Urteil des BPatG vom 24.07.2018

Urteil vom 24.07.2018

ECLI:DE:BPatG:2018:240718B12Wpat24.16.0
BUNDESPATENTGERICHT
12 W (pat) 24/16
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
24. Juli 2018
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend das Patent 10 2009 037 404
- 2 -
hat der 12. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 24. Juli 2018 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Dipl.-Ing. Univ. Ganzenmüller, der Richterin Bayer sowie der Richter
Dr.-Ing. Krüger und Dipl.-Ing. Univ. Ausfelder
beschlossen:
1. Der Beschluss der Patentabteilung 27 des Deutschen Patent-
und Markenamts vom 15. Dezember 2015 wird aufgehoben
und das Patent 10 2009 037 404 mit folgenden Unterlagen
beschränkt aufrechterhalten:
Patentansprüche 1-13 gemäß Hauptantrag, überreicht in der
mündlichen Verhandlung am 24. Juli 2018,
Beschreibung Seiten 2/12 bis 5/12, überreicht in der mündli-
chen Verhandlung am 24. Juli 2018,
und Zeichnungen (Fig. 1 bis Fig. 6) gemäß Patentschrift.
2. Die weitergehende Beschwerde der Einsprechenden wird zu-
rückgewiesen.
- 3 -
G r ü n d e
I.
Die Beschwerdegegnerin ist Inhaberin des Patents 10 2009 037 404 mit der Be-
zeichnung „Lasersiegeln von Verpackungen“, das am 13. August 2009 angemel-
det wurde, und dessen Erteilung am 3. Mai 2012 veröffentlicht wurde.
Gegen das Patent hatte die jetzige Beschwerdeführerin Einspruch eingelegt und
als Widerrufsgründe geltend gemacht, die Erfindung sei nicht ausführbar offenbart
und nicht neu bzw. nicht erfinderisch. Die Patentinhaberin hatte das Patent wie
erteilt verteidigt, hilfsweise mit einem ersten, zweiten und dritten Hilfsantrag.
Mit in der Anhörung vom 15. Dezember 2015 verkündetem Beschluss hat die Pa-
tentabteilung 27 des Deutschen Patent- und Markenamts das Patent in der Fas-
sung gemäß dem zweiten Hilfsantrag beschränkt aufrechterhalten. Sie hat dabei
zur Begründung angegeben, die Gegenstände der Ansprüche 1 und 13 wie erteilt
und nach Hilfsantrag 1 seien nicht neu gegenüber der D4 (EP 0 483 569 A1). Die
Gegenstände der Ansprüche 1 und 11 nach Hilfsantrag 2 dagegen seien patentfä-
hig. Auch sei die Erfindung im Patent so deutlich und vollständig offenbart, dass
ein Fachmann sie ausführen könne.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die am 30. Juni 2016 eingelegte Beschwerde
der Einsprechenden. Die Beschwerdeführerin macht nunmehr als Widerrufs-
gründe geltend, die Erfindung sei nicht ausführbar offenbart, der Gegenstand des
Patents gehe in der aufrechterhaltenen Fassung über den Inhalt der Anmeldung
hinaus, und der Gegenstand des Patents sei nicht neu bzw. nicht erfinderisch.
- 4 -
Die Beschwerdeführerin stellte den Antrag,
den Beschluss der Patentabteilung 27 des Deutschen Patent- und
Markenamts vom 15. Dezember 2015 aufzuheben und das Patent
10 2009 037 404 in vollem Umfang zu widerrufen.
Die Beschwerdegegnerin stellte den Antrag,
den Beschluss der Patentabteilung 27 des Deutschen Patent- und
Markenamts vom 15. Dezember 2015 aufzuheben und das Patent
10 2009 037 404 mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrecht zu
erhalten:
Patentansprüche 1-13 gemäß Hauptantrag, überreicht in der
mündlichen Verhandlung am 24. Juli 2018, Beschreibung Sei-
ten 2/12 bis 5/12, überreicht in der mündlichen Verhandlung am
24. Juli 2018, und Zeichnungen (Fig. 1 bis Fig. 6) gemäß Patent-
schrift,
hilfsweise mit folgenden Unterlagen:
Patentansprüche 1-13 gemäß Hilfsantrag I, eingegangen am
19. Januar 2017, Beschreibung und Zeichnungen (Fig. 1 bis
Fig. 6) wie Hauptantrag,
weiter hilfsweise mit folgenden Unterlagen:
Patentansprüche 1-13 gemäß Hilfsantrag II, eingegangen am
19. Januar 2017, Beschreibung und Zeichnungen (Fig. 1 bis
Fig. 6) wie Hauptantrag,
- 5 -
weiter hilfsweise mit folgenden Unterlagen:
Patentansprüche 1-13 gemäß Hilfsantrag III, eingegangen am
19. Januar 2017, Beschreibung und Zeichnungen (Fig. 1 bis
Fig. 6) wie Hauptantrag,
weiter hilfsweise mit folgenden Unterlagen:
Patentansprüche 1-13 gemäß Hilfsantrag IV, eingegangen am
19. Januar 2017,
Beschreibung und Zeichnungen (Fig. 1 bis Fig. 6) wie Hauptan-
trag.
Der Anspruch 1 nach Hauptantrag, auf den die Ansprüche 2 bis 10 direkt bzw.
indirekt rückbezogen sind, lautet:
- 6 -
Der Anspruch 11 nach Hauptantrag, auf den die Ansprüche 12 und 13 direkt bzw.
indirekt rückbezogen sind, lautet:
Im Verfahren sind die folgenden Druckschriften:
D1: US 5,049,720
D2: WO 00/50305 A1
- 7 -
D3: DE 197 82 074 T1
D4: EP 0 483 569 A1
D5: DE 39 10 790 A1
D6: DE 10 2007 047 058 A1
D7: EP 1 366 890 A1
D8: DE 195 10 493 A1
D9: DE 195 16 726 A1
D10: DE 198 15 439 A1
Davon wurden die in der Anmeldung genannte D3 sowie die D5 und die D7 bis
D10 bereits im Prüfungsverfahren berücksichtigt, die D1, D2 und D4 von der Ein-
sprechenden und die D6 von der Patentinhaberin im Einspruchsverfahren ge-
nannt.
