Urteil des BPatG vom 19.07.2018

Urteil vom 19.07.2018

ECLI:DE:BPatG:2018:190718B17Wpat52.16.0
BUNDESPATENTGERICHT
17 W (pat) 52/16
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
19. Juli 2018
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 10 2011 101 817.8-53
hat der 17. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 19. Juli 2018 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Dipl.-Phys. Dr. Morawek, der Richterin Eder, des
Richters
Dipl.-Ing. Baumgardt und des Richters Dipl.-Ing. Hoffmann
- 2 -
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Die vorliegende Patentanmeldung wurde am 17. Mai 2011 beim Deutschen
Patent- und Markenamt eingereicht. Sie trägt die Bezeichnung:
„Verfahren zum automatisierten Verwalten und Bevorraten von Mietobjekten“.
Die Anmeldung wurde durch Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G06Q vom
24. August 2016 zurückgewiesen. Die Prüfungsstelle führte zur Begründung der
Zurückweisung aus, dass der damals geltende Patentanspruch 1 mangels Neuheit
seines Gegenstandes nicht gewährbar sei.
Gegen diesen Beschluss ist die Beschwerde der Anmelderin gerichtet.
Der Vertreter der Anmelderin stellte den Antrag,
den angegriffenen Beschluss aufzuheben und das nachgesuchte Patent mit fol-
genden Unterlagen zu erteilen:
Hauptantrag
Patentansprüchen 1 – 4 und
Beschreibung Seiten 1 – 8, jeweils vom 21.09.2016,
1 Blatt Zeichnungen mit Figur 1 vom 22.05.2013;
- 3 -
Hilfsantrag
Patentansprüchen 1 – 4 vom 21.09.2016,
Beschreibung und Zeichnung wie Hauptantrag.
Patentanspruch 1 des Hauptantrags
Gliederung versehen) lautet:
1.
M1.1 Verfahren zum automatisierten Verwalten und Bevorraten von Mietobjekten
an einem Zwischenlagerungsort,
M1.2 bei dem eine zur Blockierung des Mietobjektes gegen unberechtigte Benut-
zung geeignete Sperrvorrichtung (A) über eine erste Kommunikationsver-
bindung von einer lokalen Kontrolleinrichtung (B) am Zwischenlagerungsort
angesteuert wird
M1.3 sowie eine selektive Autorisierung von Mietvorgängen in einer mit der loka-
len Kontrolleinrichtung über eine zweite Kommunikationsverbindung ver-
bundenen Verwaltungseinrichtung (C) erfolgt,
M1.4 wobei ein von der Verwaltungseinrichtung (C) generiertes Signal zur Kenn-
zeichnung einer erfolgreichen Autorisierung eines Mietvorgangs über ein
konkretes Mietobjekt über die zweite Kommunikationsverbindung an die
lokale Kontrolleinrichtung (B) am Zwischenlagerungsort übertragen und in
dieser zwischengespeichert wird,
M1.5 wobei ein Steuerungssignal (4) zur Öffnung der Sperrvorrichtung von der
lokalen Kontrolleinrichtung über die erste Kommunikationsverbindung an
diese Sperrvorrichtung übertragen wird,
dadurch gekennzeichnet, dass
- 4 -
M1.6 das Steuerungssignal (4) erst nach Empfangen eines von der diesem Miet-
objekt zugeordneten Sperrvorrichtung (A) an die lokale Kontrolleinrichtung
ausgesandten Aktivierungssignals (3) übertragen wird,
M1.7 wobei das Aktivierungssignal in der Sperrvorrichtung erzeugt wird, sobald
die Sperrvorrichtung im Kontext einer auf das der Sperrvorrichtung jeweils
zugeordnete Mietobjekt gerichteten Benutzungsanfrage aktiviert wird.
Zu den weiteren Ansprüchen 2 bis 4 des Hauptantrags wird auf die Akte verwie-
sen.
