Urteil des BPatG vom 23.07.2018

Urteil vom 23.07.2018

ECLI:DE:BPatG:2018:230718B20Wpat34.16.0
BUNDESPATENTGERICHT
20 W (pat) 34/16
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
23. Juli 2018
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend das Patent 10 2008 028 189
- 2 -
hat der 20. Senat (Technischer Beschwerdesenat) auf die mündliche Verhandlung
vom 23. Juli 2018 durch den Vorsitzenden Richter Dipl.-Ing. Musiol, die Richterin
Dorn sowie die Richter Dipl.-Geophys. Dr. Wollny und Dipl.-Phys. Bieringer
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Auf die am 12. Juni 2008 eingereichte Anmeldung hat die Prüfungsstelle für
Klasse G 05 D des Deutschen Patent- und Markenamtes mit Beschluss vom
29. August 2013 das Patent 10 2008 028 189 mit der Bezeichnung
Elektropneumatisches Ventil“
erteilt. Die Veröffentlichung der Patenterteilung ist am 22. Mai 2014 erfolgt.
Gegen das Patent hat die Einsprechende mit Schriftsatz vom 23. Februar 2015,
eingegangen beim Deutschen Patent- und Markenamt am selben Tage (= Mon-
tag), Einspruch eingelegt, mit dem Antrag, das Patent zu widerrufen. Als Gründe
hat sie geltend gemacht, dass der Gegenstand des Patents zum einen unzulässig
erweitert sei (§ 21 Abs. 1 Nr. 4 PatG) und zum anderen nach den §§ 1 bis 5 PatG
nicht patentfähig sei (§ 21 Abs. 1 Nr. 1 PatG).
- 3 -
Die Einsprechende hat im Einspruchsverfahren auf folgende Schriften verwiesen:
D1 DE 197 27 969 A1
D2
EP 1 758 007 A1
D3
WO 2008 / 044 712 A1
D3*
EP 2 065 779 A1
(englische Übersetzung der Druckschrift D3)
D4
US 6 789 458 B2
D5
US 2005 / 0 278 074 A1
D6
WO 2006 / 056 214 A1
D7
DE 196 28 221 A1
A1
WIKIPEDIA: Liste der Schaltzeichen (Fluidtechnik). [aufgerufen am
20.02.2015 unter der URL: http://de.wikipedia.org/wiki/ Liste_der_Schalt-
zeichen_Fluidtechnik].
Mit am Ende der Anhörung vom 7. September 2016 verkündetem Beschluss hat
die Patentabteilung 1.56 des Deutschen Patent- und Markenamts das Patent
widerrufen mit der Begründung mangelnder Neuheit gegenüber der Druckschrift
US 2005/0 278 074 A1.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die am 19. Oktober 2016 eingelegte Be-
schwerde der Patentinhaberin.
Der Bevollmächtigte der Patentinhaberin beantragt zuletzt,
den Beschluss der Patentabteilung 56 des Deutschen Patent- und Marken-
amts vom 7. September 2016 aufzuheben und das Patent 10 2008 028 189
in vollem Umfang aufrechtzuerhalten.
- 4 -
Hilfsweise beantragt er,
das Patent auf der Grundlage folgender Unterlagen beschränkt aufrecht-
zuerhalten:
Patentanspruch 1 vom 10. Juli 2018, beim BPatG als Hilfsantrag per Fax
eingegangen am selben Tag
Patentanspruch 2 wie Patentschrift
Beschreibung und Zeichnungen wie Patentschrift.
Der Berichtigungsantrag vom 10. Juli 2018 wird nicht aufrechterhalten.
Der Bevollmächtigte der Einsprechenden beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Hauptantrag
- 5 -
Patentanspruch 1:
Zum einzigen weiteren Anspruch 2 gemäß Hauptantrag wird auf die Patentschrift
verwiesen.
Hilfsantrag
- 6 -
Patentanspruch 1:
Der einzige weitere Anspruch 2 gemäß Hilfsantrag entspricht dem des Hauptan-
trages.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
- 7 -
II.
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg, da der Gegenstand des
Patentanspruchs 1 des Streitpatents in der erteilten Fassung nach Hauptantrag
nicht neu ist (§ 3 PatG) und der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfs-
antrag über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung
hinausgeht (§ 21 Abs. 1 Nr. 4 PatG).
