Urteil des BPatG vom 09.08.2018

Urteil vom 09.08.2018

ECLI:DE:BPatG:2018:090818B14Wpat21.15.0
BUNDESPATENTGERICHT
14 W (pat) 21/15
_______________________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 10 2006 019 061.0
hat der 14. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in
der Sitzung vom 9. August 2018 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Dipl.-Phys. Dr. Maksymiw, des Richters Schell, der Richterin
Dipl.-Chem. Dr. Münzberg sowie des Richters Dipl.-Chem. Dr. Jäger
- 2 -
beschlossen:
1.
Der Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse B01D des Deut-
schen Patent- und Markenamts vom 23. Juni 2015 wird auf-
gehoben.
2.
Das Patent wird mit folgenden Unterlagen erteilt:
Ansprüche 1 bis 7 gemäß Hauptantrag vom 10. Juli 2018,
Beschreibung Seiten 1 bis 14 vom 7. September 2015 sowie
Figuren 1 bis 7 gemäß Offenlegungsschrift.
G r ü n d e
I.
Mit Beschluss vom 23. Juni 2015 hat die Prüfungsstelle für Klasse B01D des
Deutschen Patent- und Markenamts die Patentanmeldung 10 2006 019 061.0 mit
der Bezeichnung
„Verdampferbaugruppe zur Erzeugung von Brennstoffdampf“
gemäß § 48 PatG zurückgewiesen.
Die Zurückweisung der Patentanmeldung ist im Wesentlichen damit begründet,
dass sich eine Verdampferbaugruppe zur Erzeugung von Brennstoffdampf, wie im
jeweiligen Anspruch 2 des Haupt- bzw. Hilfsantrags beschrieben, aus einer Zu-
sammenschau der Druckschriften D4
(= DE 10 2004 005 267 A) und D7
(= US 2 247 860) in naheliegender Weise ergebe.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, mit der sie
ihr Patentbegehren auf der Grundlage der Anspruchsfassungen gemäß Hauptan-
- 3 -
trag, eingereicht mit Schriftsatz vom 10. Juli 2018, sowie gemäß Hilfsantrag vom
7. September 2015 weiterverfolgt. Die beiden nebengeordenten Ansprüche 1 und
2 gemäß Hauptantrag haben folgenden Wortlaut:
- 4 -
2.
Verdampferbaugruppe zur Erzegung von Brennstoffdampf, umfassend
- 5 -
Den Angaben der Anmelderin zur Folge entspreche der vorgelegte Anspruchssatz
gemäß Hauptantrag der Anspruchsfassung, wie sie dem Zurückweisungsbe-
schluss zugrunde lag. Im Oberbegriff der geltenden Ansprüche 1 und 2 sei ledig-
lich die zuvor noch enthaltene, optionale Verwendungsangabe
gestrichen worden.
Zudem sei die zuvor im kennzeichnenden Teil enthaltene Merkmalsgruppe,
wonach eine Mehrzahl von Verdampfermediumbereichen vorgesehen ist und
wenigstens einem davon eine Heizeinrichtung der Heizanordnung zugeordnet ist,
nunmehr in den Oberbegriff verschoben worden.
Zur Begründung ihrer Beschwerde trägt die Anmelderin schriftsätzlich im Wesent-
lichen vor, dass die Druckschrift D4 weder Anregungen noch Hinweise dafür ent-
halte, in einer Verdampferanordnung eine Brennstoffeinspeisung an mehreren
Orten und in Zuordnung zu verschiedenen Heizeinrichtungen vorzusehen. Im Üb-
rigen habe der Fachmann keine Veranlassung von der in der Druckschrift D4
genannten Vorrichtung abzuweichen. Die weitere von der Prüfungsstelle in ihrem
Zurückweisungsbeschluss herangezogene Druckschrift D7 sei ebenfalls nicht
dazu geeignet den Fachmann ausgehend von D4 zu konstruktiven Änderungen im
anmeldungsgemäßen Sinn anzuregen. Der Ölbrenner der D7 sei einerseits kon-
struktiv vollkommen andersartig konzipiert als die anmeldungsgemäße Verdamp-
ferbaugruppe. Andererseits lehre die D7 nicht verschiedenen Verdampfermedium-
bereichen jeweils eigene Brennstoffzuführleitungen zuzuordnen. Auch für das
anmeldungsgemäße Merkmal betreffend den Verzicht auf eine Heizeinrichtung in
wenigstens einem Verdampfermediumbereich finde der Fachmann in der D7 kei-
nen Hinweis, da keinem der darin als poröses Verdampfermedium eingesetzten
Dochte eine Heizeinrichtung zugewiesen sei.
