Urteil des BPatG vom 31.10.2002

BPatG (beschwerde, marke, vorstellung, wirkung, gefahr, zugehörigkeit, beurteilung, unternehmen, auflage, patent)

BUNDESPATENTGERICHT
27 W (pat) 82/01
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
BPatG 152
10.99
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betreffend die eingetragene Marke 396 26 474
hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 31.
Oktober
2002 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin
Dr. Schermer, der Richterin Friehe-Wich und des Richters Schwarz
beschlossen:
Der Kostenantrag der Markeninhaberin wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Die Widersprechende hatte aus der Marke 395 29 526
siehe Abb. 1 am Ende
Widerspruch gegen die für die identische Waren und Dienstleistungen erfolgten
Eintragung der Marke 396 26 474
siehe Abb. 2 am Ende
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und Beschwerde gegen die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 9 des Deut-
schen Patent- und Markenamts, mit denen der Widerspruch zurückgewiesen wur-
de, eingelegt. Vor Entscheidung über die Beschwerde hat sie den Widerspruch zu-
rückgenommen.
Die Markeninhaberin beantragt, der Widersprechenden die Kosten des Wider-
spruchsverfahrens, hilfsweise nur des Beschwerdeverfahrens, aufzuerlegen. Sie
meint, die einander gegenüberstehenden Marken wiesen so deutliche Unterschie-
de auf, dass zumindest die Einlegung der Beschwerde nicht notwendig gewesen
sei.
Die Widersprechende begehrt die Zurückweisung des Kostenantrags.
II.
Der Kostenantrag, über den nach der Rücknahme des Widerspruchs allein noch
zu entscheiden war, war zurückzuweisen, weil keine Umstände vorliegen, die es
rechtfertigen, von dem Grundsatz des § 71 Abs 1 S 2, Abs 4 MarkenG abzuwei-
chen, nach dem in der Regel jeder Verfahrensbeteiligte seine Kosten selbst trägt.
Zwar können im Einzelfall ein Widerspruch und eine Beschwerde aufgrund einer
ersichtlich nicht ähnlichen Marke die Auferlegung von Kosten auf den Widerspre-
chenden begründen. Dies setzt aber voraus, dass es sich um einen von vorneher-
ein zweifelsfrei zu verneinenden Fall der Unähnlichkeit der einander gegenüber-
stehenden Marken handelt (vgl Althammer/Ströbele, MarkenG, 6. Auflage, § 71
RdNr 21). Ein solcher Fall ist vorliegend nicht gegeben. Die Frage, ob einzelne
Bestandteile der sich hier gegenüberstehenden, für identische Waren und Dienst-
leistungen bestimmten Kombinationsmarken prägende Wirkung haben, insbeson-
dere die Buchstaben "d" und "T" die Gefahr klanglicher Verwechslungen begrün-
den oder die "Digits" die irrige Vorstellung einer Zugehörigkeit der Marken zu wirt-
schaftlich oder organisatorisch verbundenen Unternehmen hervorrufen, erfordert
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eine umfangreiche markenrechtliche Beurteilung. Es stellt daher kein die Kosten-
auferlegung rechtfertigendes sorgfaltswidriges Handeln dar, daß die Widerspre-
chende, die sich zudem auf einen durch Verkehrsumfrage (April 1997) ermittelten
hohen Kennzeichnungsgrad der Widerspruchsmarke von 92 % berufen hat, gegen
die Marke 396 26 474 Widerspruch erhoben und die Zurückweisung des Wider-
spruchs im Wege der Beschwerde zur Überprüfung gestellt hat.
Weitere Gründe, die es rechtfertigen würden, der Widersprechenden Kosten auf-
zuerlegen, sind nicht ersichtlich, so dass nach dem Grundsatz des § 71 Abs 1 S 2
MarkenG Kosten nicht aufzuerlegen waren.
Dr. Schermer
Schwarz
Friehe-Wich
Abb. 1
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Abb. 2