1.
pneumatischen Stellantrieben zur Betätigung von Armaturen in automatisierungs-
technischen Anlagen (vgl. Streitpatentschrift, Abs. [0001]).
Elektropneumatische Ventile seien gemäß Streitpatentschrift prinzipiell aus der
Druckschrift EP 1 758 007 A1 bekannt und würden zur Ansteuerung und Posi-
tionsregelung von Stell- oder Regelantrieben eingesetzt. Das Ventil bestehe aus
Steuerdruck-Regler, pneumatischem Verstärker und elektropneumatischem
Wandler sowie einem Zuluft-, Abluft- und Anschlusskanal zum Stellantrieb. Unter
einem pneumatischen Verstärker werde eine Einrichtung verstanden, die mittels
eines pneumatischen Eingangssignals ein pneumatisches Ausgangssignal steu-
ere. Der elektropneumatische Wandler werde hierbei mit einem Betriebsmedium
(Fluid) aus dem Zuluftkanal versorgt. Das zugeführte Betriebsmedium habe einen
pneumatischen Druck, der zur Stellung des Antriebs benötigt werde. Zur internen
Steuerung des pneumatischen Verstärkers werde ein geringerer Steuerdruck des
gleichen Mediums dem Zuluftkanal entnommen. Hierfür werde dieses einem
Steuerdruck-Regler zugeführt, der den Druck des Betriebsmediums auf den ge-
wünschten Steuerdruck reduziere und die pneumatischen Verstärker steuere. Die
Aktivierung des elektropneumatischen Ventils geschehe mittels Zuführung von
elektrischer Energie. Dazu sei dieses mit einem elektropneumatischen Wandler
ausgestattet, der elektrisch angesteuert werde und den Steuerdruck zur pneumati-
schen Ansteuerung des pneumatischen Verstärkers manipuliere (Streitpatent-
schrift, Absätze [0002] bis [0006]).
- 8 -
Der elektropneumatische Wandler sei ein Konverter, der basierend auf einem
elektrischen Eingangssignal den Steuerdruck-Kreis des pneumatischen Verstär-
kers so steuere, dass das Betriebsmedium vom Zuluft- in den Anschlusskanal zum
pneumatischen Stellantrieb und aus demselben über den Abluftkanal in die
Atmosphäre geleitet werde, oder im Stellantrieb eingeschlossen werde, um die
Position des Stellantriebs zu halten. Dazu weise der pneumatische Verstärker ein
pneumatisches Ventil zur Verbindung des Zuluft- mit dem Anschlusskanal und ein
zweites zur Verbindung des Abluft- mit dem Anschlusskanal zum Stellantrieb auf
(Streitpatentschrift, Absätze [0007]).
Die Zuordnung des elektrischen Eingangssignals in einer elektrischen Einheit am
elektropneumatischen Wandler zum Ausgangssignal am Anschlusskanal zum
Stellantrieb als gestellter Öffnungsquerschnitt oder als Durchflusseinheit werde
durch eine Übertragungskennlinie beschrieben, die drei charakteristische Bereiche
aufweise, die ausgehend vom Entlüften über das Dichtschließen zum Belüften
reichten. Der Dichtschließbereich beschreibe eine elektrische Ansteuerung, bei
der das elektropneumatische Ventil die am Anschlusskanal zum Stellantrieb be-
findliche Seite gegen die Be- und Entlüftungswege dichtschließe. Beim Belüften
folge der Luftausgang durch den Anschlusskanal zum Stellantrieb proportional
dem elektrischen Ansteuersignal mit einer konstanten Steigung bis zum vollen
Luftausgangssignal. Beim Entlüften folge das Luftausgangssignal an der Abluft-
seite proportional dem elektrischen Ansteuersignal mit einer konstanten Steigung
bis zur vollen Abluftleistung. Der Übergang vom Bereich des Dichtschließens in
den des Entlüftens sei der Öffnungspunkt für das Entlüften und der Übergang vom
Bereich des Dichtschließens zum Belüften sei der Öffnungspunkt für das Belüften.
