Urteil des BPatG vom 28.11.2016

Unterscheidungskraft, Eugh, Dienstleistung, Gestaltung

BPatG 152
08.05
BUNDESPATENTGERICHT
24 W (pat) 528/15
_______________________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 30 2014 074 932.7
hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
28. November 2016 durch den Vorsitzenden Richter Metternich, den Richter
Schmid und die Richterin Lachenmayr-Nikolaou
beschlossen:
Die Beschwerde des Anmelders wird zurückgewiesen.
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G r ü n d e
I.
Das Zeichen
ist am 29. Dezember 2014 für diverse Waren und Dienstleistungen der Klassen
11, 17, 37 und 42 zur Eintragung als Wortmarke in das vom Deutschen Patent-
und Markenamt (DPMA) geführte Markenregister angemeldet worden. Nach einer
mit Schreiben vom 16. Februar 2015 gegenüber dem DPMA erklärten Beschrän-
kung des Verzeichnisses der Anmeldung werden noch folgende Waren und
Klasse 17: Feuchtigkeitsisoliermittel für Gebäude; Isoliermaterial;
Klasse 37: Abdichtungsarbeiten an Gebäuden; Dämmungsarbeiten an Gebäuden;
Isolierarbeiten;
Klasse 42: Beratung auf dem Gebiet der Energieeinsparung.
Die Markenstelle für Klasse 17, besetzt mit einem Beamten des gehobenen
Dienstes, hat die Anmeldung mit Beschluss vom 16. Juli 2015 wegen fehlender
Unterscheidungskraft gem. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zurückgewiesen.
Der Wortbestandteil des angemeldeten Zeichens setze sich aus dem Element
„Blow“, dem in substantivischen Begriffskombinationen vorrangig die Bedeutung
„Blas-“ bzw. „Einblas-“ zukomme, und dem weiteren Element „Fill“ mit der Bedeu-
tung „Füllung, Schüttung, Auffüllung, Befüllung, Dämmschüttung, Füllgut“ bzw.
„befüllen, abfüllen, einfüllen“ zusammen. Die angesprochenen inländischen Ver-
kehrskreise würden die aus diesen Bestandteilen sprachüblich gebildete ange-
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meldete Wortkombination im Sinne von „Einblasfüllung, Einblas-Schüttung, Ein-
blas-Dämmschüttung, E
inblasfüllgut“ verstehen und ihr einen im Vordergrund ste-
henden beschreibenden Begriffsgehalt entnehmen. Die von der Anmeldung er-
fassten Waren seien zum Teil so beschaffen, dass sie als eingeblasener Füllstoff
bezeichnet werden könnten. Mittel
s der Dienstleistungen der Kl. 37 „Abdichtungs-
arbeiten an Gebäuden; Dämmungsarbeiten an Gebäuden; Isolierarbeiten“ könnten
Hohlräume und dergleichen durch Blasen/ Einblasen gefüllt werden. Die Bera-
tungsdienstleistungen der Kl. 42 stünden mit Dämmverfahren der Einblasdäm-
mung in unmittelbaren Zusammenhang, so dass die angemeldete Bezeichnung
auch in Bezug auf diese Beratungsdienstleistungen beschreibend sei.
Die Schutzfähigkeit der Bezeichnung ergebe sich weder daraus, dass der Ge-
samtbegriff „BlowFill“ lexikalisch nicht nachweisbar sei, noch daraus, dass die
Wortkombination mehrere Bedeutungen haben könne. In Bezug auf die konkret
beanspruchten Waren und Dienstleistungen weise die Wortkombination „BlowFill“
einen eindeutigen Aussagegehalt auf.
Die Binnengroßschreibung sei sprachüblich und werde von den angesprochenen
Verkehrskreisen lediglich als ein Hinweis darauf erkannt, dass unterschiedliche
Begriffe oder Wörter zu einer Begriffskombination zusammengefasst wurden.