Patentanspruch 1 des Hilfsantrags
baren Gliederung sowie gekennzeichneten Unterschieden zu Anspruch 1 nach
Hauptantrag versehen) lautet:
1.
M1.1 Verfahren zum automatisierten Verwalten und Bevorraten von Mietobjekten
an einem Zwischenlagerungsort,
M1.2 bei dem eine zur Blockierung des Mietobjektes gegen unberechtigte Benut-
zung geeignete Sperrvorrichtung (A) über eine erste Kommunikationsver-
bindung von einer lokalen Kontrolleinrichtung (B) am Zwischenlagerungsort
angesteuert wird
M1.3 sowie eine selektive Autorisierung von Mietvorgängen in einer mit der loka-
len Kontrolleinrichtung über eine zweite Kommunikationsverbindung ver-
bundenen Verwaltungseinrichtung (C) erfolgt,
M1.4 wobei ein von der Verwaltungseinrichtung (C) generiertes Signal zur Kenn-
zeichnung einer erfolgreichen Autorisierung eines Mietvorgangs über ein
konkretes Mietobjekt über die zweite Kommunikationsverbindung an die
lokale Kontrolleinrichtung (B) am Zwischenlagerungsort übertragen und in
dieser zwischengespeichert wird,
- 5 -
M1.5 wobei ein Steuerungssignal (4) zur Öffnung der Sperrvorrichtung von der
lokalen Kontrolleinrichtung über die erste Kommunikationsverbindung an
diese Sperrvorrichtung übertragen wird,
dadurch gekennzeichnet, dass
M1.6 das Steuerungssignal (4) erst nach Empfangen eines von der diesem Miet-
objekt zugeordneten Sperrvorrichtung (A) an die lokale Kontrolleinrichtung
ausgesandten Aktivierungssignals (3) übertragen wird,
M1.7* wobei das Aktivierungssignal in der Sperrvorrichtung erzeugt wird, sobald
die Sperrvorrichtung im Kontext einer auf das der Sperrvorrichtung jeweils
zugeordnete Mietobjekt gerichteten Benutzungsanfrage aus einem Stand-
by-Modus aktiviert wird.
Zu den weiteren Ansprüchen 2 bis 4 des Hilfsantrags wird ebenfalls auf die Akte
verwiesen.
Im Verfahren wurde folgender Stand der Technik genannt:
D1:
DE 20 2007 000 731 U1,
D2:
WO 2005/068280 A1,
D3:
US 2009/0240575 A1.
Zu den Einzelheiten wird auf die Akte verwiesen.
II.
Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingelegt und ist auch sonst zuläs-
sig. Sie hat jedoch keinen Erfolg, da das beanspruchte Verfahren des Patentan-
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spruchs 1 nach Hauptantrag sowie des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag nicht
auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht (§ 4 PatG).
1.
Die vorliegende Patentanmeldung betrifft ein Verfahren zum automatisier-
ten Verwalten und Bevorraten von Mietobjekten an einem Zwischenlagerungsort,
bei dem eine zur Blockierung des Mietobjektes gegen unberechtigte Benutzung
geeignete Sperrvorrichtung über eine erste Kommunikationsverbindung von einer
lokalen Kontrolleinrichtung am Zwischenlagerungsort angesteuert wird sowie eine
selektive Autorisierung von Mietvorgängen in einer mit der lokalen Kontrolleinrich-
tung über eine zweite Kommunikationsverbindung verbundenen Verwaltungsein-
richtung erfolgt
(Offenlegungsschrift, Absatz [0001]).
Gemäß der vorliegenden Anmeldung (vgl.
Offenlegungsschrift,
Absätze [0002]–
[0004]) seien aus dem Stand der Technik derartige automatisierte Vermietungs-
systeme in zahlreichen Ausführungsformen bekannt.