Die Öffnungspunkte für das Be- und Entlüften seien für den Einsatz des elektro-
pneumatischen Ventils in einem elektropneumatischen Stellungsregler für eine
hohe Regelgüte von Bedeutung (Streitpatentschrift, Abs. [0008] bis [0011]).
Die Regelgüte werde bei einem elektropneumatisches Ventil durch die Hysterese
zwischen hin- und rücklaufender Kennlinie und die Drift der Öffnungspunkte
beeinflusst. Diese Effekte seien bei elektropneumatischen Wandlern mit Piezo-
Technologie und bei magnetoinduktiven Ansteuerungen auf Umwelteinflüsse zu-
- 9 -
rückzuführen, gleichsam hätten auch mechanische Effekte unterschiedlichster
Ursache einen entsprechenden Einfluss (Streitpatentschrift, Abs. [0012]).
Als die der Erfindung zugrundeliegende Aufgabe nennt die Streitpatentschrift, für
ein elektropneumatisches Ventil Mittel anzugeben, die eine dem elektrischen Stell-
signal entsprechende Einstellung der Luftmenge am Anschlusskanal zum Stellan-
trieb gestatteten, und zwar unabhängig von Drift und/oder Hysterese (Streitpatent-
schrift, Abs. [0016]).
2.
nieur der Fachrichtung Maschinenbau oder Verfahrenstechnik mit Schwerpunkt
Prozess- und Anlagenautomatisierung, der über Berufserfahrung in der Entwick-
lung und Anwendung von Komponenten für die elektropneumatische Steuerungs-
und Regelungstechnik verfügt.
3.
3.1
gleich zur ursprünglichen Fassung fett und durchgestrichen):
A
Elektropneumatisches Ventil (10) zur Ansteuerung von pneumatischen
Stellantrieben (30),
B
das mindestens einen elektropneumatischen Wandler (16)
C
und mindestens einen pneumatischen Verstärker aufweist,
D
mindestens eine
Ventilvorrichtung (11) zur wahlweisen Verbindung eines Anschlusska-
nals (18) zum Stellantrieb (30) mit einem Zuluftkanal (12) oder mit einem
Abluftkanal (13) aufweist,
D.1
die in Abhängigkeit von einem elektrischen Stellsignal (22) über den min-
destens einen elektropneumatischen Wandler (16) betätigt wird,
dadurch gekennzeichnet , dass
- 10 -
E
wobei das elektrische Stellsignal (22) mit Hilfe einer Signalverarbei-
tungseinrichtung (20) aus einem Sollwert (21) abgeleitet wird,
dadurch gekennzeichnet, dass
F
in dem Anschlußkanal (18) zum Stellantrieb (30) mindestens ein Durchfluß-
sensor (17) angeordnet ist,
F.1
der mit der Signalverarbeitungseinrichtung (20) verbunden ist und
F.2
mit Hilfe der Signalverarbeitungseinrich-
tung (20)
G
wobei der tatsächliche Öffnungspunkt (P
1
, P
2
) der mindestens einen
Ventilvorrichtung (11) durch die einsetzende Durchströmung im An-
schlußkanal (18) erfasst wird.
3.2
somit zulässig.
Die Zulässigkeit der Anspruchsfassung, wie sie dem erteilten Patentanspruch 1
zugrunde liegt, stand seitens der Einsprechenden im Einspruchsverfahren in
Zweifel, jedoch hat sie im vorliegenden Beschwerdeverfahren hierzu keine neuer-
lichen Ausführungen gemacht.
Die gegenüber den Anmeldeunterlagen neu aufgenommenen Merkmale bzw.
Merkmalsteile des Patentanspruchs 1 sind auf folgenden Seiten der Beschreibung
der Anmeldeunterlagen ursprünglich offenbart:
D
Klarstellung im Sinne des ursprünglichen Merkmals C;
