines übereinstimmenden Wortteils allein kann allerdings noch nicht die Annahme
- 16 -
einer derartigen Verwechslungsgefahr begründen, zumal hierfür nicht jegliche, wie
auch immer geartete gedankliche Assoziationen ausreichen (vgl.
736 - MONOFLAM/POLYFLAM; 783 -
Zwilling/Zweibrüder; BPatGE 44, 254, 258 ff. - WISCHMAX/Max; BPatG, Be-
schluss vom 25. Mai 2004, 24 W (pat) 136/02 - ProComSys/ProCom; BPatG, Be-
schluss vom 14. Januar 2009, 25 W (pat) 78/09 - Sunspice/Sun).
Umgekehrt kann auch abweichenden Elementen Bedeutung zukommen, wenn sie
beispielsweise wegen ihrer Kennzeichnungsschwäche die Aufmerksamkeit des
Verkehrs auf den übereinstimmenden Bestandteil lenken und diesen als das ei-
gentliche Betriebskennzeichen erscheinen lassen (vgl. BPat
440 f - WISCHMAX/Max). Dies ist hier in Bezug auf die genannten Waren der an-
gegriffenen Marke aus oder für Glas der Fall, da durch den Bestandteil „-glas“ un-
missverständlich auf deren Materialbeschaffenheit bzw. Bestimmung hingewiesen
wird. Insoweit liegt für das angesprochene Publikum die Annahme nahe, die unter
der Bezeichnung „Quasarglas“ vertriebenen Waren gehörten zu einer Serie von
Glasprodukten der Marke „Quasar“. Die beiden Komponenten „Quasar-“ und „-
glas“ sind hierbei nicht so eng miteinander verknüpft, dass sie einen Gesamtbe-
griff bilden würden. Für die angesprochenen Verkehrskreise drängt sich somit der
Eindruck auf, es handele sich bei den Marken „Quasarglas“ und „Quasar“ um
Kennzeichen desselben Unternehmens. Damit wird der Schutzbereich der Wider-
spruchsmarke durch die jüngere Marke „Quasarglas“ beeinträchtigt, ohne dass es
in diesem Zusammenhang entscheidungserheblich auf das Vorliegen einer Serie
eingetragener Marken mit dem Stammbestandteil „Quasar“ ankommt (vgl.
Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 9, Rdnr. 533).
Für Waren, die mit Glas in keinem sachlichen Zusammenhang stehen („Kunstge-
genstände aus Porzellan, Keramik, Steingut; Schilder aus Porzellan; Statuen aus
Porzellan, Keramik, Steingut“), kommt dem Wortbestandteil „-glas“ der jüngeren
Marke hingegen keine warenbeschreibende Bedeutung zu. Demzufolge wird sie
- 17 -
insoweit nicht lediglich als eine Abwandlung der Widerspruchsmarke verstanden
und mit ihr nicht gedanklich in Verbindung gebracht.
e)
Im Rahmen der Gesamtabwägung ist eine Verwechslungsgefahr der
beiderseitigen Marken mit Ausnahme für die in Ziffer 1 des Tenors ausdrücklich
genannten Waren der angegriffenen Marke zu bejahen.
5.
Der Senat konnte im schriftlichen Verfahren entscheiden, nachdem kein
Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt wurde (§ 69 Nr. 1
MarkenG). Eine solche war auch nicht aus Sachdienlichkeit veranlasst
- 18 -
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das
Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht
zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Be-
fangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,
sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend
zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die
Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerdeschrift muss von einer beim Bundesgerichtshof zugelasse-
nen Rechtsanwältin oder von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen
Rechtsanwalt unterzeichnet und innerhalb eines Monats nach Zustellung des Be-
schlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, einge-
reicht werden. Die Frist ist nur gewahrt, wenn die Rechtsbeschwerde vor Fristab-
lauf beim Bundesgerichtshof eingeht. Die Frist kann nicht verlängert werden.
Prof. Dr. Kortbein
Dr. Söchtig
Schmid
prö