Die Anmelderin beantragt,
- den angefochtenen Beschluss aufzuheben,
- das Patent mit den Ansprüchen 1 bis 7 gemäß Hauptantrag
vom 10. Juli 2018, Beschreibungsseiten 1 bis 14 gemäß Haupt-
- 6 -
antrag vom 7. September 2015 sowie den ursprünglich einge-
reichten Figuren 1 bis 7 zu erteilen,
- hilfsweise das Patent mit den Ansprüchen 1 bis 6 gemäß Hilfs-
antrag vom 7. September 2015, Beschreibungsseiten 1 bis 14
gemäß Hilfsantrag vom 7. September 2015 sowie den ur-
sprünglich eingereichten Figuren 1 bis 7 zu erteilen und
- weiter hilfsweise eine mündliche Verhandlung anzuberaumen.
Wegen weiterer Einzelheiten, insbesondere zum Wortlaut der weiteren Ansprüche
gemäß Haupt- und Hilfsantrag wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Die Beschwerde der Anmelderin ist zulässig (§ 73 PatG). Sie führt zu dem im Te-
nor angegebenen Ergebnis.
1.
Bezüglich der ursprünglichen Offenbarung der in den geltenden Ansprü-
chen 1 bis 7 gemäß Hauptantrag genannten Merkmale bestehen keine Bedenken.
Die Merkmale des geltenden Anspruchs 1 stammen aus den ursprünglichen An-
sprüchen 1 bis 3. Der geltende Anspruch 2 setzt sich aus den Merkmalen der
ursprünglichen Ansprüche 1 bis 4 zusammen und die geltenden Ansprüche 3 bis 7
entsprechen den ursprünglichen Ansprüchen 5 bis 8 und 11 im Wortlaut (vgl.
DE 10 2006 019 061 = Offenlegungsschrift, Ansprüche 1 bis 11).
2.
Vor einer Beurteilung der Patentfähigkeit ist der Sinngehalt der im An-
spruch 1 gemäß Hauptantrag beschriebenen Lehre zu ermitteln.
- 7 -
Die darin beschriebene Verdampferbaugruppe weist folgende Merkmale auf:
M1
Verdampferbaugruppe zur Erzeugung von Brennstoffdampf, umfassend
M1.1
ein im Wesentlichen topfartiges Verdampfergehäuse (12) mit einer Um-
fangswandung (14) und einer Bodenwandung (16), wobei an einer Innen-
seite des Verdampfergehäuses (12) poröses Verdampfermedium (20)
vorgesehen ist zur Aufnahme von flüssigem Brennstoff und zur Abgabe
von Brennstoffdampf in das Gehäuseinnere (18),
M1.2
wobei dem porösen Verdampfermedium (20) eine elektrisch erregbare
Heizanordnung (26) zugeordnet ist, welche dazu ausgebildet ist, bei Er-
regung einen Teilbereich des porösen Verdampfermediums (20) zu
erwärmen,
M1.3
wobei eine Brennstoffzuführleitung (22; 22a, 22b, 22c, 22d) vorgesehen
ist zum Einleiten von flüssigen Brennstoff in das poröse Verdampferme-
dium (20) und
M1.4
wobei die Heizanordnung (26) dazu ausgebildet ist, bei Erregung den
Bereich des porösen Verdampfermediums (20) zu erwärmen, in welchem
der flüssige Brennstoff aus der Brennstoffzuführleitung (22; 22a, 22b,
22c, 22d) in das poröse Verdampfermedium (20) eintritt,
M1.5
wobei das poröse Verdampfermedium (20) eine Mehrzahl von Verdamp-
fermediumbereichen (34, 38) umfasst und wenigstens einem Verdamp-
fermediumbereich (34) eine Heizeinrichtung (30) der Heizanordnung (26)
zugeordnet ist zur Erwärmung dieses Verdampfermediumbereichs (34)
bei Erregung der ihm zugeordneten Heizeinrichtung (30) und,
M1.6
dass in Zuordnung zu jedem Verdampfermediumbereich wenigstens eine
Brennstoffzuführleitung (22; 22a, 22b, 22c, 22d) vorgesehen ist zum Ein-
leiten von flüssigem Brennstoff in den jeweils zugeordneten Verdampfer-
mediumbereich (34, 38) und,
M1.7
dass wenigstens einem Verdampfermediumbereich (38) keine Heizein-
richtung zugeordnet ist.
