Urteil des BPatG vom 02.08.2018

Urteil vom 02.08.2018

ECLI:DE:BPatG:2018:020818B25Wpat552.17.0
BUNDESPATENTGERICHT
25 W (pat) 552/17
_______________________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 30 2015 031 258.4
hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
2. August 2018 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Knoll, der Richterin
Kriener sowie des Richters Dr. Nielsen
- 2 -
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Mar-
kenstelle für Klasse 36 des DPMA vom 11. November 2016 auf-
gehoben, soweit die Anmeldung in Bezug auf die angemeldeten
Waren der Klasse 16 und die angemeldeten Dienstleistungen der
Klassen 38 und 41 und in Bezug auf die Dienstleistungen „Aus-
gabe von Gutscheinen, Wertmarken“ der Klasse 36 zurückgewie-
sen worden ist.
G r ü n d e
I.
Die Bezeichnung
Flexcheck
ist am 12. März 2015 zur Eintragung als Wortmarke in das beim Deutschen Pa-
tent- und Markenamt (DPMA) geführte Register für folgende Waren und Dienst-
leistungen angemeldet worden:
Klasse 16:
Anzeigekarten [Papeteriewaren]; Aufkleber, Stickers [Papeteriewaren]; Behälter,
Kästen für Papier- und Schreibwaren; Bilder; Blöcke [Papier- und Schreibwa-
ren]; Broschüren; Bücher; Handbücher; Hüllen [Papier- und Schreibwaren]; Ka-
lender; Karteikarten [Papier- und Schreibwaren]; Lehr- und Unterrichtsmittel
[ausgenommen Apparate]; Notizbücher; Notizklemmen [Papeteriewaren]; Pa-
pier- und Schreibwaren; Papierblätter [Papeteriewaren]; Schreibgeräte; Schreib-
- 3 -
hefte; Schreibmappen [Papeteriewaren]; Schreibmaterialien; Zeitschriften; Zeit-
schriften [Magazine]; Zeitungen;
Klasse 36:
Ausgabe von Gutscheinen, Wertmarken; Erteilung von Auskünften in Versiche-
rungsangelegenheiten; Krankenversicherung; Lebensversicherungswesen; Un-
fallversicherungswesen; Vermittlung von Versicherungen; Versicherungsbera-
tung; Versicherungswesen, insbesondere Dienstleistungen im Zusammenhang
mit Kranken- und Pflegeversicherungen, privaten Kranken- oder Krankenzusatz-
versicherungen im Bereich und zur Ergänzung der Gesundheitsvorsorge sowie
der Wiederherstellung der Gesundheit;
Klasse 38:
Bereitstellung des Zugriffs auf Computerprogramme in Datennetzen; Bereitstel-
lung des Zugriffs auf Informationen im Internet; Bereitstellung von Internet-Chat-
rooms; Bereitstellung von Online-Foren; Durchführung von Videokonferenzen;
E-Mail-Dienste; Einstellen von Webseiten in das Internet für Dritte; elektronische
Nachrichtenübermittlung; elektronischer Austausch von Nachrichten mittels
Chatlines, Chatrooms und Internetforen; Telekommunikation mittels Plattformen
und Portalen im Internet; Übermittlung digitaler Dateien; Übermittlung von Gruß-
karten über das Internet; Übermittlung von Nachrichten; Verschaffen des Zu-
griffs zu Datenbanken zum Abrufen von Inhalten auf den Gebieten Gesundheit,
Vorsorge, Ernährung, Sport und Versicherungsleistungen; Videokonferenz-
dienstleistungen;
Klasse 41:
Aus- und Fortbildungs- sowie Erziehungsberatung; Ausbildung; Auskünfte über
Freizeitaktivitäten; berufliche Umschulungen; Betrieb von Feriencamps [Unter-
haltung]; Betrieb von Fitnessklubs; Betrieb von Sportanlagen; Coaching [Ausbil-
dung]; Demonstrationsunterricht in praktischen Übungen; Dienstleistungen be-
züglich Freizeitgestaltung; Dienstleistungen eines Fitnessstudios; Dienstleistun-
gen von Fitnesstrainern; Durchführung von Fitnesskursen; Erziehung und Unter-
richt; Gymnastikunterricht; Herausgabe von Texten, ausgenommen Werbetexte;
- 4 -
online Bereitstellen von elektronischen, nicht herunterladbaren Publikationen;
