Urteil des BPatG vom 07.08.2018

Urteil vom 07.08.2018

ECLI:DE:BPatG:2018:070818B23Wpat52.16.0
BUNDESPATENTGERICHT
23 W (pat) 52/16
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
7. August 2018
B E S C H L U S S
In der Einspruchsbeschwerdesache
- 2 -
betreffend das Patent 10 2010 017 494
hat der 23. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 7. August 2018 unter Mitwirkung des
Vorsitzenden Richters Dr. Strößner und der Richter Dr. Friedrich, Dr. Zebisch und
Dr. Himmelmann
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Auf die am 21. Juni 2010 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereichte
Patentanmeldung 10 2010 017 494.7 der N… GmbH hat
die Prüfungsstelle für Klasse B60Q nach einem Prüfungsbescheid das Streitpatent
mit der Bezeichnung „Formteil mit Lichtleitern zur Symboldarstellung und
Verfahren zu seiner Herstellung“ durch Beschluss vom 7. April 2014 unter
Zitierung folgenden Stands der Technik erteilt:
D1
DE 10 2007 054 348 A1
D2
DE 10 2005 036 533 A1
D3
DE 10 2008 064 233 A1
D4
DE 10 2006 038 421 A1
D5
DE 10 2004 010 974 A1
D6
DE 103 32 975 A1
und
D7
DE 100 20 098 A1.
- 3 -
Der Veröffentlichungstag der Patenterteilung ist der 24. Juli 2014.
Der Einsprechende hat mit Schriftsatz vom 13. März 2015, beim Deutschen
Patent- und Markenamt am 16. März 2015 eingegangen, Einspruch erhoben und
beantragt, das Streitpatent im Umfang seiner Ansprüche 1 bis 5 und 10 wegen
fehlender Patentfähigkeit (Neuheit bzw. erfinderische Tätigkeit, § 21 Abs. 1 Nr. 1
PatG i. V. m. §§ 3 und 4 PatG) teilweise zu widerrufen. Dazu hat er im Laufe des
Einspruchs- bzw. Einspruchsbeschwerdeverfahrens auf folgende Druckschriften
verwiesen:
D8
WO 2009 / 075 924 A1
D9
US 2001 / 0 040 393 A1
D10 DE 10 2006 016 068 A1
D11 US 2002 / 0 101 738 A1
D12 DE 299 12 270 U1
D13 US 2008 / 0 084 404 A1
D14 US 4 745 525 A
D15 DE 10 2006 053 043 A1
D16 EP 2 060 443 A2
D17 DE 101 16 205 A1
D18 DE 102 56 170 A1
D19 DE 196 32 381 A1
D20 DE 10 2004 009 208 A1
D21 WO 00 / 53 448 A1
D22 WO 2005 / 035 299 A1
D23 US 4 965 950
D24 EP 1 344 688 A2
D25 US 2008 / 0 068 857 A1
D26 DE 10 2009 004 985 A1
D27 DE 10 2008 000 375 A1
und
D28 US 2005 / 0 116 237 A1
- 4 -
Im Einspruchsschriftsatz vom 13. November 2014 und der weiteren Eingabe vom
2. Dezember 2015 hat der Einsprechende insbesondere ausgeführt, dass
− die Druckschriften D8, D9, D10, D11, D12, D13 und D14 jeweils ein
Formteil mit sämtlichen Merkmalen des erteilten Anspruchs 1 offenbarten,
das demnach wegen fehlender Neuheit nicht patentfähig sei,
− die Druckschriften D8, D9, D10 und D12 jeweils ein Verfahren mit
sämtlichen Merkmalen des erteilten Nebenanspruchs 10 offenbarten, das
folglich wegen fehlender Neuheit ebenfalls nicht patentfähig sei,
− das Formteil des erteilten Anspruchs 1 sowie das Verfahren des
Nebenanspruchs 10 auf keiner erfinderischen Tätigkeit jeweils hinsichtlich
einer der Druckschriften D10 und D12 beruhten und daher wegen fehlender
erfinderischer Tätigkeit nicht patentfähig seien,
− das Formteil des erteilten Anspruchs 2 nicht neu sei jeweils hinsichtlich
einer der Druckschriften D11, D13 und D14,
− das Formteil des erteilten Anspruchs 3 nicht neu sei jeweils hinsichtlich
einer der Druckschriften D8, D9 und D13 und zudem nicht auf einer
erfinderischen Tätigkeit hinsichtlich der Druckschriften D10, D11 oder D12
beruhe,
− das Formteil des erteilten Anspruchs 4 hinsichtlich der Druckschriften D8,
D9, D10, D11 oder D12 auf keiner erfinderischen Tätigkeit beruhe,
− das Formteil des erteilten Anspruchs 5 dem Fachmann durch eine
Kombination der Druckschrift D8 oder D10 mit einer der Druckschriften
D15, D17, D18, D19, D20 oder D22 nahegelegt sei,
− die nachveröffentlichte ältere Anmeldung D26 ein Formteil bzw. ein
Verfahren mit sämtlichen Merkmalen der erteilten Ansprüche 1 bzw. 10
offenbare und somit neuheitsschädlich für die erteilten Ansprüche 1 und 10
sei,
− das Formteil des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag I nicht neu sei jeweils
hinsichtlich einer der Druckschriften D8, D12 und D26 und
- 5 -
− das Zusatzmerkmal des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag I jeweils aus den
Druckschriften D23, D24 oder D25 bekannt sei und daher keine
erfinderische Tätigkeit begründen könne.
Die Patentinhaberin hat mit Schriftsätzen vom 28. September 2015 und
13. Mai 2016 zu dem Einspruch Stellung genommen und darin Hilfsanträge I
und II vorgelegt. Entgegen den Ausführungen des Einsprechenden stünden die
neu eingeführten Druckschriften weder alleine noch in Kombination miteinander
dem Formteil bzw. dem Verfahren der erteilten Ansprüche patenthindernd
entgegen. Gleiches gelte für die weiter eingeschränkten Ansprüche der
Hilfsanträge.
