Urteil des BPatG vom 30.07.2018

Urteil vom 30.07.2018

ECLI:DE:BPatG:2018:300718B14Wpat27.14.0
BUNDESPATENTGERICHT
14 W (pat) 27/14
_______________________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung DE 10 2008 005 486.0
hat der 14. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in
der Sitzung vom 30. Juli 2018 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Dipl.-Phys. Dr. Maksymiw, des Richters Schell, der Richterin
Dipl.-Chem. Dr. Münzberg sowie des Richters Dipl.-Chem. Dr. Jäger
- 2 -
beschlossen:
Auf die Beschwerde des Anmelders wird der Beschluss der Prü-
fungsstelle für Klasse B01D des Deutschen Patent- und Marken-
amts vom 25. Juni 2014 aufgehoben und das Patent mit folgenden
Unterlagen erteilt:
Patentansprüche 1 bis 7 gemäß Hauptantrag vom 25. Juni 2014,
Beschreibungsseiten 1, 2, 2a vom 25. Juni 2014,
Beschreibungsseiten 3, 3.1, 3.2 und 3.3 vom 12. Mai 2012 sowie
Figuren 1 bis 3 vom 12. Mai 2012.
G r ü n d e
I.
Mit Beschluss vom 25. Juni 2014 hat die Prüfungsstelle für Klasse B01D des
Deutschen Patent- und Markenamts die Patentanmeldung mit der Bezeichnung
„Vorrichtung zur kontrollierten Verdunstung von Flüssigkeiten in Gasen“
zurückgewiesen.
Die Zurückweisung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die im jewei-
ligen Anspruch 1 des Hauptantrags bzw. des Hilfsantrags 5 beschriebene Vorrich-
tung durch die Druckschrift D5 unter Berücksichtigung des allgemeinen Fachwis-
sens für den Fachmann naheliegend sei. Auch eine Vorrichtung mit den Merkma-
len des jeweiligen Anspruchs 1 gemäß den Hilfsanträgen 1 bis 4 und 6 beruhe
nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit, da sie sich aus einer Zusammenschau der
- 3 -
Druckschriften D2 und D5 unter Berücksichtigung des allgemeinen Fachwissens
ebenfalls in naheliegender Weise ergebe.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde des Anmelders, der sein
Patentbegehren im Umfang der mit Schriftsatz vom 22. September 2014 zur Akte
gereichten Anspruchsfassungen nach Hauptantrag sowie den Hilfsanträgen 1 und
2 weiterverfolgt. Anspruch 1 des Hauptantrags lautet wie folgt:
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Zur Begründung seiner Beschwerde trägt der Anmelder im Wesentlichen vor, dass
die Vorrichtung des Anspruchs 1 gemäß Hauptantrag gegenüber jeder der im Prü-
fungsverfahren genannten Druckschriften
D1
DE 10 2005 059 304 B3
D2
DE 102 31 883 A1
D3
AT 504 351 B1
D4
EP 1 319 435 A2
D5
US 5 368 786 A
und
D6
GB 878 382
das Erfordernis der Neuheit nach § 3 PatG erfülle.