Wegen des Wortlauts der rückbezogenen Ansprüche und wegen weiterer Einzel-
heiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Die zulässige Beschwerde der Einsprechenden hat insoweit keinen Erfolg, als sich
die mit dem zulässigen Einspruch geltend gemachten Widerrufsgründe, die Erfin-
dung sei nicht so deutlich und vollständig offenbart, dass ein Fachmann sie aus-
führen könne, und der Gegenstand des Patents gehe über den Inhalt der ur-
sprünglich eingereichten Anmeldung hinaus und sei nicht patentfähig (§ 21 Abs. 1
Nr. 2, 4 und 1 PatG), sich hinsichtlich der Ansprüche nach dem nunmehr gelten-
den Hauptantrag als nicht zutreffend erweisen.
1)
schweißen mehrerer Folien für eine Verpackungsmaschine.
- 8 -
Als Fachmann zuständig ist hierfür ein Diplom-Ingenieur des Maschinenbaus mit
langjähriger Erfahrung in der Konstruktion und Entwicklung von Füll- und Versie-
gelungseinrichtungen für Verpackungsmaschinen bzw. -anlagen.
Im Abs. 0002 der Patentschrift (PS) ist erläutert, es sei bekannt, dass Kunststoff-
folien zur Herstellung von Packungen oder Beuteln mittels Laser miteinander ver-
schmolzen werden können.
Beim Verpacken von frischen Lebensmitteln für eine möglichst lange Haltbarkeit
sei es jedoch oft nicht ausreichend, die Verpackung nur luftdicht zu verschließen.
Vielmehr bestünden sehr viel höhere Anforderungen an die Atmosphäre in der
verschlossenen Verpackung, insbesondere müsse ein sehr geringer Restsauer-
stoffgehalt in der Verpackung erreicht werden. Dazu müsse die Verpackung vor
dem Verschließen evakuiert und anschließend wiederbegast werden, vorzugs-
weise mit Stickstoff und/oder einem Gasgemisch mit Kohlendioxid, PS Abs. 0003
und 0014.
Das Evakuieren und das anschließende Wiederbegasen erfolgt laut PS Abs. 0008
üblicherweise beispielsweise in der Siegelstation mittels einer geschlossenen
Kammer. Die geschlossene Kammer bewirkt nach dem Verständnis des Fach-
manns, dass beim Evakuieren kein Druckunterschied zwischen der Außenseite
und der Innenseite der Verpackung entsteht, der andernfalls zu einem Kollabieren
der Verpackung und zur Beschädigung oder Zerstörung des Inhalts führen könnte.
Die alternativ denkbare Möglichkeit, das Abführen der in der Verpackung enthalte-
nen Luft und das Zuführen der modifizierten Atmosphäre nicht nacheinander in
einer geschlossenen Kammer, sondern gleichzeitig ohne eine vorübergehende
Druckabsenkung im Innern der Verpackung durchzuführen, führt nach dem Ver-
ständnis des Fachmanns zu einer Durchmischung der abzuführenden Luft und
des zugeführten Gases im Inneren der Verpackung. Dieses Vorgehen hätte somit
zur Folge, dass auch in großem Maße zugeführtes und mit Luft vermischtes Gas
wieder abgeführt werden müsste, um einen geringen Restsauerstoffgehalt im In-
- 9 -
neren der Verpackung zu erreichen. Mit der Möglichkeit, den Gasaustausch nicht
in einer geschlossenen Kammer durchzuführen, befasst sich die patentgemäße
Erfindung jedoch nicht.
Nach dem Evakuieren und anschließenden Wiederbegasen in der geschlossenen
Kammer werden gemäß PS Abs. 0008 nach dem Stand der Technik mittels einer
dauerhaft erwärmten Siegelplatte die Folien zusammengepresst und miteinander
zu einer ringsum geschlossenen Siegelnaht verschmolzen. Daran kritisiert das
Streitpatent, hierbei sei ein hoher Energieaufwand notwendig, die Siegelplatte
dauerhaft auf der benötigten Temperatur aufgeheizt zu halten, PS Abs. 0008.
Dementsprechend ist als Aufgabe der patentgemäßen Erfindung genannt, eine
Vorrichtung für eine Verpackungsmaschine zu entwickeln, die Verpackungen
energieeffizienter unter modifizierter Atmosphäre herstellen kann und somit zu-
gleich den hohen Anforderungen im Lebensmittelbereich genügt und den hohen
Leistungsanforderungen einer Verpackungsmaschine in einem hochautomatisier-
ten Umfeld gewachsen ist, PS Abs. 0009.
Diese Aufgabe werde durch die Lehre von Anspruch 1 oder 13 (nunmehr 11) ge-
löst, wobei statt einer aufgeheizten Siegelplatte ein Laser die Funktion der Ver-
schmelzung der Folien in einer Umgebung mit modifizierter Atmosphäre über-
nehme, PS Abs. 0010.
2)
(Ergänzungen/Streichungen gegenüber den erteilten Ansprüchen 1 und 13 sind
durch Unterstreichung/Durchstreichung gekennzeichnet):
1A
Vorrichtung (1) zum Verschweißen von mehreren Folien (2, 6)
1B
mittels Laser (12)
(1A)
für eine Verpackungsmaschine,
- 10 -
1C
wobei die Vorrichtung (1) eine Klemmeinrichtung (11) mit einer Klemm-
platte aufweist, die sowohl zum Andrücken mehrerer Folien (2, 6) in einem
vorgesehenen Bereich einer zu erzeugenden Siegelnaht (15),
1D als auch zum Heranführen der zum Verschweißen verwendeten
Laserstrahlung (16) an diesen Bereich ausgebildet ist, dadurch gekenn-
zeichnet, dass
1E
wobei die Vorrichtung (1) eine Siegelstation ist,
1F
und wobei die Vorrichtung (1) dafür vorgesehen ist, die Folien (2, 6)
ringsum einzuspannen,
1G
und eine geschlossene Kammer (20) zu bilden und,
1H
dadurch gekennzeichnet, dassdie Vorrichtung (1) ferner dafür vorgesehen
ist, die Folien (2, 6) im Inneren der geschlossenen Kammer (20) während
der Erzeugung von Vakuum und/oder modifizierter Atmosphäre zueinan-
der zu beabstanden,
1I
und dass die Laserstrahlung (16) von außen
durch einen nicht absorbierenden Bereich (10)
eines Siegelwerkzeugoberteils der Vorrichtung (1)
sowie durch die Klemmplatte zu den Folien (2, 6) geführt ist.