Nach Prüfung des als zulässig angesehenen Einspruchs hat die
Patentabteilung 56 des Deutschen Patent- und Markenamts zum Ende der
Anhörung vom 7. Juni 2016, in der die Patentinhaberin das Patent in erteilter
Fassung als Hauptantrag, in beschränkter Fassung nach Hilfsanträgen I bis V,
sowie im Umfang des nicht angegriffenen Teils als Hilfsantrag VI verteidigt hat,
das Streitpatent in der Fassung des Hilfsantrags VI beschränkt aufrechterhalten.
Die schriftliche Begründung des Beschlusses ist mit Anschreiben vom 5. Juli 2016
der Patentinhaberin am 8. Juli 2016 und dem Einsprechenden am 9. Juli 2016
zugestellt worden. Die Patentabteilung hat darin ausgeführt, dass das Formteil des
Anspruchs 1 nach Hauptantrag und nach den Hilfsanträgen I und II wegen
fehlender Neuheit bezüglich der nachveröffentlichten älteren Anmeldung D26 nicht
patentfähig sei, und dass das Formteil des Anspruchs 1 nach den Hilfsanträgen III
bis V dem Fachmann durch Druckschrift D13 nahegelegt werde, wohingegen das
Streitpatent im Umfang des Hilfsantrags VI beschränkt aufrechtzuerhalten sei, da
Hilfsantrag VI nur den nicht angegriffenen Teil umfasse.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die am 27. Juli 2016 beim Deutschen Patent-
und Markenamt eingegangene Beschwerde der Patentinhaberin vom
- 6 -
27. Juli 2016. Mit der nachgereichten Beschwerdebegründung vom 23. Juli 2018
legt die Patentinhaberin die Hilfsanträge I bis V vor, die bis auf eine Umwandlung
fakultativer in nicht fakultative Merkmale und das Streichen von Alternativmerk-
malen mit den dem Beschluss der Patentabteilung zugrundeliegenden Hilfsanträ-
gen I bis V übereinstimmen.
Als Reaktion auf die Hilfsanträge hat der Einsprechende mit Eingabe vom
3. August 2018 die Druckschriften D27 und D28 vorgelegt und ausgeführt, dass
der Gegenstand des Anspruchs 1 in der erteilten Fassung bzw. in der Fassung der
Hilfsanträge I bis V hinsichtlich der Druckschriften D8, D10, D11 D13, D26, D27
und D28 alleine oder in Kombination miteinander nicht patentfähig seien.
In der mündlichen Verhandlung am 7. August 2018 beantragt die Patentinhaberin:
1. Hauptantrag
a. Den Beschluss der Patentabteilung 56 des Deutschen Patent-
und Markenamts vom 7. Juni 2016 aufzuheben;
b. das Patent Nr. 10 2010 017 494 mit der Bezeichnung „Form-
teil mit Lichtleitern zur Symboldarstellung und Verfahren zu
seiner Herstellung“ dem Anmeldetag 21. Juni 2010 im erteilten
Umfang aufrecht zu erhalten.
2. Hilfsantrag I
Hilfsweise
a. den unter 1a. genannten Beschluss aufzuheben;
b. das unter 1b. genannte Patent in beschränktem Umfang auf-
recht zu erhalten nach Maßgabe folgender Unterlagen:
- Patentansprüche 1 bis 12 gemäß Hilfsantrag I, eingegan-
gen am 23. Juli 2018;
- Beschreibung Seiten 1 bis 16 gemäß Hilfsantrag I,
- 7 -
- Bezugszeichenliste gemäß Hilfsantrag I (Seite 17), jeweils
eingegangen im Deutschen Patent- und Markenamt am
28. September 2015;
- 3 Blatt Zeichnungen (Seiten 10/12 bis 12/12) mit Figuren 1
bis 6, gemäß Patentschrift.
3. Hilfsantrag II
Weiter hilfsweise
a. den unter 1a. genannten Beschluss aufzuheben;
b. das unter 1b. genannte Patent in beschränktem Umfang auf-
recht zu erhalten nach Maßgabe folgender Unterlagen:
- Patentansprüche 1 bis 12 gemäß Hilfsantrag II, eingegan-
gen am 23. Juli 2018;
- die unter 2b. genannten Beschreibungen, Bezugszeichen-
liste und Zeichnungen.
4. Hilfsantrag III
Weiter hilfsweise
a. den unter 1a. genannten Beschluss aufzuheben;
b. das unter 1b. genannte Patent in beschränktem Umfang auf-
recht zu erhalten nach Maßgabe folgender Unterlagen:
- Patentansprüche 1 bis 12 gemäß Hilfsantrag III, eingegan-
gen am 23. Juli 2018;
- die unter 2b. genannten Beschreibungen, Bezugszeichen-
liste und Zeichnungen.
5. Hilfsantrag IV
Weiter hilfsweise
a. den unter 1a. genannten Beschluss aufzuheben;
b. das unter 1b. genannte Patent in beschränktem Umfang auf-
recht zu erhalten nach Maßgabe folgender Unterlagen:
- 8 -
- Patentansprüche 1 bis 12 gemäß Hilfsantrag IV, eingegan-
gen am 23. Juli 2018;
- die unter 2b. genannten Beschreibungen, Bezugszeichen-
liste und Zeichnungen.
6. Hilfsantrag V
Weiter hilfsweise
a. den unter 1a. genannten Beschluss aufzuheben;
b. das unter 1b. genannte Patent in beschränktem Umfang auf-
recht zu erhalten nach Maßgabe folgender Unterlagen:
- Patentansprüche 1 bis 12 gemäß Hilfsantrag V, eingegan-
gen am 23. Juli 2018;
- die unter 2b. genannten Beschreibungen, Bezugszeichen-
liste und Zeichnungen.
Der Einsprechende beantragt:
die Beschwerde zurückzuweisen.