Die Vorrichtung des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag beruhe seiner Ansicht
nach zudem auf einer erfinderischen Tätigkeit. Die einzige im Prüfungsverfahren
genannte Druckschrift, die sich im anmeldungsgemäßen Sinn mit der Einstellung
der relativen Feuchte eines Gases innerhalb einer Kammer befasse, sei die
Druckschrift D5. Bei dieser Druckschrift handle es sich folglich um den nächst-
kommenden Stand der Technik. In der darin beschriebenen Vorrichtung fließe zur
Be- bzw. Entfeuchtung des Gasstromes eine Flüssigkeit durch poröse Röhren. Im
Falle der Befeuchtung werde das in den Röhren befindliche Waser erhitzt, so dass
Wasserdampf aus dem Inneren der porösen Röhren nach außen ströme und das
in diesem Bereich befindliche Gas befeuchte. Das Wasser trete demzufolge aus-
schließlich in gasförmigem Zustand durch die flüssigkeitsdichte Wand der Röhren,
so dass eine reine Mischung von Gasen auftrete. Der Vorrichtung der D5 fehle es
demnach an der anmeldungsgemäßen Befeuchterkammer mit einem Flüssigkeits-
zu- und -ablauf. Auch zirkuliere in der Vorrichtung der D5 nur ein einziger, bereits
befeuchteter Gasstrom. Ein zweiter, trockener Gasstrom, wie in der anmeldungs-
gemäßen Vorrichtung vorgesehen, sei nicht vorhanden. Der befeuchtete Gas-
strom werde in der Vorrichtung der D5 außerdem über lange Strecken transpor-
tiert bis er in die Kammer (201) gelange. Dabei entstünden die in der Anmeldung
als nachteilig beschriebenen Kondensationseffekte, denen in der D5 mit entspre-
- 5 -
chenden Heizvorrichtungen begegnet werde. Die D5 enthalte daher keine Hin-
weise, die eine Vorrichtung mit den Merkmalen des Anspruchs 1 nach Hauptan-
trag nahelegen würden. Die anmeldungsgemäße Vorrichtung werde auch durch
eine Zusammenschau der D5 mit einer der weiteren im Prüfungsverfahren zitier-
ten Entgegenhaltungen nicht nahegelegt.
Die beantragte Rückzahlung der Beschwerdegebühr sei angemessen, da im Prü-
fungsverfahren die Merkmale in den Ansprüchen der Hilfsanträge 1 bis 6 sachlich
nicht erörtert worden seien und infolgedessen das rechtliche Gehör verletzt wor-
den sei.
Der Anmelder stellt den Antrag,
1. den Beschluss des DPMA vom 25. Juni 2014 aufzuheben,
2. das Patent aufgrund folgender Unterlagen zu erteilen:
a) Patentansprüche 1 bis 7, eingegangen beim DPMA am
25. Juni 2014,
b) Beschreibungsseiten 1, 2, 2a eingegangen am
25. Juni 2014,
c) Beschreibungsseiten 3, 3.1, 3.2, 3.3, eingegangen am
12. Mai 2012,
d) Figuren 1 bis 3, eingegangen am 12. Mai 2012,
3. die Beschwerdegebühr zurückzuerstatten,
4. weiterhin hilfsweise ein Patent gemäß den Patentansprüchen
nach Hilfsantrag 1 zu erteilen, wie beigefügt,
5. weiterhin hilfsweise ein Patent gemäß den Patentansprüchen
nach Hilfsantrag 2 zu erteilen, wie beigefügt, sowie
6. hilfsweise eine mündliche Verhandlung anzuberaumen.
Wegen weiterer Einzelheiten, insbesondere zum Wortlaut der nachgeordneten An-
sprüche 2 bis 7 des Hauptantrags wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
- 6 -
II.
Die Beschwerde ist zulässig und führt zu dem im Tenor angegebenen Ergebnis.
1.
Die Ansprüche 1 bis 7 nach Hauptantrag sind zulässig.