11A
Verfahren für eine Verpackungsmaschine zum Verschweißen mehrerer
Folien (2, 6)
11B
mittels Laser (12)
(11A)
in einer Siegelstation (1) mit folgenden aufeinander folgenden Schritten:
11C - Einspannen mehrerer Folien (2, 6) in der Siegelstation (1) ringsum
und Schließen einer Kammer (20),
11D - Beabstanden der Folien (2, 6) zueinander im Inneren der Kammer (20),
11E - Evakuieren und/oder Begasen des Inneren der Kammer (20) der
Siegelstation (1),
11F - Zusammenpressen der Folien (2, 6) durch eine Einrichtung Klemm-
platte (11) im Bereich der einer zu erzeugenden Siegelnaht (15),
- 11 -
11G
und Verschweißen der Folien (2, 6) entlang der Siegelnaht (15) miteinan-
der mittels Strahlung (16) eines Lasers (12),
11H
wobei die Laserstrahlung (16) beim Verschweißen von außen durch einen
nicht absorbierenden Bereich (10) eines Siegelwerkzeugoberteils (8) der
Siegelstation (1)
11I
und durch die Klemmplatte (11) zu den Folien (2, 6) geführt wird.
3)
An-
spruch 1
packungsmaschine zum Verschweißen von mehreren Folien (2, 6) mittels La-
ser (12).
In der Beschreibung und den Figuren sind dabei zwei Folien vorgesehen, die in
Abs. 0011 PS als Deckelfolie und als Unterfolie oder Schale bezeichnet werden,
und die gemeinsam die Verpackung bilden.
1C
Klemmplatte auf. Die Klemmplatte ist zum Andrücken der zwei Folien (2, 6) in ei-
nem vorgesehenen Bereich einer zu erzeugenden Siegelnaht (15) ausgebildet.
Sie ist weiter auch zum Heranführen der zum Verschweißen verwendeten Laser-
1D.
Das bedeutet, dass die Laserstrahlung durch die Klemmplatte (11) hindurch zu
den Folien gelangt, siehe Abs. 0013 PS und Fig. 3. Daraus folgt auch, dass der
„vorgesehene Bereich“ im Merkmal 1C nicht lediglich in der Nähe der zu erzeu-
genden Siegelnaht liegen darf, sondern die zu erzeugende Siegelnaht umfassen
muss, denn hier müssen die Folien sicher in Kontakt stehen, damit die Siegelnaht
erzeugt werden kann, siehe Mitte des Abs. 0011 PS.
Der Anspruch 1 lässt offen, wogegen die Folien (2, 6) von der Klemmplatte ange-
drückt werden. Im Abs. 0039 PS und in den Figuren ist erläutert, dass sie von
oben gegen ein Werkzeugunterteil (7) gedrückt werden können.
1G
dazu geeignet und eingerichtet, die Folien (2, 6) ringsum einzuspannen und eine
- 12 -
geschlossene Kammer (20) zu bilden. Aus Merkmal 1H ergibt sich dabei weiter,
dass die geschlossene Kammer so gebildet werden muss, dass die Folien sich im
Inneren der gebildeten Kammer befinden.
Das Einspannen kann gemäß der Beschreibung, Abs. 0011 PS, dadurch erfolgen,
dass ein Werkzeugoberteil und ein Werkzeugunterteil die Folien einspannen und
eine geschlossene Kammer bilden. Gemäß den Figuren 1 bis 3 und 5 können da-
bei die zwischen Werkzeugoberteil (9) und Werkzeugunterteil (7) eingeklemmten /
eingespannten Folien (2, 6) die Kammer (20) dreiteilen, in einen Raum über den
Folien (zwischen der Deckelfolie 6 und dem Werkzeugoberteil 9), einen Raum
unter den Folien (zwischen der Unterfolie 2 und dem Werkzeugunterteil 7) und in
einen Raum zwischen den Folien, den Innenraum der späteren Verpackung, siehe
insb. Figur 1 und 2.
Die Siegelstation ist weiter dafür vorgesehen, d. h. dazu geeignet und eingerichtet,
1H
rend der Erzeugung von Vakuum und/oder modifizierter Atmosphäre zueinander
zu beabstanden.
Sowohl zur Erzeugung von Vakuum, d. h. dem Abführen von Luft, als auch zur
Modifikation der Atmosphäre, d. h. dem Zuführen eines Gases, sind entspre-
chende Öffnungen in den Folien (2, 6) erforderlich. Da Ziel des Siegelns in der
Siegelstation eine hermetisch verschlossene Verpackung ist, müssen die Öffnun-
gen außerhalb der späteren umlaufenden Siegelnaht angeordnet sein, vergleiche
den die Siegelnaht (15) erzeugenden Laserstrahl (16) in Fig. 3, also in einem Be-
reich, wo die Folien (2, 6) aufeinander liegen. Um Luft ab- oder Gas zuführen zu
können, müssen die Folien wenigstens von der jeweiligen Öffnung bis zum Innen-
raum der Verpackung hin zueinander beabstandet werden, um jeweils einen Pfad
für die Luftabfuhr bzw. die Gaszufuhr zu schaffen. Da die Öffnungen außerhalb
der späteren umlaufenden Siegelnaht angeordnet sein müssen, der Innenraum
der Verpackung dagegen innerhalb der späteren umlaufenden Siegelnaht ange-
ordnet sein muss, überquert der Pfad für die Luftabfuhr bzw. die Gaszufuhr die
- 13 -
spätere Siegelnaht – folglich müssen die Folien auch im Bereich der späteren Sie-
gelnaht zueinander beabstandet werden.
