Urteil des BPatG vom 22.11.2005
BPatG: beschreibende angabe, vermietung, unterhaltung, unterscheidungskraft, veranstaltung, beratung, organisation, verpflegung, freihaltebedürfnis, verkehr
BUNDESPATENTGERICHT
26 W (pat) 9/06
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 305 06 431.2
hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts durch
…
auf die mündliche Verhandlung vom 22. November 2006
beschlossen:
Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Deutschen Patent-
und Markenamts vom 22. November 2005 aufgehoben.
BPatG 152
08.05
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G r ü n d e
I.
Die Markenstelle für Klasse 39 des Deutschen Patent- und Markenamts hat durch
Beschluss vom 22. November 2005 die Anmeldung der Wortmarke
Zeit zu Zweit
für die Dienstleistungen der
Klasse 39:
Transport- und Lagerwesen; Beförderung von Personen und Gü-
tern, insbesondere mit Kraftfahrzeugen, Schienenfahrzeugen,
Schiffen und Flugzeugen; Gepäckträgerdienste; Transport von
Geld- und Wertsachen;
Veranstaltung, Buchung und Vermittlung von Reisen, Exkursionen
und Kreuzfahrten;
Vermittlung von Transportleistungen;
Vermietung von Taucheranzügen;
Veranstaltung, Buchung und Vermittlung von Ausflugsfahrten, Ta-
gestouren und Stadtbesichtigungen; Reiseberatung und Reisebe-
gleitung;
Vermietung, Buchung und Vermittlung von Flugzeugen; Vermie-
tung Buchung und Vermittlung von Schiffen, insbesondere Ruder-
und Motorbooten, Segelschiffen und Kanus; Vermietung, Buchung
und Vermittlung, von Kraftfahrzeugen und Fahrrädern, Pferden,
Taucherausrüstungen (soweit in Klasse 39 enthalten);
Verpackung und Lagerung von Waren; Zustellung von Paketen;
Organisation von Ausflügen, Urlaubsaufenthalten und Besichti-
gungen;
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Dienstleistungen und Betrieb eines Reisebüros (soweit in
Klasse 39 enthalten), insbesondere Beratung und Buchung von
Reisen, Informationen über Reisen sowie Vermittlung von Ver-
kehrsdienstleistungen und Reisen; Reservierungsdienste (soweit
in Klasse 39 enthalten);
Informationen über Reisen im Internet, insbesondere über Reser-
vierung und Buchung im Bereich Touristik und der Geschäftsrei-
sen (Online travel agencies); alle vorgenannten Dienstleistungen,
insbesondere im Reise- und Freizeitbereich;
Austragen, Versenden und Zustellen von Zeitungen und Zeit-
schriften;
Beratung mittels Hotline oder Callcenter auf dem Gebiet des Tou-
rismus, des Transport- und Lagerwesens;
Standortermittlung von Personenfahrzeugen mittels Computer
Klasse 41:
Ausbildung und Fortbildung sowie Erziehungsberatung Unterricht
insbesondere Fernunterricht und Sprachunterricht; Unterhaltung;
Film- und Videoproduktion; Produktion von Rundfunk- und Fern-
sehprogrammen; Film- und Videoverleih, Film- und Videovorfüh-
rungen; Künstlervermittlung; Künstlerdienste (Unterhaltung); Mu-
sikdarbietungen; Zirkusdarbietungen; Volksbelustigungen; Thea-
teraufführungen; Organisation und Durchführung, von Kinder-
betreuungsdienstleistungen (Unterhaltung, Erziehung außerhalb
der Schule); Organisation von Ferienaufenthalten (Unterhaltung);
Veranstaltung und Durchführung von Sport- und Sprachunterricht
sowie Filmvorführungen und Musikdarbietungen;
Betrieb von Gesundheitsclubs (soweit in Klasse 41 enthalten),
Trainingsclubs, Fitnessstudios, Golfplätzen, Tennisplätzen, Reit-
anlagen, Kindergärten (Erziehung, Unterhaltung), Kinos, Disko-
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theken, Museen, Spielhallen, Sportcamps, Sportanlagen und Ver-
gnügungsparks;
Vermietung und Vermittlung von Sporttaucherausrüstungen; Ver-
anstaltung sportlicher Wettbewerbe; Organisation und Veranstal-