Beispielsweise seien Fahrrad-Vermietsysteme mit einer Mehrzahl von verteilten
Mietstationen in einem Stadtbereich bekannt. Solche Stationen umfassten ein sta-
tionäres Terminal sowie eine Mehrzahl von stationären Schließvorrichtungen, an
denen jeweils einzelne Fahrräder zur Vermietung bereitgehalten werden. Die Ter-
minals weisen Ein-Ausgabeeinheiten auf, über die ein Kunde ein Fahrrad mieten
kann und die Schließvorrichtung öffnen kann.
Weiterhin sei aus dem Stand der Technik ein System zu entnehmen, bei dem die
lokale Kontrolleinrichtung und die Schließvorrichtungen der Fahrräder zur Kom-
munikation über Kurzstreckenfunk ausgelegt sind. Die lokale Kontrolleinrichtung
wiederum ist mit einem (räumlich abgesetzten) Server des Hintergrundsystems
(= Verwaltungseinrichtung) verbunden. Ein Kunde kann eine Mietanfrage stellen
und das zur Vermietung vorgesehene Fahrrad wird entriegelt, wobei dies dem
Kunden mittels einer blinkenden LED-Anzeige am Fahrrad signalisiert wird. Nach-
teilig bei dem System ist zum einen, dass die Schließvorrichtungen der Fahrräder
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auch im abgestellten Zustand stets empfangsbereit sein müssen, um ein even-
tuelles von der lokalen Kontrolleinrichtung ausgesandtes Entriegelungssignal emp-
fangen zu können, und hierfür stetig Energie verbrauchen. Zum anderen kann die
korrekte Zuordnung zwischen dem Kunden und dem ihm von der Ressourcenver-
waltung des Systems zugewiesenen Fahrrad Probleme bereiten.
Aufgabe
ein gattungsgemäßes Verfahren zum automatisierten Verwalten und Bevorraten
von Mietobjekten an einem Zwischenlagerungsort bereitzustellen, welches eine
Reduzierung des Energiebedarfs der Sperrvorrichtung ermöglicht und zugleich die
Anforderungen an die Wartungsintensität der Mietobjekte reduziert. Des Weiteren
soll es die Gefahr nichteindeutiger Zuordnungen zwischen Mietobjekt und Miet-
kunde sowie der sich hieraus ergebenden Gefahr von fehlerhaften Abrechnungen
bzw. von Einnahmeverlusten reduzieren.
Patentanspruch 1 nach Hauptantrag
Verfahren zum automatisierten Verwalten und Bevorraten von Mietobjekten (bspw.
Mietfahrräder) an einem Zwischenlagerungsort, wie bspw. einem Stellplatz für der-
M1.1
Dabei ist eine zur Blockierung des Mietobjektes gegen unberechtigte Benutzung
geeignete Sperrvorrichtung (bspw. ein elektronisches Schloss oder eine elektroni-
sche Verriegelung) vorhanden, die über eine erste Kommunikationsverbindung
von einer lokalen Kontrolleinrichtung (bspw. ein Mietterminal vor Ort) am Zwi-
M1.2
Weiterhin erfolgt eine selektive Autorisierung von Mietvorgängen in einer mit der
lokalen Kontrolleinrichtung über eine zweite Kommunikationsverbindung verbun-
denen Verwaltungseinrichtung (bspw. ein Zentralrechner für die Verwaltung und
Abrechnung). Dies bedeutet, dass ein Kunde der ein Fahrrad mieten möchte sich
gegenüber der Zentrale authentifiziert und das gewünschte Fahrrad oder den
Standort des Terminals angibt, woraufhin die Zentrale an das Terminal eine ent-
M1.3
- 8 -
Dafür wird ein von der Verwaltungseinrichtung (Zentrale) generiertes Signal zur
Kennzeichnung einer erfolgreichen Autorisierung eines Mietvorgangs über ein
konkretes Mietobjekt (konkretes Fahrrad) über die zweite Kommunikationsverbin-
dung an die lokale Kontrolleinrichtung (Terminal) am Zwischenlagerungsort über-
M1.4
Zur Freigabe des ausgewählten Fahrrades wird dabei ein Steuerungssignal zur
Öffnung der Sperrvorrichtung von der lokalen Kontrolleinrichtung (Terminal) über
die erste Kommunikationsverbindung an die Sperrvorrichtung (bspw. das elektro-
M1.5
Das Steuerungssignal für die Freigabe wird jedoch erst nach dem Empfang eines
von der diesem Mietobjekt zugeordneten Sperrvorrichtung (elektronisches
Schloss) an die lokale Kontrolleinrichtung ausgesandten Aktivierungssignals über-
M1.6
signals vom Terminal an das Schloss des Fahrrads ein Aktivierungssignal für die
Entriegelung vom Fahrrad an das Terminal gesendet werden muss.