Der geltende Anspruch 1 leitet sich vom ursprünglich eingereichten Anspruch 1,
den Angaben auf den Seiten 2 und 3 der ursprünglichen Beschreibung sowie den
ursprünglich offenbarten Bildern 1 und 2 ab (vgl. ursprüngliche Beschreibung,
S. 2, erster, fünfter und sechster Spiegelstrich sowie S. 3, zweiter Spiegelstrich).
Der „Tank“ des geltenden Anspruchs 2 ist im Bild 1 ursprünglich offenbart, und die
teilbare Ausführung der Mischereinheit (1.2) entsprechend den Merkmalen des
Anspruchs 3 geht auf die Angaben der Seite 3 im vierten Spiegelstrich zurück. Die
Heizungsregelung, die gemäß dem geltenden Anspruch 4 mit der Heizung der Mi-
schereinheit (1.2) verbunden ist, findet in den ursprünglich offenbarten Bildern 1
und 2 eine Stütze. Die Merkmale des geltenden Anspruchs 5 betreffend den „Ab-
standshalter (7)“ sind den Angaben auf der Seite 3 der ursprünglichen Offenba-
rung sowie dem ursprünglich offenbarten Bild 2 zu entnehmen (vgl. ursprüngliche
Beschreibung, S. 3, erster Spiegelstrich). Der Einsatz eines Sensors entsprechend
dem geltenden Anspruch 6 geht auf die Angaben im ersten und vierten Spiegel-
strich der Seite 2 der ursprünglichen Offenbarung sowie die im ursprünglich offen-
barten Bild 1 gezeigte „Prozesssteuerung“ zurück. Die im geltenden Anspruch 7
angegebene Anordnung verschiedener Zu- und Abläufe ist im Bild 2 ursprünglich
offenbart.
2.
Die Neuheit der Vorrichtung des Anspruchs 1 gemäß Hauptantrag wurde im
Prüfungsverfahren nicht in Abrede gestellt. Sie ist auch nach Ansicht des Senats
gegeben.
- 7 -
Die Vorrichtung des geltenden Anspruchs 1 weist folgende Merkmale auf:
1.1
Vorrichtung zur kontrollierten Verdunstung von Flüssigkeiten in Gasen,
1.2
mit einer Bedieneinheit (1.1) für die Prozesssteuerung sowie für die Dosie-
rung der Flüssigkeit und Gase,
1.3
mit einem ersten Massenflussregler für ein zu befeuchtendes Gas,
1.4
mit einer Mischereinheit (1.2) für die Mischung der Gase und Flüssigkeit,
a) die separat von der Bedieneinheit (1.1) angeordnet ist und
b) in der eine Befeuchterkammer (1) angeordnet ist
b1) die mit einer vom ersten Massenflussregler ausgehenden Zufuhr-
leitung (5) verbunden ist,
b2) die Befeuchterkammer (1) der Mischereinheit (1.2) mit einem eine
erste Pumpe zur Förderung der Flüssigkeit in die Befeuchterkam-
mer (1) umfassenden Flüssigkeitszulauf (2) verbunden ist und
b3) wobei die Befeuchterkammer (1) mit einem eine zweite Pumpe zur
Förderung der Flüssigkeit aus der Befeuchterkammer (1) umfas-
senden Flüssigkeitsablauf (4) verbunden ist,
b4) wobei in der Befeuchterkammer (1) ein Vliesmaterial (3) an den
stromabwärtigen Mündungen der vom ersten Massenflussregler
ausgehenden Zufuhrleitung (5) und des Flüssigkeitszulaufs (2)
angeordnet ist,
c) wobei in der Mischereinheit (1.2) eine Mischerkammer (A) angeordnet
ist,
c1)
die mit der Befeuchterkammer (1) verbunden ist, und
c2)
die mit einer von einem zweiten Massenflussregler für trockenes
Gas ausgehenden Zufuhr (9) verbunden ist.
Keine der im Prüfungsverfahren genannten Druckschriften offenbart eine Vorrich-
tung zur kontrollierten Befeuchtung von Gasen mit einem „Zwei-Kammersystem“,
wie in der anmeldungsgemäßen Merkmalskombination 1.4 b) bis c2) vorgesehen.
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In der Druckschrift D1 wird in einer Mischkammer ein bereits befeuchteter Gas-
strom zusätzlich mit Wasserdampf beaufschlagt. Nachdem der Wasserdampf
hierbei über eine wasserdampf-durchlässige Trennwand aus einem Wasserreser-
voir direkt in die Mischkammer gelangt, benötigt die Vorrichtung der D1 folglich
keine separate Befeuchterkammer (vgl. D1, Anspruch 6 i. V. m. Abs. [0017] und
Fig. 1).