Auch die bildliche und grafische Gestaltung verhelfe dem Zeichen nicht zur Unter-
scheidungskraft. Angesichts der mangelnden Schutzfähigkeit des Wortelementes
seien an die bildliche und grafische Gestaltung ganz erhebliche Anforderungen zu
stellen, um im Gesamteindruck zu einem unterscheidungskräftigen Zeichen zu
gelangen. Diese Anforderungen erfülle die grafische Ausgestaltung des angemel-
deten Zeichens, die neben der Binnengroßschreibung in einer farblichen Gestal-
tung bestehe, nicht, vielmehr halte sich diese im Rahme üblicher werbegrafischer
Ausgestaltungs- und Blickfangmittel.
Hiergegen wendet sich der Anmelder mit seiner Beschwerde.
Zur Begründung führt er aus, dass er das angemeldete Zeichen als Geschäftsbe-
zeichnung verwende, und dass es nicht der Kennzeichnung von Produkten, son-
dern der Firmierung des Unternehmens diene.
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Der Begriff „BlowFill“ finde derzeit in der Branche keine beschreibende Verwen-
dung, er
werde alleine vom Anmelder verwendet. Es erscheine daher „überzogen“,
einem Begriff, der nicht existiere, aufgrund einer aufwändigen Interpretation einen
rein beschreibenden Charakter zuzuschreiben. Der Wortbestandteil „BlowFill“ des
angemeldeten Zeichens stelle eine unspezifische Abkürzung dar, die für sich ge-
nommen keinen Hinweis auf Dämmmaterial gebe. Der Eintragungsfähigkeit einer
Marke stehe nicht entgegen, dass durch diese beim Verbraucher Assoziationen
geweckt würden. Der Anmelder verweist in diesem Zusammenhang auf die Wort-
marke „ROCKWOOL“ mit der deutschen Bedeutung „Steinwolle“ bzw. auf Wort-
/Bildmarken mit dem Wortb
estandteil „ROCKWOOL“, die für Dämmstoffe einge-
tragen seien (Az. DPMA DE 651596, DE 783160 und DE 881033).
Insbesondere könne dem angemeldeten Zeichen in Bezug auf die beanspruchte
Dienstleistung der Klasse 42 nicht jegliche Unterscheidungskraft abgesprochen
werden. Die Dienstleistung „Beratung auf dem Gebiet der Energieeinsparung“
umfasse eine Vielzahl von Beratungsleistungen und beschränke sich nicht auf die
Beratung hinsichtlich möglicher einblasbarer Dämmstoffe.
Der Begriff „BlowFill“ weise zudem eine besondere grafische, zweifarbige Gestal-
tung auf. Die Anmeldung sei in schwarz/weiß erfolgt, um eine Flexibilität hinsicht-
lich des derzeit in rot gehaltenen Wortbestandteils „Fill“ zu schaffen. Die geplante
Verwendung des Zeichens in rot/schwarz erhöhe den Wiedererkennungswert und
damit die Unterscheidungskraft.
Schließlich bestehe auch kein Freihaltebedürfnis, da die Branche den Begriff nicht
als Synonym für bestimmte Isoliertechniken verwende. Daraus, dass dieser Begriff
am Markt von keinem Konkurrenten verwendet werde, sei zu schließen, dass es
nicht notwendig sei, diese Bezeichnung für die verwendeten Dämmtechniken zu
benutzen.
Der Anmelder beantragt sinngemäß,
den Beschluss der Markenstelle für Klasse 17 des Deutschen
Patent- und Markenamts vom 16. Juli 2015 aufzuheben.
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Er hat im Rahmen der Beschwerde ausgeführt, dass er
„hilfsweise“ beantrage,
das angemeldete Zeichen für die Klasse 42
– Beratung auf dem Gebiet der Ener-
gieeinsparung
– „zur Eintragung freizugeben“.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss der Mar-
kenstelle, die Schriftsätze des Anmelders und den übrigen Akteninhalt Bezug ge-
nommen.
II.
Die zulässige, insbesondere gem. § 64 Abs. 6 S. 1 MarkenG i. V. m. § 66 Abs. 1
MarkenG statthafte Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Der Eintragung
des angemeldeten Zeichens
steht in Bezug auf sämtliche bean-
spruchten Waren und Dienstleistungen das Schutzhindernis der fehlenden Unter-
scheidungskraft gem. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegen, so dass die Marken-
stelle die Anmeldung gem. § 37 Abs. 1 MarkenG zu Recht zurückgewiesen hat.
1. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG schließt von der Eintragung als Marke Zeichen
aus, denen für die in der Anmeldung beanspruchten Waren und Dienst-
leistungen jegliche Unterscheidungskraft fehlt. Unterscheidungskraft ist die
einem Zeichen zukommende Eignung, die von der Anmeldung erfassten
Waren bzw. Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen
stammend zu kennzeichnen und so diese Waren und Dienstleistungen von
denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. u. a. EuGH GRUR
2004,
428,
Tz. 30,
31
– Henkel; BGH
GRUR
2006,
850,
Tz. 18 - FUSSBALL WM 2006; BGH GRUR 2009, 952, Tz. 9
– Deutsch-
landCard). Denn die Hauptfunktion einer Marke besteht darin, die Ur-
sprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu
gewährleisten (EuGH GRUR 2006, 229, Tz. 27 - BioID; EuGH GRUR 2008,
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608, Tz. 66
– EUROHYPO; BGH GRUR 2014, 565, Tz. 12 – smartbook;
BGH GRUR 2009, 952, Tz. 9
– DeutschlandCard).
Dabei ist das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft im Lichte
des Allgemeininteresses auszulegen, wobei dieses darin besteht, die All-
gemeinheit vor ungerechtfertigten Rechtsmonopolen zu bewahren (vgl.
EuGH GRUR 2003, 604, Tz. 60
– Libertel; BGH GRUR 2014, 565,
Tz. 17 - smartbook).
Keine Unterscheidungskraft besitzen insbesondere Bezeichnungen, die ei-
nen beschreibenden Begriffsinhalt enthalten, der für die in Frage stehenden
Waren oder Dienstleistungen ohne weiteres und ohne Unklarheiten als sol-
cher erfasst wird. Bei derartigen beschreibenden Angaben gibt es keinen
tatsächlichen Anhaltspunkt, dass der Verkehr sie als Unterscheidungsmittel
versteht. Auch Angaben, die sich auf Umstände beziehen, die die Ware
oder die Dienstleistung selbst nicht unmittelbar betreffen, fehlt die Unter-
scheidungskraft, wenn durch die Angabe ein enger beschreibender Bezug
zu den angemeldeten Waren oder Dienstleistungen hergestellt wird und
deshalb die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Verkehr den beschreiben-
den Begriffsinhalt als solchen ohne Weiteres und ohne Unklarheiten erfasst
und in der Bezeichnung nicht ein Unterscheidungsmittel für die Herkunft der
angemeldeten Waren oder Dienstleistungen sieht (BGH GRUR 2012, 1143,
Tz. 9
– Starsat; BGH GRUR 2009, 952, Tz. 10 – DeutschlandCard; BGH
GRUR 2006, 850, Tz. 19
– FUSSBALL WM 2006; BGH GRUR 2005,
417 - Berlin-Card). Die Bewertung der Verkehrsauffassung in Bezug auf die
einschlägigen Waren und Dienstleistungen richtet sich insbesondere nach
der Sicht des normal informierten und angemessen aufmerksamen und ver-
ständigen Durchschnittsverbrauchers (Ströbele/Hacker, Markengesetz,
11. Aufl. 2015, § 8 Rn. 42; EuGH GRUR 2006, 411, Tz. 24
– Matratzen
Concord/Hukla; EuGH GRUR 1999, 723, Tz. 29
– Chiemsee).
Bei der Beurteilung des Schutzhindernisses der fehlenden Unterschei-
dungskraft kommt es auf das Verkehrsverständnis zum Zeitpunkt der An-
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meldung des jeweiligen Zeichens an (BGH GRUR 2013, 1143, Tz. 15
– Aus
Akten werden Fakten).
2. Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze ist die Unterscheidungskraft des
angemeldeten Zeichens in Bezug auf die beanspruchten Waren und
Dienstleistungen zu verneinen.
a) Vorliegend wenden sich die beanspruchten Waren und Dienstleistungen
sowohl an den Fachverkehr, beispielsweise an Bauunternehmer oder an
Handwerker, die Abdichtungs-, Dämmungs- bzw. Isolierarbeiten ausführen
und Isoliermaterial beziehen, als auch an den Endverbraucher wie den
Hauseigentümer, der die in Klasse 37 und 42 beanspruchten Dienstleistun-
gen in Anspruch nimmt.
b) Der Wortbestandteil des angemeldeten Zeichens setzt sich erkennbar
aus den geläufigen englischen Begriffen „blow“ (in der Bedeutung u. a. von
„blasen“, „pusten“, „anblasen“, „hineinblasen“) und „fill“ (mit den Bedeutun-
gen “füllen“ (als Verb) bzw. (als Substantiv) „Füllung“ „Auffüllung“, „Füllma-
terial“, „Dämmschüttung“, „Füllmaterial“, „Füllgut“) zusammen (vgl. die dem
Anmelder mit Beanstandungsbescheid vom 15. April 2015 zugesandte Be-
lege).
Dabei ist davon auszugehen, dass die vorgenannten inländischen Ver-
kehrskreise die Wortbestandteile des angemeldeten Zeichens im darge-
legten Sinne verstehen, da die Englischkenntnisse nicht nur der Fach-
kreise, sondern auch des deutschen Durchschnittsverbrauchers nicht zu
gering zu veranschlagen sind (Ströbele/Hacker, Markengesetz, 11. Aufl.
2015, § 8 Rn. 168). Die Bestandteile
„Blow“ und „Fill“ sind insbesondere
aufgrund der Binnengroßschreibung sowie der farblichen Gestaltung deut-
lich erkennbar.
Vor dem Hintergrund, dass bei der Isolierung insbesondere von schwer zu-
gänglichen Hohlräumen von Gebäuden, beispielsweise auch bei der Däm-
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mung von Dächern, eine als „Einblasdämmung“ oder „Einblasfüllung“ be-
zeichnete Technik verwendet wird, bei der lose Dämmstoffe mittels einer
Einblasmaschine in die jeweiligen Hohlräume eingebracht werden (vgl. die
als Anlagen 1
– 4 zum Hinweis des Senats vom 16. August 2016 versand-
ten Belege), werden die angesprochenen inländischen Verkehrskreise die
Wortkombination „BlowFill“ in ihrer Gesamtheit im Zusammenhang mit den
beanspruchten Waren der Klasse
17 „Isoliermaterial“ und den Dienstleis-
tungen der Klasse
37 „Dämmungsarbeiten an Gebäuden; Isolierarbeiten“
als Sachhinweis dahingehend auffassen, dass diese Waren für ein Einbrin-
gen mittels „Einblasfüllung“ bzw. „Einfüllen mit Einblastechnik“ bestimmt
und geeignet sind bzw.
eine „Einblasfüllung“ Gegenstand der genannten
Dienstleistungen ist. Die Kombination der vorgenannten Wortelemente ist
dabei nicht als unüblich zu erachten. Es besteht kein merklicher Unter-
schied zwischen der Neuschöpfung und der bloßen Summe der beschrei-
benden Wortbestandteile (vgl. EuGH GRUR 2004, 680, Tz. 41 - BIOMILD).
Dem dargelegten Verständnis der angemeldeten Wortkombination steht
nicht entgegen, dass diese Technik der „Einblasdämmung“ bzw. „Einblas-
füllung“ im Englischen mit dem Fachbegriff „blow-in insulation“ bezeichnet
wird, da sich die Bedeutung „Einblasfüllung“ ohne Weiteres aus der Über-
setzung der geläufigen Worte „blow“ und „fill“ ergibt, und überdies der Be-
standteil des angemeldeten Zeiche
ns „blow“ auch in dem Fachbegriff „blow-
in insulation“ enthalten ist. Dass die Wortkombination „BlowFill“ einen Hin-
weis auf „Einblasdämmungen“, also das Einbringen von Dämmstoffen mit-
tels Einblastechnik, darstellt, ergibt sich im Übrigen auch aus der dem An-
melder zuzurechnenden Darstellung auf der homepage www.blowfill.de:
“ (vgl. den als Anlage 5 zum Hinweis des Senats vom 16. August 2016
versandten Beleg).
Der Vortrag des Anmelders, dass
die Bezeichnung „BlowFill“ von anderen
Marktteilnehmern im konkreten Waren- und Dienstleistungszusammenhang
nicht bereits beschreibend verwendet werde, ist vorliegend nicht relevant.