Anspruch 1 gemäß Hauptantrag
und hat, mit einer zusätzlichen Gliederung versehen, folgenden Wortlaut:
(M1)
Formteil (10), insbesondere als Formteil ausgebildetes
Dekorteil und/oder Verkleidungsteil für einen
Fahrzeuginnenraum,
(M2)
umfassend einen Träger (11), und
(M3)
umfassend eine Dekorschicht (12) mit einer dem Träger (11)
zugewandten Rückseite (13) und einer der Rückseite (13)
gegenüber liegenden Sichtseite (14),
- 9 -
(M4)
wobei die Dekorschicht (12) mindestens einen Symbol-
Bereich (15) zur Darstellung eines Symbols (16) an der
Sichtseite (14) aufweist,
(M5)
wobei sich im Symbol-Bereich (15) mehrere Lichtleiter (17)
von der Rückseite (13) bis zur Sichtseite (14) durch die
Dekorschicht (12) erstrecken, über die Licht, mit der die
Rückseite (13) bestrahlt wird, an die Sichtseite (14) der
Dekorschicht (12) leitbar ist zur Darstellung des Symbols (16)
an der Sichtseite (14),
dadurch gekennzeichnet
(M6)
dass das die Rückseite (13) der Dekorschicht (12)
bestrahlende Licht von einem Lichtelement (19) ausgeht,
(M6-1)
das an der Rückseite (13) der Dekorschicht (12) in
einer Ausnehmung (20) im Träger (11) angeordnet ist,
(M6-2)
wobei das Lichtelement (19) eine Lichtquelle (21) ist
oder umfasst und
(M6-3)
an seiner der Rückseite (13) der Dekorschicht (12)
zugewandten Seite bei eingeschalteter Lichtquelle (21)
zumindest im Wesentlichen das an der Sichtseite (14)
des Dekorelements (12) darzustellende Symbol (16)
wiedergibt, so dass das die Rückseite (13) der
Dekorschicht (12) bestrahlende Licht ebenfalls
zumindest im Wesentlichen dieses Symbol darstellt.
Anspruch 1 des Hilfsantrags I
durch Anfügen folgenden Zusatzmerkmals (M7):
(M7)
wobei das Lichtelement (19) an seiner der Rückseite (13) der
Dekorschicht (12) zugewandten Seite eine Folie (25) oder
Platte aufweist, die von der Lichtquelle von hinten (der
Dekorschicht abgewandte Seite der Folie oder Platte)
- 10 -
bestrahlt wird, und die das darzustellende Symbol
transparent oder lichtdurchlässig ausbildet und ansonsten für
das Licht nicht durchlässig ist.
Anspruch 1 des Hilfsantrags II
indem zwischen den Merkmalen (M3) und (M4) folgendes Zusatzmerkmal (M3-1)
eingefügt wird:
(M3-1) wobei der Träger (11) an die Dekorschicht (12) angespritzt
oder angepresst oder angegossen ist.
Anspruch 1 des Hilfsantrags III
indem in Merkmal (M1) das fakultative Merkmal als nicht fakultatives Merkmal
präzisiert wird, in Merkmal (M3-1) die Alternative „angeklebt“ aufgenommen und in
Merkmal (M7) die Alternative „oder Platte“ gestrichen wird. Anspruch 1 des
Hilfsantrags III lautet dann folgendermaßen (Änderungen zu Anspruch 1 des
Hilfsantrags II sind unter- bzw. durchgestrichen):
(M1-1) Formteil (10), insbesondere als Als Formteil ausgebildetes
Dekorteil und/oder Verkleidungsteil für einen
Fahrzeuginnenraum,
(M2)
umfassend einen Träger (11), und
(M3)
umfassend eine Dekorschicht (12) mit einer dem Träger (11)
zugewandten Rückseite (13) und einer der Rückseite (13)
gegenüber liegenden Sichtseite (14),
(M3-2) wobei der Träger (11) an die Dekorschicht (12) angeklebt
oder angespritzt oder angepresst oder angegossen ist,
(M4)
wobei die Dekorschicht (12) mindestens einen Symbol-
Bereich (15) zur Darstellung eines Symbols (16) an der
Sichtseite (14) aufweist,
- 11 -
(M5)
wobei sich im Symbol-Bereich (15) mehrere Lichtleiter (17)
von der Rückseite (13) bis zur Sichtseite (14) durch die
Dekorschicht (12) erstrecken, über die Licht, mit der die
Rückseite (13) bestrahlt wird, an die Sichtseite (14) der
Dekorschicht (12) leitbar ist zur Darstellung des Symbols (16)
an der Sichtseite (14),
dadurch gekennzeichnet
(M6)
dass das die Rückseite (13) der Dekorschicht (12)
bestrahlende Licht von einem Lichtelement (19) ausgeht,
(M6-1)
das an der Rückseite (13) der Dekorschicht (12) in
einer Ausnehmung (20) im Träger (11) angeordnet ist,
(M6-2)
wobei das Lichtelement (19) eine Lichtquelle (21) ist
oder umfasst und
(M6-3)
an seiner der Rückseite (13) der Dekorschicht (12)
zugewandten Seite bei eingeschalteter Lichtquelle (21)
zumindest im Wesentlichen das an der Sichtseite (14)
des Dekorelements (12) darzustellende Symbol (16)
wiedergibt, so dass das die Rückseite (13) der
Dekorschicht (12) bestrahlende Licht ebenfalls
zumindest im Wesentlichen dieses Symbol darstellt.
(M7-1) wobei das Lichtelement (19) an seiner der Rückseite (13) der
Dekorschicht (12) zugewandten Seite eine Folie (25) oder
Platte aufweist, die von der Lichtquelle von hinten (der
Dekorschicht abgewandte Seite der Folie oder Platte)
bestrahlt wird, und die das darzustellende Symbol
transparent oder lichtdurchlässig ausbildet und ansonsten für
das Licht nicht durchlässig ist.
Anspruch 1 des Hilfsantrags IV
indem in Merkmal (M7-1) nach den Wörtern „und die“ die Formulierung „durch
entsprechende Bedruckung“ eingefügt wird. Das entsprechend geänderte
- 12 -
Merkmal (M7-2) lautet demnach folgendermaßen (Änderungen zu Merkmal (M7-1)
von Anspruch 1 des Hilfsantrags III sind unterstrichen):
(M7-2) wobei das Lichtelement (19) an seiner der Rückseite (13) der
Dekorschicht (12) zugewandten Seite eine Folie (25)
aufweist, die von der Lichtquelle von hinten (der
Dekorschicht abgewandte Seite der Folie) bestrahlt wird, und
die durch entsprechende Bedruckung das darzustellende
Symbol transparent oder lichtdurchlässig ausbildet und
ansonsten für das Licht nicht durchlässig ist.
