Urteil des BPatG vom 11.07.2018

Urteil vom 11.07.2018

ECLI:DE:BPatG:2018:110718B10Wpat30.15.0
BUNDESPATENTGERICHT
10 W (pat) 30/15
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Einspruchs-Beschwerdesache
betreffend das Patent 101 02 321
hat der 10. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in
der Sitzung vom 11. Juli 2018 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Dr.-Ing. Lischke sowie der Richter Eisenrauch, Dr.-Ing. Großmann und
Dipl.-Ing. Richter
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beschlossen:
1.
Das Einspruchs- und das Einspruchsbeschwerdeverfahren
sind in der Hauptsache erledigt.
2.
Der mit der Beschwerde angefochtene Beschluss der Patent-
abteilung 27 des Deutschen Patent- und Markenamts vom
27. November 2014 ist wirkungslos.
G r ü n d e
I.
Gegen das Patent 101 02 321 (Streitpatent) war von mehreren Einsprechenden
Einspruch erhoben worden. Mit Beschluss vom 27. November 2014 hat die Pa-
tentabteilung 27 des Deutschen Paten- und Markenamts (DPMA) das Patent wi-
derrufen. Hiergegen hat die Patentinhaberin am 19. Januar 2015 wirksam Be-
schwerde eingelegt.
Im Laufe des Einspruchs- bzw. Beschwerdeverfahrens haben sieben der insge-
samt acht Einsprechenden ihren Einspruch zurückgenommen; die achte Einspre-
chende ist laut Handelsregister am 4. Oktober 2017 nach Beendigung der Liqui-
dation gelöscht worden.
Mit Wirkung vom 25. Juni 2018 hat die Patentinhaberin durch schriftliche Erklä-
rung gegenüber dem DPMA auf das Streitpatent verzichtet.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.
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II.
Das Einspruchs-Beschwerdeverfahren ist für erledigt zu erklären, da keine Ein-
sprechende mehr am Verfahren beteiligt ist und das Streitpatent durch den von
der Patentinhaberin gegenüber dem DPMA erklärten Verzicht erloschen ist (§ 20
Abs. 1 Nr. 1 PatG).
1. Grundsätzlich müssen nach § 61 Abs. 1 Satz 2 PatG ein Einspruchsverfahren
und ein entsprechendes Einspruchs-Beschwerdeverfahren von Amts wegen fort-
gesetzt werden, wenn alle Einsprechenden ihren Einspruch zurückgenommen ha-
ben und/oder eine Einsprechende - wie hier - nach Liquidation und Löschung im
Handelsregister als Rechtsträgerin weggefallen ist, was der Zurücknahme eines
Einspruchs gleichsteht (vgl. BPatGE 48, 74, 75 - „Feststellungsentscheidung“).
Wegen des zusätzlich erklärten Verzichts auf das Streitpatents ist hier das Ein-
spruchsverfahren in der Hauptsache erledigt (vgl. BPatG GRUR 1996, 873,
874 - „Rechtschutzbedürfnis“; GRUR 2010, 363 ff. - „Radauswuchtmaschine“). Ein
gegebenenfalls noch bestehendes Interesse der Allgemeinheit am Widerruf des
Patents „ex tunc“ kommt nicht mehr zum tragen (BGH GRUR 2012, 1071. 1072,
Rz. 9, - „Sondensystem“; a. A. wohl: Benkard//, PatG, 11. Aufl.,
§ 59 Rn. 120). Damit ist auch Erledigung hinsichtlich des vorliegenden Beschwer-
deverfahrens eingetreten, das denselben Streitgegenstand betrifft (vgl.
Busse/, PatG, 8. Aufl., § 73 Rn. 195); auch dies war im Interesse der ver-
bliebenen Verfahrensbeteiligten sowie Dritter durch den hier gefassten, der förmli-
chen Rechtskraft fähigen Beschluss festzustellen (vgl. BPatG, GRUR 2010, 363,
365 - „Radauswuchtmaschine“).
2. Die Erledigung des Einspruchsverfahrens führt in entsprechender Anwendung
von § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO zur Wirkungslosigkeit des mit der Beschwerde an-
gefochtenen Beschlusses, was hier ebenfalls auszusprechen war (vgl.
Busse/, PatG, 8. Aufl., § 59 Rn. 333 f. und § 73 Rn. 189, 200; vgl. auch
Anmerkung in: Mitt. 2014, 282, 283).
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III.
Gegen diesen Beschluss steht der am Beschwerdeverfahren Beteiligten Patentin-
haberin das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbe-
schwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
1.
das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2.
bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3.
einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4 .
ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,
sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend
zugestimmt hat,
5.
der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der
die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,
oder
6.
der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlus-
ses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen
beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schrift-
lich einzulegen.
Dr. Lischke
Eisenrauch
Dr. Großmann
Richter
prö