tung kultureller und sportlicher Ereignisse;
Reservierungsdienste (soweit In Klasse 41 enthalten) für sportli-
che, wissenschaftliche und kulturelle Veranstaltungen;
Betrieb von Internetcafés (soweit in Klasse 41 enthalten), insbe-
sondere zum Zweck der Unterhaltung und Weiterbildung;
Online angebotene Spieldienstleistungen;
Vermietung von bespielten Datenträgern (Filme, Musik, Spiele),
Projektionsapparaten und deren Zubehör (soweit in Klasse 41
enthalten); Vermietung von Zeitungen und Zeitschriften, Veröffent-
lichung von Büchern, Zeitungen, Zeitschriften und sonstigen Dru-
ckereierzeugnissen auch in Form von elektronischen Medien ein-
schließlich CD-ROMs;
Herausgabe von Druckschriften, insbesondere von Büchern, Zeit-
schriften, Katalogen und Zeitungen, einschließlich in elektroni-
scher Form auch im Internet;
Videofilmproduktion, nämlich Aufzeichnung von Videobändern;
Veranstaltung von Ausstellungen für kulturelle oder Unterrichts-
zwecke; Dienstleistungen eines Freizeit- und Vergnügungsparks
auf dem Gebiet der Erziehung und Unterhaltung;
Dienstleistungen eines Dolmetschers und eines Übersetzers;
Photographieren;
Rundfunkunterhaltung, Fernsehunterhaltung;
Beratung mittels Hotline oder Callcenter auf dem Gebiet der Er-
ziehung und Unterhaltung;
Beratung mittels Hotline oder Callcenter auf dem Gebiet der Re-
servierungsdienste für sportliche, wissenschaftliche und kulturelle
Veranstaltungen;
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Informationen über Unterhaltung und Unterhaltungsveranstaltun-
gen via Onlinenetzen und Internet;
Klasse 43:
Beherbergung und Verpflegung von Gästen;
Zimmervermittlung; Vermittlung sowie Vermietung von Ferienhäu-
sern, Ferienwohnungen und Appartements; Zimmerreservierung
und Hotelreservierung; Betrieb von Hotels, Pensionen und Motels;
Catering;
Dienstleistungen von Pensionen und Hotels; Vermietung von Ver-
sammlungsräumen; Betrieb von Restaurants und Bars;
Verpflegung von Gästen in Internetcafés;
Beratung mittels Callcenter oder Hotline auf dem Gebiet der Zim-
mervermittlung, Vermittlung und Vermietung von Ferienhäusern,
der Zimmerreservierung und Hotelreservierung sowie der Beher-
bergung und Verpflegung von Gästen
gemäß §§ 37 Abs. 1, 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zurückgewiesen. Zur Begründung
hat sie ausgeführt, dass die angemeldete Wortfolge für die in Anspruch genom-
menen Dienstleistungen jeglicher Unterscheidungskraft entbehre. Es handele sich
um einen reinen Werbeslogan, dem Verbraucher lediglich eine sachbezogene,
schlagwortartig anpreisende Werbeaussage entnähmen. Bei der Wortfolge „Zeit
zu Zweit“ handele es sich um eine feststehende Redewendung, die dem ange-
sprochenen Publikum allgemein als Umschreibung eines als besonders positiv
und angenehm empfundenen Zeitabschnitts geläufig sei. Daher werde darin kein
individualisierendes Betriebskennzeichen eines bestimmten Unternehmens gese-
hen. Ob auch ein Freihaltebedürfnis besteht, hat die Markenstelle dahinstehen
lassen.
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Hiergegen wendet sich die Anmelderin mit der Beschwerde. Sie hat in der mündli-
chen Verhandlung das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis beschränkt und
erklärt, dass sie nur noch Schutz begehre für die Dienstleistungen
„Lagerwesen, Verpackung und Lagerung von Waren;
Standortermittlung von Personenfahrzeugen mittels Computer;
Dienstleistungen eines Dolmetschers und Übersetzers“.
Die Anmelderin ist der Auffassung, die angemeldete Marke verfüge jedenfalls in-
soweit über die erforderliche Unterscheidungskraft, auch ein Freihaltebedürfnis
stehe der Anmeldung insoweit nicht entgegen.