1I
absorbierenden Bereich (10) eines Siegelwerkzeugoberteils der Vorrichtung (1)
sowie durch die Klemmplatte (11) zu den Folien (2, 6) geführt.
Bei dem Siegelwerkzeugoberteil und der Klemmplatte handelt es sich nach dem
Verständnis des Fachmanns um zwei Bauteile. Überdies muss die Klemmplatte in
der geschlossenen Kammer beweglich angeordnet sein, da nach dem Bilden der
geschlossenen Kammer gemäß Merkmal 1G die Folien zunächst für die Luftabfuhr
bzw. die Gaszufuhr gemäß Merkmal 1H im Inneren der geschlossenen Kammer
zueinander beabstandet werden müssen, und zwar auch im Bereich der späteren
Siegelnaht – erst danach kann die Klemmplatte die Folien andrücken, Merk-
mal 1C, sodass diese im Bereich der zu erzeugenden Siegelnaht in Kontakt ste-
hen.
Anspruch 11
11B
rer Folien (2, 6) mittels Laser (12) in einer Siegelstation (1). Sowohl die Siegelsta-
tion als auch der Laser und die von ihm emittierte Strahlung (16) werden auch in
den Verfahrensschritten gemäß Merkmalen 11C bis 11l ausdrücklich genannt –
das beanspruchte Verfahren muss folglich nicht nur zur Durchführung mittels La-
ser in einer Siegelstation geeignet sein, sondern es muss tatsächlich mittels Laser
in einer Siegelstation ausgeführt werden.
11C bis 11G
Einspannens und Beabstandens der Folien, des Evakuierens / Begasens der
Kammer sowie des Zusammenpressens und Verschweißens der Folien.
- 14 -
11H und 11I
spruchs 1, dass beim Verschweißen die Laserstrahlung (16) von außen durch ei-
nen nicht absorbierenden Bereich (10) eines Siegelwerkzeugoberteils (8) der Sie-
gelstation (1) und durch die Klemmplatte (11) zu den Folien (2, 6) geführt wird.
4)
Die Ansprüche nach dem Hauptantrag sind zulässig. Sie beschränken den
Gegenstand des Patents gegenüber der erteilten Fassung und sie sind sowohl im
Patent als auch in der ursprünglichen Anmeldung offenbart. Im Folgenden werden
die Fundstellen in der Offenlegungsschrift (OS) angegeben, die insoweit mit der
Anmeldung übereinstimmt.
Die in den Ansprüchen 1 und 11 gegenüber der erteilten Fassung vorgenomme-
nen Änderungen ergeben sich wie folgt:
Dass die Vorrichtung (1) eine Klemmeinrichtung (11) mit einer Klemmplatte auf-
weist, Merkmale 1C, 11F, ergibt sich aus den Absätzen 0010, 0011 und 0039 PS
(Abs. 0007, 0008, 0036 OS) in Verbindung mit Fig. 2, 3: Im Absatz 0010 PS
(Abs. 0007 OS) ist angegeben, dass die Klemmeinrichtung zum Klemmen der Fo-
lien dient; im Absatz 0011 PS (Abs. 0008 OS) ist dazu genauer erläutert, dass die
Klemmplatte die Folien klemmt, Merkmal 11F. Dass es sich bei der Klemmplatte
um einen Teil der Klemmvorrichtung handelt, wie im Merkmal 1C durch das „mit
einer“ ausgedrückt ist, ergibt sich daraus, dass die Klemmplatte allein die Folien
nicht klemmen kann, ohne selbst dazu bewegt bzw. „positioniert“ zu werden, siehe
Abs. 0039 PS (Abs. 0036 OS) und die Fig. 2, 3. Daraus ergibt sich, dass die
Klemmplatte nicht die gesamte Klemmvorrichtung, sondern nur ein Teil der
Klemmvorrichtung sein kann.
Dass das Klemmen bzw. Andrücken im Bereich einer zu erzeugenden Siegel-
naht (15) erfolgt, Merkmale 1C, 11F, ergibt sich wörtlich aus Abs. 0011 und 0039
PS (Abs. 0008, 0036 OS).
- 15 -
Dass die erfindungsgemäße Vorrichtung (1) eine Siegelstation ist, Merkmal 1E,
ergibt sich wörtlich unter anderem aus Anspruch 10, Abs. 0011 und 0028 PS (An-
spruch 11, Abs. 0008 und 0025 OS).
Dass eine geschlossene Kammer gebildet wird, Merkmal 1G, ergibt sich aus
Abs. 0011 PS (Abs. 0008 OS).
Dass das Beabstanden der Folien im Inneren der geschlossenen Kammer (20)
erfolgt, Merkmale 1H, 11D, ergibt sich aus Abs. 0022 und 0038 PS (Abs. 0019,
0035 OS), wonach das Beabstanden der Folien zum Evakuieren und/oder Bega-
sen des Inneren der Kammer und des Packungsinneren erfolgt, das sich, nach-
dem die Folien ringsum eingespannt sind, im Inneren der geschlossenen Kammer
befindet.
Merkmal 1I und Merkmale 11H, 11I ergeben sich aus Abs. 0013 PS (Abs. 0010
OS).
Die als Fundstellen genannten Absätze enthalten jeweils noch weitere Angaben,
die nicht mit in den Anspruch 1 bzw. 11 übernommen wurden. Jedoch sind die
übernommenen Merkmale dazu geeignet, auch für sich die Erfindung näher aus-
zugestalten und den durch die Erfindung erreichten Erfolg zu fördern, sodass die
Patentinhaberin nicht daran gehindert war, sie in der vorliegenden Form in den
Anspruch 1 bzw. 11 zu übernehmen, vergl. BGH, Urteil vom 23. Januar 1990,
X ZB 9/89 – Spleißkammer.