Bei der Anordnung der Druckschrift D2 wird über ein poröses Medium ein flüssiger
Brennstoff geleitet, dem gleichzeitig ein gasförmiges Mischmaterial, wie Luft oder
Wasserdampf, zugesetzt wird. Dieses Gemisch wird anschließend in einer Misch/
Brennkammer zur Zündung gebracht. Außer der Misch/Brennkammer ist in der
Verdampferanordnung der D2 keine weitere Kammer vorgesehen (vgl. D2, An-
sprüche 1 und 13 i. V. m. Abs. [0020], Abs. [0021], S. 3 bis S. 4, li. Sp. vierter voll-
ständiger Satz, S. 4, re. Sp., zweiter und dritter vollständiger Satz sowie Fig. 1).
Auch die in der Druckschrift D3 beschriebene Vorrichtung zum Befeuchten eines
Gasstromes kommt ohne das anmeldungsgemäße „Zwei-Kammersystem“ aus.
Das zu befeuchtende Gas durchströmt dabei einen offenporigen Strömungskör-
per, in dessen Inneren eine an den Gasdurchsatz angepasste Wassermenge zur
Verfügung steht. Beim Durchströmen des Strömungskörpers nimmt das Gas über
den darin vorhandenen Wasserdampf Feuchtigkeit auf (vgl. D3, Anspruch 1
i. V. m. Zeichnung und S. 3, Z. 32 bis 48).
Die Vorrichtung der D4 weist zwar mehrere in einem Strömungskanal angeord-
nete, Behälter auf, die ein erstes Medium enthalten, in das über Öffnungen in der
Außenwand der Behälter aufgrund seiner Strömung ein zweites Medium eindrin-
gen kann (vgl. D4, Ansprüche 5, 6, 13 und 14 i. V. m. Figur 1 und 5). In diesen Be-
hältern kann damit jedoch allenfalls eine Vielzahl von Mischerkammern gesehen
werden, aber kein Verbund aus Befeuchter- und Mischerkammer, wie in den an-
meldungsgemäßen Merkmalen 1.4 b) bis c2) beschrieben.
Die anmeldungsgemäße Merkmalskombination 1.4 b) bis c2) offenbart auch die
Druckschrift D5 nicht. Das zentrale Element des in der Druckschrift D5 beschrie-
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benen Gerätes ist eine als „manifolded porous tube array“ bezeichnete Anordnung
poröser Röhren, durch die Wasser geleitet wird. Soll der im Umfeld der Röhren
befindliche Gasstrom befeuchtet werden, wird mittels Unterdruck und Erhitzen des
Wassers nahe der Röhrenwand erreicht, dass Wasser ausschließlich in Form von
Wasserdampf aus den Röhren in den zirkulierenden Gasstrom gelangt und dieser
somit unter kontrollierten Bedingungen befeuchtet wird (vgl. D5, Anspruch 1
i. V. m. Fig. 7, Bezugszeichen 204, Sp. 7, Z. 7 bis 10 und Sp. 8, Z. 28 bis 38). Eine
separate Befeuchterkammer, in die ein vom zirkulierenden Gasstrom unabhängi-
ger zweiter Gasstrom eingeleitet wird, ist der D5 nicht zu entnehmen.
Die Druckschrift D6 betrifft einen Vergaser für eine Brennkraftmaschine (vgl. D6,
Titel). Die im Vergaser enthaltene „Vergaserröhre“ weist am unteren Ende zwar
eine „Mischröhre“ auf, in der verdampfter Kraftstoff mit Luft vermischt wird (vgl.
D6, Anspruch 1). Die „Vergaserröhre“ selbst stellt dabei allerdings keine Befeuch-
terkammer dar. Zum einen dient sie nicht der Befeuchtung, sondern der Verdamp-
fung des Kraftstoffs und zum anderen besitzt diese nur einen Flüssigkeitszulauf
aber keinen Flüssigkeitsablauf, da der flüssige Kraftstoff in der „Vergaserröhre“
vollständig in die Gasphase überführt wird.
3.