Dabei wird das Aktivierungssignal in der Sperrvorrichtung (im elektronischen
Schloss) erzeugt, sobald die Sperrvorrichtung durch eine Anfrage des Benutzers
M1.7
der Sperrvorrichtung durch das Drücken einer Taste am Schloss des Fahrrads.
M1.7
mehr ist zusätzlich beansprucht, dass das elektronische Schloss (bspw. durch das
M1.7*
Fachmann
rufserfahrung in der Entwicklung von Steuerungen im Bereich der Vermietung von
beweglichen Objekten und deren elektronischer Sicherung anzusehen.
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2.
Der Gegenstand des jeweiligen Patentanspruchs 1 nach Haupt- und Hilfs-
antrag beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Als im Stand der Technik besonders relevant sieht der Senat die Druckschriften
D2
2.1
Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag
auf einer erfinderischen Tätigkeit.
D2
objekte (Fahrräder) an einem Zwischenlagerungsort (öffentlicher Platz) zur Ver-
mietung bereitgehalten werden, und mit dem die Verwaltung der Fahrräder bzw.
M1.1
Weiter ist eine Sperrvorrichtung (Fig.2 „8“, S.5 Z.2–20, S.6 Z.11–24) gezeigt, mit
der das Mietobjekt gegen eine unberechtigte Benutzung gesichert wird, wobei die
Sperrvorrichtung über eine Kommunikationsverbindung mit einer lokalen Kontroll-
einrichtung (Terminal, Fig.1 „2“) kommuniziert und von dieser gesteuert wird (S.2
M1.2
Zwischen der lokalen Kontrolleinrichtung (Terminal) und einer Verwaltungseinrich-
tung (zentraler Server, Fig.3 „11“) ist eine weitere Kommunikationsverbindung
beschrieben, über die ein Mietvorgang autorisiert wird (S.5 Z.21–34, S.6 Z.11 –
M1.3
Über diese Kommunikationsverbindung wird, nach einer erfolgreichen Autorisie-
rung, von dem Server ein Signal an das Terminal gesendet, wobei das Signal die
Daten für die Freischaltung eines Fahrrades enthält (S.5 Z.21–34, S.6 Z.11 – S.7
Z.21, S.7 Z.25–27). Das Terminal umfasst u. a. eine CPU, eine Tastatur, einen
Bildschirm und zwei Schnittstellen (Fig.3, S.5 Z.21–34). Die erste Schnittstelle
bzw. die erste Kommunikationsverbindung (Fig.3 „12“) bewirkt die Verbindung
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zwischen dem Terminal und der Sperrvorrichtung am Fahrrad, die zweite Schnitt-
stelle bzw. die zweite Kommunikationsverbindung (Fig.3 „10“) bewirkt die Verbin-
dung zwischen dem Terminal und dem Server. Da die beiden Schnittstellen unter-
schiedliche Kommunikationsprotokolle verwenden (ferne Verbindung bzw. Nahbe-
reichskommunikation) ist es zwingend erforderlich, dass mittels der CPU eine
Umwandlung des Kommunikationsprotokolls stattfindet, wobei hierfür die Daten-
sätze für die Verarbeitung durch die CPU in einem Speicher zwischengespeichert
M1.4
men.