Die geltenden Ansprüche 2 bis 10 entsprechen den erteilten Ansprüchen 3 bis 9,
11 und 12 bzw. den ursprünglichen Ansprüchen 3 und 5 bis 10, 12 und 13. Die
geltenden Ansprüche 12 und 13 entsprechen den erteilten Ansprüchen 14 und 16
bzw. den ursprünglichen Ansprüchen 15 und 17.
5)
Die Vorrichtung gemäß dem Anspruch 1 und das Verfahren gemäß dem An-
spruch 11 sind im Patent so deutlich und vollständig offenbart, dass der Fach-
mann sie ausführen kann.
- 16 -
Die Einsprechende hat sowohl schriftsätzlich als auch in der mündlichen Ver-
handlung vorgetragen, zahlreiche zur Ausführung der Erfindung erforderliche An-
gaben seien nicht in den Ansprüchen enthalten. Eine Auseinandersetzung mit die-
sen Argumenten im Einzelnen ist nicht angezeigt, weil das Patentgesetz keine
Bestimmung enthält, wonach die Ansprüche allein die Erfindung so deutlich und
vollständig offenbaren müssten, dass ein Fachmann sie ausführen könne.
Entgegen der Behauptung der Einsprechenden ist im Patent eindeutig offenbart,
dass auch im Raum zwischen den beiden Folien (2, 6), dem Innenraum der späte-
ren Verpackung, durch Evakuieren/Begasen eine modifizierte Atmosphäre herge-
stellt werden soll. Dies ergibt sich schon aus Abs. 0003 der Beschreibungseinlei-
tung, vergl. auch Abs. 0038: „… zum Evakuieren der Kammer 20 und somit auch
des Packungsinneren …“.
Auch zu den in den Figuren nicht dargestellten Leitungen für das Evakuieren und
den Gasdüsen für die Gaszufuhr ist in der Beschreibung in für den Fachmann
deutlicher Weise erläutert, wie diese anzuordnen sind und auch, wie das Beab-
standen der Folien zueinander auszuführen ist:
Das Evakuieren soll gemäß Abs. 0038 PS über „Bohrungen bzw. Abluftleitungen
über das Siegelwerkzeugunterteil 7 realisiert“ werden. Da diese von außen sowohl
zum Raum über den Folien (zwischen der Deckelfolie 6 und dem Werkzeugober-
teil 9), als auch zum Raum unter den Folien (zwischen der Unterfolie 2 und dem
Werkzeugunterteil 7) führen müssen, ergibt sich ohne Weiteres, dass sie so ver-
laufen können, wie in den unten links wiedergegebenen Ausschnitt aus Fig. 2 der
Patentschrift eingezeichnet. Für den Fachmann ist auch klar, dass dort, wo der
zum Raum über den Folien führende Leitungsabschnitt mündet, Löcher in den
beiden Folien vorgesehen werden müssen, um die Verbindung zwischen der Lei-
tung und dem Raum über den Folien herzustellen. Um auch den späteren Pa-
ckungsinnenraum zwischen den Folien evakuieren zu können, soll laut Abs. 0014
PS die Deckelfolie 6 „durch Druckunterschiede oberhalb und unterhalb der De-
- 17 -
ckelfolie“ angehoben werden. Dieses Anheben der Deckelfolie 6 erfolgt zwangs-
läufig, sobald die Evakuierung des Raums über der Deckelfolie beginnt.
Die Gaszufuhr kann über entsprechend angeordnete Leitungen erfolgen, die nach
der Beschreibung, siehe Abs. 0014 und 0038 PS, ebenfalls im Werkzeugunterteil
anzuordnen sind, wie in den unten rechts wiedergegebenen Ausschnitt aus Fig. 2
der Patentschrift eingezeichnet. Für den Fachmann ist weiter auch klar, dass dort,
wo die Gaszufuhrleitung mündet, ein in den späteren Packungsinnenraum zwi-
schen den Folien führendes Loch vorgesehen werden muss. Damit das zuzufüh-
rende Gas den späteren Packungsinnenraum erreichen kann, muss die Deckelfo-
lie 6 angehoben werden. Dies kann laut Abs. 0014 PS entweder „durch Druckun-
terschiede oberhalb und unterhalb der Deckelfolie“ geschehen, also dadurch, dass
das Gas mit Überdruck zugeführt wird, oder „mechanisch durch Begasungsdüsen
im Werkzeugunterteil“, also durch ein in der Gaszufuhrleitung angeordnetes Röhr-
chen, das über die Oberkante des Werkzeugunterteils hinausragt und so die De-
ckelfolie anhebt (wie beim Aufblasen eines Fußballs).
Ausschnitte aus Figur 2 des
Patents
mit hinzugefügten
beschreibungsgemäßen Leitungen
zur Evakuierung und zur
Gaszufuhr.
- 18 -
Im Übrigen gehörte das Herstellen von Verpackungen mit modifizierter Atmo-
sphäre in einer geschlossenen Kammer zum Stand der Technik und war dem
Fachmann auch ohne ausdrückliche Erläuterung durch die Patentschrift bekannt.
So ist das Modifizieren der Atmosphäre in einer geschlossenen Kammer detailliert
in der Druckschrift D6 erläutert, die, wie auch von der Einsprechenden und jetzi-
gen Beschwerdeführerin in ihrer Argumentation zur Patentfähigkeit ausdrücklich
vorausgesetzt, dem zuständigen Fachmann bekannt war.
Die Behauptung der Beschwerdeführerin, der erteilte Anspruch 6 bzw. der gel-
tende Anspruch 5 sei unverständlich, weil ein „Scanner“ kein „System zum ge-
zielten Verändern der Ausrichtung der Laserstrahlung“ gemäß Anspruch 4 bzw. 3
sein könne, trifft nicht zu, da der Begriff „Scanner“ im Bereich der Lasertechnik
gerade ein System zum gezielten Verändern der Ausrichtung der Laserstrahlung
bezeichnet. Hierzu wird beispielhaft auf die von der Beschwerdeführerin in das
Verfahren eingeführte D1 verwiesen, siehe Fig. 1 und Spalte 2, Zeilen 56 bis 58:
„scanning device 17 … directs the laser beams to …“.
