Urteil des BPatG vom 30.07.2018

Urteil vom 30.07.2018

ECLI:DE:BPatG:2018:300718B19Wpat94.17.0
BUNDESPATENTGERICHT
19 W (pat) 94/17
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
30. Juli 2018
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 10 2011 100 785.0
hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 30. Juli 2018 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Dipl.-Ing. Kleinschmidt, der Richterin Kirschneck sowie der Richter
Dipl.-Phys. Dipl.-Wirtsch.-Phys. Arnoldi und Dipl.-Phys. Dr. Haupt
- 2 -
beschlossen:
Die Beschwerde der Anmelderin wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Das Deutsche Patent- und Markenamt
– Prüfungsstelle für Klasse G 01 R – hat
die am 6. Mai 2011 unter Inanspruchnahme der Unionspriorität der US-amerikani-
schen Anmeldung 12/775,272 vom 6. Mai 2010 in englischer Sprache eingereichte
Anmeldung, zu der am 5. August 2011 eine deutschsprachige Übersetzung mit
der Bezeichnung „HDMI-Kabelverbindungsvorrichtung und -verfahren“ nachge-
reicht wurde, durch Beschluss vom 12. Juli 2017 zurückgewiesen. In der Begrün-
dung ist ausgeführt, dass der Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 vom
18. Oktober 2013 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe (§ 4 PatG).
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin vom
24. August 2017, in der sinngemäß beantragt wird,
den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G 01 R des Deut-
schen Patent- und Markenamts vom 12. Juli 2017 aufzuheben.
Die Anmelderin hat ihre Beschwerde nicht begründet und auch an der münd-
lichen Verhandlung am 30. Juli 2018 nicht teilgenommen.
Im Prüfungsverfahren vor der Prüfungsstelle hat die Anmelderin die Erteilung des
Patents zuletzt mit folgenden Unterlagen begehrt:
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Patentansprüche 1 bis 19 vom 18. Oktober 2013,
Beschreibung,
Seiten 1 und 1a vom 18. Oktober 2013,
Seiten 2 bis 9 vom 5. August 2011,
3 Blatt Zeichnungen, Figuren 1 bis 4, vom 5. August 2011.
Die nebengeordneten Ansprüche 1, 11 und 15 vom 18. Oktober 2013 haben fol-
genden Wortlaut:
1.
Vorrichtung, umfassend:
eine Schaltung, um ein verbundenes HDMI-Gerät (302) zu erken-
nen, wobei die Schaltung eine intermittierende Versorgung zu ei-
nem Steckverbinder bereitstellt, um zu bestimmen, ob das Ge-
rät (302) verbunden ist, wobei die Schaltung einen Verglei-
cher (352) umfasst, um eine Spannung an einem Pin des verbun-
denen HDMI-Geräts (302) gegen einen Schwellenpegel zu ver-
gleichen.
11. Eine Schaltung, umfassend:
einen Versorgungsknoten in einem Apparat (205; 305), wobei der
Versorgungsknoten mit einem ersten Pin eines externen HDMI-
Geräts (302) gekoppelt ist;
eine Versorgung, um einen DC-Versorgungsimpuls zum Versor-
gungsknoten bereitzustellen; und
eine Erkennungsschaltung (208; 350), um den Impuls von einem
zweiten Pin des externen HDMI-Geräts (302) wahrzunehmen,
wenn das Gerät (302) mit dem Apparat (205; 305) verbunden ist,
wobei die Erkennungsschaltung (208; 350) einen Verglei-
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cher (352) umfasst, um eine Spannung am zweiten Pin gegen ei-
nen Schwellenpegel zu vergleichen.
15. Ein tragbarer elektronischer Apparat (205; 305), umfassend:
einen HDMI-Steckverbinder, der einen ersten und zweiten Pin auf-
weist, wobei der erste Pin ein intermittierendes HPD-Signal an ein
HDMI-Gerät (302) bereitstellt, wenn er mit dem Apparat (205; 305)
verbunden ist, und wobei der zweite Pin mindestens eine Form
des HPD-Signals vom Gerät zurückerhält, wenn das Gerät (302)
mit dem Apparat verbunden ist; und
eine mit dem zweiten Pin gekoppelte Verbindungserkennungs-
schaltung (208; 350), um die Form des HPD-Signals wahrzuneh-
men und zu bewirken, dass das intermittierende HPD-Signal durch
eine DC-Versorgung ersetzt wird, wenn das Gerät (302) als ver-
bunden mit dem Apparat erkannt wurde, wobei die Erkennungs-
schaltung (208; 350) einen Vergleicher (352) umfasst, um eine
Spannung am zweiten Pin gegen einen Schwellenpegel zu ver-
gleichen.
