Urteil des BPatG vom 31.07.2018

Urteil vom 31.07.2018

ECLI:DE:BPatG:2018:310718B23Wpat53.16.0
BUNDESPATENTGERICHT
23 W (pat) 53/16
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
31. Juli 2018
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 10 2012 111 654.7
hat der 23. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 31. Juli 2018 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters
Dr. Strößner und der Richter Dr. Friedrich, Dr. Zebisch und
Dr. Himmelmann
- 2 -
beschlossen:
1.
Der Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse H01L des
Deutschen Patent-
und Markenamts vom
20. September 2016 wird aufgehoben.
2.
Die Sache wird zur weiteren Prüfung an die Prüfungsstelle
für Klasse H01L des Deutschen Patent- und Markenamts
zurückverwiesen.
G r ü n d e
I.
Die vorliegende Anmeldung mit dem Aktenzeichen 10 2012 111 654.7 und der
geänderten Bezeichnung „Verfahren zur Herstellung eines elektronischen
Bauelements“ wurde am 30. November 2012 unter Inanspruchnahme der Priorität
US 13/309163 vom 1. Dezember 2011 beim Deutschen Patent- und Markenamt
zur Prüfung eingereicht. Die Prüfungsstelle für Klasse H01L hat im
Prüfungsverfahren auf den Stand der Technik gemäß den Druckschriften
D1
DE 101 24 141 A1
D2
DE 196 03 654 C1
D3
US 2007/0 025 684 A1
D4
DE 103 50 707 A1
D5
US 2009/0 261 472 A1
D6
DE 10 2005 029 246 A1
D7
WO 02/027 789 A1 und
D8
DE 195 32 250 A1
- 3 -
verwiesen und die Anmeldung nach zwei Prüfungsbescheiden vom
17. Januar 2014 bzw. 21. Januar 2016 zum Ende der am 20. September 2016
durchgeführten Anhörung wegen fehlender Neuheit hinsichtlich Druckschrift D7
zurückgewiesen. Die schriftliche Begründung des Beschlusses ist der Anmelderin
mit Anschreiben vom 22. September 2016 am 26. September 2016 zugestellt
worden.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die am 19. Oktober 2016 beim Deutschen
Patent- und Markenamt elektronisch eingegangene Beschwerde mit der
nachgereichten Beschwerdebegründung vom 15. März 2017.
Zusammen mit der Ladung ist die Anmelderin auch auf die Relevanz der
folgenden Druckschriften hingewiesen worden:
D9
DE 101 03 294 C1 und
D10 DE 10 2005 051 811 A1.
In der mündlichen Verhandlung hat die Anmelderin einen neuen Anspruchssatz
vorgelegt. Sie beantragt:
1.
den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse H01L des
Deutschen Patent-
und Markenamts vom
20. September 2016 aufzuheben.
2.
Ein Patent zu erteilen mit der geänderten Bezeichnung
„Verfahren zur Herstellung eines elektronischen
Bauelements“, dem Anmeldetag 30. November 2012 unter
Inanspruchnahme der Priorität US 13/309,163 vom
1. Dezember 2011 auf der Grundlage folgender Unterlagen:
- 4 -
Patentanspruch 1, überreicht in der mündlichen
Verhandlung am 31. Juli 2018;
gegebenenfalls anzupassende Unteransprüche;
noch anzupassende Beschreibungsseiten;
4 Blatt Zeichnungen mit Figuren 1, 2a, 2b, 3
und 4, eingegangen im Deutschen Patent- und
Markenamt am 20. Dezember 2012.
Der in der Verhandlung überreichte Anspruch 1 hat bei hinzugefügter Gliederung
folgenden Wortlaut:
1. Verfahren zur Herstellung eines elektronischen Bauelements
(10), wobei das Verfahren Folgendes umfasst:
a) Bereitstellung eines Halbleiter-Substrats (2);
b) Abscheiden einer Einzelelementschicht aus Al direkt auf das
Halbleiter-Substrat (2) zum Bilden einer elektrischen
Kontaktschicht (3.1) auf dem Halbleiter-Substrat (2);
c) Abscheiden von Ti oder einer Ti aufweisenden Legierung
direkt auf die elektrische Kontaktschicht (3.1) zum Bilden
einer Funktionsschicht (3.2);
d) Abscheiden von Ni direkt auf die Funktionsschicht (3.2) zum
Bilden einer Haftschicht (3.3);
e) Abscheiden einer Einzelelementschicht aus Sn direkt auf die
Haftschicht (3.3) zum Bilden einer Lötschicht (3.4);
f) Bereitstellung eines Trägers (1, 41), wobei die Oberfläche
des Trägers (1, 41) mit einer oder mehreren Metallschichten
(41.1) beschichtet ist, und wobei die Metallschicht oder die
oberste der mehreren Metallschichten (41.1) Ni als
Grundmaterial umfasst; und
- 5 -
g) Bonden des Halbleiter-Substrats (2) auf den Träger (1, 41),
wobei die Schutzschicht (43.5) die Metallschicht oder die
oberste der mehreren Metallschichten (41.1) kontaktiert,
h) bei einer Löttemperatur, die zu einer isothermen Erstarrung
unter Bildung einer homogenen Schicht einer
Legierungsphase aus Sn und Ni führt.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde ist zulässig und hinsichtlich des
in der mündlichen Verhandlung vom 31. Juli 2018 eingereichten Anspruchs 1 auch
begründet, denn dieser ist zulässig und gibt eine gewerblich anwendbare Lehre.