Anspruch 1 des Hilfsantrags V
indem zwischen dem „dadurch gekennzeichnet“ und Merkmal (M6) das folgende
Zusatzmerkmal (M5-1) eingefügt wird:
(M5-1) dass es sich bei den Lichtleitern (17) um Glasfasern
und/oder Polymerfasern handelt, .
Die angegriffenen erteilten Ansprüche 2 bis 5 und 10 des Hauptantrags
stimmen mit den Ansprüchen 2 bis 5 und 10 der Hilfsanträge I bis V überein
und haben folgenden Wortlaut (das offensichtlich falsche doppelte „dass“ in
den Ansprüchen 2 und 3 wurde dabei gestrichen):
2.
Formteil nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass die
Lichtleiter (17) an der Sichtseite (14) der Dekorschicht (12)
im Symbol-Bereich (15) gleichmäßig verteilt angeordnet sind.
3.
Formteil nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass die
Lichtleiter (17) an der Sichtseite (14) der Dekorschicht (12)
im Symbol-Bereich (15) entsprechend dem darzustellenden
Symbol (16) angeordnet sind.
- 13 -
4.
Formteil nach einem der vorhergehenden Ansprüche,
dadurch gekennzeichnet, dass das Lichtelement (19) einen
kapazitiven Näherungssensor und/oder –schalter (22)
umfasst.
5.
Formteil nach einem der vorhergehenden Ansprüche,
dadurch gekennzeichnet, dass an der Sichtseite (14) der
Dekorschicht (12) eine transparente und/oder transluzente
Farbschicht (23) vorgesehen ist.
10.
Verfahren zum Herstellen eines Formteils nach einem der
Ansprüche 1 bis 5, wobei die Lichtleiter (17) aus Harz
bestehen, dadurch gekennzeichnet, dass zur Ausbildung der
Lichtleiter (17) in der Dekorschicht (12) Löcher in die
Dekorschicht (12) eingebracht werden, die sich von der
Rückseite (13) bis zur Sichtseite (14) durch die
Dekorschicht (12) erstrecken, und anschließend in diese
Löcher Harz eingebracht wird.
Hinsichtlich der übrigen Ansprüche der Antragssätze sowie der weiteren Einzel-
heiten wird auf die Streitpatentschrift und den Akteninhalt verwiesen.
II.
Die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde der Patentinhaberin ist zulässig.
Sie erweist sich nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung vom
7. August 2018 als nicht begründet, da die Formteile der Ansprüche 1 nach
Hauptantrag und nach den Hilfsanträgen I bis V gegenüber der Druckschrift E13
nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit des zuständigen Fachmanns beruhen (§ 4
PatG), weshalb das Patent wegen fehlender Patentfähigkeit zu widerrufen war
(§§ 59 Abs. 1, 21 Abs. 1 Nr. 1 PatG).
- 14 -
1.
Die Zulässigkeit des Einspruchs ist von Amts wegen in jedem Verfahrenssta-
dium, auch im Beschwerdeverfahren, zu prüfen (vgl. Schulte, PatG, 10. Aufl., § 59
Rdn. 51 und 150 bis 152; BGH GRUR 1972, 592 – Sortiergerät), da nur das Vor-
liegen eines zulässigen Einspruchs die weitere sachliche Überprüfung eines er-
teilten Patents erlaubt.
Vorliegend ist der form- und fristgerecht erhobene Einspruch des Einsprechenden
zulässig, weil zu dem geltend gemachten Einspruchsgrund der fehlenden
Patentfähigkeit aufgrund fehlender Neuheit bzw. erfinderischer Tätigkeit (§ 21
Abs. 1 Nr. 1 PatG i. V. m. §§ 3 und 4 PatG) substantiiert Stellung genommen
wurde. So hat der Einsprechende u. a. jeweils im Einzelnen angegeben, wo wel-
che Merkmale des Formteils des erteilten Anspruchs 1 in den Druckschriften D8
bis D14 jeweils offenbart seien, und wie sich das Formteil nach Anspruch 1 für den
Fachmann in naheliegender Weise aus den Druckschriften D10 bis D12 seiner
Meinung nach jeweils ergebe. Auch zu den angegriffenen Unteransprüchen 2 bis
5 und dem angegriffenen selbständigen Verfahrensanspruch 10 wurde substanti-
iert Stellung genommen und angegeben, wo in den genannten Druckschriften die
in diesen Ansprüchen beanspruchten Merkmale offenbart seien, oder wie sie sich
ergäben. Insgesamt sind somit die Tatsachen, die den Einspruch rechtfertigen, im
Einzelnen aufgeführt (§ 59 Abs. 1 Satz 4 PatG). Die Patentabteilung 56 des Deut-
schen Patent- und Markenamts und auch die Patentinhaberin wurden demnach in
die Lage versetzt, ohne eigene Nachforschungen festzustellen, ob die behaupte-
ten Einspruchsgründe vorliegen(vgl. hierzu BGH BlPMZ 1988, 250, Leitsatz 2,
251, li. Sp., Abs. 1 - Epoxidation; Schulte, PatG, 10. Aufl., § 59 Rdn. 83 bis 89).
2.
Das Streitpatent betrifft ein Formteil und insbesondere ein als Formteil ausgebil-
detes Dekorteil und/oder Verkleidungsteil für einen Fahrzeuginnenraum, sowie
Verfahren zur Herstellung dieses Formteils, wobei das Formteil einen Träger umfasst
sowie eine Dekorschicht, die eine Sicht- und eine gegenüberliegende Rückseite
aufweist.
- 15 -
In Fahrzeuginnenräumen werden solche Dekor- und Verkleidungsteile an
zahlreichen Stellen eingebaut, bspw. in Türverkleidungen sowie Konsolen- und
Instrumentenverblendungen wie Bedientasten und deren Abdeckungen.