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Die Verneinung der Unterscheidungskraft eines Zeichens setzt nicht
voraus, dass dessen tatsächlicher beschreibender Gebrauch nachgewiesen
wird (EuGH GRUR 2006, 229, Tz. 41
– BioID; Ströbele/Hacker, Markenge-
setz, 11. Aufl. 2015, § 8 Rn. 105).
Auch in Bezug auf die ebenfalls in Klasse 37 beanspruchte Dienstleistung
„Abdichtungsarbeiten an Gebäuden“ sowie die bei der Erbringung dieser
Dienstleistung verwendeten Waren „Feuchtigkeitsisoliermittel für Gebäude“
(Klasse 17) werden die angesprochenen Verkehrskreise dem angemelde-
ten Zeichen keinen Hinweis auf eine konkrete betriebliche Herkunft ent-
nehmen, da diese Waren und Dienstleistungen in einem engen funktionalen
Zusammenhang mit der Wärmedämmung von Gebäuden, welche
– wie
oben dargelegt
– im Wege der Einblasfüllung erfolgen kann, stehen.
Schließlich werden die angesprochenen Verkehrskreise vor dem Hinter-
grund, dass am Markt spezialisierte „Fachbetriebe für Wärmedämmung im
Einblasverfahren“ bzw. „Fachbetriebe für Einblasdämmung und Energiebe-
ratung“ auftreten (vgl. die als Anlagen 7 und 8 zum Hinweis des Senats
vom 16. August 2016 versandten Belege), das angemeldete Zeichen im
Zusammenhang mit der weiteren in Klasse 42 beanspruchten Dienstleis-
tung
„Beratung auf dem Gebiet der Energieeinsparung“ ebenfalls lediglich
als Sachhinweis auf den speziellen Gegenstand der entsprechend gekenn-
zeichneten Dienstleistung auffassen, nämlich dahingehend, dass sich die
Beratung auf Maßnahmen zur Gebäudedämmung und damit zur Energie-
einsparung mittels „Einblasdämmung“ bzw. „Einblasfüllung“ beziehen kann.
Dem steht nicht entgegen, dass die in Klasse 42 beanspruchte Beratung
auf dem Gebiet der Energieeinsparung eine Vielzahl von Themen, insbe-
sondere diverse Techniken zur Einsparung von Energie, zum Gegenstand
haben kann, während es sich bei einer Einblasfüllung nur um eine von vie-
len möglichen Arten der Wärmedämmung von Gebäuden und somit nur um
eine Möglichkeit der Energieeinsparung handelt. Denn das Eintragungshin-
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dernis der fehlenden Unterscheidungskraft gem. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG
steht der Eintragung eines Zeichens für mit einem weiten Oberbegriff be-
zeichnete Waren und Dienstleistungen schon dann entgegen, wenn es hin-
sichtlich einzelner dieser unter den Oberbegriff fallender Waren und
Dienstleistungen zu bejahen ist (BGH GRUR 2011, 65, Tz. 26
– Buchstabe
b) Die grafische Gestaltung des angemeldeten Zeichens ist nicht geeignet,
das Schutzhindernis fehlender Unterscheidungskraft zu überwinden. Zwar
können grafische Ausgestaltungen von Zeichen einen schutzfähigen Ge-
samteindruck bewirken, wenn sie herkunftshinweisende Merkmale aufwei-
sen, die sich nicht nur in einfachen und gebräuchlichen Gestaltungen und
Verzierungen erschöpfen (BGH GRUR 2001, 1153
– antiKALK; Strö-
bele/Hacker, Markengesetz, 11. Aufl. 2015, § 8, Rn. 190, 191 m. w. N.).