Das Verfahren nach Anspruch 1 ist durch den im Verfahren befindlichen Stand der
Technik auch nicht patenthindernd getroffen (§§ 1 – 5 PatG). Da jedoch eine Re-
cherche zu dem nunmehr beanspruchten Verfahren noch nicht stattgefunden hat,
so dass möglicherweise weiterer Stand der Technik zu berücksichtigen ist, wird
die Anmeldung zur weiteren Recherche und Prüfung an das Deutsche Patent- und
Markenamt zurückverwiesen (§ 79 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 3 PatG).
1.
Die Anmeldung betrifft ein Verfahren zur Herstellung eines elektronischen
Bauelements.
Bei der Herstellung elektronischer Bauelemente werden meist Halbleiterbauele-
mente (engl. „die“ für Plättchen) auf Träger, bspw. Leiterrahmen (engl. leadframe)
aufgebracht. Das gängige hochleitfähige Die-Befestigungsmaterial für Leistungs-
halbleiterbauelemente mit hoher Temperaturwechsellast und hoher Heißlage-
rungssicherheit ist die AuSn-Diffusionslöt-Die-Befestigung. Dabei handelt es sich
um eine AuSn-Legierung mit einem Au-Anteil von ungefähr 80%, was diese Be-
- 6 -
festigungsart aufgrund der hohen Materialkosten auf eine geringe Lötschichtdicke
beschränkt, die jedoch den durchzuführenden Die-Befestigungsprozess deutlich
erschwert.
Vor diesem Hintergrund liegt der Anmeldung als technisches Problem sinngemäß
die Aufgabe zugrunde, einen verbesserten Die-Befestigungsprozess zu Verfügung
zu stellen,
Gelöst wird diese Aufgabe durch das Verfahren des Anspruchs 1.
In der Anmeldung sind das beanspruchte Verfahren und das dadurch hergestellte
Bauelement anhand der nachfolgend wiedergegebenen Figuren 4 und 1 erläutert.
Auf der Unterseite des bereitgestellten Halbleiter-
Substrats (2, 42) werden in den Schritten a) bis e) zunächst direkt aufeinander
- eine Aluminium-Einzelelementschicht (3.1) als elektrische Kontaktschicht
(43.1),
- Titan oder eine Titan aufweisende Legierung (3.2) als Funktionsschicht (43.2),
- Nickel (3.3) als Haftschicht (43.3) und
- eine Einzelelementschicht aus Zinn (3.4) als Lötschicht (43.4)
- 7 -
abgeschieden. Danach wird in den Schritten f) bis h) das Halbleiter-Substrat (2)
mit dem die einzelnen Schichten umfassenden Schichtsystem (3, 43) auf einen
bereitgestellte Träger (1, 41) gebondet, der an seiner Oberfläche eine Beschich-
tung (41.1) aufweist, die wie die Haftschicht (43.3, 3.3) als Grundmaterial Nickel
umfasst. Dabei erfolgt in Schritt g) des beanspruchten Verfahrens das Bonden so,
dass die Beschichtung (41.1) des Trägers eine Schutzschicht (43.5) kontaktiert,
was zwangsläufig voraussetzt, dass zuvor die Schutzschicht auf die Lötschicht
aufgebracht wurde. Wesentlich für die beanspruchte Prozessführung ist zudem,
dass das Bonden bei einer Löttemperatur erfolgt, die zu einer isothermen Erstar-
rung unter Bildung einer homogenen Schicht einer Legierungsphase aus Zinn und
Nickel führt. Während des Bondens kommt es folglich zu einer Wechselwirkung
zwischen der Sn-Lötschicht, der Ni-Haftschicht und der Ni-Metallschicht des Trä-
gers mit der Folge der Bildung einer homogenen Schicht einer Legierungsphase
aus Zinn und Nickel. Gemäß Figur 1 ist die Dicke der Schutzschicht (43.5) zudem
so gewählt, dass sie im Endprodukt praktisch verschwindet.
Mit einem solchen Verfahren kann das aus dem Halbleiter-Substrat (2) und dem
Schichtstapel (3) bestehende System bei einer Die-Befestigungstemperatur von
300°C mit dem Träger verlötet werden, was in vorteilhafter Weise deutlich niedri-
ger ist als die für die AuSn-Lötverbindung üblicherweise benötigte Befestigungs-
temperatur von 350°C. Zusätzlich kann das Lötmaterial aufgrund der geringeren
Kosten erheblich dicker als das teure AuSn aufgetragen werden, was den Die-
Befestigungsprozess erleichtert,
2.