Insbesondere bei Formteilen in Kraftfahrzeugen werden zusätzlich
Funktionssymbole auf der Sichtseite der Dekorschicht der Formteile dargestellt,
wobei der Bereich der Dekorschicht, auf dem an der Sichtseite ein
Funktionssymbol dargestellt wird, als Symbol-Bereich bezeichnet wird.
Im Fahrzeugbereich ist es erwünscht, dass diese Symboldarstellung in einer
Nichtfunktionsstellung verschwindet. Dazu ist die Dekorfolie mit einem Druck
versehen und bei Funktion derart hinterleuchtet, dass das Symbol zu sehen ist.
Häufig sind bei Fahrzeugbetrieb zwei verschiedene Beleuchtungsstärken
vorgesehen: eine definierte vergleichsweise schwache Beleuchtung, die das
Symbol und damit beispielsweise den Ort eines Schalters erkennen lässt, sowie
eine vergleichsweise starke Beleuchtung, die den Betrieb der durch das Symbol
gekennzeichneten Funktion signalisiert. Jedoch verschwindet in Nichtfunktions-
stellung auch bei vollständig ausgeschalteter Hintergrundbeleuchtung das Symbol
nicht vollständig, sondern ist weiterhin für den Betrachter erkennbar. Im
Fahrzeugbereich ist aber eine Symboldarstellung erwünscht, die in einer Nicht-
funktionsstellung verschwindet, .
Vor diesem Hintergrund liegt dem Streitpatent als technisches Problem die
Aufgabe zugrunde, ein Formteil der eingangs genannten Art anzugeben, bei dem
das System in einer Nichtfunktionsstellung verschwindet und auch bei genauer
Betrachtung nicht mehr erkennbar ist. In einer Funktionsstellung soll das Symbol
hingegen deutlich dargestellt werden, und zwar möglichst in mindestens zwei
unterschiedlich starken Lichtstärken. Ferner sollen Verfahren zur Herstellung
dieser Formteile angegeben werden, .
- 16 -
Diese Aufgabe wird durch das Formteil des erteilten Anspruchs 1 und die
Verfahren der erteilten Ansprüche 6, 10 und 12 gelöst, von denen jedoch nur
Anspruch 1 mit seinen Unteransprüchen 2 bis 5 und Anspruch10 angegriffen sind.
Zu den Vorteilen eines entsprechend ausgebildeten Formteils führt das
Streitpatent aus, dass das Symbol in einer Nichtfunktionsstellung, d. h. wenn die
Rückseite der Dekorschicht nicht mit Licht bestrahlt wird, beispielsweise bei einem
abgestellten Fahrzeug, an der Sichtseite der Dekorschicht des Formteils auch bei
genauer Betrachtung nicht sichtbar ist. So können alle für die Darstellung des
Symbols erforderlichen Elemente an der Rückseite vorgesehen sein, bspw. ein
entsprechender Aufdruck auf einer hinterleuchteten Platte oder Folie. Dieser
Aufdruck kann insbesondere invertiert sein, so dass nur die Linien und/oder
Punkte und/oder Flächen des Symbols transparent oder lichtdurchlässig sind und
die restliche Fläche lichtundurchlässig ist. Dementsprechend strahlt das Licht bei
Hinterleuchtung nur durch diese Linien und/oder Punkte und/oder Flächen
hindurch an die Rückseite der Dekorschicht, und von dort wird dieses Licht von
den Lichtleitern an die Sichtseite übertragen, wo das Symbol im Beleuchtungsfall
als leuchtendes Feinsymbol in Linien-, Punkt- und/oder Flächendarstellung
erscheint, .
Das beanspruchte Formteil ist im Streitpatent anhand der nachfolgend
wiedergegebenen Figuren 2 und 4 erläutert, wobei in Fig. 4 der mittlere und mit
Bezugszeichen 15 bezeichnete Symbolbereich des Formteils aus Fig. 2
detaillierter dargestellt ist:
- 17 -
Das Formteil 10 umfasst einen Träger 11 und eine darauf befindliche
Dekorschicht 12 mit Rückseite 13 und Sichtseite 14. Die Dekorschicht 12 weist
zudem an der Sichtseite 14 einen Symbol-Bereich 15 zur Darstellung eines
Symbols 16 auf. Die Dekorschicht 12 ist lichtundurchlässig ausgebildet, bspw. als
Holzfurnier mit einer an der Rückseite des Holzfurniers angebrachten Vlieslage,
wohingegen sich im Symbol-Bereich 15 der Dekorschicht 12 mehrere
Lichtleiter 17 von der Rückseite 13 bis zur Sichtseite 14 durch die Dekorschicht 12
erstrecken, über die das Licht des Lichtelements 19 bzw. der Lichtquelle 21, mit
der die Rückseite 13 bestrahlt wird, an die Sichtseite 14 der Dekorschicht 12
leitbar ist, um das Symbol 16 an der Sichtseite 14 darstellen zu können. Dazu ist
das Lichtelement 19 an der Rückseite 13 der Dekorschicht 12 in einer
Ausnehmung 20 im Träger 11 angeordnet. Das Lichtelement 19 weist zudem an
seiner der Rückseite 13 der Dekorschicht 12 zugewandten Seite eine Folie bzw.
Platte 25 auf, auf der das an der Sichtseite darzustellende Symbol invertiert
aufgedruckt ist, d. h. die Linien, Punkte und Flächen des Symbols sind transparent
oder lichtdurchlässig ausgebildet, der Rest ist lichtundurchlässig.
Bei eingeschalteter Lichtquelle 21 bestrahlt somit das Licht durch die Folie bzw.