Die Anmelderin beantragt,
den angegriffenen Beschluss aufzuheben.
II.
Die zulässige Beschwerde ist im Umfang des zuletzt gestellten Antrags begründet.
Für die nach der erfolgten Beschränkung des Waren- und Dienstleistungsver-
zeichnisses noch beanspruchten Dienstleistungen entbehrt die angemeldete
Marke weder der Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG), noch stellt sie
eine unter das Eintragungsverbot des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG fallende be-
schreibende Angabe dar.
Nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG können Marken nicht eingetragen werden, denen
für die angemeldeten Waren und Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft
fehlt. Unterscheidungskraft im Sinne der in Frage stehenden Vorschrift ist die einer
Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel
für die von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens
gegenüber solcher anderer Unternehmen aufgefasst zu werden (BGH
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GRUR 2000, 502, 503 – St. Pauli Girl; GRUR 2005, 258, 259 - Roximycin). Dabei
ist grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab auszugehen, d. h. jede auch
noch so geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um das Schutzhindernis zu
überwinden. Die Unterscheidungskraft einer Marke ist zu bejahen, wenn ihr für die
Waren oder Dienstleistungen, für die sie in Anspruch genommen wird, kein im
Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden kann
und es sich auch sonst nicht um ein Wort der deutschen oder einer bekannten
Fremdsprache handelt, das vom Verkehr – etwa auch wegen einer entsprechen-
den Verwendung in der Werbung – stets nur als solches und nicht als Unterschei-
dungsmittel verstanden wird (stdg. Rspr., BGH GRUR 2001, 1151, 1152 – markt-
frisch;
GRUR 2003, 1050, 1051 – Cityservice; Ströbele/Hacker, Markengesetz,
8. Aufl., § 8 Rn. 74 m. w. N.). Werden zwei rein beschreibende Begriffe zu einem
einzigen zusammengesetzt, so bleibt der Gesamtbegriff ungeachtet des Vorlie-
gens einer Wortneuschöpfung von der Eintragung ausgeschlossen, wenn sich
durch die Wortkombination kein über den bloß beschreibenden Inhalt jedes ein-
zelnen Wortbestandteils hinausgehender weitergehender Sinngehalt ergibt (EuGH
GRUR 2004, 680, 682, EG 43 – biomild).
Nach diesen Grundsätzen kann der hier zu beurteilenden Wortmarke die Eignung
zur Identifizierung des Erbringers der beanspruchten Dienstleistungen für die noch
beanspruchten Dienstleistungen - anders als für die nunmehr nicht mehr bean-
spruchten Dienstleistungen - nicht abgesprochen werden. Die Wortfolge „Zeit zu
Zweit“ spricht allgemein verständlich einen Zeitraum im Freizeitbereich an, den
zwei Menschen für sich gemeinsam beanspruchen und den sie miteinander
verbringen. In einem solchen Zeitraum können Freizeitaktivitäten jeglicher Art un-
ternommen werden, wie sie etwa im Rahmen der ursprünglich zum Schutz ange-
meldeten Dienstleistungen von einem Veranstalter angeboten werden können.
Dies gilt aber nicht mehr für die nun noch beanspruchten Dienstleistungen „La-
gerwesen, Verpackung und Lagerung von Waren; Standortermittlung von Perso-
nenfahrzeugen mittels Computer; Dienstleistungen eines Dolmetschers und Über-
setzers“. Diese Dienstleistungen weisen zu zweisamen Tätigkeiten im Freizeitbe-
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reich keinerlei Bezug auf. Insoweit ist die beanspruchte Wortfolge nichtssagend
und in diesem - engen - Rahmen geeignet, vom Verkehr als betriebskennzeich-
nende Angabe angesehen zu werden.
Die angemeldete Marke kann daher nicht mangels Unterscheidungskraft von der
Eintragung für die noch beanspruchten Dienstleistungen ausgeschlossen werden.
Ebenso wenig ist ein Freihaltebedürfnis i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG feststell-
bar. Es sind nach dem oben Gesagten keine Umstände ersichtlich, aus denen
heraus die Bezeichnung „Zeit zu Zweit“ als konkret beschreibende Angabe über
den Gegenstand der angemeldeten Dienstleistungen zugunsten der Mitbewerber
der Anmelderin freigehalten werden müsste.
gez.
Unterschriften