Urteil des BPatG vom 24.07.2018

Urteil vom 24.07.2018

ECLI:DE:BPatG:2018:240718B25Wpat530.18.0
BUNDESPATENTGERICHT
25 W (pat) 530/18
_______________________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 30 2017 208 088.0
hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
24. Juli 2018 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Knoll, der Richterin
Kriener und des Richters Dr. Nielsen
- 2 -
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der
Markenstelle für Klasse 30 des Deutschen Patent- und Marken-
amts vom 27. Februar 2018 aufgehoben.
G r ü n d e
I.
Die Bezeichnung
greenoffizin meine grüne Versandapotheke
ist am 10. März 2017 zur Eintragung als Wortmarke in das beim Deutschen Pa-
tent- und Markenamt (DPMA) geführte Register für die nachfolgenden Waren an-
gemeldet worden:
Klasse 3: Kosmetika;
Klasse 5: Diätetische Präparate und Nahrungsergänzungsmittel;
Klasse 30: Süßwaren für nicht medizinische Zwecke; Zuckerwa-
ren.
Die Markenstelle für Klasse 30 des Deutschen Patent- und Markenamts hat diese
unter der Nummer 30 2017 208 088.0 geführte Anmeldung mit Beschluss einer
Beamtin des gehobenen Dienstes vom 27. Februar 2018 wegen fehlender Unter-
scheidungskraft zurückgewiesen, § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. Zur Begründung ist
ausgeführt, dass die angemeldete Bezeichnung aus der Wortkombination „green-
- 3 -
offizin“ und der erläuternden Wortfolge „meine grüne Versandapotheke“ bestehe.
Das Wort „Offizin“ sei eine zwar veraltete, gleichwohl noch gebräuchliche Be-
zeichnung für eine Apotheke bzw. den Verkaufsraum einer Apotheke. Das Wort
„grün“ bzw. „green“ weise nach dem Verkehrsverständnis auf umweltfreundliche
oder nachhaltige Aspekte von Waren und Dienstleistungen hin. Der Zeichenbe-
standteil „greenoffizin“ werde insgesamt ohne Weiteres im Sinne von „grüne Apo-
theke“ verstanden. Die angemeldete Bezeichnung sei damit ein beschreibender
Sachhinweis auf eine Apotheke als Angebotsstätte, die besonders umweltfreund-
lich geführt werde und entsprechende Produkte anbiete. Da die beanspruchten
Waren üblicherweise auch in Apotheken angeboten würden, verstehe der Verkehr
die angemeldete Bezeichnung auch im Zusammenhang mit den beanspruchten
Waren nicht als betriebliche Herkunftsbezeichnung. Ob der Eintragung der ange-
meldeten Bezeichnung auch ein Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG
entgegenstehe, könne als nicht entscheidungserheblich dahingestellt bleiben.
Hiergegen wendet sich die Anmelderin mit ihrer Beschwerde. Der angemeldeten
Bezeichnung könne die Unterscheidungskraft nicht abgesprochen werden, da
auch Zeichen, die beschreibende Anklänge enthielten, unterscheidungskräftig sein
könnten (BGH I ZR 101/15 – Micro Cotton). Dieser Rechtsprechung genüge die
angegriffene Entscheidung des DPMA nicht. Bei der angemeldeten Bezeichnung
handle es sich um ein Kunstwort, das aus einem englischen und einem veralteten
deutschen Wort zusammengesetzt sei. Es enthalte auch deswegen einen schöp-
ferischen Gehalt, weil sich die Wörter reimten und eine besonders eingängige
Wortmelodie bildeten. Zugleich habe das Kunstwort keine unmittelbare Wortbe-
deutung. Auch das Wort „green“ habe keinen festgelegten Sinngehalt, sondern
bleibe mehrdeutig. Es bedürfe mehrerer Gedankenschritte, um auf einen be-
schreibenden Bedeutungsgehalt im Sinne einer besonders umweltfreundlichen
Apotheke zu schließen. Zudem sei bei dieser Interpretation unklar, auf welchen
Aspekt der Verkaufsräume bzw. Waren sich die Bedeutung „umweltfreundlich“
beziehen solle. Schließlich stehe einem sachbeschreibenden Verständnis entge-
gen, dass das Wort „Offizin“ ja den Verkaufsraum einer Apotheke bezeichne, wo-
- 4 -
hingegen eine Versandapotheke bestimmungsgemäß nicht über Verkaufsräume
verfüge, was die inhaltliche Unschärfe der angemeldeten Bezeichnung unterstrei-
che.
Die Anmelderin und Beschwerdeführerin beantragt sinngemäß,
den Beschluss der Markenstelle für Klasse 30 des Deutschen
Patent- und Markenamts vom 27. Februar 2018 aufzuheben.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss der Mar-
kenstelle, die Schriftsätze der Markenanmelderin und auf den übrigen Akteninhalt
verwiesen.