Platte 25 hindurch die Rückseite 13 der Dekorschicht 12, wobei die durch die Fo-
lie 25 hindurchtretende Strahlung die Form des darzustellenden Symbols 16 auf-
- 18 -
weist. Die Lichtleiter können dabei entweder gleichmäßig im Symbolbereich 15
verteilt sein, oder sie sind entsprechend der Form des darzustellenden Sym-
bols 16 angeordnet. Das durch die Folie 25 hindurchtretende Licht wird dann über
die Lichtleiter 17 von der Rückseite 13 zur Sichtseite 14 der Dekorschicht 12 ge-
leitet. Dort leuchten die Enden der durchstrahlten Lichtleiter 17, die somit das ge-
wünschte leuchtende Symbol 16 darstellen,
Mit den Lösungen nach den Ansprüchen 1 der Hilfsanträge I bis V werden die
Ausgestaltung des Lichtelements und der Lichtleiter sowie der Aufbau des Form-
teils durch Aufnahme zusätzlicher Merkmale aus der Beschreibung spezifiziert.
3.
Die Formteile der Ansprüche 1 nach Hauptantrag und nach den Hilfsanträ-
gen I bis V werden dem Fachmann durch die Druckschrift D13 i. V. m. seinem
Fachwissen nahegelegt, so dass diese wegen fehlender erfinderischer Tätigkeit
nicht patentfähig sind (§ 4 PatG).
Bei dieser Sachlage kann die Erörterung der Zulässigkeit der Ansprüche sowie der
Ausführbarkeit ihrer Lehren dahingestellt bleiben (vgl. BGH GRUR 1991, 120, 121,
II.1 – „Elastische Bandage“).
Der Fachmann ist hier in Übereinstimmung mit der Patentabteilung als berufser-
fahrener Ingenieur mit Fachhochschulabschluss und mehrjähriger Erfahrung auf
dem Gebiet der Fahrzeugtechnik und Spezialkenntnissen im Bereich der Kon-
struktion von Armaturen und Anzeigeelementen zu definieren.
3.1.
Absätzen [0062] bis [0086] einen Abschnitt eines Formteils aus
lichtundurchlässigem Material , in das „unsichtbare“
Durchgangslöcher eingebracht sind, d. h. Löcher mit einem so kleinen
Durchmesser (ca. 0,1 mm), dass sie vom menschlichen Auge nicht aufgelöst wer-
den, vgl. Anspruch 22. Diese Löcher sind mit einem Polymer-Harz
- 19 -
gefüllt, vgl. Anspruch 30, und
sie werden von der Rückseite mit einer Lichtquelle bestrahlt, die in einer
Ausnehmung des Formteils angeordnet ist, vgl. Anspruch 36.
Dabei leiten die mit Harz gefüllten Löcher das Licht von der Rück- zur Vorderseite
und dienen somit als Lichtleiter. Bei der Ausbildung gemäß der nachfolgend wie-
dergegebenen Fig. 11
ist zudem zwischen der Lichtquelle und den mit Harz gefüllten Durchgangs-
löchern eine TFT-Schicht vorhanden,
deren einzelne Pixel mit den Durchgangslöchern
ausgerichtet und so angesteuert sind, dass durch die jeweiligen Durchgangslöcher
gezielt Licht durchgelassen oder abgeblockt werden kann und die Darstellung un-
terschiedlicher Lichtmuster auf der Formteiloberseite ermöglicht wird, vgl. Ab-
satz [0084] und Anspruch 24. Gemäß dieser Beschreibungsstelle ist der Einsatz
einer TFT-Schicht ein spezielles Beispiel dafür, dass dem Licht der Licht-
quelle ermöglicht wird, durch eine selektiv durchlässige Matrix
durchzuscheinen. Dies ist in Übereinstimmung mit der durch
Anspruch 22 vorgegebenen allgemeinen Lehre, „unsichtbare“ Durchgangslöcher
in ein lichtundurchlässiges Material einzubringenund zur Darstellung von Symbo-
len von der Rückseite mit einer Lichtquelle zu bestrahlen, wobei die dem Be-
- 20 -
trachter zugewandte Oberfläche des Materials nach Anspruch 23 auch ein vorge-
gebenes Design aufweisen kann. In der Variante nach Anspruch 24 soll ein selek-
tives Steuern des durch die Löcher hindurchgeleiteten Lichts die Darstellung ver-
schiedener Symbole durch die Löcher ermöglichen, was bspw. durch das Einfü-
gen einer TFT-Schicht gemäß obiger Figur 11 erreicht wird oder durch die gezielte
Ansteuerung einzelner von einer Mehrzahl von Lichtstellen entsprechend Fig. 10
und Anspruch 28. Statt den Lichtdurchgang oder die Lichtquellen zur Symboldar-
stellung selektiv und variabel zu steuern, können die Löcher aber gemäß An-
spruch 25 und den Figuren 8 und 9 auch allein durch ihre Anordnung bereits ein
Logo bzw. ein Symbol wiedergeben, oder man lässt entsprechend Anspruch 26
vorgegebene Muster durch die Löcher scheinen.
Aus diesen Fundstellen entnimmt der Fachmann somit die Lehre, dass die selektiv
durchlässige Matrix, durch die das Licht durchscheinen kann, in einer Variante
variabel und selektiv ansteuerbar ist (vgl. Anspruch 24, bspw. TFT-Schicht aus
Fig. 11 ) und in einer anderen Variante vorgegebene Muster aufweist (vgl. An-
spruch 26). Zwar ist diese Variante in Druckschrift D13 nicht näher ausgeführt,
doch weiß der Fachmann, dass sich solche festen, vorgegebenen Muster am ein-
fachsten mit einer bedruckten Folie realisieren lassen.
Das Formteil von Fig. 11 kann zudem beschichtet, d. h. zwei- bzw. mehr-
schichtig und zusätzlich mit einer
äußeren Farbschicht ausgebildet sein
sowie als Verkleidungsteil im Fahrzeuginnenraum eingesetzt wer-
denDa-
bei weist ein solches zweischichtig ausgebildetes Formteil zwangsläufig eine un-
tere und eine dem Betrachter zugewandte obere Schicht auf, wobei dann die un-
tere Schicht eine Trägerschicht und die obere Schicht eine dem Betrachter zuge-
wandte Dekorschicht darstellt. Entgegen den Ausführungen der Patentinhaberin
bezieht sich die Formulierung „coated“ in Anspruch 22 auch nicht auf eine Farb-
schicht, die auf ein einschichtiges Formteil aufgebracht ist, denn in Anspruch 32
- 21 -
wird ausdrücklich betont, dass das mehrschichtige Formteil mit einer zusätzlichen
Farbschicht versehen sein kann.