Ebenso wird die anschließende Übertragung eines Signals zum Öffnen der Ver-
riegelung von dem Terminal zu der Sperrvorrichtung gezeigt (S.7 Z.12–21 – Merk-
M1.5
Darüber hinaus ist nach Beendigung des Leihvorgangs das Senden eines Signals
von der Sperrvorrichtung am Fahrrad an das Terminal (S.8 Z.3–18) und somit, in
Verbindung mit dem Senden des Signals zum Öffnen der Verriegelung (S.7 Z.12–
21), eine bidirektionale Datenübertragung zwischen der Sperrvorrichtung am Fahr-
rad und dem Terminal gezeigt.
Die Verwendung dieser bidirektionalen Datenübertragung zur Aussendung eines
Aktivierungssignals als Folge einer Benutzeraktion mit der die Sperrvorrichtung
M1.6
M1.7
Der Fachmann ist stets bestrebt bestehende Verfahren und Systeme insbeson-
dere im Hinblick auf Benutzerfreundlichkeit, Sicherheit, Wartungsfreundlichkeit
D2
die ständig vorhandene Stromversorgung der Schließvorrichtung einen erkennba-
ren Nachteil darstellt, hatte er Veranlassung im Stand der Technik nach möglichen
D3
ein Verfahren für das Vermieten von Fahrrädern zum Gegenstand hat.
- 11 -
D3
M1.1
D3
„132“) einen Energiesparmodus umfasst (Absatz [0078]). Bei einem Ausleihvor-
gang wird der Verriegelungsmechanismus aus dem Energiesparmodus „aufge-
weckt“ werden, indem ein Auslösemechanismus (Fig.5B „137“) betätigt wird (Ab-
satz [0079]). Für die Betätigung des Auslösemechanismus an dem Fahrrad bzw.
an dem Fahrradhalter innerhalb des Ausleihvorgangs sind verschiedene Ausfüh-
rungsformen gezeigt (Fig.6A–6C, Fig.8). Im Detail ist angegeben (Fig.8, Absätze
[0103]–[0107]), dass ein registrierter Benutzer direkt am Fahrrad bzw. am dem
Fahrradhalter eine Taste betätigt und sein Passwort eingibt oder seine Mitglieds-
karte einliest, wobei diese Betätigung das Aufwecken aus dem Energiesparmodus
bewirkt (Absatz [0079]). Anschließend erfolgt eine Prüfung und das Senden einer
Anfrage an einen entfernten Server (Terminal), das Empfangen der Antwort von
dem entfernten Server und schließlich das Entriegeln des Fahrrads (Fig.8, Ab-
sätze [0103]–[0107]).
M1.6
Nach alledem waren für den Fachmann lediglich übliche fachmännische Überle-
D2
beschriebene Ausführungsform zu ergänzen und somit weiterzuentwickeln. Er
gelangte damit ohne erfinderisches Zutun zu einem Verfahren gemäß Anspruch 1
nach Hauptantrag.
- 12 -
2.2
Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag
falls nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Für die Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit wird im Folgenden nur das geän-
M1.7*
rungen zum Hauptantrag verwiesen.
Gemäß diesem Merkmal wird, in Ergänzung zu Merkmal M1.7 des Anspruchs 1
nach Hauptantrag, die Sperrvorrichtung aus einem Stand-by-Modus aktiviert.
Unter einem Stand-by-Modus ist dabei ein Betriebszustand der Sperrvorrichtung
zu verstehen, in dem diese nur noch einen reduzierten Energiebedarf aufweist,
wobei die Aktivierung aus dem Stand-by-Modus in den Normalmodus auch als
Aufwecken bezeichnet wird.