Anspruch 1 ist zulässig. Er geht zurück auf den ursprünglichen Anspruch 22
und ist durch Aufnahme von Merkmalen aus dem ursprünglichen Anspruch 24 so-
wie aus der ursprünglichen Beschreibung, Seite 5, Zeile 8 bis Seite 6, Zeile 5, so-
wie Seite 6, Zeilen 31 bis 36 und Seite 8, Zeilen 23 bis 28 i. V. m. Fig. 4 und der
zugehörigen Beschreibung auf Seite 9, Zeile 27 bis Seite 10, Zeile 28 präzisiert.
- 8 -
3.
Das gewerblich anwendbare (§ 5 PatG) Verfahren des Anspruchs 1 ist
hinsichtlich des vorgenannten Stands der Technik neu (§ 3 PatG) und beruht die-
sem gegenüber auch auf einer erfinderischen Tätigkeit des zuständigen Fach-
manns (§ 4 PatG). Dieser ist hier als berufserfahrener Physiker mit Hochschulab-
schluss und Detailkenntnissen im Bereich der Halbleitertechnologie und der Me-
tallisierung von Halbleiterbauelementen zu definieren.
4.
Das beanspruchte Verfahren zeichnet sich insbesondere dadurch aus, dass
bei der Herstellung der Schichtenfolge
Al-Kontaktschicht
Ti (bzw. Ti-Legierung)-Funktionsschicht
Ni-Haftschicht
Sn-Lötschicht
Schutzschicht
Ni-Schicht des Trägers
die Haftschicht und die oberste Schicht des Trägers Nickel als Grundmaterial auf-
weisen, dass direkt auf die Haftschicht eine nur Zinn aufweisende Lötschicht ab-
geschieden wird und dass das Bonden von Träger und Schichtsystem bei einer
Löttemperatur erfolgt, die zu einer isothermen Erstarrung unter Bildung einer ho-
mogenen Schicht einer Legierungsphase aus Zinn und Nickel führt.
Für eine derartige Kombination von Verfahrensschritten gibt es bei einer solchen
Schichtenfolge in dem entgegengehaltenen Stand der Technik für den Fachmann
keine Anregung.
4.1
Druckschrift D8 beschreibt gemäß deren Verfahrensanspruch 4 ein Verfah-
ren zum Herstellen einer temperaturstabilen Verbindung zwischen einem Substrat
und einer Halbleiterscheibe mittels Diffusionslöten, wobei auf das Substrat und die
Halbleiterscheibe jeweils ein höher schmelzendes Lotmaterial (Hi) und dazwi-
schen ein niedrig schmelzendes Lotmaterial (Lo) aufgebracht wird. Während des
unter einem vorgegebenem Temperatur- und Anpressdruckverlauf durchgeführten
- 9 -
Bondprozesses schmilzt das niedrig schmelzende Lotmaterial (Lo) und wird durch
Diffusion in das höher schmelzende Lotmaterial (Hi) unter Bildung einer interme-
tallischen Phase (Hi-Lo) verbraucht. Durch die dabei ablaufende isotherme Erstar-
rung bildet sich eine feste und formschlüssige Verbindung zwischen Substrat und
Halbleiterscheibe, die einen deutlich höheren Schmelzpunkt als das niedrig
schmelzende Lotmaterial hat und damit eine temperaturstabile Verbindung ge-
währleistet. Die nachfolgend wiedergegebenen Fig. 6a) und b) zeigen einen sol-
chen Schichtaufbau mit einem auf ein Substrat aufzubringenden Silizium-Chip,
wobei als niedrig schmelzendes Lotmaterial (Lo) Indium und als höher schmel-
zendes Material Hi1 und Hi2 sowie als Schutzschicht (capping) Gold verwendet
werden, vgl. die Beschreibung Seite 8, Zeilen. 54 bis 66.