II.
Die nach § 64 Abs. 6 Satz 1 i. V. m. § 66 Abs. 1 Satz 1 MarkenG statthafte und
auch im Übrigen zulässige Beschwerde der Anmelderin hat in der Sache Erfolg.
Ausgehend davon war der Beschluss der Markenstelle für Klasse 30 des DPMA
vom 27. Februar 2018 aufzuheben. Ein Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 1
MarkenG kann nicht mit hinreichender Sicherheit festgestellt werden. Dies gilt ent-
sprechend für das Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG.
1.
Auch wenn die angemeldete Bezeichnung im Hinblick auf die beanspruchten
Waren und Dienstleistungen beschreibende Anklänge aufweist, kann ihr im Er-
gebnis das erforderliche Mindestmaß an Unterscheidungskraft letztlich nicht abge-
sprochen werden.
Unterscheidungskraft ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom
Verkehr als betrieblicher Herkunftshinweis aufgefasst zu werden. Denn die Haupt-
funktion einer Marke liegt darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten
- 5 -
Waren und Dienstleistungen zu gewährleisten (vgl. u. a. EuGH GRUR 2004, 428
Rn. 30, 31 – Henkel; BGH GRUR 2006, 850 Rn. 17 – FUSSBALL WM 2006).
Keine Unterscheidungskraft besitzen insbesondere Bezeichnungen, denen der
Verkehr im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren lediglich einen im Vor-
dergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnet (vgl. BGH 2006, 850
Rn. 19 – FUSSBALL WM 2006; EuGH GRUR 2004, 674 Rn. 86 – Postkantoor).
Darüber hinaus fehlt die Unterscheidungskraft u. a. aber auch solchen Angaben,
die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten Produkte zwar nicht
unmittelbar betreffen, mit denen aber ein enger beschreibender Bezug zu dem
betreffenden Produkt hergestellt wird (BGH – FUSSBALL WM 2006 a. a. O.).
Ein in diesem Sinne enger beschreibender Bezug ist insbesondere zwischen Be-
zeichnungen von Produktions-, Verkaufs- und Vertriebsstätten und den dort ver-
triebenen Produkten gegeben. Zwar handelt es sich bei diesen sog. Etablisse-
mentbezeichnungen nicht um beschreibende Angaben i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 2
MarkenG, da sie nicht der unmittelbaren Beschreibung der dort hergestellten oder
vertriebenen Waren dienen (vgl. BGH GRUR 1999, 988, Tz. 15 – HOUSE OF
BLUES). Daraus folgt aber noch nicht, dass eine solche Bezeichnung Unterschei-
dungskraft i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG aufweist. Insoweit ist zu beachten,
dass nach der Rechtsprechung des EuGH und des BGH Unterscheidungskraft
nicht nur solchen Angaben abzusprechen ist, denen der Verkehr für die fraglichen
Produkte einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuord-
net; vielmehr kann diese auch aus anderen Gründen fehlen (vgl. EuGH GRUR
2004, 674 – Postkantoor; GRUR 2004, 680 – BIOMILD). So mangelt es vor allem
auch solchen Angaben an hinreichender Unterscheidungskraft, die sich auf Um-
stände beziehen, die zwar die beanspruchten Produkte selbst nicht unmittelbar
betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug hierzu hergestellt wird
und deshalb die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Verkehr den beschreibenden
Begriffsinhalt als solchen ohne weiteres und ohne Unklarheiten erfasst und in der
Bezeichnung nicht ein Unterscheidungsmittel für die Herkunft der angemeldeten
Produkte sieht (vgl. BGH GRUR 2009, 411, Tz. 9 – STREETBALL; GRUR 2008,
- 6 -
1093, Tz. 15 – Marlene-Dietrich-Bildnis; GRUR 2006, 850, Tz. 19 – FUSSBALL
WM 2006). Eine Bezeichnung, die in erster Linie als Umschreibung eines Ortes
verstanden wird, an dem üblicherweise die betroffenen Waren produziert und/oder
vertrieben werden, ist nicht geeignet, den Bezug zu einem bestimmten Geschäfts-
betrieb herzustellen und die Waren eines Unternehmens von denen anderer kenn-
zeichenmäßig abzugrenzen. Dementsprechend sind Etablissementbezeichnun-
gen, welche nur auf irgendeine der vielen Produktion- bzw. Vertriebsstätten der
betreffenden Gattung hinweisen und vom Verkehr daher in der Regel nicht mit
einem ganz bestimmten Unternehmen in Verbindung gebracht werden können,
grundsätzlich als Herkunftshinweis nicht geeignet und daher regelmäßig in Bezug
auf in solchen Vertriebsstätten üblicherweise angebotene Waren nicht eintragbar
(vgl. die Senatsentscheidungen 25 W (pat) 70/09
– CHOCOLATERIA;
25 W (pat) 6/10 – BIOTEEMANUFAKTUR; 25 W (pat) 200/09 – Kaffeerösterei
Freiburg; 25 W (pat) 69/10 – Tea Lounge; 25 W (pat) 538/12 – Harzer Apparate-
werke; 25 W (pat) 515/16 – Privatmarmeladerie; alle Entscheidungen sind über die
Homepage des BPatG zugänglich).