Bei dem im erteilten Anspruch 8 bzw. im geltenden Anspruch 6 erwähnten, zum
Verschweißen der Folien zu erwärmenden „Siegelprofil“ kann es sich nur um den
in Figur 5 dargestellten und in Abs. 0043 PS beschriebenen, zum Verschweißen
der Folien zu erwärmenden „Abschnitt oder Einsatz 18“ handeln. Dies kann der
Fachmann durch Lesen der insgesamt vier Druckseiten langen Beschreibung fest-
stellen, weil im gesamten Patent kein weiteres Bauteil der erfindungsgemäßen
Vorrichtung angegeben ist, das erwärmt werden soll. Eine Unklarheit, wie von der
Beschwerdeführerin behauptet, besteht auch diesbezüglich nicht.
6)
Die Vorrichtung gemäß dem Anspruch 1 und das Verfahren gemäß dem An-
spruch 11 sind neu und durch den Stand der Technik nicht nahegelegt.
Die Beschwerdeführerin hat geltend gemacht, der Gegenstand des nunmehr gel-
tenden Anspruchs 1 sei nicht neu gegenüber der Entgegenhaltung D1 und beruhe
- 19 -
nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit gegenüber einer Zusammenschau der Ent-
gegenhaltungen D4 und D1 sowie D6 und D1.
6.1)
D1
Die D1 betrifft eine Vorrichtung zum Verschweißen zweier Folien zu einer Verpa-
ckung mittels Laser, bei der jedoch kein Gasaustausch im Inneren der Verpackung
vorgesehen ist. Sie offenbart dennoch, siehe insbesondere die Figur 4 und die
1A
1A
Vorrichtung () zum Verschweißen von mehre-
ren Folien ()
1B
mittels Laser (beam 12)
(1A)
für eine Verpackungsmaschine (),
1C
wobei die Vorrichtung () eine Klemmeinrichtung (
device 18) mit einer Klemmplatte (
) aufweist, die
sowohl zum Andrücken mehrerer Folien (
Ringen 24Klemmplatte 18
) in einem vorgesehenen Bereich einer zu erzeugenden Siegel-
naht (Laserstrahlen 12a
),
1D
als auch zum Heranführen der zum Verschweißen verwendeten
Laserstrahlung () an diesen Bereich ausgebildet ist (
),
1E
wobei die Vorrichtung () eine Siegelstation ist (),
1F
und wobei die Vorrichtung () dafür vorgesehen ist, die Folien ()
ringsum einzuspannen (
),
1G
und eine geschlossene Kammer zu bilden.
- 20 -
(SRingen 28
)
1H
1H
die Vorrichtung ferner dafür vorgesehen ist, die Folien im Inneren der ge-
schlossenen Kammer während der Erzeugung von Vakuum und/oder mo-
difizierter Atmosphäre zueinander zu beabstanden.
Diese Beabstandung der Folien muss nach dem Verständnis des Fachmanns über
die spätere Siegelnaht hinweg erfolgen. Die in D1 offenbarte Vorrichtung ist dage-
gen nicht einmal dazu vorgesehen, d. h. dazu geeignet und eingerichtet, über-
haupt an irgendeiner Stelle im Inneren der geschlossenen Kammer eine Beab-
standung der Folien vorzunehmen. Dass eine solche Beabstandung durch Um-
- 21 -
bauten an der Vorrichtung nach D1 ermöglicht werden könnte, spielt keine Rolle,
weil solche in D1 weder offenbart noch nahegelegt sind.
Die alternative Argumentation der Beschwerdeführerin, eine Beabstandung sei
schon durch die bereits vor dem Einlegen der Folien vorhandene Wannenform der
unteren Folie 22 gegeben, führt auch nicht zum Merkmal 1H, da auch bei dieser
Sichtweise keine Eignung der Vorrichtung gegeben ist, die Beabstandung herbei-
zuführen.
1I
1I
die Laserstrahlung von außen durch einen nicht absorbierenden Bereich
eines Siegelwerkzeugoberteils der Vorrichtung sowie durch die Klemm-
platte zu den Folien geführt ist.
Denn wie bereits zum Verständnis des Merkmal 1I durch den Fachmann ausge-
führt, handelt es sich bei dem Siegelwerkzeugoberteil und der Klemmplatte um
zwei Bauteile. Überdies muss die Klemmplatte gegenüber dem Siegelwerk-
zeugoberteil beweglich angeordnet sein.
Die Vorrichtung nach D1 besitzt dagegen, wenn das pressing device 18 als eine
dem Anspruch 1 entsprechende Klemmplatte angesehen wird, kein Siegelwerk-
zeugoberteil, durch das die Laserstrahlung geführt werden könnte.
Damit sind auch die den Merkmalen 1H und 1I entsprechenden Merkmale 11D,
11H
6.2)
spruch 11 ergeben sich nicht in naheliegender Weise aus einer Zusammenschau
D1
Die D4 betrifft eine weitere Vorrichtung zum Verschweißen zweier Folien zu einer
Verpackung mittels Laser, bei der auch ein Gasaustausch im Inneren der Verpa-
- 22 -
ckung vorgesehen ist, der jedoch nicht im Inneren einer geschlossenen Kammer
erfolgt.
Bei der Vorrichtung nach D1, siehe Figur 4, wird zum ringförmigen Verschweißen
der Deckelfolie 16 mit der Unterfolie 22 die Deckelfolie auf den Rand der becher-
förmigen Unterfolie gedrückt, indem ein äußerer Ring 30 und ein innerer Ring 24,
die durch ein Fenster 29 verbunden sind, von oben so auf die Deckelfolie gepresst
werden, dass im Bereich der späteren Schweißnaht ein ringförmiger Raum über
der Deckelfolie entsteht. Dieser wird dann über eine Leitung 41 mit Überdruck be-
aufschlagt, so dass die Deckelfolie 16 nicht nur durch die Ringe 24 und 30 son-
dern auch im Bereich der späteren Schweißnaht von oben gegen die Unterfolie 22
gedrückt wird.