Der Gegenstand des Anspruchs 1 gemäß Hauptantrag beruht zudem auf
einer erfinderischen Tätigkeit.
3.1
bekannten Geräten zur Einstellung der relativen Feuchtigkeit bei Gasen, insbeson-
dere bei hohen Feuchtigkeitsgehalten, zu einer nachteiligen Kondensation von
Wasserdampf oder organischen Lösungsmitteln in den Leitungsverbindungen zu
den nachgeschalteten Analysengeräten kommt. Als nachteilig wird an den be-
kannten Feuchtegeneratoren ferner die durch lange Zuleitungen bedingten hohen
Totvolumen sowie die schlechte Kontrollierbarkeit des Feuchtigkeitsgehalts be-
schrieben (vgl. geltende Beschreibung, S. 1, Z. 11 bis S. 2, Z. 15).
- 10 -
3.2
sche Messgeräte einen Feuchtegenerator mit kompakten Abmessungen und
schnellem Regelverhalten bereitzustellen, der die bekannten Nachteile des Stan-
des der Technik überwindet (vgl. geltende Beschreibung, S. 2, Z. 22 bis S. 2a,
Z. 2).
3.3
der Fachmann auf die Druckschrift D5, die im anmeldungsgemäßen Sinn mit
einem Gerät zur Kontrolle der Feuchtigkeit in Gasen befasst ist (vgl. D5, Titel
i. V. m. Sp. 1, Z. 11 bis 13).
Für die Befeuchtung von Gasen empfiehlt die D5 in der zu befeuchtenden gashal-
tigen Umgebung poröse Oberflächen anzuordnen, durch die Wasser geleitet wird
(vgl. D5, Sp. 1, Z. 52 bis 65). Dabei wird es in der D5 als besonders wichtig
erachtet, dass die porösen Oberflächen in der Lage sind, flüssiges Wasser stets
von der gasförmigen Umgebung zu trennen (vgl. D5, Sp. 7, Z. 7 bis 10, Sp. 8,
Z. 28 bis 38 und Sp. 9, Z. 41 bis 43). Aus diesem Grund herrscht in den porösen
Röhren einerseits Unterdruck, und andererseits wird das Wasser an oder in der
Nähe der porösen Oberflächen in den Röhren soweit erhitzt, dass es ausschließ-
lich in Form von Wasserdampf durch die poröse Oberfläche in das Gas entweicht.
Anregungen für eine separate Befeuchterkammer, in der entsprechend den an-
meldungsgemäßen Merkmalen 14 b) bis c2) trockenes Gas durch ein mit Flüs-
sigkeit getränktes Vlies strömt, enthält die Druckschrift D5 demzufolge nicht.
Anregungen, die in Richtung der anmeldungsgemäßen Lösung weisen liefert die
D5 auch deshalb nicht, weil in der Vorrichtung der D5 keine zwei voneinander
unabhängigen Gasströme eingesetzt werden, sondern lediglich ein einziger, zirku-
lierender Gasstrom verwendet wird, der unter kontrollierten Bedingungen aus-
schließlich in der zuvor genannten porösen Röhrenanordnung befeuchtet wird
(vgl. D5, Sp. 25, Z. 20 bis 23 und Sp. 26, Z. 19 bis 22 i. V. m. Sp. 13, Z. 19 bis 24
und Sp. 15, Z. 16 bis 40). Ein zweiter Gasstrom, der vorab in einer Befeuchter-
kammer mit Feuchtigkeit beaufschlagt wird, wird in der D5 daher nicht themati-
siert.
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Anregungen oder Hinweise, die das anmeldungsgemäße System aus einer Mi-
scher- und einer Befeuchterkammer in das Blickfeld des Fachmanns rücken, liefert
auch eine Zusammenschau der Druckschrift D5 mit einer oder mehreren der wei-
teren, im Prüfungsverfahren genannten Druckschriften D1 bis D4 und/oder D6
nicht.