- 8 -
In der Beschreibung der Offenlegungsschrift ist angegeben, dass die elektrisch
erregbare Heizanordnung in der anmeldungsgemäßen Verdampferbaugruppe nur
jeweils einen Teilbereich des porösen Verdampfermediums erwärmt (vgl. Offenle-
gungsschrift, Abs. [0006] und [0008] i. V. m. Merkmal M1.2). Die anmeldungsge-
mäßen Merkmale M1.4, M1.5 und M1.7 bilden dazu keinen Widerspruch. Sie ver-
deutlichen vielmehr, dass zwar allen Verdampfermediumbereichen eine Heizein-
richtung der Heizanordnung zugeordnet sein kann (vgl. Merkmal M1.5), aber stets
nur diejenige Heizeinrichtung erregt wird, die demjenigen Verdampfermediumbe-
reich zugeordnet ist, in den gerade flüssiger Brennstoff einströmt (vgl. Merkmal
M1.4 und M1.5). Diese Maßnahme steht einerseits im Einklang damit, dass nach
der anmeldungsgemäßen Lehre bereits erwärmte Bereiche dazu genutzt werden
sollen, um mit deren Hilfe sukzessive weitere Bereiche des porösen Verdampfer-
mediums mitzuerwärmen (vgl. Offenlegungsschrift, Abs. [0008], letzter Satz). An-
dererseits ist dieses Vorgehen aus fachlicher Sicht dazu geeignet, einen Startbe-
trieb mit verringerter Brennstoffabdampfung zu ermöglichen und demzufolge die
anmeldungsgemäße Aufgabe zu lösen (vgl. Offenlegungsschrift, Abs. [0004]). Von
einer kompletten Erwärmung des gesamten porösen Verdampfermediums geht
der Fachmann auch deshalb nicht aus, weil in der Beschreibung der Offenle-
gungsschrift ausdrücklich die Rede von nicht erhitzten Teilbereichen des porösen
Verdampfermediums ist, die bei Anwendung der anmeldungsgemäßen Lehre
keine Gefahr dafür darstellen, dass in der Startphase aus diesen flüssiger Brenn-
stoff in Richtung des Gehäuseinnenraums austritt (vgl. Offenlegungsschrift, Abs.
[0008], letzter Halbsatz).
Nachdem der Fachmann somit von einer Aufteilung des porösen Verdampferme-
diums in Teilbereiche ausgeht und es nach dem anmeldungsgemäßen Merkmal
M1.6 vorgesehen ist, dass jeder dieser Teilbereiche wenigstens eine Brennstoff-
zuführleitung zum Zuführen von Brennstoff aufweist, steht es ferner außer Frage,
dass der Fachmann unter der im anmeldungsgemäßen Merkmal M1.3 genannten
diese nicht als einzige ihrer Art versteht, sondern
darin die pauschale Angabe eines Bauelements erkennt, bei dem es sich um
- 9 -
einen wesentlichen Bestandteil der anmeldungsgemäßen Verdampferbaugruppe
handelt. Dagegen, dass es sich bei der im Merkmal M1.3 genannten
um eine singuläre Leitung handelt, spricht im Übrigen auch deren
Kennzeichnung in den geltenden Ansprüchen 1 und 2 mittels fünf verschiedener
Bezugszeichen, die in den anmeldungsgemäßen Figuren 4 und 6 fünf, an unter-
schiedlichen Stellen im porösen Verdampfermedium platzierte Brennstoffzuführ-
leitungen symbolisieren.
3.
Die Verdampferbaugruppe der beiden nebengeordneten Ansprüche 1 und 2
nach Hauptantrag ist neu.