Zur Verhinderung einer unerwünschten vorzeitigen Reaktion zwischen dem niedrig
schmelzendem Indium und dem höher schmelzenden Gold (Hi2) ist in Fig. 6b) als
Diffusionsbarriere eine weitere Schicht X aus Sn, Ti oder Ni auf der Hi2-Schicht
aus Gold aufgebracht. Im Rahmen der Beschreibung von Fig. 6b), vgl. Seite 8,
Zeilen 65 und 66, wird zudem hervorgehoben, dass als Hi und Lo-Materialien auch
die in Tabelle 2 genannten Materialien eingesetzt werden können, wo u. a. die
Kombination des Hi-Materials Nickel mit dem Lo-Material Sn als vorteilhaft aufge-
zählt ist. Zusätzlich wird auf Seite 7, Zeile 66 bis Seite 8, Zeile 10 sowie auf
Seite 9, Zeilen 15 bis 31 und in Anspruch 8 darauf hingewiesen, dass auf das
Substrat und/oder den Halbleiterkörper als unterste Schicht eine Haft- bzw. Adhä-
- 10 -
sionsschicht, insbesondere aus Ti oder Chrom, abgeschieden werden kann, und
dass sich auch Silber statt Gold als Schutzschicht (capping) eignet. Da in Zusam-
menhang mit der Erläuterung des Diffusionslötens und der isothermen Erstarrung
auf Seite 3, Zeilen 44 bis 66 auch auf eine Homogenisierung der Verbindung aus
Hi- und Lo-Materialen verwiesen wird, entnimmt der Fachmann der Druckschrift
D8 mit den Worten des Anspruchs 1 (Unterschiede zum Anspruch 1 sind durch-
bzw. unterstrichen) ein
Verfahren zur Herstellung eines elektronischen Bauelements, wobei das Verfah-
ren Folgendes umfasst :
a) Bereitstellung eines Halbleiter-Substrats ;
c‘) Abscheiden von Ti oder einer Ti aufweisenden Legierung direkt auf die
elektrische Kontaktschicht das Halbleiter-Substrat zum Bilden einer
Funktionsschicht
;
d) Abscheiden von Ni direkt auf die Funktionsschicht zum Bilden einer
Haftschicht ;
e) Abscheiden einer Einzelelementschicht aus Sn direkt auf die Haftschicht
zum Bilden einer Lötschicht ;
f) Bereitstellung eines Trägers , wobei die Oberfläche des Trägers
mit einer oder mehreren Metallschichten beschichtet ist,
und wobei die Metallschicht oder die oberste der mehreren Metallschichten
Ni als Grundmaterial umfasst ; und
g) Bonden des Halbleiter-Substrats auf den Träger , wobei die
Schutzschicht die Metallschicht oder die oberste der
mehreren Metallschichten (Hi1) kontaktiert,
h) bei einer Löttemperatur, die zu einer isothermen Erstarrung unter Bildung
einer homogenen Schicht einer Legierungsphase aus Sn und Ni führt
.
- 11 -
Somit unterscheidet sich das anmeldungsgemäße Verfahren dadurch von dem in
Druckschrift D8 offenbarten Verfahren, dass nach Anspruch 1 direkt auf das
Halbleitersubstrat eine Einzelelementschicht aus Al zum Bilden einer elektrischen
Kontaktschicht abgeschieden wird und direkt darauf eine Schicht aus Ti oder einer
Ti aufweisenden Legierung, wohingegen Druckschrift D8 lediglich das Abscheiden
einer Ti-Schicht direkt auf das Halbleitersubstrat offenbart.
Zwar wird auf Seite 8, Zeile 4 von Druckschrift D8 zusätzlich darauf hingewiesen,
dass statt Titan auch andere Materialien als Haftschichten verwendet werden kön-
nen, doch gibt es weder in Druckschrift D8 noch im Übrigen vorgelegten St. d. T.
einen dahingehenden Hinweis, statt der Ti-Haftschicht eine Al/Ti-Schichtenfolge
als Haftschicht auf dem Halbleitersubstrat einzusetzen, da dort – wie aus den
nachfolgenden Erläuterungen ersichtlich – die Kombination Al/Ti auf dem Halb-
leitersubstrat nicht als Haft- sondern als Kontakt-, Puffer- oder Barrierenschicht
eingesetzt wird.
4.2
In Druckschrift D1 wird anhand der nebenstehend wiedergegebenen Fig. 1
eine Schaltungsanordnung (1) be-
schrieben, bei dem die Halbleiter-
Schaltungseinheit (2) mit dem Leiter-
rahmen des Halbleiterbauelements
als Kontakteinrichtung (4) über eine
Verbindungseinrichtung (10), die aus
einer speziellen Abfolge metallischer
Schichten besteht, verbunden ist. Diese soll insbesondere thermomechanische
Verspannungen im Grenzbereich zwischen Halbleiter und Träger aufnehmen und
dadurch die Zuverlässigkeit des Bauelements erhöhen, vgl. Abs. [0001] bis [0005].
Die Schichtenfolge umfasst entsprechend Fig. 1 einen an die Schaltungseinheit
(2) angrenzenden Pufferbereich (12), einen an die Kontakteinrichtung (4) angren-
zenden Verbindungsbereich (16) und einen dazwischen angeordneten Zwischen-
bereich (14). Entsprechend den die Schichtenfolge der beiden Ausführungsbei-
- 12 -
spiele detaillierter zeigenden Figuren 2 und 4 besteht die der Aufnahme thermo-
mechanischer Spannungen dienende Pufferschicht (12) aus einer relativ dicken
Aluminiumschicht, vgl. Abs. [0020], und der Leiterrahmen (4) aus Kupfer.