Bei der Vorrichtung nach D4, siehe Figur 20, wird dagegen zum ringförmigen Ver-
schweißen der Deckelfolie 43 mit der Unterfolie 16, vergl. Fig. 18, die Deckelfolie
auf den Rand der becherförmigen Unterfolie gedrückt, indem ein außerhalb der
späteren Schweißnaht und der becherförmigen Unterfolie angeordneter ringförmi-
ger Unterdruckraum 129 die Deckelfolie von unten ansaugt und nach unten über
den Rand der becherförmigen Unterfolie 16 zieht (wie ein Fell über eine Trommel
gespannt wird).
Oberhalb der Deckelfolie 43 ist dabei weder ein Siegelwerkzeugoberteil noch eine
Klemmplatte vorgesehen. Somit ist die Vorrichtung nach D4 weder dazu geeignet,
die Folien einzuspannen, noch eine geschlossene Kammer zu bilden, in deren
Inneren sich die Deckelfolie 43 und die Unterfolie 16 befinden. Die Deckelfolie und
die Unterfolie können damit auch nicht im Inneren einer solchen Kammer beab-
1F
gegeben.
- 23 -
Dass oberhalb der Deckelfolie 43 weder ein Siegelwerkzeugoberteil noch eine
Klemmplatte vorgesehen sind, führt darüber hinaus dazu, dass beim Verschwei-
ßen mittels eines Laserstrahls von oben, wie in D4 vorgesehen (siehe Fig. 20, La-
serstrahl 29) der Laserstrahl weder durch ein Siegelwerkzeugoberteil noch durch
1D
somit nicht gegeben.
11D,
11H
Der ringförmige Unterdruckraum 129 der Vorrichtung nach D4 wird auch dazu ein-
gesetzt, zum Gasaustausch im Inneren der Verpackung die Deckelfolie 43 von der
Unterfolie 16 zu beabstanden, siehe Figur 18. Deshalb legt auch eine Zusammen-
schau der D4 mit der D1 oder der D1 mit der D4 nicht nahe, anstelle des Unter-
druckraums 129 nach D4 eine Klemmplatte (pressing device) 18 nach D1 vorzu-
sehen, da mit dem Entfall des Unterdruckraums 129 ein Gasaustausch im Inneren
der Verpackung nicht mehr möglich wäre.
Im Übrigen kann auch eine beliebige Kombination aus Teilen der Vorrichtungen
nach D1 und D4 nicht zum Anspruch 1 oder zum Anspruch 11 führen, da beide die
Merkmale 1H und 1I und die entsprechenden Merkmale 11D, 11H und 11I nicht
offenbaren.
- 24 -
6.3)
spruch 11 ergeben sich auch nicht in naheliegender Weise aus einer Zusammen-
D1
Die D6 betrifft eine weitere Vorrichtung zum Verschweißen zweier Folien zu einer
Verpackung, bei der ein Gasaustausch im Inneren der Verpackung vorgesehen
ist, der auch im Inneren einer geschlossenen Kammer erfolgt. Jedoch erfolgt das
Verschweißen nicht mittels Laser, sondern mittels einer herkömmlichen Siegel-
platte.
Im Einzelnen offenbart die D6, siehe insbesondere die Figuren 1 bis 5 mit zugehö-
1A, 1C
1A
Vorrichtung () zum Verschweißen von mehreren Folien () für eine
Verpackungsmaschine,
1C
wobei die Vorrichtung () eine Klemmeinrichtung mit einer Klemmplatte
() aufweist, die sowohl zum Andrücken mehrerer Folien (
) in einem vorgesehenen Bereich einer zu erzeugenden Siegelnaht,
[ausgebildet ist,]
1E
wobei die Vorrichtung () eine Siegelstation ist,
1F
und wobei die Vorrichtung () dafür vorgesehen ist, die Folien ()
ringsum einzuspannen,
1G
und
eine
geschlossene
Kammer zu bilden (
),
1H
dadurch gekennzeichnet, dass die Vorrichtung () ferner dafür vorgesehen
ist, die Folien () im Inneren der geschlossenen Kammer während der
Erzeugung von Vakuum und/oder modifizierter Atmosphäre zueinander zu
beabstanden ().
- 25 -
Ausschnitte aus Fig. 3 und 5
1B, 1D
nicht mittels Laser erfolgt und deshalb auch keine Laserstrahlung von außen
durch einen nicht absorbierenden Bereich des Siegelwerkzeugoberteils (3) sowie
durch die Klemmplatte (15) zu den Folien (8, 6) geführt ist.
Der Fachmann wäre zwar ausgehend von der D6 zum Gegenstand des An-
spruchs 1 gelangt, wenn er die herkömmliche Siegelplatte (15) durch eine lediglich
klemmende Klemmplatte ersetzt hätte und sowohl in der Klemmplatte als auch im
Siegelwerkzeugoberteil (3) einen Laserstrahlung nicht absorbierenden Bereich so
angeordnet hätte, dass ein Laserstrahl von oben ringsum auf die Stelle gerichtet
werden könnte, wo in Fig. 5 der D6 die Bezugslinie der Bezugsziffer 6 endet.
Dies lag jedoch für den Fachmann nicht nahe:
Die Einsprechende und Beschwerdeführerin hat zwar behauptet, das Siegeln mit-
tels Siegelplatte (wie in D6) und das Siegeln mittels Laser (wie in D1) seien dem
Fachmann bekannte gleichwertige Alternativen, die er stets beide in Betracht
- 26 -
zöge. Sie hat für diese Behauptung jedoch keinen Beleg erbracht. Denn einzelne
Druckschriften wie die D1, D4 und D5, aus denen bekannt war, frei zugängliche
Verpackungen mittels Laser zu versiegeln, können nicht belegen, dass der Fach-
mann die Verwendung eines Lasers auch zum Versiegeln von Verpackungen in
geschlossenen Kammern in Betracht gezogen hätte.