Wie schon zuvor unter Punkt II.2 festgestellt, arbeiten die in den Druckschrif-
ten D1, D3 und D4 beschriebenen Vorrichtungen, ähnlich wie die Vorrichtung der
D5, mit porösen Materialien, über welche dem zu befeuchtenden Gas in der Mi-
scherkammer die Feuchtigkeit ohne Umwege in Form von Wasserdampf zugeführt
wird.
In der Vorrichtung der D1 ist eine Mischkammer (2) hierfür über eine wasser-
dampf-durchlässige Trennwand (4) mit einem temperierbaren Wasserreservoir (6)
verbunden (vgl. D1, Ansprüche 1 und 6 i. V. m. Fig. 1). Eine weitere Variante
eines derart konzipierten Feuchtegenerators findet der Fachmann in der Druck-
schrift D3. Hier wird in einer Kammer ein offenporiger, nichtmetallischer Strö-
mungskörper, der mit einer Mikrowellenheizung verbunden ist, von dem zu be-
feuchtenden Gasstrom durchströmt, so dass der Gasstrom beim Durchtritt durch
den beheizten Strömungskörper die Feuchtigkeit des Wasserdampfs aufnimmt
(vgl. D3, Anspruch 1 i. V. m. Zeichnung). Für die Vermischung zweier Medien
schlägt die D4 rotierende Behälter vor, die in mehrere Kammern unterteilt sind, in
welchen sich ein erstes Medium befindet und die Behälter Außenflächen mit Öff-
nungen aufweisen. Diese Behälter werden – ähnliche wie bei den Vorrichtungen
der Druckschriften D1 und D3 – von einem zweiten Medium, welches durch einen
Strömungskanal gefördert wird, umströmt, so dass das erste Medium in das
zweite Medium, z. B. in Abhängigkeit von der Rotationsgeschwindigkeit der Behä-
lter, eingetragen wird (vgl. D4, Ansprüche 5, 6, 13 und 14 i. V. m. Figuren 1 und
5). Demzufolge fungieren die rotierenden Kammern der D4 sowohl als Mischer-
als auch als Befeuchterkammer. In Anbetracht dessen vermag auch die D4 keine
Vorrichtung mit dem anmeldungsgemäßen „Zwei-Kammersystem“ nahezulegen.
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Ausgehend von D5 liefert eine zusätzliche Berücksichtigung der Druckschrif-
ten D1, D3 und D4 somit keine Anregung dafür, die Lösung der anmeldungsge-
mäßen Aufgabe darin zu sehen, das im genannten Stand der Technik einhellig
favorisierte „Ein-Kammersystem“ zu verlassen und sich einem anmeldungsgemä-
ßen „Zwei-Kammersystem“ zuzuwenden. Hinweise darauf, bei der Befeuchtung
von Gasen im anmeldungsgemäßen Sinn neben einer Mischerkammer eine davon
getrennte Befeuchterkammer einzusetzen, in der ein separater trockener Gas-
strom in direkten Kontakt mit einer Flüssigkeit kommt, enthält der Fachmann durch
eine Zusammenschau der Druckschrift D5 mit D1, D3 und/oder D4 auch deshalb
nicht, weil in den genannten Druckschriften übereinstimmend auf die Trennung
von Flüssigkeit und Gas geachtet wird.