D3
Fahrradhalter bei längerer Inaktivität in einen Zustand mit reduzierten Energiebe-
darf (Stand-by-Modus) versetzt wird (Absätze [0077]–[0079]). Ebenso ist die Akti-
vierung aus diesem Zustand, d. h. das Aufwecken, bspw. durch das Betätigen
einer Taste beschrieben (Absatz [0079]).
M1.7*
Demnach beruht auch der Gegenstand des Anspruchs 1 gemäß Hilfsantrag
ebenso wie der Gegenstand des Anspruchs 1 gemäß Hauptantrag nicht auf erfin-
derischer Tätigkeit.
- 13 -
2.3
Die dagegen gerichtete Argumentation des Vertreters der Anmelderin führt
zu keiner anderen Beurteilung.
Er erläuterte zuerst die Erfindung, nach der ein Verfahren beansprucht sei (vgl.
Fig.1 der Anmeldung vom 22.05.2013), bei dem der Benutzer den Ausleihvorgang
an der lokalen Kontrolleinrichtung ausführt. Dabei wird seine Anfrage an die Ver-
waltungseinrichtung gesendet („5“), dort bearbeitet und das Ergebnis, d. h. die
Daten des Mietvorgangs, welche auch Daten über ein ausgewähltes Fahrrad um-
fassen, an die lokale Kontrolleinrichtung zurück gesendet („1“) und dort zwischen-
gespeichert. Anschließend begibt sich der Benutzer zu dem gewählten Fahrrad,
betätigt den Aufweckmechanismus und die Verriegelungsvorrichtung sendet ein
Signal zur Prüfung an die lokale Kontrolleinrichtung („3“). Schließlich sendet die
lokale Kontrolleinrichtung nach erfolgter Prüfung ein Signal an die Verriegelungs-
vorrichtung zurück („4“) und bewirkt somit das Entriegeln des Fahrrads.
Er führte weiter aus, dass aus den Entgegenhaltungen keine Energiesparfunktion
und kein Schutz gegen missbräuchliche Benutzung, wie sie im jeweiligen An-
spruch 1 nach Haupt- und Hilfsantrag beansprucht ist, zu entnehmen sei.
Insbesondere betreffe dies die Betätigung des Aufweckmechanismus, d. h. die
Aktivierung des Systems aus dem Stand-by-Modus in den Normalmodus (Ener-
giesparfunktion), sowie die Betätigung des Aufweckmechanismus direkt am aus-
gewählten Fahrrad (Schutz gegen missbräuchliche Benutzung).
Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden.
D3
Energiesparmodus umfasst (Absatz [0078]). Weiter ist beschrieben, dass bspw.
die Betätigung einer Taste direkt an dem Fahrrad bzw. an dem Fahrradhalter die
Aktivierung des Systems, d. h. das Aufwecken aus dem Stand-by-Modus, bewirkt
(Absatz [0079]).
- 14 -
Überdies stellte der Vertreter der Anmelderin dar, dass nicht erkennbar sei, ob bei
D3
dem lokalen Terminal noch möglich sei. Damit wäre nicht die anspruchsgemäße
Aktivierung direkt am ausgewählten Fahrrad gezeigt, sondern ein Aufwecken
durch ein Signal von dem lokalen Terminal.
Auch dieser Darstellung kann nicht gefolgt werden.
Denn die Aktivierung des Verriegelungsmechanismus direkt am Fahrrad, d. h. das
D3
[0103]–[0107]) zu entnehmen.
3.
Ebenso wie der jeweilige Anspruch 1 nach Hauptantrag und nach dem
Hilfsantrag sind auch die weiteren Ansprüche 2 bis 4 nach Hauptantrag und 2 bis
4 nach Hilfsantrag nicht gewährbar, da über einen Antrag nur einheitlich entschie-
den werden kann (BGH GRUR 1997, 120 – ).
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel
der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist
sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richter-
amtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit
Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,
sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend
zugestimmt hat,
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5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die
Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim
Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim Bundesgerichts-
hof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich einzulegen.
Dr. Morawek
Eder
Baumgardt
Hoffmann
Fa