Die Zwischenschicht (14) umfasst die Schichtenfolge Ti – Ag bzw. Ti – Cu und die
Verbindungsschicht (16) die Schichtenfolge Au/Sn – Ag bzw. Sn – Cu. Wie in den
Absätzen [0036] bis [0040] hervorgehoben wird, ist dabei wesentlich, dass die
Schichten 14-1 und 16-1 aus dem gleichen Material, nämlich Silber oder Kupfer
bestehen und es beim Verbinden der Halbleiter-Schaltungseinheit (2) mit dem
Leiterrahmen über die dazwischen angeordnete Sn- bzw. Au/Sn-Schicht zu einer
Ag-Sn- bzw. Cu-Sn-Legierungsbildung kommt und eine beschleunigte isotherme
Erstarrung der Verbindung erreicht wird. Nach den Erläuterungen in Abs. [0043] ist
es besonders vorteilhaft, die Puffer- und Zwischenschicht als Rückseitenmetalli-
sierung des Halbleiterchips zu integrieren, deren äußerste Schicht (14-1) somit
aus Ag oder Cu gebildet ist, und in gleicher Weise die untere Schicht (16-1) der
Verbindungsschicht (16) in den Leiterrahmen (4) zu integrieren, der somit im Ver-
bindungsbereich eine Ag- oder Cu-Schicht als oberste Schicht aufweist. Die so
präparierten Halbleiterchips und Leiterrahmen können separiert voneinander auf-
bewahrt werden, und das Aufbringen der Au/Sn- bzw. Sn-Verbindungsschicht (16-
2) erfolgt erst später im Rahmen des Montageprozesses. Nach Absatz [0042]
zeichnet sich eine solche Anordnung auch dadurch aus, dass im Verbindungspro-
zess das für die isotherme Erstarrung benötigte Silber bzw. Kupfer der Gold/Zinn-
bzw. Zinnschicht von beiden Seiten (14-1, 16-1) zugeführt wird.
- 13 -
Somit offenbart Druckschrift D1, vgl. deren Figuren, insbesondere das zweite
Ausführungsbeispiel nach Fig. 4 mit Bezugszeichenliste sowie obige Fundstellen,
mit den Worten des Anspruchs 1 (Unterschiede zum Anspruch 1 sind durch- bzw.
unterstrichen) ein
Verfahren zur Herstellung eines elektronischen Bauelements
, wobei das Verfahren Folgendes umfasst:
a) Bereitstellung eines Halbleiter-Substrats ;
b) Abscheiden einer Einzelelementschicht aus Al direkt auf das Halbleiter-
Substrat zum Bilden einer elektrischen Kontaktschicht
auf dem Halbleiter-Substrat ;
c‘) Abscheiden von Ti oder einer Ti aufweisenden Legierung direkt auf die
elektrische Kontaktschicht ( zum Bilden einer Funktionsschicht
;
d‘) Abscheiden von Ni Cu direkt auf die Funktionsschicht zum Bilden einer
Haftschicht ;
e) Abscheiden einer Einzelelementschicht aus Sn direkt auf die Haftschicht
zum Bilden einer Lötschicht
;
f‘) Bereitstellung eines Trägers , wobei die
Oberfläche des Trägers mit einer oder mehreren Metallschichten
beschichtet ist, und wobei die Metallschicht oder die oberste der mehreren
Metallschichten Ni Cu als Grundmaterial umfasst; und
g‘) Bonden des Halbleiter-Substrats auf den Träger , wobei die
Schutzschicht Lötschicht (16-2) die Metallschicht oder die oberste der
mehreren Metallschichten (4) kontaktiert,
h‘) bei einer Löttemperatur, die zu einer isothermen Erstarrung unter Bildung
einer homogenen Schicht einer Legierungsphase aus Sn und Ni Cu führt.
- 14 -
Das anmeldungsgemäße Verfahren unterscheidet sich somit dadurch von dem in
Druckschrift D1 erläuterten Verfahren, dass eine Schutzschicht auf die Lötschicht
aufgebracht wird und dass Nickelschichten statt der in D1 beschriebenen Kupfer-
bzw. Silberschichten eingesetzt werden, so dass anmeldungsgemäß während des
Montageprozesses eine Legierung aus Zinn und Nickel gebildet wird, wohingegen
nach der Lehre von Druckschrift D1 Zinn-Silber- bzw. Zinn-Kupfer-Legierungen
gebildet werden.
Eine Anregung, statt dieser Silber- und- Kupferschichten solche aus Nickel einzu-
setzen und eine Zinn-Nickel-Legierung während des Montageprozesses zu bilden,
findet der Fachmann in Druckschrift D1 jedoch nicht.
4.3
Druckschrift D2 geht von der Problematik aus, dass bei üblichen Lötverfah-
ren ein hauptsächlich aus Zinn bestehendes Lötplättchen als Lötmaterial zwischen
einer metallenen Trägerplatte und einer metallisierten Halbleiterkörperrückseite,
die an ihrer Oberseite eine Silberschicht als Oxidationsschutz aufweist, eingesetzt
wird und beim Lötvorgang eine auf der Halbleiterkörperrückseite als Haftvermittler
eingesetzte Nickelschicht durch das Lötmaterial angelöst wird, was den Lötvor-
gang hinsichtlich der Prozessführung instabil werden lässt, insbesondere weil die
Nickelschichten zur Verhinderung thermischer Verspannungen und Verbiegungen
möglichst dünn auszubilden sind, vgl. deren Spalte 1, Zeilen 38 bis 64. Zur Behe-
bung dieses Problems schlägt Druckschrift D2 vor, als Lötmaterial Zinn mit einem
Anteil von 0,5 bis 5 Prozent Nickel zu verwenden.