3.1
Bereich der Bodenwandung (24) des Brennerkammergehäuses (12) ein poröses
Verdampfermedium (50, 52) befindet (vgl. D4, Anspruch 4). Vom Boden der Bren-
nerkammer erstreckt sich nach außen ein Brennstoffaufnahmestutzen (48), in wel-
chen das poröse Verdampfermedium ebenfalls hineinragt (vgl. D4, Ansprüche 6
und 7). Über eine Brennstoffzuführleitung (60) wird in das poröse Verdampferme-
dium (52) des Brennstoffaufnahmestutzens (48) Brennstoff eingeleitet (vgl. D4,
Anspruch 8). Weitere Leitungen für die Zufuhr des Brennstoffes in das poröse Ver-
dampfermedium werden in der Druckschrift D4 weder als erforderlich erachtet,
noch eine Mehrzahl dieser Leitungen als mögliche Alternative diskutiert. Damit
offenbart die D4 keine Verdampferbaugruppe mit der anmeldungsgemäßen Merk-
malskombination M1.5 und M1.6, welche eine Mehrzahl von Verdampfermedium-
bereichen fordert, von denen jeder Teilbereich wenigstens eine Brennstoffzuführ-
leitung aufweist.
Auch bei der Druckschrift D7 handelt es sich nicht um neuheitsschädlichen Stand
der Technik. Die darin gezeigte Detailzeichnung 1 offenbart einen nach der Lehre
der D7 konzipierten Ölbrenner. Dieser Zeichnung ist zu entnehmen, dass sich in
dessen Brennerboden eine Verdampferkammer (19) befindet, die bodenseitig mit
- 10 -
einer Brennstoffzufuhrleitung (20) verbunden ist. Dadurch, dass die Verdampfer-
kammer (19) schräg zwischen den beiden, die Verdampferkammer (19) umgeben-
den Rillen (2) und (3) angeordnet ist, wird mittels der Verdampferkammer (19)
eine Verbindung zwischen den Innenräumen der beiden Rillen geschaffen und es
außerdem ermöglicht, den Dampf aus der Verdampferkammer (19) gleichmäßig
auf die Innenräume der beiden Rillen zu verteilen. Vom Boden jeder dieser Rillen
ragt jeweils ein Docht (4) nach oben in das Innere der Rillen. Beide Dochte (4)
werden über die mit der Verdampferkammer (19) verbundene Brennstoffzufuhr-
leitung (20) mit Brennstoff versorgt, so dass die Dochte – ihrer üblichen Funktion
entsprechend – den Brennstoff aufsaugen und anschließend als Brennstoffdampf
abgeben (vgl. D7, S. 2, li. Sp., Z. 7 bis 33). Die beiden, mit jeweils einem Docht (4)
bestückten Rillen (2) und (3) entsprechen somit den anmeldungsgemäßen Ver-
dampfermediumbereichen. Demzufolge mag die D7 zwar eine Verdampferbau-
gruppe offenbaren, die entsprechend dem anmeldungsgemäßen Merkmal M1.5
eine Mehrzahl von Verdampfermediumbereichen enthält. Nachdem in der Vor-
richtung der D7 aber beide Dochte in den Rillen (2) und (3) über die gemeinsame
Brennstoffzufuhrleitung (20) mit Brennstoff versorgt werden, ist der D7 keine Ver-
dampferbaugruppe zu entnehmen, in der – entsprechend dem anmeldungsgemä-
ßen Merkmal M1.6 – für jeden Verdampfermediumbereich wenigstens eine Brenn-
stoffzuführleitung vorgesehen ist. Gemäß Figur 1 weist der Ölbrenner der D7
neben der Brennstoffzuführleitung (20) zwar eine weitere Brennstoffzuführleitung
auf, die darin durch das Bezugszeichen (11) gekennzeichnet wird. Wie in Figur 1
jedoch deutlich zu erkennen ist, steht die Brennstoffzuführleitung (11) weder mit
den Rillen (2) und (3) noch mit den darin bodenseitig enthaltenen Dochten (4) im
Kontakt. Auch eine Zuordnung der Brennstoffleitungen (11) und (20) zu jeweils
einer der beiden Rillen (2) und (3) ist der Figur 1 nicht zu entnehmen. Eine solche
Zuordnung wird in der Beschreibung der D7 auch nicht erwähnt. Aufgrund dessen
offenbart die D7 keine Verdampferbaugruppe mit dem anmeldungsgemäßen
Merkmal M1.6.