Im Prüfungsverfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt wurden als
Stand der Technik die folgenden beiden Schriften berücksichtigt:
E1:
EP 2 003 531 A2
E2:
EP 1 685 496 B1
Darüber hinaus hat die Prüfungsstelle mit Ladungszusatz vom 22. Mai 2017 zur
Anhörung am 12. Juli 2017 zwei weitere Schriften als grundsätzlich ebenfalls rele-
vant eingeführt:
E3:
US 2008/0152023 A1
E4:
US 2007/0283071 A1
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Der Senat hat der Anmelderin mit Schreiben vom 25. April 2018 mitgeteilt, dass er
in der mündlichen Verhandlung am 30. Juli 2018 auch auf die Schrift E3 Bezug
nehmen wird, und hierzu konkrete Fundstellen in der Schrift E3 genannt.
Wegen weiterer Einzelheiten, insbesondere des Wortlauts der weiteren Patentan-
sprüche, wird auf die Akte verwiesen.
II.
Die statthafte und auch sonst zulässige Beschwerde der Anmelderin hat keinen
Erfolg.
1.
Die Erfindung bezieht sich auf die Erkennung einer HDMI (High-Definition
Multimedia Interface)-Verbindung.
In der Beschreibung ist sinngemäß ausgeführt, dass HDMI eine kompakte Au-
dio/Video-Schnittstelle für das Übertragen von nicht komprimierten digitalen Daten
sei. Vorgelagerte Geräte wie Notebooks, Set-Top-Boxen oder Smartphones
könnten HDMI-Verbindungen verwenden, um ihren Videoinhalt auf ein nachge-
schaltetes HDMI-Gerät wie beispielsweise einen Monitor zu übertragen oder ihn
darauf anzuzeigen. Das vorgelagerte Gerät weise einen HDMI-Steckverbinder zur
Verbindung mit dem nachgeschaltetem HDMI-Gerät über ein HDMI-Kabel auf
(Beschreibung vom 18. Oktober 2013, Seite 1a, Zeilen 18 bis 26 und 29 bis 30).
Vor der Einrichtung der HDMI-Verbindung müsse das vorgelagerte Gerät erken-
nen, dass eine Verbindung mit dem nachgeschalteten Gerät bestehe. Hierzu stelle
das vorgelagerte Gerät gemäß der aktuellen HDMI-Spezifikation eine Gleichspan-
nung, z. B. in Höhe von 5 V am sogenannten HPS (Hot Pin Supply)-Pin des
HDMI-Steckverbinders, bereit. Über ein Signal am HPD (Hot Plug Detect)-Pin des
HDMI-Steckverbinders könne das vorgelagerte Gerät dann erkennen, dass eine
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Verbindung mit dem nachgeschalteten Gerät bestehe (Beschreibung vom
5. August 2011, Seite 2, Zeilen 5 bis 10 und 31).
In konventionellen Konfigurationen könne dies zu verschiedenen Problemen füh-
ren. Beispielsweise könne ein nicht richtig funktionierendes Kabel einen Kurz-
schluss des 5-V-Versorgungspins gegen Masse verursachen. Falls das vorgela-
gerte Gerät tragbar sei, wie beispielsweise ein Smartphone oder Tablet-Computer
könne das Aufrechterhalten der 5-V-Versorgung während des Wartens auf eine
HDMI-Verbindung übermäßig Leistung verschwenden (Beschreibung vom
5. August 2011, Seite 2, Zeilen 10 bis 18).
Aufgabe der Erfindung sei es daher, eine einfache und energiesparende Erken-
nung, ob eine Verbindung zu einem HDMI-Gerät vorliegt, zu ermöglichen (Be-
schreibung vom 18. Oktober 2013, Seite 1, Zeilen 27 und 28).
Diese Aufgabe werde durch eine Vorrichtung, eine Schaltung bzw. einen tragba-
ren elektronischen Apparat mit den Merkmalen der nebengeordneten Ansprü-
che 1, 11 bzw. 15 vom 18. Oktober 2013 gelöst.
Gegenstand des hier allein entscheidungserheblichen Patentanspruchs 1 ist eine
M1
Vorrichtung,
umfassend:
M2
eine Schaltung, um ein verbundenes HDMI-Gerät (302) zu
erkennen,
M3
wobei die Schaltung eine intermittierende Versorgung zu ei-
nem Steckverbinder bereitstellt, um zu bestimmen, ob das
Gerät (302) verbunden ist,
M4
wobei die Schaltung einen Vergleicher (352) umfasst, um
eine Spannung an einem Pin des verbundenen HDMI-Ge-
räts (302) gegen einen Schwellenpegel zu vergleichen.