Im Einzelnen offenbart Druckschrift
D2, vgl. deren nebenstehend wieder-
gegebene Figur mit Beschreibung in
Spalte 2, Zeilen 13 bis 52, mit den
Worten des Anspruchs 1 ein (Unter-
schiede zum Anspruch 1 sind durch-
bzw. unterstrichen):
- 15 -
Verfahren zur Herstellung eines elektronischen Bauelements (10), wobei das
Verfahren Folgendes umfasst:
a) Bereitstellung eines Halbleiter-Substrats ;
b) Abscheiden einer Einzelelementschicht aus Al direkt auf das Halbleiter-
Substrat zum Bilden einer elektrischen Kontaktschicht
auf dem Halbleiter-Substrat ;
c‘) Abscheiden von Ti oder einer Ti aufweisenden Legierung direkt auf die
elektrische Kontaktschicht zum Bilden einer Funktionsschicht
;
d) Abscheiden von Ni direkt auf die Funktionsschicht zum Bilden einer
Haftschicht ;
e‘) Abscheiden Aufbringen einer Einzelelementschicht aus Sn direkt auf Sn-Ni-
Schicht über die Haftschicht zum Bilden einer Lötschicht
;
f‘) Bereitstellung eines Trägers , wobei die Oberfläche
des Trägers mit einer oder mehreren Metallschichten (41.1) beschichtet ist,
und wobei die Metallschicht oder die oberste der mehreren Metallschichten
(41.1) Ni als Grundmaterial umfasst; und
g) Bonden des Halbleiter-Substrats auf den Träger , wobei die
Schutzschicht (43.5) Lötschicht den Träger (2) die Metallschicht oder die
oberste der mehreren Metallschichten kontaktiert,
bei einer Löttemperatur, die zu einer isothermen Erstarrung unter Bildung einer
homogenen Schicht einer Legierungsphase aus Sn und Ni führt.
Zwar ist durch die Druckschriften D9, vgl. deren Anspruch 1, sowie D10, vgl. deren
Anspruch 10, belegt, dass es eine übliche Maßnahme darstellt, die Oberfläche
eines Trägers für Halbleiterbauelemente mit einer oder mehreren Metallschichten
zu beschichten, wobei die oberste Metallschicht des Trägers als Nickel-Schicht
ausgebildet ist, doch wird im Gegensatz zur Lehre des Anspruchs 1 bei dem in
Druckschrift D2 beschriebenen Verfahren keine Einzelelementschicht aus Sn di-
- 16 -
rekt auf die Ni-Haftschicht abgeschieden, sondern stattdessen ein Lötplättchen,
das neben Sn auch Ni enthält, zwischen das Schichtsystem und den Träger ge-
legt, wobei als weiterer Unterschied das Lötplättchen nicht direkt auf die Ni-Haft-
schicht gelegt wird, sondern zuvor eine Ag-Schicht auf die Ni-Haftschicht aufge-
bracht wird. Zudem findet sich in Druckschrift D2 kein Hinweis bezüglich des Ein-
stellens der Löttemperatur auf eine zu einer isothermen Erstarrung unter Bildung
einer homogenen Schicht einer Legierungsphase aus Sn und Ni führenden Tem-
peratur.
Da der Kernaspekt des in Druckschrift D2 offenbarten Verfahrens gerade in dem
Zusatz von Nickel zum Zinn-Lötmaterial in Kombination mit dem Aufbringen einer
Silberschicht auf die Nickelschicht besteht, gibt es für den Fachmann ausgehend
von Druckschrift D2 auch keine Veranlassung von diesem Kernaspekt abzurücken
und stattdessen eine Einzelelementschicht aus Sn direkt auf die Ni-Haftschicht
abzuscheiden.
Druckschrift D2 kann das beanspruchte Verfahren daher weder vorwegnehmen
noch dem Fachmann nahelegen.
4.4
Druckschrift D6 beschreibt einen Halbleiterchip, der zur Verbesserung der
Lötverbindung zwischen Halbleiterchip und Träger eine spezielle Schichtenfolge
aufweist, bei der als Diffusionsbarriere zum Vermeiden einer Durchmischung einer
Lot- und einer diese vor Oxidation schützenden Oxidationsschutzschicht eine Bar-
riereschicht aus bspw. Ti zwischen der Lot- und der Oxidationsschutzschicht
angeordnet ist.
Insbesondere offenbart Druckschrift D6,
vgl. deren nebenstehend dargestellte Fi-
gur 1 mit Beschreibung, mit den Worten
des Anspruchs 1 ein (Unterschiede zum
Anspruch 1 sind durch- bzw. unterstrichen)
- 17 -
Verfahren zur Herstellung eines elektronischen Bauelements, wobei das Verfah-
ren Folgendes umfasst:
a) Bereitstellung eines Halbleiter-Substrats
;
b) Abscheiden einer Einzelelementschicht aus Al direkt auf das Halbleiter-
Substrat
zum Bilden einer elektrischen Kontaktschicht
auf dem
Halbleiter-Substrat ;
c‘) Abscheiden von Ti oder einer Ti aufweisenden Legierung direkt auf die
elektrische Kontaktschicht (
zum Bilden einer Funktionsschicht
;
d) Abscheiden von Ni direkt auf die Funktionsschicht zum Bilden einer
Haftschicht ;
e‘) Abscheiden einer Einzelelementschicht aus Sn direkt auf die über der
Haftschicht zum Bilden einer Lötschicht
;
f‘) Bereitstellung eines Trägers , wobei die
Oberfläche des Trägers mit einer oder mehreren Metallschichten
beschichtet
ist, und wobei die Metallschicht oder die oberste der mehreren Metallschichten
Ni als Grundmaterial umfasst; und
g) Bonden des Halbleiter-Substrats auf den Träger , wobei die
Schutzschicht
die Metallschicht oder die oberste der mehreren Metallschichten (19)
kontaktiert,
h) bei einer Löttemperatur, die zu einer isothermen Erstarrung unter Bildung
einer homogenen Schicht einer Legierungsphase aus Sn und Ni führt.