- 11 -
3.2
spruchs 2 nach Hauptantrag unterscheidet sich vom zuvor genannten Anspruch 1
in den Merkmalen M1.5` und M1.6`, die wie folgt lauten:
M1.5`
eine Mehrzahl von Ver-
dampfermediumbereichen (34, 38a, 38b, 38c, 38d)
jedem Verdampfermediumbereich (34, 38a, 38b, 38c, 38d)
einrichtung (30, 30a, 30c, 30d)
zur Erwärmung eines jeweiligen Verdampfermediumbereichs (34, 38a,
38b, 38c, 38d) bei Erregung der ihm zugeordneten Heizeinrichtung (30,
30a, 30c, 30d), wobei wenigstens eine Heizeinrichtung (30, 30a, 30c,
30d) der Heizanordnung (26) unabhängig von anderen Heizeinrichtun-
M1.6`
jedem Verdampfermediumbereich (34, 38a,
38b, 38c, 38d)
22b, 22c, 22d)
den jeweils zugeordneten Verdampfermediumbereich (34, 38a, 38b, 38c,
sowie dadurch, dass das Merkmal M1.7 fehlt.
Daraus ergibt sich, dass die Verdampferbaugruppe des Anspruchs 2 nach Haupt-
antrag gegenüber der Verdampferbaugruppe des Anspruchs 1 nach Hauptantrag
noch weitere Verdampfermediumbereiche umfasst und nunmehr jedem Ver-
dampfermediumbereich nicht nur wenigstens eine Brennstoffzuführleitung, son-
dern auch eine Heizeinrichtung zugeordnet ist. Nachdem die Verdampferbau-
gruppe des Anspruchs 2 somit analog zur Verdampferbaugruppe des Anspruchs 1
zahlreiche Verdampfermediumbereiche aufweist, denen jeweils eine eigene
Brennstoffzuführleitung zugeordnet ist, gelten die vorangegangenen Ausführungen
zum Anspruch 1 des Hauptantrages für die Verdampferbaugruppe des An-
- 12 -
spruchs 2 entsprechend. Aufgrund dessen erweist sich auch die Verdampferbau-
gruppe des Anspruchs 2 gegenüber jeder der Druckschriften D4 und D7 als neu.
4.
Die in den nebengeordneten Ansprüchen 1 und 2 des Hauptantrags be-
schriebenen Vorrichtungen beruhen zudem auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Die Anmeldung führt einleitend aus, dass es bekannt ist, den in einer Verdampfer-
baugruppe erzeugten Brennstoffdampf zu verbrennen und mit der dabei entste-
henden Verbrennungswärme verschiedene, vom Abgasstrom erfasste Systembe-
reiche zu erwärmen. Hierzu wird das in einem Verdampfergehäuse enthaltene
poröse Verdampfermedium mit flüssigem Brennstoff gespeist, welches den Brenn-
stoff in seinem Innenvolumenbereich verteilt und Brennstoffdampf schließlich in
den Innenraum des Verdampfergehäuses abgibt. Um diese Verdampfung vor
allem in der Kaltstartphase in ausreichendem Maße sicherstellen zu können, ist
dem porösen Verdampfermedium eine elektrisch erregbare Heizanordnung zuge-
ordnet, die das Verdampfermedium sowie den darin enthaltenen flüssigen Brenn-
stoff erwärmt und somit diesen verstärkt als Dampf austreibt (vgl. Offenlegungs-
schrift, Abs. [0003]).
Ausgehend davon, liegt der Anmeldung die Aufgabe zugrunde eine Verdampfer-
baugruppe zur Erzeugung von Brennstoffdampf vorzusehen, mit welcher vor allem
in der Startphase ein Startbetrieb mit verringerter Brennstoffabdampfung möglich
ist (vgl. Offenlegungsschrift, Abs. [0004]).
Die Aufgabe wird durch die Verdampferbaugruppe des Anspruchs 1 nach Haupt-
antrag mit den anmeldungsgemäßen Merkmalen M1 bis M1.7, sowie die Ver-
dampferbaugruppe des nebengeordneten Anspruchs 2 nach Hauptantrag mit den
anmeldungsgemäßen Merkmalen M1 bis M1.4, M1.5`und M1.6` gelöst.