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2.
Vor diesem Hintergrund legt der Senat seiner Entscheidung als zuständigen
Fachmann einen berufserfahrenen Ingenieur der Elektrotechnik zumindest mit
Fachhochschulabschluss und Berufserfahrung im Bereich digitaler Schnittstellen,
speziell Videoschnittstellen, insbesondere bei Mobiltelefonen, zu Grunde.
3.
Die erläuterungsbedürftigen Angaben im geltenden Anspruch 1 versteht der
:
a)
Eine
„Versorgung zu einem Steckverbinder“ (vgl. Merkmal M3) ist die
Versorgung eines nicht näher bestimmten Anschlusses eines HDMI-Steckverbin-
ders mit einem nicht näher bestimmten Strom oder einer Spannung (Beschreibung
vom 5. August 2011, Seite 2, Zeilen 25, 26 und Seite 3, Zeile 30).
b)
Eine
„intermittierende Versorgung“ (vgl. Merkmal M3) versteht der Fach-
mann mangels Definition in der Anmeldung in der üblichen Wortbedeutung als
zeitweilig aussetzende Versorgung.
In Ausführungsformen, die den Anspruch 1 nicht beschränken, erfolgt die Versor-
gung durch sich wiederholende impulsartige Ereignisse, z. B. gepulst, durch Aus-
und Wiedereinschalten, in einer nicht periodischen intermittierenden Weise oder
durch Impulsfolgen (Beschreibung vom 5. August 2011, Seite 2, Zeilen 28 bis 31
und Seite 6, Zeile 11). Nach dem geltenden Unteranspruch 6 wird die intermittie-
rende Versorgung von einer Schaltung gesteuert, die eine beständige Gleichstrom
(DC)-Versorgung ist, wenn bestimmt wurde, dass ein HDMI-Gerät verbunden ist.
4.
Der angegriffene Beschluss der Prüfungsstelle vom 12. Juni 2017 hält der
Überprüfung durch den Senat stand.
Es bedarf keine Entscheidung, ob der Gegenstand des Anspruchs 1 als neu gilt
(§ 3 PatG), denn der Gegenstand das Anspruchs 1 beruht jedenfalls gegenüber
dem
Stand
der Technik
nach einer
Zusammenschau
der
Schriften
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EP 2 003 531 A2 (= E1) und EP 1 685 496 B1 (= E2) nicht auf einer erfinderischen
Tätigkeit (§ 4 PatG).
Im angegriffenen Beschluss ist in zutreffender Weise im Einzelnen dargelegt, aus
welchen Gründen der Fachmann ausgehend von dem Stand der Technik nach der
Schrift E1 bei Betrachtung der Schrift E2 in naheliegender Weise zum Gegenstand
des Anspruchs 1 gelangt. Gründe, die dieser Beurteilung entgegenstehen könn-
ten, hat die Anmelderin nicht vorgetragen und sind auch dem Senat nicht ersicht-
lich.
Der Senat macht sich daher die Begründung des angegriffenen Beschlusses zu
Eigen und verweist vollinhaltlich auf diese.
5.
Im Übrigen beruht der Gegenstand des Anspruchs 1 auch gegenüber dem
Stand der Technik nach der Schrift US 2008/0152023 A1 (= E3) nicht auf einer
erfinderischen Tätigkeit (§ 4 PatG).
Die Schrift E3 offenbart dem Fachmann einen Camcorder mit einer HDMI-Schnitt-
stelle, an die ein Fernsehgerät 15 angeschlossen werden kann (vgl. E3, Figur 1).
Die HDMI-Schnittstelle des Camcorders wird mittels eines separaten
LSI (Large Scale Integrated)-Schaltkreis
es „HDMI Control LSI“ 14 bereitgestellt
(vgl. E3, Figur 1 und Absätze 0044, 0045).
Nach den Ausführungen in der Schrift E3 ist die Verringerung des Stromver-
brauchs des Camcorders, insbesondere die des
„HDMI Control LSI“, ein wichtiges
technisches Problem (vgl. E3, Absatz 0022). Hierzu schlägt die Schrift E3 bei-
spielsweise vor, dass
der „HDMI Control LSI“ mit einem beliebigen Verlauf („arbit-
rary timing
“) ein- und ausgeschaltet werden soll (vgl. E3, Absatz 0056, letzter
Satz).