Online-Publikation von elektronischen Büchern und Zeitschriften; Organisation
und Durchführung von kulturellen und sportlichen Veranstaltungen; Organisation
und Veranstaltung von Konferenzen; Organisation und Veranstaltung von Kon-
gressen; Organisation und Veranstaltung von Symposien; Publikation von
Druckerzeugnissen [auch in elektronischer Form], ausgenommen für Werbe-
zwecke; Publikation von Zeitschriften und Büchern in elektronischer Form, auch
im Internet; Schulung; sportliche und kulturelle Aktivitäten; Training; Turnunter-
richt; Veranstaltung sportlicher Wettkämpfe; Veranstaltung und Durchführung
von Seminaren; Veranstaltung und Durchführung von Workshops [Ausbildung];
Veranstaltung von Ausstellungen für kulturelle oder Unterrichtszwecke; Veran-
staltung von Schönheitswettbewerben; Veranstaltung von Wettbewerben [Erzie-
hung und Unterhaltung]; Verfassen von Texten, ausgenommen Werbetexte;
Vermietung von Sportausrüstungen, ausgenommen Fahrzeuge; Vermietung von
Sportplätzen; Veröffentlichung von Büchern; Zusammenstellung von Rundfunk-
und Fernsehprogrammen.
Mit Beschluss vom 11. November 2016 hat die Markenstelle für Klasse 36 die
Anmeldung für alle angemeldeten Waren und Dienstleistungen zurückgewiesen.
Der Eintragung der angemeldeten Wortmarke würden für die zurückgewiesenen
Waren und Dienstleistungen ein Freihaltebedürfnis gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2
MarkenG und fehlende Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ent-
gegenstehen.
Die angemeldete Marke bestehe aus den Begriffen „Flex“ als schutzunfähige, wer-
beübliche Abkürzung des Adjektivs „flexibel“ im Sinn von „sehr anpassungsfähig“
sowie „check“ im Sinn von „Überprüfung“ bzw. „Kontrolle“, die je für sich gesehen
schutzunfähig seien und auch keine schutzfähige Gesamtmarke darstellten. In der
Zusammensetzung sei das Zeichen lediglich ein beschreibender Hinweis auf eine
variable, also an die Kundenbedürfnisse angepasste (Über)Prüfung der Eigen-
schaften der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen. Flexcheck sei auch
kein interpretationsbedürftiger Fantasiebegriff. Dazu führe weder der Umstand,
- 5 -
dass die Bestandteile ohne Binnengroßschreibung unmittelbar zusammengefügt
seien, noch eine gewisse Mehrdeutigkeit des Begriffs „Flex“.
Da es bei der Bewerbung der beanspruchten Dienstleistungen durchaus üblich
sei, sich mit dem Angebot eines „flexiblen Checks“ der Finanzmarktprodukte an
den Kunden zu wenden, sei vorliegend für die Dienstleistungen in der Klasse 36
ein Freihaltebedürfnis gegeben. Auch für die Waren der Klasse 16 (Papierwaren)
sei ein Freihaltebedürfnis zu bejahen, da es sich bei Flexcheck um die Themen-
angabe einer „flexiblen Überprüfung“ und damit um den beschreibenden Hinweis
auf den Inhalt der jeweiligen Papierwaren handeln könne, um Aus- und Fortbil-
dungsdienstleistungen (Klasse 41) und elektronische Vertriebswege der Klasse 38
zu diesem Thema.
Soweit die Anmelderin auf den Gleichbehandlungsgrundsatz und auf aus ihrer
Sicht vergleichbare Voreintragungen verweise, rechtfertige dies keine andere Be-
urteilung, da jeder Einzelfall Besonderheiten aufweise und sich aus Voreintragun-
gen kein Recht auf Eintragung herleiten lasse. Auch sei die Markenstelle nicht
gehalten, im Hinblick auf bereits eingetragene vergleichbare Marken Gründe für
eine differenzierte Beurteilung im Einzelnen anzugeben.
Gegen die Zurückweisung der Anmeldung richtet sich die Beschwerde der Anmel-
derin. Die Anmelderin meint, jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft
genüge, um das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zu überwinden.