- 13 -
4.1
gemäß Hauptantrag die im Merkmal M1.6 angegebene Mehrzahl von Verdamp-
fermediumbereichen, von denen jeder Teilbereich eine eigene Brennstoffzuführlei-
tung aufweist. Für einen derartigen konstruktiven Aufbau findet sich in keiner der
genannten Druckschriften D4 und D7 ein Hinweis.
Aus der Druckschrift D4 ist dem Fachmann eine Verdampferbaugruppe bekannt,
bei der sich poröses Verdampfermedium (50, 52) über die Bodenwandung (24)
der Brennerkammer bis in den Brennstoffaufnahmestutzen (48) hinein erstreckt
(vgl. D4, Ansprüche 4 und 7). Dem porösen Verdampfermedium (50) ist dabei eine
Heizeinrichtung (62) zugeordnet (vgl. D4, Figur), bei der es sich im Einzelnen um
zwei radial gestaffelt angeordnete und elektrisch erregbare Heizelemente (64, 66)
handelt, die getrennt voneinander ansteuerbar sind, so dass nur eines oder beide
Heizelemente aktiviert werden können. Mit der Heizeinrichtung (62) wird in der D4
das Ziel verfolgt, primär das poröse Verdampfermedium (50) im Bereich der Bo-
denwandung (24) des Brennerkammergehäuses (12) erhitzen zu können, ohne
zugleich das im Brennstoffaufnahmestutzen (48) enthaltene poröse Verdampfer-
medium (52) mit zu erhitzen (vgl. D4, Abs. [0026 und 0027]). Dadurch unterteilt die
Heizeinrichtung (62) das poröse Verdampfermedium in einen vorrangig erwärmten
Bereich nahe des Brennerbodens (24) und den vom Wärmeübertrag weitgehend
ausgeschlossenen Bereich um den Brennstoffaufnahmestutzen (48) herum.
Beide Teilbereiche des porösen Verdampfermediums (50, 52) werden im Ver-
dampferbrenner der D4 über eine gemeinsame Brennstoffzuführleitung (60) mit
flüssigem Brennstoff beaufschlagt (vgl. D4, Anspruch 8 i. V. m. Zeichnung). In der
Verwendung dieser gemeinsamen Brennstoffzuführleitung wird in der D4 u. a. der
Vorteil gesehen, dass die Brennstoffeinleitung in das poröse Verdampfermedium
in einem vergleichsweise kühlen Bereich erfolgt, was dazu führt, dass im Bereich
des Brennstoffzuführstutzens (48) eine geringe Brennstoffabdampfung erfolgt und
somit eine optimale Brennstoffweiterleitung erreicht wird (vgl. D4, Abs. [0030]).
Eine Mehrzahl von Brennstoffzufuhrleitungen ist nach der Lehre der D4 mithin
weder erforderlich, noch wird eine solche als alternative Ausgestaltung darin in
- 14 -
Betracht gezogen. Aufgrund der zahlreichen weiteren Vorteile, die in der Druck-
schrift D4 für den darin beschriebenen Verdampferbrenner aufgezählt werden, bie-
tet die D4 dem Fachmann somit keinerlei Veranlassung Zweifel am konstruktiven
Aufbau dieser Vorrichtung zu hegen und daher Veränderungen an dieser Anlage
in Betracht zu ziehen (vgl. D4, Abs. [0028 bis 0031]).
Anregungen, die eine anmeldungsgemäße Verdampferbaugruppe mit dem Merk-
mal M1.6 nahelegen erhält der Fachmann auch unter Berücksichtigung der Druck-
schrift D7 nicht. Der darin beschriebene Ölbrenner rückt mit seinen als Rillen (2)
und (3) bezeichneten Innenräumen, in denen sich bodenseitig jeweils ein
Docht (4) und damit ein poröses Verdampfermedium befindet, zwar den Einsatz
einer Mehrzahl von porösen Verdampfermediumbereichen und damit das anmel-
dungsgemäße Merkmal M1.5 in das Blickfeld des Fachmanns. Allerdings kommt
die Vorrichtung der D7, ähnlich wie die Vorrichtung der Druckschrift D4, mit einer
einzigen Brennstoffzuführleitung (20) aus. Den Angaben in Figur 1 der D7 zur
Folge befindet sich diese unterhalb der Verdampferkammer (19), die zwischen
den beiden Rillen (2) und (3) positioniert ist. Eine weitere in Figur 1 gezeigte
Brennstoffzuführleitung mit dem Bezugszeichen (11) ist von den Rillen (2) und (3)
und damit auch von dem darin enthaltenen porösen Verdampfermedium räumlich
eindeutig getrennt angeordnet und somit für die Zufuhr von Brennstoff zum porö-
sen Verdampfermedium nicht geeignet. Einen Hinweis darauf, jedem der beiden in
D7 als Rillen ausgebildeten Verdampfermediumbereich eine eigene Brennstoff-
zuführleitung zuzuordnen, erhält der Fachmann folglich auch aus der D7 nicht.