Im Unterschied zur Lehre des Anspruchs 1 wird bei dem in Druckschrift D6 be-
schriebenen Verfahren keine Einzelelementschicht aus Sn direkt auf die Ni-Haft-
- 18 -
schicht abgeschieden, sondern dazwischen eine Barriereschicht
angeordnet, die, anders als bei dem bean-
spruchten Verfahren, eine Reaktion zwischen einem Bestandteil der Lötschicht
und dem Material der Haftschicht gerade
verhindern soll. In gleicher Weise ist nach der Lehre der D6 eine weitere Barriere-
schicht zwischen der Lotschicht und der Oxidationsschicht aufge-
bracht, mit der die Diffusion eines Bestandteils der Lotschicht auch an die Oberflä-
che der Oxidationsschutzschicht unterbunden werden soll.
Als Material für die Barriereschichten nennt Druckschrift D6 lediglich die
Metalle Ti, V, Cr, Nb, Zr, Hf, Ta, Mo und W, aber nicht Nickel. Wie zudem in
Abs. [0052] hervorgehoben ist, schmelzen die Barriereschichten , die Lot-
schicht und die Oxidationsschutzschicht beim Lötvorgang auf, wobei die
jeweiligen Materialien der Barriereschicht und der zweiten Barriereschicht
entweder mit dem Material der Lotschicht eine intermetallische Verbin-
dung ausbilden oder sich in anderer Form im Bereich der Lötverbindung verteilen.
Somit gibt es in Druckschrift D6 für den Fachmann insbesondere keine Anregung
bezüglich des Merkmals h) von Anspruch 1, den Lötvorgang bei einer Löttempe-
ratur durchzuführen, die zu einer isothermen Erstarrung unter Bildung einer ho-
mogenen Schicht einer Legierungsphase aus Sn und Ni führt, denn in Druckschrift
D6 findet sich weder ein Hinweis bezüglich einer homogenen Schicht einer Legie-
rungsphase aus Sn und Ni, noch den Lötvorgang bei einer zu einer isothermen
Erstarrung führenden Löttemperatur durchzuführen.
4.5
Druckschrift D7 ist ein Familienmitglied der Druckschrift D1 und die Ausfüh-
rungen zur Druckschrift D1 gelten in gleicher Weise für Druckschrift D7.
4.6
Die Druckschriften D3 bis D5 liegen ferner ab und haben in der Verhand-
lung keine Rolle gespielt. So gibt es in Druckschrift D3 keinen Hinweis bezüglich
einer Einzelelementschicht aus Aluminium direkt auf dem Halbleiter und in Druck-
- 19 -
schrift D4 keinen Hinweis bezüglich einer Nickel-Haftschicht. Druckschrift D5 of-
fenbart in Abs. [0037] lediglich eine Schichtenfolge von Halbleiter-Aluminium-Ni-
ckel-Palladium, was das beanspruchte Verfahren weder vorwegnehmen noch na-
helegen kann.
4.7
Somit ist festzustellen, dass das Verfahren des Anspruchs 1 gegenüber
dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik neu ist und der Fachmann auch
in Kombination der Druckschriften nicht in naheliegender Weise zum bean-
spruchten Verfahren gelangt, weshalb das Verfahren nach Anspruch 1 gegenüber
diesem Stand der Technik als auf einer erfinderischen Tätigkeit des Fachmanns
beruhend gilt (§ 4 PatG).
5.
Dennoch war kein Patent zu erteilen und die Anmeldung stattdessen nach
§ 79 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 3 PatG an das Deutsche Patent- und Markenamt zu-
rückzuverweisen. Es steht im Ermessen des Senats, ob eine Zurückverweisung
an das Deutsche Patent- und Markenamt erfolgt. Sie sollte aber regelmäßig erfol-
gen, wenn zur Klärung eines Sachverhalts noch weitere, umfangreichere Recher-
chen notwendig sind, denn das Bundespatentgericht ist vorrangig für die Rechts-
kontrolle und nicht für die Ausführung von dem Patentamt als Verwaltungsbehörde
kraft Gesetzes übertragenen exekutiven Aufgaben zuständig, wie es die Recher-
che ist. Zwar führt die Zurückverweisung zu einem Zeitverzug bis zur endgültigen
Entscheidung über eine Anmeldung, doch ist, wenn zur Klärung eines Sachver-
haltes dem entscheidenden Senat eine umfangreichere Recherche notwendig er-
scheint, die Anmeldung auch dann an das Deutsche Patent- und Markenamt zu-
rückzuverweisen, wenn es dem Senat möglich wäre, diese Recherche selbst
durchzuführen. Denn auf diese Weise wird für den Anmelder der Verlust einer In-
stanz vermieden (vgl. Benkard/Schäfers/Schwarz, Patentgesetz, 11. Auflage, § 79
Rdn. 41 und 50 und Schulte/Püschel, Patentgesetz, 10. Auflage, § 79 Rdn. 16 und
26).