Gemessen an diesen Maßstäben ist das angemeldete Zeichen im Zusammen-
hang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen letztlich inhaltlich zu
unbestimmt bzw. hinreichend phantasievoll, um das Schutzhindernis der fehlen-
den Unterscheidungskraft zu bejahen. Auch wenn das Zeichen aus mehreren Be-
standteilen zusammengesetzt ist, die jeweils für sich genommen zumindest für die
auch angesprochenen Fachkreise ohne Weiteres im Sinne einer Etablissement-
bezeichnung verständlich sind, ist die vorliegende Kombination der kennzeich-
nungsschwachen Bestandteile ihrem gedanklichen Inhalt nach noch ausreichend
diffus bzw. fantasievoll, um von einem rein sachbeschreibenden Verständnis weg-
zuführen.
Das Wort „Offizin“ im Sinne von „Apotheke“ bzw. „Apothekenverkaufsraum“ ist
lexikalisch nachweisbar (www.duden.de) und zumindest den Fachkreisen, deren
Verständnis insoweit ausreichend maßgeblich wäre, als Fachbegriff weitgehend
- 7 -
geläufig. So bestimmt beispielsweise § 4 Abs. 2 Satz 1 Apothekenbetriebsordnung
(ApBetrO), dass eine Apotheke aus mindestens einer Offizin, einem Laboratorium,
ausreichend Lagerraum und einem Nachtdienstzimmer bestehen muss. Das
DPMA hat zutreffend festgestellt, dass das Wort „green“ (bzw. das deutsche Wort
„grün“) im Zusammenhang mit unterschiedlichsten Waren und Dienstleistungen
als Hinweis auf ein besonders umweltfreundliches Produkt benutzt wird. Insbe-
sondere im Zusammenhang mit der in Klasse 3 beanspruchten Ware „Kosmetika“
hat sich ein entsprechendes Verkehrsverständnis etabliert, sodass im allgemeinen
Sprachgebrauch die Wortkombination „Grüne Kosmetik“ als feststehender Begriff
benutzt wird, um eine bestimmte Art von Kosmetik zu bezeichnen, die in irgendei-
ner Art und Weise ökologischer oder natürlicher sein soll als „herkömmliche“ Pro-
dukte. Der Fachverkehr wird daher – unabhängig von dem weiteren, erläuternden
Zeichenbestandteil „meine grüne Versandapotheke“ – die Wortkombination
„greenoffizin“ im Sinne von „grüne Apotheke“ verstehen. Ausgehend von diesem
Verkehrsverständnis ist gleichwohl der Anmelderin dahingehend beizutreten, dass
der Wortkombination eine Verfremdung bzw. ein gewisser Fantasiegehalt nicht
abgesprochen werden kann. Die vorliegende Kombination aus einem veraltet an-
mutenden Fachbegriff und einem Wort der englischen Sprache erscheint in rele-
vantem Ausmaß ungewöhnlich. Auch wenn in der Werbesprache ein Sprachenmix
grundsätzlich nicht ungewöhnlich ist, weicht die vorliegende Wortkombination von
üblichen Werbeschlagwörtern ab. Selbst unter Berücksichtigung der weiteren Zei-
chenbestandteile (meine grüne Versandapotheke), die als Erläuterung der Be-
zeichnung „greenoffizin“ verstanden werden können, stellt damit die angemeldete
Bezeichnung insgesamt keinen hinreichend engen beschreibenden Bezug mehr
zu den betreffenden Waren her. Auch wenn es sich vorliegend um einen Grenzfall
handeln mag, kann der angemeldeten Marke nach Auffassung des Senats das für
die Eintragung erforderliche Mindestmaß an Unterscheidungskraft nicht abgespro-
chen werden.
- 8 -
2.
Ausgehend hiervon wird der angesprochene Verkehr die angemeldete Be-
zeichnung auch nicht als Zeichen oder Angabe verstehen, welches die bean-
spruchten Waren oder Dienstleistungen unmittelbar beschreibt, sodass auch ein
Schutzhindernis im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG im Ergebnis nicht bejaht
werden kann.
Knoll
Kriener
Dr. Nielsen
Fi