Anregungen für eine anmeldungsgemäße Verdampferbaugruppe erhält der Fach-
mann durch eine Zusammenschau der Druckschriften D4 und D7 auch deshalb
nicht, weil die Zuordnung von Heizeinrichtungen zu den einzelnen Verdampferme-
diumbereichen darin sehr unterschiedlich gehandhabt wird, so dass beide Doku-
mente in diesem Punkt keine einheitliche Richtung vorgeben und damit auch nicht
in der Lage sind das anmeldungsgemäße Merkmal M1.7 nahezulegen.
- 15 -
So lehrt die Druckschrift D4 dem im Bereich der Bodenwandung (24) befindlichen
Verdampfermediumbereich (50) mehrere Heizeinrichtungen zuzuordnen, wobei
sie angibt gezielt bei dem in der Nähe des Brennstoffaufnahmestutzens (48)
befindlichen Verdampfermediumbereich (52) auf eine Heizeinrichtung zu verzich-
ten (vgl. D4, Abs. [0026]). Die Druckschrift D4 vermittelt damit den Verzicht auf
eine Heizeinrichtung in einem ganz bestimmten Teilbereich des porösen Ver-
dampfermediums und nicht – wie im anmeldungsgemäßen Merkmal M1.7 vorge-
sehen – bei wenigstens einem Verdampfermediumbereich.
In der Vorrichtung der Druckschrift D7 ist demgegenüber keiner der darin als Ver-
dampfermediumbereich fungierenden Rillen (2) und (3) eine Heizeinrichtung zuge-
ordnet. In Anbetracht dessen liegt es für den Fachmann keinesfalls nahe bei einer
Verdampferbaugruppe darauf zu achten, dass wenigstens einem Verdampferme-
diumbereich keine Heizeinrichtung zugeordnet wird.
Die Verdampferbaugruppe des geltenden Anspruchs 1 weist demzufolge alle Kri-
terien der Patentfähigkeit auf. Der Anspruch ist daher gewährbar.
4.2
genen Ausführungen für den geltenden Anspruch 2 gleichlautend, so dass auch
dieser gewährbar ist.
5.
Die übrigen dem Senat vorliegenden Entgegenhaltungen gehen nicht über
den Inhalt der zuvor erörterten Druckschriften hinaus und sind daher ebenfalls
nicht in der Lage die Neuheit und/oder erfinderische Tätigkeit der in den geltenden
Ansprüchen 1 und 2 genannten Verdampferbaugruppe in Frage zu stellen.
6.
Mit den beiden nebengeordneten Ansprüchen 1 und 2 sind die besonderen
Ausführungsformen der anmeldungsgemäßen Verdampferbaugruppen betreffen-
den Ansprüche 2 bis 7 nach Hauptantrag ebenfalls gewährbar.
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Da folglich im antragsgemäßen Sinn entschieden werden konnte, hat der Senat
die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als nicht erforderlich erachtet.
Die Aufhebung des Zurückweisungsbeschlusses der Prüfungsstelle für Klas-
se B01D des Deutschen Patent- und Markenamts vom 23. Juni 2015 war daher im
schriftlichen Verfahren zu beschließen.
III.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht den Verfahrensbeteiligten das Rechtsmittel der
Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat,
ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
1.
das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2.
bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3.
einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4.
ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten
war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder still-
schweigend zugestimmt hat,
5.
der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei
der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden
sind, oder
6.
der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
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Die Rechtsbeschwerde muss innerhalb eines Monats nach Zustellung des Be-
schlusses von einer beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwältin oder
von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt beim Bundesge-
richtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, eingereicht werden.
Dr. Maksymiw
Schell
Dr. Münzberg
Dr. Jäger
Fa