Bei der angemeldeten Bezeichnung „Flexcheck“ handele es sich um kein ge-
bräuchliches deutsches Wort, sondern um einen Phantasiebegriff, der jedenfalls
keinen für die Waren und Dienstleistungen im Vordergrund stehenden beschrei-
benden Begriffsinhalt aufweise. Um zu einer beschreibenden Aussage zu gelan-
gen, habe das DPMA eine unzulässige zergliedernde und analytische Betrachtung
vorgenommen und des Weiteren den insoweit maßgeblichen Gesamteindruck der
Marke außer Betracht gelassen. Die einheitliche Wahrnehmung des Zeichens
werde dadurch unterstützt, dass das Phantasiewort Flexcheck entsprechend den
grammatikalischen Regeln eines deutschen Substantivs gebildet sei und, da tren-
nende Elemente wie ein Bindestrich oder eine Binnengroßschreibung fehlten, eine
- 6 -
Betonung der möglichen Einzelteile und dementsprechend eine auch inhaltliche
getrennte Wahrnehmung dieser Teile nicht erfolge. Die Silbe „Flex“ sei zudem
nicht nur als Abkürzung für das Wort „flexibel“ geläufig. Bei Flex könne es sich
ebenso um einen Hinweis auf die sogenannte Flex, einen „Trendschleifer“ bzw.
um die Tätigkeit des Trennschleifens (entsprechende Materialbearbeitung) han-
deln. Eine ausschließlich aus beschreibenden Begriffen bestehende Wortverbin-
dung sei darüber hinaus nicht zwingend auch nur beschreibend, was vorliegend
schon deshalb zutreffe, weil das Phantasiewort Flexcheck in seiner konkreten Zu-
sammensetzung ungewöhnlich und auch als „Trennschleiferüberprüfung“ verstan-
den und damit mehrdeutig sei. Somit sei vorliegend hinreichende Unterschei-
dungskraft gegeben. Im Übrigen fehle in Bezug auf die angemeldeten Waren und
Dienstleistungen ein konkreter beschreibender Bezug. Die durch das DPMA vor-
genommene Interpretation lasse sich, wenn überhaupt, nur auf Dienstleistungen
beziehen, da eine „variable, an die Kundenbedürfnisse angepasste Überprüfung“
kein materielles Gut und damit keine Ware umschreibe und bereits von ihrem
Sinngehalt her allein dem Bereich der Dienstleistungen zuzuordnen sei. Das
DPMA habe sich in der angefochtenen Entscheidung nicht konkret mit den einzel-
nen Waren und Dienstleistungen auseinandergesetzt, sondern diese zu pauschal
behandelt. Selbst durch die seitens des DPMA angenommene Bedeutung von
„Flexcheck“ als eine „variable, an die Kundenbedürfnisse angepasste Überprü-
fung“ werde kein Merkmal der Waren der Klasse 16 beschrieben, gleiches gelte
für die Dienstleistungen der Klasse 36 und diejenigen der Klassen 38 und 41, da
diese Dienstleistungen allenfalls vorhergehende oder nachrangige Dienstleistun-
gen einer „variablen Überprüfung“ seien, jedoch nicht selbst als Dienstleistungen
durch das Phantasiewort „Flexcheck“ in einem ihrer wesentlichen Merkmale be-
schrieben würden. Schließlich verweist die Anmelderin auf die aus ihrer Sicht ver-
gleichbaren Eintragungen der deutschen Marken „FLEXSTICK“ (DE01003684),
„Flexi-Deck“
(DE30706408), „FLEXBACK“
(DE30249570), „FLEX-RACK“
(DE39408653), „FLEXDESK“
(DE302012008943)
und „FlexTack“
(DE302013049514), sowie der europäischen Wortmarke „FLEXCHECK“
(EM002060655).