Hinweise, die die Vorrichtung des geltenden Anspruchs 1 nach Hauptantrag nahe-
legen erhält der Fachmann auch aus den Druckschriften D2 und D6 nicht. Diese
liegen schon deshalb ferner, weil sie nicht mit der Befeuchtung von Gasen, son-
dern im Falle der D2 mit der Erzeugung von Wasserstoff und im Falle der D6 mit
einem Vergaser für eine Brennkraftmaschine befasst sind (vgl. D2, Abs. [0001]
und D6, Anspruch 1). Die D2 verwendet außerdem – ähnlich wie die zuvor erörter-
ten Druckschriften D1, D3 und D4 – ein poröses Verdampfermedium (16, 16a), in
dem ein Brennstoff, wie Kohlenwasserstoffe, nicht nur verdampft, sondern zu-
gleich homogen mit Luft oder Wasserdampf als Mischmaterial vermischt wird. In
der nachgeschalteten Misch/Brennkammer (40) wird das Gemisch anschließend
zur Zündung und Verbrennung gebracht (vgl. D2, S. 4, li. Sp., erster bis vierter
vollständiger Satz und re. Sp., erster bis dritter vollständiger Satz i. V. m. An-
spruch 1 und Fig. 1). Diese Informationen liefern dem Fachmann weder Anhalts-
punkte dafür, Flüssigkeit und Gas zur Herstellung eines feuchten Gasstromes mit-
einander in direkten Kontakt zu bringen, noch dafür, einen feuchten Gasstrom
außerhalb der Mischerkammer zu generieren. Hierfür finden sich auch in der mit
einem Vergaser für eine Brennkraftmaschine befassten Druckschrift D6 keine Hin-
weise. Die D6 beschreibt lediglich eine Vergaserröhre, bei der im oberen Teil der
- 13 -
Kraftstoff verdampft und dieser im unteren Teil danach für eine verbesserte Ver-
brennung des Kraftstoffes mit Luft vermischt wird (vgl. D6, Anspruch 1).
4.
Nach alledem weist die Vorrichtung des geltenden Anspruchs 1 gemäß
Hauptantrag alle Kriterien der Patentfähigkeit auf. Dieser Anspruch ist daher ge-
währbar. Mit diesem sind auch die besondere Ausführungsformen der anmel-
dungsgemäßen Vorrichtung betreffenden Ansprüche 2 bis 7 gemäß Hauptantrag
gewährbar.
5.
Da somit im antragsgemäßen Sinn entschieden werden konnte, hat der Se-
nat die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als nicht erforderlich erachtet.
Die Aufhebung des Zurückweisungsbeschlusses der Prüfungsstelle für Klas-
se B01D des Deutschen Patent- und Markenamts vom 25. Juni 2014 war daher im
schriftlichen Verfahren zu beschließen.
6.
Die beantragte Rückzahlung der Beschwerdegebühr kam nicht in Betracht.
Gemäß § 80 Abs. 3 PatG kann eine Rückzahlung der Beschwerdegebühr aus-
nahmsweise nur dann geboten sein, wenn es aufgrund der konkreten Umstände
des Einzelfalles unbillig wäre, die Gebühr einzubehalten (vgl. Schulte/Püschel,
PatG, 10. Aufl. § 80 Rdn. 114 m. w. N.). Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn
bei ordnungsmäßiger Sachbehandlung durch die Prüfungsstelle eine Zurückwei-
sung der Patentanmeldung nicht in Betracht gekommen wäre und damit die Erhe-
bung der Beschwerde sowie die Einzahlung der Beschwerdegebühr hätten ver-
mieden werden können. Erforderlich ist also im Einzelfall, dass der gerügte Ver-
fahrensverstoß tatsächlich ursächlich für die Beschwerdeeinlegung war. Dies ist
vorliegend nicht der Fall, denn der Umstand, dass das für die Patentfähigkeit erfor-
derliche Kriterium der erfinderischen Tätigkeit von der Prüfungsstelle anders beur-
- 14 -
teilt wird als in nächster Instanz, ist kein Grund für eine Rückzahlung der Be-
schwerdegebühr (vgl. Schulte/Püschel, PatG, 10. Auflage, § 73 Rdn. 140).
7.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht den Verfahrensbeteiligten das Rechtsmittel der
Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat,
ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
1.
das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2.
bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3.
einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4.
ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten
war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder still-
schweigend zugestimmt hat,
5.
der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei
der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden
sind, oder
6.
der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
- 15 -
Die Rechtsbeschwerde muss innerhalb eines Monats nach Zustellung des Be-
schlusses von einer beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwältin oder
von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt beim Bundesge-
richtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, eingereicht werden.
Dr. Maksymiw
Schell
Dr. Münzberg
Dr. Jäger
Fa