E
S. 7, Z. 14-19;
F.1
G
S. 5, Z. 10 – 24.
3.3
Patentanspruchs 1 wie folgt:
- 11 -
Ein „Elektropneumatisches Ventil (10)“ ist ein elektrisch angesteuertes, pneuma-
tisch betriebenes Bauteil, das bei der Ansteuerung von bezogen auf dieses exter-
nen Vorrichtungen/Bauteilen zum Einsatz kommt; bei Letzteren handelt es sich
A
Das elektropneumatische Ventil weist hierzu mindestens einen „elektropneumati-
schen Wandler (16)“ auf, der laut ursprünglicher Beschreibung Seite 2, Zeilen 17
bis 19, bzw. Streitpatent, Absatz [0007] einen Konverter darstellt, also ein Bauteil,
das eine Anpassung oder Umsetzung vornimmt; elektropneumatische Wandler
dienen gemäß allgemeinem Fachverständnis der Umwandlung eines
Eingangs- in ein funktional abhängiges Ausgangssignal (Merk-
B
Das elektropneumatische Ventil weist ferner einen „pneumatischen Verstärker“
auf, der laut Ursprungsunterlagen, Seite 1, Zeilen 28 bis 30, bzw. dem Streitpa-
tent, Absatz [0004], eine technische Einrichtung darstellt, die mit Hilfe eines
Eingangs- ein Ausgangssignal steuert, also selbst
keine elektrisch arbeitenden oder anzusteuernden Komponenten
C
Der pneumatische Verstärker weist nämlich eine „Ventilvorrichtung (11) zur wahl-
weisen Verbindung eines Anschlusskanals (18) zum Stellantrieb (30) mit einem
Zuluftkanal (12) oder mit einem Abluftkanal (13)“ auf - d. h. über die beiden ge-
nannten Kanäle kann der Verstärker den Stellantrieb über die Variation des Dru-
ckes eines Betriebsmediums in einer mit dem Stellantrieb pneumatisch verbunde-
D
D.1
Das elektrische Stellsignal (22) wird mit Hilfe einer nicht weiter bestimmten „Si-
gnalverarbeitungseinrichtung (20)“ aus einem auch nicht weiter definierten oder
E
- 12 -
Im Rahmen des Betriebsmediums, das mit der Ventilvorrichtung unter mehr oder
weniger Druck gesetzt wird, um damit am Stellantrieb eine Wirkung zu erzielen,
wird in der genannten Leitung (d. h. im „Anschlusskanal 18“) ein Sensor vorgese-
F
F.1)
welches auf das genannte Stellsignal rückgekoppelt wird, d. h. letzteres kann mit-
tels der Signalverarbeitungseinrichtung, z. B. auf Basis gemessener Sensorwerte,
F.2
Durchflusssensors mit dem Sollwert verknüpft wird (Streitpatent, Abs. [0041]).
Die mechanisch zu bewerkstelligende Öffnung der Ventilvorrichtung, um den
Druck in der Leitung zum Stellantrieb zu verändern, wird an ihren Übergängen von
und zum Schließen durch den „tatsächlichen Öffnungspunkt (P
1
, P
2
)“ beschrieben;
dieser wird in Folge durch „die einsetzende Durchströmung im Anschlusskanal
(18) erfasst“, d. h. durch den Durchflusssensor bestimmt, welcher wiederum auf
G
3.4
neu.
D5
Ventil zur Ansteuerung von pneumatischen Stellantrieben bekannt (D5, Fig. 4
i. V. m. Abs. [0003], insb.: „... process control devices are pneumatically-actuated
using well-known diaphragm-type or piston-type pneumatic actuators. Typically,
pneumatic actuators are coupled to process control devices either directly or via
one or more mechanical linkages. Additionally, the pneumatic actuators are
typically coupled to the overall process control system via an electro-pneumatic
controller. Electro-pneumatic controllers are usually con
figured to receive one or
more control signals … and to convert these control signals into a pressure pro-
vided to the pneumatic actuator to cause a desired operation of the process con-
A
- 13 -
einen elektropneumatischen Wandler aufweist (z. B. D5, Fig. 3 und 4, „ELECTRO-
B
Es weist auch mindestens einen pneumatischen Verstärker auf (D5, Fig. 2 und 4,
rechts oben: „SECONDARY PNEUMATIC POWER STAGE 408“ i. V. m.