Somit offenbart Druckschrift D13 in Fig. 7 bis 11 mit Beschreibung in den Absät-
zen [0062] bis [0086] und den Ansprüchen 22 bis 37 in den Worten des erteilten
Anspruchs 1 nach Hauptantrag ein
(M1)
Formteil , insbesondere als Formteil
ausgebildetes Dekorteil und/oder Verkleidungsteil für einen Fahr-
zeuginnenraum
,
(M2)
umfassend einen Träger
, und
(M3)
umfassend eine Dekorschicht mit einer dem Träger zugewandten
Rückseite und einer der Rückseite gegenüber liegenden Sichtseite
,
(M4)
wobei die Dekorschicht mindestens einen Symbol-Bereich
zur Darstellung eines Sym-
bols an der Sichtseite aufweist,
(M5)
wobei sich im Symbol-Bereich
mehrere Lichtleiter
) von der Rückseite bis zur Sichtseite durch die Dekor-
schicht erstrecken, über die
Licht , mit der die Rückseite bestrahlt wird, an die Sicht-
seite der Dekorschicht leitbar ist
zur Darstellung des Symbols an der Sichtseite , wo-
bei,
(M6‘)
das die Rückseite der Dekorschicht bestrahlende Licht von einem
Lichtelement ausgeht,
- 22 -
(M6-1‘)
das an der Rückseite der Dekorschicht (12) in einer Ausneh-
mung im Träger angeordnet ist
,
(M6-2)
wobei das Lichtelement eine Lichtquelle ist oder um-
fasst ) und
(M6-3‘)
an seiner der Rückseite der Dekorschicht
zugewandten Seite bei eingeschalteter Licht-
quelle zumindest im Wesentlichen das an der Sicht-
seite des Dekorelements
darzustellende Symbol wiedergibt, so dass das
die Rückseite der Dekorschicht (12) bestrahlende Licht
ebenfalls zumindest im Wesentlichen dieses Symbol darstellt
(vgl. Fig. 11 mit der TFT-Schicht 1102, deren Pixel (1104)
das Licht selektiv durchlassen oder abblocken).
Somit ist aus Druckschrift D13 ein Formteil bekannt, das bis auf die explizite An-
gabe, dass die Ausnehmung , in der das Lichtelement angeordnet ist,
bis zur Dekorschicht reicht, sämtliche Merkmale des erteilten Anspruchs 1 nach
Hauptantrag aufweist.
Dieses verbleibende Merkmal kann aber keine erfinderische Tätigkeit des Fach-
manns begründen. So findet sich in Abs. [0067] von Druckschrift D13 der Hinweis,
dass die Ausnehmung im Träger das Einbringen der Löcher
vereinfacht, weil dadurch die Menge des durch Bohren zu entfernenden Materials
verringert ist. Bei dem zuvor erläuterten Zweischichtaufbau des Formteils strebt
der Fachmann gleichfalls ein einfaches Herstellungsverfahren an, weshalb er in
entsprechender Weise die Menge des durch Bohren zu entfernenden Materials
dadurch reduziert, dass er die obere der beiden Schichten dünn ausbildet, in diese
die Bohrlöcher einbringt, die dickere der beiden Schichten mit einer Ausnehmung
versieht und dann beide Schichten durch gegenseitiges Anpressen so miteinander
verbindet, dass die Bohrlöcher gegenüber der Vertiefung angeordnet sind. Folglich
- 23 -
bringt der Fachmann bereits aus fertigungstechnischen Gründen die Ausnehmung
ausgehend von der Rückseite des Formteils in bevorzugter Weise so ein, dass sie
bis zur Schichtgrenze zwischen den beiden Schichten reicht.
Das Formteil des erteilten Anspruchs 1 nach Hauptantrag ist dem Fachmann da-
her ausgehend von Druckschrift D13 i. V. m. seinem Fachwissen nahegelegt und
folglich wegen fehlender erfinderischer Tätigkeit nicht patentfähig.
3.2.
schrift D13 bekannt, denn deren Fig. 11 offenbart, dass „das Lichtelement
an seiner der Rückseite der Dekorschicht zu-
gewandten Seite eine Folie oder Platte aufweist, die von der
Lichtquelle von hinten (der Dekorschicht abgewandte Seite der Folie oder
Platte) bestrahlt wird, und die das darzustellende Symbol transparent oder licht-
durchlässig ausbildet und ansonsten für das Licht nicht durchlässig ist“, vgl.
Abs. [0085] der Druckschrift D13.
Dabei folgt bereits aus dem Begriff TFT, der für Dünnfilmtransistor steht, dass
diese Schichten aus einem dünnen Film gebildet sind, wobei der Fachmann weiß,
dass Dünnfilmtransistoren in gleicher Weise auf starre oder flexible sowie auf
dünne oder dicke Substrate aufgebracht werden können und somit je nach Sub-
strat sowohl platten- als auch folienförmig ausgebildet sein können.
Das Formteil des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag I wird dem Fachmann daher
ebenfalls ausgehend von Druckschrift D13 i. V. m. seinem Fachwissen nahegelegt
und ist folglich wegen fehlender erfinderischer Tätigkeit nicht patentfähig.
3.3.
nach „der Träger (11) an die Dekorschicht (12) angespritzt oder angepresst oder
angegossen ist“, ergibt sich für den Fachmann ebenfalls in naheliegender Weise
aus Druckschrift D13. Denn wie bereits zum Hauptantrag ausgeführt, reduziert der
Fachmann die Menge des durch Bohren zu entfernenden Materials in naheliegen-
der Weise dadurch, dass er die obere der beiden Schichten dünn ausbildet, in
- 24 -
diese die Bohrlöcher einbringt, die dickere der beiden Schichten mit einer Aus-
nehmung versieht und dann beide Schichten durch gegenseitiges Anpressen so
miteinander verbindet, dass die Bohrlöcher gegenüber der Vertiefung angeordnet
ist.