Die Einsprechende und Beschwerdeführerin hat weiter ausgeführt, ein Fachmann,
der vor die Aufgabe gestellt worden wäre, bei einer Vorrichtung gemäß D6 das
Siegeln mittels eines durch das Siegelwerkzeugoberteil hindurchzuführenden La-
serstrahls vorzunehmen, hätte dies ohne erfinderisches Zutun praktisch umsetzen
können. Hier kann zugunsten der Beschwerdeführerin unterstellt werden, dass die
praktische Umsetzung dem Fachmann tatsächlich ohne erfinderisches Zutun
möglich gewesen wäre. Jedoch ist dem Fachmann mit der so formulierten Auf-
gabe bereits die erfindungsgemäße Lösung – das Siegeln mittels eines durch das
Siegelwerkzeugoberteil hindurchgeführten Laserstrahls vorzunehmen – ausdrück-
lich vorgegeben. Diese Überlegung führt somit lediglich zu dem Ergebnis, dass
der Fachmann die Erfindung hätte ausführen können, wenn sie ihm mitgeteilt wor-
den wäre, nicht aber dazu, dass der Fachmann ohne erfinderisches Zutun selbst
auf die Erfindung gekommen wäre.
Schließlich ist in D1 offenbart, einen Laserstrahl zum Verschweißen einer Verpa-
ckung durch ein Fenster aus einem die Laserstrahlung nicht absorbierenden Mate-
rial zu führen (laser-transparent window 29). Dem Fachmann war damit nicht na-
hegelegt, einen Laserstrahl auch durch beliebige andere Bauteile wie z. B. das
Siegelwerkzeugoberteil 3 der Vorrichtung nach D6 zu führen. Zu diesem Ergebnis
gelangt der Fachmann ausgehend von D1 gerade nicht:
In D1 ist erläutert, siehe Spalte 2, Zeilen 9 bis 12, dass zum Verschweißen der
Deckelfolie (lid material 16) mit der Unterfolie (container 22) mittels eines Laser-
strahls (laser beam 12) beide Folien im Bereich der ringförmigen Schweißnaht
aneinander gedrückt werden müssen. Weiter ist ausgeführt, dass dies mit einer
- 27 -
Klemmplatte mit ringförmiger Auflage (pressing device 18) geschehen könne,
siehe die Figur 1, die dann aus einem Laser-transparenten Material bestehen
müsse.
D1 schlägt jedoch ausdrücklich vor, die Lösung mit einer ringförmigen Laser-
transparenten Klemmplatte 18 gemäß Figur 1 nicht zu verwenden, siehe Spalte 2,
Zeile 15 ff: „An improved pressing device …“. Anstelle des einen Ringes 18 ge-
mäß Figur 1 werden zwei Ringe 24, 30 vorgesehen, siehe Figur 2 und 4 mit zuge-
höriger Beschreibung ab Spalte 2, Zeile 15, die die Folien jeweils dicht neben der
- 28 -
ringförmigen Schweißnaht aneinander drücken, der innere Ring 24 innerhalb und
der äußere Ring 30 außerhalb der Schweißnaht. Darüber hinaus wird noch eine
Druckluftversorgung 58 vorgesehen, um mittels einer Leitung 41 den Raum zwi-
schen dem inneren Ring 24 und dem äußeren Ring 30 mit Überdruck zu beauf-
schlagen und somit die Folien auch direkt im Bereich der ringförmigen Schweiß-
naht aneinander drücken zu können. Um den Raum zwischen dem inneren
Ring 24 und dem äußeren Ring 30 mit Überdruck beaufschlagen zu können, muss
dieser weiterhin nach oben abgeschlossen werden. Dazu ist ein ringförmiges, La-
ser-transparentes Fenster 29 vorgesehen, siehe Fig. 4, das allerdings wesentlich
dünner ausgeführt werden kann, als die ringförmige Klemmplatte 18 gemäß Fig. 1,
siehe unten:
Ausschnitt aus Figur 4 Ausschnitt aus Figur 1
Im Ergebnis entnimmt der Fachmann der D1 nicht die Lehre, Laserstrahlen durch
beliebige Bauteile zu führen, indem diese einfach transparent ausgeführt werden,
sondern im Gegenteil, dass ein hoher konstruktiver Aufwand lohnenswert ist, um
gerade dies so weitgehend wie möglich zu vermeiden.
Die D1 kann folglich dem Fachmann nicht nahelegen, auch zum Verschweißen
von Folien in einer geschlossenen Kammer die Verwendung eines Laserstrahls
vorzusehen.
Auch eine Zusammenschau der D1 und der D6 führt somit, unabhängig davon,
welche der Schriften als Ausgangspunkt gewählt wird, ohne erfinderisches Zutun
- 29 -
weder zu einer Vorrichtung gemäß dem Anspruch 1 einschließlich Merkmal 1I
noch zu einem Verfahren gemäß dem Anspruch 11 einschließlich der entspre-
chenden Merkmale 11H und 11I.
Die weiteren Druckschriften liegen weiter ab. Die D2 betrifft das Verschweißen von
Verpackungen durch Heißsiegeln, die D3, D5 und D7 bis D10 das Laserschwei-
ßen an frei zugänglichen Stellen, an denen lediglich das zu verschweißende Mate-
rial selbst durchdrungen werden muss. Die im Verfahren befindlichen Druck-
schriften können somit auch in beliebiger Zusammenschau den Gegenstand des
Anspruchs 1 bzw. 11 nicht nahelegen.
Die Unteransprüche werden von den Ansprüchen 1 bzw. 11 getragen.
III.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das
Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht
zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten
war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder still-
schweigend zugestimmt hat,
- 30 -
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei
der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden
sind, oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlus-
ses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim
Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich
einzulegen.
Ganzenmüller
Bayer
Dr. Krüger
Ausfelder
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