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Die Schrift E3 offenbart dem Fachmann somit, in Worten des geltenden An-
spruchs 1 ausgedrückt, eine Vorrichtung (camcorder main unit), umfassend: eine
Schaltung (HDMI control LSI 14), um ein verbundenes HDMI-Gerät (HDMI-
capable TV 15), durch Überwachung des HPD-Signals zu erkennen (vgl. E3, Ab-
sätze 0014, 0065 und Figur 4), wobei die Schaltung eine intermittierende Versor-
gung (power on/off of the HDMI control LSI 14, vgl. E3, Absatz 0056, letzter Satz
und Figur 5) zu einem Steckverbinder bereitstellt. Letzteres wird vom Fachmann
ohne weiteres auf Grund des Kabels zwischen dem
„HDMI control LSI 14“ und
dem
„HDMI-capable TV 15“ mitgelesen (vgl. E3, Figur 4). Die Schrift E3 offenbart
dem Fachmann somit die Anweisungen in den Merkmalen M1 bis M3 des An-
spruchs 1. Ein Vergleicher, der die Anweisungen des Merkmals M4 des An-
spruchs 1 erfüllt, ist der Schrift E3 hingegen nicht entnehmbar.
Der Gegenstand des Anspruchs 1 mag daher gegenüber dem Stand der Technik
nach der Schrift E3 neu sein, er beruht jedoch gegenüber diesem nicht auf einer
erfinderischen Tätigkeit.
Denn die Schrift E3 vermittelt die Lehre, den Signalpegel am HPD-Pin zu prüfen
(vgl. E3, Figur 6, Schritte S3, S4 sowie Absätze 0065 und 0078). Um zwischen
einer niedrigen und einer hohen Spannung am HDP-Pin unterscheiden zu können,
hat der Fachmann Veranlassung, einen Vergleicher vorzusehen, um eine Span-
nung an dem Pin des verbundenen HDMI-Geräts gegen einen Schwellenpegel zu
vergleichen (= Merkmal M4).
6.
Es bedarf keiner Entscheidung, ob die geltenden Ansprüche 2 bis 19 etwas
Patentfähiges enthalten. Über den im Rahmen der Beschwerde verfolgten Antrag
kann nur einheitlich entschieden werden.
Die fehlende Patentfähigkeit des Gegenstandes des Patentanspruchs 1 führt zur
Zurückweisung der Beschwerde insgesamt.
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Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht den an dem Beschwerdeverfahren Beteiligten das
Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu (§ 99 Abs. 2, § 100 Abs. 1, § 101 Abs. 1 PatG).
Nachdem der Beschwerdesenat in dem Beschluss die Einlegung der Rechtsbeschwerde
nicht zugelassen hat, ist die Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn einer der
nachfolgenden Verfahrensmängel durch substanziierten Vortrag gerügt wird (§ 100 Abs. 3
PatG):
1.
Das beschließende Gericht war nicht vorschriftsmäßig besetzt.
2.
Bei dem Beschluss hat ein Richter mitgewirkt, der von der Ausübung
des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis
der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war.
3.
Einem Beteiligten war das rechtliche Gehör versagt.
4.
Ein Beteiligter war im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes
vertreten, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder
stillschweigend zugestimmt hat.
5.
Der Beschluss ist aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen, bei
der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt
worden sind.
6.
Der Beschluss ist nicht mit Gründen versehen.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim
Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, schriftlich einzulegen (§ 102
Abs. 1 PatG).
Die Rechtsbeschwerde kann auch als elektronisches Dokument, das mit einer
qualifizierten oder fortgeschrittenen elektronischen Signatur zu versehen ist, durch
Übertragung in die elektronische Poststelle des Bundesgerichtshofes eingelegt werden
(§ 125a Abs. 3 Nr. 1 PatG i. V. m. § 1, § 2 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, Abs. 2a, Anlage (zu § 1)
Nr. 6 der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesgerichtshof
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und Bundespatentgericht (BGH/BPatGERVV)). Die elektronische Poststelle ist über die
auf der Internetseite des Bundesgerichtshofes
bezeichneten
Kommunikationswege
erreichbar
(§ 2
Abs. 1
Satz 2
Nr. 1
BGH/BPatGERVV). Dort sind auch die Einzelheiten zu den Betriebsvoraussetzungen
bekanntgegeben (§ 3 BGH/BPatGERVV).
Die Rechtsbeschwerde muss durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen
Rechtsanwalt als Bevollmächtigten des Rechtsbeschwerdeführers eingelegt werden
(§ 102 Abs. 5 Satz 1 PatG).
Kleinschmidt
Kirschneck
Arnoldi
Dr. Haupt
Pr