Das Formteil des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag II ist dem Fachmann daher aus-
gehend von Druckschrift D13 i. V. m. seinem Fachwissen nahegelegt und folglich
wegen fehlender erfinderischer Tätigkeit nicht patentfähig.
3.4.
ergibt sich aus Merkmal (M7), indem die Alternative „oder Platte“ gestrichen wird.
Wie bereits zu Hilfsantrag I ausgeführt, stellt die TFT-Schicht 1102 aus Fig. 11 von
Druckschrift D13 aufgrund ihrer geringen Dicke eine Folie dar, so dass auch das
Zusatzmerkmal (M7-1) von Anspruch 1 des Hilfsantrags III aus Druckschrift D13
bekannt ist. Zudem wird das in Druckschrift D13 beschriebene Formteil entspre-
chend deren Anspruch 35 auch als Dekorteil und/oder Verkleidungsteil für einen
Fahrzeuginnenraum eingesetzt
, weshalb die Präzisierung in Merkmal (M1-1) des An-
spruchs 1 von Hilfsantrag III keine Patentfähigkeit begründen kann.
Das Formteil des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag III wird dem Fachmann daher
ausgehend von Druckschrift D13 i. V. m. seinem Fachwissen ebenfalls nahegelegt
ist und somit wegen fehlender erfinderischer Tätigkeit nicht patentfähig.
3.5.
indem in Merkmal (M7) noch die Formulierung „durch entsprechende Bedruckung“
eingefügt wird, so dass das daraus resultierende Merkmal (M7-2) folgendermaßen
lautet:
(M7-2) wobei das Lichtelement (19) an seiner der Rückseite (13) der
Dekorschicht (12) zugewandten Seite eine Folie (25) auf-
weist, die von der Lichtquelle von hinten (der Dekorschicht
- 25 -
abgewandte Seite der Folie) bestrahlt wird, und die durch
entsprechende Bedruckung das darzustellende Symbol
transparent oder lichtdurchlässig ausbildet und ansonsten für
das Licht nicht durchlässig ist.
Wie ebenfalls bereits zum Hauptantrag ausgeführt wurde, gibt Druckschrift D13
dem Fachmann die Lehre, dass die selektiv durchlässige Matrix, durch die das
Licht durchscheinen kann, in einer Variante variabel und selektiv ansteuerbar ist
(vgl. Anspruch 24, bspw. TFT-Schicht aus Fig. 11 ) und in einer anderen Variante
vorgegebene Muster aufweist (vgl. Anspruch 26), wobei der Fachmann als ein-
fachste Variante für solche vorgegebenen Muster in naheliegender Weise eine
bedruckte Folie wählt.
Auch das Formteil des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag IV wird dem Fachmann da-
her ausgehend von Druckschrift D13 i. V. m. seinem Fachwissen nahegelegt und
ist folglich wegen fehlender erfinderischer Tätigkeit nicht patentfähig.
3.6.
es sich bei den Lichtleitern um Glasfasern und/oder Polymerfasern.
Der Begriff „Polymerfaser“ ist im Streitpatent nicht näher beschrieben, wobei der
Fachmann darunter üblicherweise eine aus einem Polymer gebildete Faser ver-
steht, d. h. die Lichtleiter des beanspruchten Formteils bestehen gemäß Merkmal
(M5-1) aus einem faserförmigen Polymer.
Wie bereits ausgeführt, beschreibt auch Druckschrift D13 in Abs. [0070] Lichtleiter,
die aus einem Polymer gebildet sind. Da die dort beschriebenen Lichtleiter übli-
cherweise länger als dick sind, können sie ebenfalls als Fasern bezeichnet wer-
den, so dass es sich um Polymerfasern handelt, vgl. Abs. [0066].
Diese Sichtweise vertritt auch das Streitpatent, denn nach dem zugehörigen Ver-
fahrensanspruch 10 des Hilfsantrags V fallen unter das Merkmal (M5-1) auch
Lichtleiter, die aus einem Harz bestehen und die hergestellt werden, indem nach
- 26 -
dem Herstellen der Durchgangslöcher in der Dekorschicht in diese Löcher Harz
eingebracht wird.
Ein solches Herstellungsverfahren findet sich ebenfalls in Druckschrift D13, vgl.
dort die Abs. [0070] und [0071].
Das Formteil des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag V ist dem Fachmann daher aus-
gehend von Druckschrift D13 i. V. m. seinem Fachwissen nahegelegt und folglich
wegen fehlender erfinderischer Tätigkeit nicht patentfähig.
4.
Mit dem Anspruch 1 fallen wegen der Antragsbindung auch die übrigen An-
sprüche, vgl. BGH GRUR 2007, 862, 863, Tz. 22 – Informationsübermittlungsver-
fahren II.
5.
Bei dieser Sachlage war die Beschwerde der Patentinhaberin gegen den
Beschluss der Patentabteilung 56 des Deutschen Patent- und Markenamts vom
7. Juni 2016 zurückzuweisen.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht den am Verfahren Beteiligten – vorbehaltlich des
Vorliegens der weiteren Rechtsmittelvoraussetzungen, insbesondere einer
Beschwer – das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die
Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn einer der
nachfolgenden Verfahrensmängel gerügt wird, nämlich
1. dass das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt
war,
2. dass bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der
Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder
wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. dass einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
- 27 -
4. dass ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des
Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des
Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,
5. dass der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung
ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des
Verfahrens verletzt worden sind, oder
6. dass der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
innerhalb eines Monats
Beschlusses
schriftlich durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als
Bevollmächtigten beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe,
einzureichen oder
durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als
Dokumente ist die elektronische Poststelle des Bundesgerichtshofs bestimmt. Die
elektronische Poststelle des Bundesgerichtshofs ist über die auf der Internetseite
www.bundesgerichtshof.de/erv.html
bezeichneten Kommunikationswege
erreichbar. Die Einreichung erfolgt durch die Übertragung des elektronischen
Dokuments in die elektronische Poststelle. Elektronische Dokumente sind mit
einer qualifizierten elektronischen Signatur oder mit einer fortgeschrittenen
elektronischen Signatur zu versehen.
Dr. Strößner
Dr. Friedrich
Dr. Zebisch
Dr. Himmelmann
Pr