Vorliegend handelt es sich bei der grafischen Ausgestaltung des angemel-
deten Zeichens, nämlich der Darstellung der Wortbestandteile „Blow“ und
„Fill“ in zwei verschiedenen Graustufen und mit Binnengroßschreibung, je-
doch um eine einfache, werbeübliche Gestaltung, die nicht vom beschrei-
benden Gehalt des Wortbestandteils „BlowFill“ wegführt. Soweit der An-
melder vorgetragen hat, dass die Anmeldung in schwarz/weiß erfolgt sei,
um eine Flexibilität hinsichtlich des derzeit in rot gehaltenen Wortbestand-
teils „Fill“ zu schaffen, und dass die geplante Verwendung des Zeichens in
rot/schwarz den Wiedererkennungswert erhöhe und damit die Unterschei-
dungskraft des Zeichens begründe, so kommt es
– unabhängig von der
Frage der Schutzfähigkeit einer rot/schwarzen Gestaltung des Zeichens
für die Frage der Eintragungshindernisse auf die zur Eintragung konkret
angemeldete Darstellung des Zeichens in Graustufen und nicht auf die be-
absichtigte tatsächliche Verwendung an.
3. Eine andere Beurteilung der Schutzfähigkeit ergibt sich des Weiteren nicht
aus dem Verweis des Anmelders auf diverse Voreintragungen. Derartige
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Voreintragungen sind für die vorliegend zu treffende Entscheidung zur
Schutzfähigkeit des angemeldeten Zeichens nicht bindend. Insoweit ist auf
die dazu ergangene umfangreiche und gefestigte Rechtsprechung des
EuGH (vgl. GRUR 2009, 667
– Bild.T-Online u. ZVS unter Hinweis u. a. auf
die Entscheidungen EuGH GRUR 2008, 229, Tz. 47-51
– BioID; GRUR
2004, 674, Tz. 42-44
– Postkantoor; GRUR 2004, 428, Tz. 63 – Henkel),
des BGH (vgl. GRUR 2008, 1093, Tz. 18
– Marlene-Dietrich-Bildnis I;
GRUR 2011, 230, Tz. 10
– SUPERgirl) und des BPatG (vgl. z. B. GRUR
2009, 1175
– Burg Lissingen; MarkenR 2010, 139 – VOLKSFLAT und die
Senatsentscheidung MarkenR 2010, 145
– Linuxwerkstatt) zur fehlenden
Dies gilt auch, soweit der Anmelder auf Eintragungen von Marken im ein-
schlägigen Warenbereich mit dem Wortbest
andteil „ROCKWOOL“ (Az.
DPMA DE 651596, DE 783160 und DE 881033) verweist.
4. Nicht entscheidungserheblich ist schließlich im Rahmen der Prüfung des
Eintragungshindernisses gem. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG der Vortrag des
Anmelders, dass er das angemeldete Zeichen nicht zur Kennzeichnung der
von ihm angebotenen Waren und Dienstleistungen, sondern als Unterneh-
menskennzeichen bzw. zur Firmierung verwende. Gegenstand des vorlie-
genden Beschwerdeverfahrens ist lediglich, ob der Eintragung der ange-
meldeten Bezeichnung ins Markenregister Schutzhindernisse entgegenste-
hen, nicht jedoch, ob der angemeldeten Bezeichnung Schutz als Unter-
nehmenskennzeichen gem. §§ 5, 15 MarkenG zukommt.
5.
Soweit der Anmelder in seiner Beschwerdebegründung einen „Hilfsantrag“
formuliert hat, so führt dies nicht zu einer anderen Bewertung, da die dort
genannte in Klasse 42 beanspruchte Dienstleistung unverändert Gegen-
stand des vom Anmelder gemäß seinem Sachantrag verfolgten Rechts-
schutzbegehrens ist und bereits vorstehend abgehandelt wurde.
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6. Da, wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt, das Schutzhindernis feh-
lender Unterscheidungskraft in Bezug auf alle beanspruchten Waren und
Dienstleistungen gegeben ist, kommt es auf das Vorliegen des Schutzhin-
dernisses des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG nicht weiter an.
7. Der Senat konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da der Anmel-
der die Durchführung einer solchen nicht beantragt hat (§ 69 Nr. 1
MarkenG) und der Senat eine mündliche Verhandlung auch nicht aus
Gründen der Sachdienlichkeit für geboten erachtet hat (§ 69 Nr. 3
MarkenG).
III.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das
Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht
zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten
war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder still-
schweigend zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei
der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden
sind, oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
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Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlus-
ses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim
Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich
oder in elektronischer Form einzulegen.
Metternich
Schmid
Lachenmayr-Nikolaou
Bb