- 20 -
Im vorliegenden Fall ist der nunmehr geltende Patentanspruch 1 hinsichtlich des
dem Zurückweisungsbeschluss der Prüfungsstelle zugrundeliegenden An-
spruchs 1 durch die Aufnahme zahlreicher Merkmale, auch aus der Beschreibung,
deutlich eingeschränkt und bezüglich seines Sinngehalts stark verändert worden.
Insbesondere wurde die mit dem beanspruchten Verfahren herzustellende
Schichtenfolge mit Hilfe der Beschreibung und der Figuren auf das Abscheiden
der Schichtenfolge:
Halbleitersubstrat // Al-Kontaktschicht // Ti (bzw. Ti-Legierung)-Funktionsschicht //
Ni-Haftschicht // Sn-Lötschicht // Schutzschicht // Ni-Schicht des Trägers
beschränkt und zusätzlich konkretisiert, dass das Bonden von Träger und Schicht-
system bei einer Löttemperatur erfolgt, die zu einer isothermen Erstarrung unter
Bildung einer homogenen Schicht einer Legierungsphase aus Zinn und Nickel
führt.
Zu einem solchen Herstellungsverfahren hat weder die Prüfungsstelle noch der
Senat in ausreichendem Umfang recherchiert. Diese nunmehr notwendige Re-
cherche ist deshalb von der dafür vorgesehenen Behörde, dem Deutschen Patent-
und Markenamt, durchzuführen.
Da die den nächstkommenden Stand der Technik darstellende Druckschrift D8
entsprechend obigen Ausführungen ein Verfahren offenbart, das bis auf das Ab-
scheiden einer Einzelelementschicht aus Al direkt auf das Halbleitersubstrat sämt-
liche Merkmale des beanspruchten Verfahrens aufweist, und auf Seite 8, Zeile 4
von Druckschrift D8 zusätzlich darauf hingewiesen wird, dass statt Titan auch an-
dere Materialien als Haftschichten verwendet werden können, ist durch die noch
durchzuführende Recherche insbesondere abzuklären, ob es druckschriftlichen
Stand der Technik betreffend den Einsatz einer Aluminium/Titan-Schichtenfolge
als Haftschicht auf einem Halbleitersubstrat gibt und ob es für den Fachmann auf-
- 21 -
grund des Hinweises auf Seite 8 von Druckschrift D8 naheliegend ist, die dort
verwendete Titan-Kontaktschicht durch eine solche Schichtenfolge zu ersetzen.
5.
Es ist deshalb derzeit ohne Bedeutung, dass die Beschreibung noch nicht
an den derzeit geltenden Anspruch 1 angepasst ist und ggf. noch Unteransprüche
eingereicht werden.
6.
Bei dieser Sachlage war der Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse H01L
vom 20. September 2016 aufzuheben und die Anmeldung zur weiteren Prüfung an
das Deutsche Patent- und Markenamt zurückzuverweisen (vgl. Schulte/Püschel,
Patentgesetz, 10. Auflage, § 79 Rdn. 26).
III.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diesen Beschluss steht der Anmelderin - vorbehaltlich des Vorliegens der
weiteren Rechtsmittelvoraussetzungen, insbesondere einer Beschwer - das
Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht
zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn einer der nachfolgenden Verfahrens-
mängel gerügt wird, nämlich
1.
dass das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig be-
setzt war,
2.
dass bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von
der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausge-
schlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg
abgelehnt war,
3.
dass einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
- 22 -
4.
dass ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des
Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des
Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt
hat,
5.
dass der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung
ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit
des Verfahrens verletzt worden sind, oder
6.
dass der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
innerhalb eines Monats
schlusses
schriftlich durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als
Bevollmächtigten beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45a, 76133 Karlsruhe, ein-
zureichen oder
durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmäch-
die elektronische Poststelle des Bundesgerichtshofs bestimmt. Die elektronische
Poststelle des Bundesgerichtshofs ist über die auf der Internetseite
www.bundesgerichtshof.de/erv.html
reichbar. Die Einreichung erfolgt durch die Übertragung des elektronischen Doku-
ments in die elektronische Poststelle. Elektronische Dokumente sind mit einer
qualifizierten elektronischen Signatur oder mit einer fortgeschrittenen elektroni-
schen Signatur zu versehen.
Dr. Strößner
Dr. Friedrich
Dr. Zebisch
Dr. Himmelmann
prö