Abs. [0029]: „The example electro pneumatic controller 300 includes a control unit
302 …” und Abs. [0031]: „The example control unit 302 is con
figured to receive a
feedback signal 312 from an actuator (such as the actuator 108 of FIG. 2) and a
feedback signal or signals 314 from a secondary pneumatic power stage (such as
the secondary pneumatic power stage 204 of FIG. 2).“ und Abs. [0033], insb.: “Si-
milar to the secondary pneumatic power stage 204 of FIG. 2, the secondary
pneumatic power stage 408 may include one or more volume boosters, quick ex-
C
Der genannte Verstärker weist auch mindestens eine Ventilvorrichtung zur wahl-
weisen Verbindung eines Anschlusskanals zum Stellantrieb mit einem Zuluftkanal
oder mit einem Abluftkanal auf (D5, Fig. 4, vgl. Pfeil zwischen BZ 418 und 408
sowie 408 und 406, wobei die Bauteile mit BZ 418 und 408 beide eine verstär-
kende Wirkung entfalten und sich als funktionsnotwendig für den Betrieb des
„PNEUMATIC ACTUATOR 406“ zeigen, i. V. m. Abs. [0022] und [0033], in wel-
chen auch ein Entlüften über „quick exhaust valves“ beschrieben wird; Merk-
D
elektrischen Stellsignal über den mindestens einen elektropneumatischen Wandler
befüllt (z. B. D5, Fig. 4, vgl. die Funktionalität des „ELECTROPNEUMATIC
D.1
Das elektrische Stellsignal wird auch dort mit Hilfe einer Signalverarbeitungsein-
richtung aus einem Sollwert (Fig.4, „REF 410“) abgeleitet (D5, Fig. 2 und Fig. 4,
links mittig, insb. gemeinsame Verarbeitung der Signale aus den mit den BZ 420,
422, 426, 428 bezeichneten Komponenten im Ort zwischen „K 420“ [dort als Re-
sultat der Vorberechnung aus „REF 410“ und „feedback signal 412“] und
- 14 -
„ELECTROPNEUMATIC TRANSDUCER 416“ i. V. m. Abs. [0035] und [0036];
E
In dem Anschlusskanal zum Stellantrieb ist ein Durchflusssensor angeordnet (D5,
Fig. 2 i. V. m. Abs. [0026], insb.: „...secondary pneumatic power stage 204 suitably
modi
fied to output one or more feedback signals 208 representative of one or
more operational responses of the secondary pneumatic power stage 204. For
example, an operational response of interest may be associated with an air mass
flow at the output of the secondary pneumatic power stage 204. The air mass flow
may be measured at the output of the secondary pneumatic power stage 204 and
used as the feedback signal or signals 208.” (Unterstreichungen jeweils hinzuge-
F
einrichtung verbunden ist (D5, Abs. [0037] i. V. m. Fig. 4, BZ 414, 424; Merk-
F.1
auf das elektrische Stellsignal rückgekoppelt ist (D5, Fig. 4 i. V. m. Abs. [0037];
F.2
Dass der tatsächliche Öffnungspunkt der mindestens einen Ventilvorrichtung, der
auch gemäß der Lehre der Druckschrift D5 durch die einsetzende Durchströmung
im Anschlusskanal erfasst wird, ergibt sich zwangsläufig aus der Schaltungsanord-
nung und Funktionsbeschreibung, wie sie in der Druckschrift D5 insbesondere mit
G
Soweit die Patentinhaberin im Merkmal G eine „Rekalibrierung“ der Ventilvorrich-
tung sehen möchte, kann der Senat dies nicht teilen. Die von der Patentinhaberin
hierfür herangezogenen Absätze [0013] und [0021] bis [0023] beschreiben ledig-
lich eine übliche Regelschleife, wobei die Regelung erkennbar auch greift, wenn
die Anfangskalibrierung verlorengegangen ist.
Somit sind alle Merkmale des Gegenstands des erteilten Patentanspruchs 1 aus
D5
- 15 -
4.
Der mit dem Hilfsantrag verteidigte Patentanspruch 1 weist gegenüber dem erteil-
ten Patentanspruch 1 am Ende folgendes zusätzliches Merkmal auf:
H
„…derart, dass Bewegungen des Betriebsmediums durch den Durch-
flusssensor (12) detektiert und die Öffnungspunkte (P1, P2) durch die
Signalverarbeitungseinrichtung (20) erkannt werden."