- 7 -
Die Anmelderin hat mit Schriftsatz vom 4. Juli 2018 auf die mit der Ladung zur
mündlichen Verhandlung vom 18. Juni 2018 übersandten rechtlichen Hinweise
nebst beigefügtem Ergebnis der durchgeführten Recherche des Senats den hilfs-
weise gestellten Antrag auf mündliche Verhandlung und die Anmeldung bezüglich
der nachfolgenden Dienstleistungen der Klasse 36 „Erteilung von Auskünften in
Versicherungsangelegenheiten; Krankenversicherung; Lebensversicherungswe-
sen; Unfallversicherungswesen; Vermittlung von Versicherungen; Versicherungs-
beratung; Versicherungswesen, insbesondere Dienstleistungen im Zusammen-
hang mit Kranken- und Pflegeversicherungen, privaten Kranken- oder Krankenzu-
satzversicherungen im Bereich und zur Ergänzung der Gesundheitsvorsorge
sowie der Wiederherstellung der Gesundheit“ zurückgenommen.
Die Anmelderin und Beschwerdeführerin beantragt sinngemäß,
den Beschluss der Markenstelle für Klasse 36 des Deutschen
Patent- und Markenamts vom 11. November 2016 aufzuheben,
soweit die Eintragung in Bezug auf die nach der Teilrücknahme
der Anmeldung mit Schriftsatz vom 4. Juli 2018 noch beanspruch-
ten Waren und Dienstleistungen zurückgewiesen worden ist.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss der Mar-
kenstelle, die Schriftsätze der Anmelderin und auf den übrigen Akteninhalt verwie-
sen.
II.
Die zulässige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg.
Entgegen der Auffassung der Markenstelle stehen der angemeldeten Marke für
die noch aktuell beanspruchten Waren und Dienstleistungen der Klassen 16, 36,
- 8 -
38 und 41 keine Schutzhindernisse nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 1 MarkenG ent-
gegen. Deshalb war der angefochtene Beschluss insoweit aufzuheben.
1.
Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einem
Zeichen innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als betrieblicher Her-
kunftshinweis aufgefasst zu werden. Denn die Hauptfunktion einer Marke liegt
darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen
zu gewährleisten (vgl. BGH, GRUR 2014, 569 Rn. 10 – HOT; GRUR 2013, 731
Rn. 11 – Kaleido; GRUR 2012, 1143 Rn. 7 – Starsat; GRUR 2012, 270 Rn. 8
– Link economy; GRUR 2010, 1100 Rn. 10 – TOOOR!; GRUR 2010, 825 Rn. 13
– Marlene-Dietrich-Bildnis II; GRUR 2006, 850, 854 Rn. 18 – FUSSBALL
WM 2006). Auch das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft ist im
Lichte des zugrundeliegenden Allgemeininteresses auszulegen, wobei dieses
darin besteht, die Allgemeinheit vor ungerechtfertigten Rechtsmonopolen zu be-
wahren (vgl. EuGH, GRUR 2003, 604 Rn. 60 – Libertel; BGH, GRUR 2014, 565
Rn. 17 – Smartbook). Bei der Beurteilung von Schutzhindernissen ist maßgeblich
auf die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise abzustellen, wobei
dies alle Kreise sind, in denen die fragliche Marke Verwendung finden oder Aus-
wirkungen haben kann. Dabei kommt es auf die Sicht des normal informierten und
angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers im Be-
reich der einschlägigen Waren und Dienstleistungen (vgl. EuGH, GRUR 2006, 411
Rn. 24 – Matratzen Concord/Hukla; GRUR 2004, 943, 944 Rn. 24 – SAT 2; GRUR
2004, 428 Rn. 30 f. – Henkel; BGH, GRUR 2006, 850 – FUSSBALL WM 2006)
zum Zeitpunkt der Anmeldung des Zeichens an (vgl. BGH, GRUR 2013, 1143,
1144 Rn. 15 – Aus Akten werden Fakten; GRUR 2014, 872 Rn. 10 – Gute Laune
Drops; GRUR 2014, 482 Rn. 22 – test; EuGH, MarkenR 2010, 439 Rn. 41 – 57
– Flugbörse).
Hiervon ausgehend besitzen Bezeichnungen keine Unterscheidungskraft, denen
die maßgeblichen Verkehrskreise im Zusammenhang mit den beanspruchten Wa-
ren und Dienstleistungen lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreiben-
- 9 -
den Begriffsinhalt zuordnen (vgl. BGH 2006, 850 Rn. 19 – FUSSBALL WM 2006;
Rn. 86 – Postkantoor). Darüber hinaus fehlt die Unter-
scheidungskraft u. a. aber auch solchen Angaben, die sich auf Umstände bezie-
hen, welche die beanspruchten Produkte zwar nicht unmittelbar betreffen, durch
die aber ein enger beschreibender Bezug zu dem betreffenden Produkt hergestellt
wird (BGH a. a. O. – FUSSBALL WM 2006; GRUR 2010, 1100 Rn. 23
– TOOOR!).
Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass die angemeldete Bezeichnung mit ihrem
Sinngehalt einer flexiblen Prüfung, Kontrolle oder Untersuchung einen nahelie-
genden sachlich beschreibenden Bezug zu den aktuell noch beanspruchten Wa-
ren oder Dienstleistungen aufweist, fehlen. Mit der Markenstelle ist zwar davon
auszugehen, dass der angesprochene Verkehr der breiten Verbraucherkreise wie
auch der gewerblichen Kreise trotz der Zusammenschreibung ohne Binnengroß-
schreibung in dem Gesamtbegriff Flexcheck die beiden Bestandteile „Flex“ und
„Check“ ohne weiteres erkennen und diesen jeweils eine Bedeutung entnehmen
wird. Dafür spricht, dass bereits zahlreiche zusammengesetzte Begriffe mit dem
zweiten Wortbestandteil „Check“ (Prüfung, Kontrolle – vgl. DUDEN, Die deutsche
Rechtschreibung, 26. Auflage 2013) gebräuchlich sind, so beispielsweise die Be-
griffe Faktencheck, Gesundheitscheck, Sicherheitscheck, Finanzcheck oder Versi-
cherungscheck. Der vorangestellte Wortbestandteil „Flex“ bezeichnet zum einen
den Markennamen für einen elektrischen Winkelschleifer (vgl. DUDEN, a. a. O.)
und ist zum anderen als Kurzwort bzw. Abkürzung für die Begriffe „flexibel“ bzw.
„Flexibilität“ im Sinn von variabel/anpassungsfähig in vielen Bereichen gebräuch-
lich. So findet die Abkürzung Flex Verwendung im Zusammenhang mit Tickets
oder Abonnements, die flexibel anpassbar/einlösbar/umtauschbar, also anpas-
sungsfähig, sind (vgl. den „Flexpreis“ der Deutschen Bahn). Zudem bezeichnet
„Flex“ individuell gestaltbare/anpassungsfähige Tarife beispielsweise von Mobil-
funkanbietern („CallYa Flex“ von Vodafone, „Flex“ Tarife von Media Markt). Au-
ßerdem kann sich „Flex“ auf Waren und deren Eigenschaft in Bezug auf Biegsam-
keit oder Nachgiebigkeit beziehen (vgl. das Smartphone „LG G Flex“ von LG mit
- 10 -
gebogenem Display, sowie die eine Nachgiebigkeit aufweisenden, sogenannten
„Flex-Kupplungen“). Ausgehend davon, erschließt sich der Sinngehalt der ange-
meldeten Bezeichnung im Sinn einer flexiblen Prüfung, Kontrolle oder Untersu-
chung, sei es in Bezug auf zeitliche oder inhaltliche Komponenten oder in Bezug
auf sonstige Umstände, die flexibel gestaltet werden können ohne weiteres.
Insoweit eignet sich die Bezeichnung Flexcheck im Zusammenhang mit den
zunächst auch angemeldeten Versicherungsleistungen bzw. der Beratung im Be-
reich der Versicherungen oder der Maklertätigkeit für Versicherungen (Klasse 36)
nach Auffassung des Senats durchaus dazu, eine für die angesprochenen Ver-
braucher ganz wesentliche Eigenschaft dieser Dienstleistungen herauszustellen,
wonach diese entweder flexibel erbracht werden oder insbesondere im Rahmen
der Beratung auf die Flexibilität überprüft wurden, sozusagen einem „Flexcheck“
unterworfen werden. Insbesondere die Makler- und Beratungsdienstleistungen
können sich darauf beziehen, die besonders flexiblen Versicherungen herauszufil-
tern. Für diese Dienstleistungen erweist sich die Zusammenfügung und der Ver-
weis auf den „Flexcheck“ als sinnvoll.