Diese Ergänzung ist im gegebenen technischen Kontext so in den ursprünglich
eingereichten Anmeldeunterlagen nicht offenbart, insbesondere findet sich dort
keine besondere Fähigkeit zur „Erkennung der Öffnungspunkte“ durch die Signal-
verarbeitungseinrichtung (20). Nach der in den ursprünglich eingereichten Anmel-
deunterlagen offenbarten Lehre wird vielmehr der tatsächliche Öffnungspunkt je-
weils durch seine Wirkung, nämlich die einsetzende Durchströmung des Betriebs-
fluids, erfasst (vgl. ursprüngliche Beschreibung, S. 5, Abs. 4. Diese Durchströ-
mung manifestiert sich im Signal des Durchflusssensors, dessen Berücksichtigung
(im Sinne einer Regelung) die Einflüsse der Drift des Öffnungspunktes und auch
der Hysterese eliminiert (vgl. ursprüngliche Beschreibung, S. 5, Abs. 5). Der Öff-
nungspunkt wird somit jeweils zwar (indirekt) erfasst, eine gesonderte Erkennung
H
mit den ursprünglich eingereichten Anmeldeunterlagen jedoch nicht gelehrt.
Soweit die Patentinhaberin den Absatz [0042] des Streitpatents als einschlägige
Offenbarungsquelle ansieht, wird auch dort nur die Nutzung des Durchflusssen-
sors zur Erkennung der Öffnungspunkte offenbart. Eine Ausprägung der Signal-
verarbeitungseinrichtung ergibt sich hieraus nicht.
Der Hilfsantrag ist somit unzulässig.
- 16 -
5.
Hauptantrag nicht als patentfähig erweist, und der Hilfsantrag nicht zulässig ist,
fällt auch der jeweilige Patentanspruch 2. Aus der Fassung der Anträge und dem
zu seiner Begründung Vorgebrachten ergeben sich keine Zweifel an dem pro-
zessualen Begehren der Patentinhaberin, das Patent ausschließlich in einer der
beantragten Fassungen zu verteidigen (BGH, Beschluss vom 27.02.2008
– X ZB 10/07, GRUR 2008, 456 Rn. 22 m. w. N. – Installiereinrichtung).
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht jedem am Beschwerdeverfahren Beteiligten, der durch diesen Be-
schluss beschwert ist, die Rechtsbeschwerde zu (§ 99 Abs. 2, § 100 Abs. 1, § 101 Abs. 1 PatG).
Da der Senat in seinem Beschluss die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statt-
haft, wenn gerügt wird, dass
1.
das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2.
bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes
kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg
abgelehnt war,
3.
einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4.
ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er
nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,
5.
der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die
Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder
6.
der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist
7.
(§ 100 Abs. 3 PatG).
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses durch
einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt schriftlich beim Bundesgerichtshof,
Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, einzureichen (§ 102 Abs.1, Abs. 5 Satz 1 PatG). Die Frist ist
nur gewahrt, wenn die Rechtsbeschwerde vor Fristablauf beim Bundesgerichtshof eingeht.
- 17 -
Sie kann auch als elektronisches Dokument durch Übertragung in die elektronische Poststelle des
Bundesgerichtshofs eingelegt werden (§ 125a Abs.3 Nr. 1 PatG i. V. m. § 1 und § 2, Anlage (zu
§ 1) Nr. 6 der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesgerichtshof und
Bundespatentgericht (BGH/BPatGERVV)). Das elektronische Dokument ist mit einer qualifizierten
oder fortgeschrittenen elektronischen Signatur nach § 2 Abs. 2a Nr. 1 oder Nr. 2 BGH/BPatGERVV
zu versehen. Die elektronische Poststelle ist über die auf der Internetseite des Bundesgerichtshofs
www.bundesgerichtshof.de/erv.html bezeichneten Kommunikationswege erreichbar (§ 2 Abs. 1
Satz 2 BGH/BPatGERVV). Dort sind auch die Einzelheiten zu den Betriebsvoraussetzungen be-
kanntgegeben (§ 3 BGH/BPatGERVV).
Musiol
Dorn
Dr. Wollny
RiBPatG Bieringer ist
wegen Urlaubs gehin-
dert, seine Unterschrift
beizufügen
Musiol
Ko