Anders verhält es sich aber in Bezug auf die weiteren beanspruchten Waren und
Dienstleistungen. Hier kann es zwar sein, dass die einzelnen Wortbestandteile als
sprechender Hinweis aufgefasst werden. In Bezug auf die in Klasse 38 bean-
spruchten Telekommunikationsdienste kann der Bestandteil Flex etwa dahinge-
hend verstanden werden, dass die Dienstleistungen zu einer höheren Flexibilität
führen, zu flexiblen Tarifen angeboten werden oder Ähnliches. Auch sind Dienste,
die Funktionen checken, vorstellbar. Es erweist sich aber für das Bereitstellen des
Zugriffs auf Plattformen oder des Einstellens der Webseiten, also das Einrichten
des Zugangs oder der Seite und Plattform selbst nicht naheliegend oder relevant,
ob in irgendeiner Weise die Flexibilität gecheckt wird oder gecheckt worden ist. In
diesem Zusammenhang ist zudem nicht ohne weiteres klar, in Bezug auf was die
Flexibilität gecheckt werden könnte, weil das Thema der Flexibilität hier nicht
soweit im Vordergrund steht, dass ohne weitere Gedankenschritte ein sachlicher
Bezug hergestellt werden kann.
- 11 -
Entsprechendes gilt für die Dienstleistungen der Klasse 41, die Dienstleistungen
„Ausgabe von Gutscheinen, Wertmarken“ der Klasse 36 und die beanspruchten
Waren der Klasse 16. Auch hier kann zwar der Hinweis auf die Flexibilität der
Dienste etwa eines Fitnessstudios in Klasse 41 sinnvoll sein, weil flexibel an ver-
schiedenen Orten trainiert werden kann, flexible Vertragslaufzeiten und flexible
Trainingseinheiten möglich sind. Ebenso kann ein Check der körperlichen Fitness,
der Überprüfung des Trainingserfolgs usw. von Relevanz sein. In Bezug auf die
Gesamtkombination Flexcheck aber sind weitere Überlegungen erforderlich, um
zu einer ausreichend naheliegenden sachlichen Aussage zu gelangen. Insoweit
regt die angemeldete Bezeichnung lediglich zum Nachdenken an und kann allen-
falls Anklänge und Assoziationen auslösen, was für sich genommen nicht gegen
die Bejahung der Schutzfähigkeit unter dem Gesichtspunkt eines sprechenden
Zeichens spricht.
Auch im Zusammenhang mit den Waren der Klasse 16 – Anzeigekarten, Kalen-
dern, Blöcke, Bücher, Notizbücher, Lehr- und Unterrichtsmittel, Zeitschriften etc. –
liegt ein hinreichend deutlicher Sinngehalt der Bezeichnung „Flexcheck“ nicht
ohne weiteres auf der Hand, letztlich sind weitere gedankliche Überlegungen
erforderlich, um zu einer sachbeschreibenden Aussage der Kombination zu gelan-
gen. Die Annahme der Markenstelle, wonach es sich bei der angemeldeten Be-
zeichnung diesbezüglich um eine Inhaltsangabe einer flexiblen im Sinn einer vari-
ablen (den Kundenbedürfnissen angepassten) Überprüfung handeln könne, bein-
haltet im Zusammenhang mit diesen Waren eine zu weit gehende Interpretation
der Gesamtkombination, die nicht hinreichend deutlich nahegelegt ist.
In Bezug auf die aktuell noch beanspruchten Waren und Dienstleistungen ist ein
naheliegender beschreibender Zusammenhang der Wortkombination „Flexcheck“
ohne weitere Überlegungen nicht gegeben, so dass der angemeldeten Marke
insoweit ein Mindestmaß an Unterscheidungskraft nicht abgesprochen werden
kann.
- 12 -
2.
Vor diesem Hintergrund steht der Eintragung der Kombination „Flexcheck“
auch nicht das Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen, weil in
Bezug auf die nunmehr noch beanspruchten Waren und Dienstleistungen keine
ausreichende Eignung für die Beschreibung von Merkmalen dieser Waren bzw.
Dienstleistungen festgestellt werden kann.
Nach alledem war der angefochtene Beschluss insoweit aufzuheben, als die An-
meldung noch weiterverfolgt wird.
Knoll
Kriener
Dr. Nielsen
Fa