Urteil des BPatG vom 11.02.2008

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BUNDESPATENTGERICHT
9 W (pat) 9/05
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(Aktenzeichen)
Verkündet am
11. Februar 2008
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung P 44 43 923.7
hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 11. Februar 2008
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unter Mitwirkung des Richters
Dipl.-Ing. Bülskämper als Vorsitzenden sowie der Richterin Friehe und der Rich-
ter Dipl.-Ing. Reinhardt und Dr.-Ing. Höchst
BPatG 154
08.05
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beschlossen:
I.
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
II. Das Patent wird mit folgenden Unterlagen erteilt:
- Patentansprüche 1 bis 7,
- Beschreibung Seiten 1 bis 20,
- Zeichnungen Figuren 1 bis 8,
jeweils überreicht in der mündlichen Verhandlung.
G r ü n d e
I.
Die Patentanmeldung ist am 9. Dezember 1994 unter Inanspruchnahme der japa-
nischen Prioritäten 5-341
309 vom 10. Dezember 1993,
6-69 049
vom
14. März 1994, 6-85 791 vom 31. März 1994 und 6-190 314 vom 12. August 1994
beim Deutschen Patent- und Markenamt mit der Bezeichnung
"Tintenstrahldrucker"
eingegangen. Mit Beschluss vom 18. November 2004 hat die Prüfungsstelle für
Klasse B41 J des Deutschen Patent- und Markenamts die Anmeldung zurückge-
wiesen. Sie war der Auffassung, der Tintenstrahldrucker nach dem seinerzeit gel-
tenden Patentanspruch 1 beruhe nicht auf erfinderischer Tätigkeit.
Gegen diesen Zurückweisungsbeschluss wendet sich die Anmelderin mit ihrer Be-
schwerde.
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Die Beschwerdeführerin stellt den Antrag, den angefochtenen Beschluss aufzuhe-
ben und das Patent mit folgenden Unterlagen zu erteilen:
- Patentansprüche 1 bis 7,
- Beschreibung Seiten 1 bis 20,
- Zeichnungen Figuren 1 bis 8,
jeweils überreicht in der mündlichen Verhandlung.
Der demnach geltende Patentanspruch 1 lautet:
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An diesen Patentanspruch 1 schließen sich die abhängigen Patentansprüche 2
bis 7 an.
Im Prüfungsverfahren war folgender Stand der Technik in Betracht gezogen wor-
den:
- EP 0 494 674 A1
- EP 0 552 030 A1
- WO 91/10 570 A1
- EP 0 532 300 A2
- US 4 441 867
- DE 40 00 416 C2
- JP 1-125 239 A.
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II.
Die Beschwerde ist zulässig. Sie hat in der Sache Erfolg durch Aufhebung des an-
gefochtenen Beschlusses und Erteilung eines Patents mit den im Beschlusstenor
angegebenen Unterlagen.
1. Die Patentanmeldung betrifft einen Tintenstrahldrucker.
In der Beschreibungseinleitung der Anmeldung ist ausgeführt, dass bei einem aus
einer Druckkammer Tintentropfen ausstoßenden Tintenstrahldrucker durch Visko-
sitätserhöhung der Tinte infolge Verdunstung von Tintenlösungsmittel, durch
Trocknen der Tinte, durch Adhäsion von Staub, durch Einführen von Luftblasen
usw. Druckfehler verursacht werden können. Deshalb weise ein Tintenstrahldru-
cker eine Abdeckeinrichtung auf, die die Düsenöffnungen während eines druckfrei-
en Zeitraums abdichtet.
Bei einer aus der EP 0 494 674 A1 bekannten Abdeckeinrichtung für einen Tinten-
strahldrucker sei eine Abdeckkappe auf einem Schieber angeordnet. Der Schieber
sei durch ein Tragteil gelagert, welches durch eine erste Feder zum Aufzeich-
nungskopf hin und durch eine zweite Feder in Richtung Druckbereich beaufschlagt
ist. Bei der Bewegung von der Nicht-Abdeckposition in die Abdeckposition werde
der Schieber parallel zum den Druckkopf tragenden Schlitten geführt.
Das der Anmeldung zugrundeliegende und mit der Aufgabe formulierte technische
Problem besteht darin,
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Dieses Problem wird durch den im geltenden Patentanspruch 1 angegebenen Tin-
tenstrahldrucker gelöst.
2. Die geltenden Patentansprüche sind zulässig.
Patentanspruch 1 ergibt sich aus den ursprünglichen Patentansprüchen 1 und 2
unter Hinzunahme von Merkmalen gemäß ursprünglichen Beschreibungsteilen,
die die konstruktive Ausgestaltung (Figur 4; Seite 7, 2. Absatz, bis Seite 8, 3. Ab-
satz) sowie den Bewegungsablauf der Abdeckeinrichtung beim Verfahren in die
Abdeckposition (Figuren 9-12 ; Seite 12, letzter Absatz, bis Seite 14, 3. Absatz)
betreffen.
Die Ausgestaltungen nach den abhängigen Patentansprüchen 2 bis 7 ergeben
sich aus den ursprünglichen Ansprüchen 2 bis 6 unter Präzisierung und Ergän-
zung durch Angaben aus der Beschreibung (Figur 4; Seite 7, 2. Absatz, bis Sei-
te 8, 3. Absatz).
3. Der offensichtlich gewerblich anwendbare Tintenstrahldrucker nach dem gelten-
den Patentanspruch 1 ist neu.
Ein Tintenstrahldrucker nach der EP 0 494 674 A1 weist gemäß einem Ausfüh-
rungsbeispiel (hier wiedergegeben ist die Figur 2) einen auf einem in einer ersten
Richtung bewegbaren Schlitten 3 angeordneten Tintenstrahlaufzeichnungskopf 4
mit Düsenaustrittssöffnungen auf. Ein abhängig
von der Bewegung des Schlittens zwischen einer
ersten und einer zweiten Position bewegbarer
Schieber 14 trägt ein Abdeckteil 5/7, welches die
Düsenöffnungen des Tintenstrahlaufzeichnungs-
kopfes 4 abdeckt, wenn der Schieber in der
zweiten Position angeordnet ist (Spalte 9, Zei-
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len 21-24; Figur 2). Die zweite Position des Schiebers ist gegen die erste Position
erhöht und von dieser in der ersten Richtung beabstandet (vgl. Figuren 1, 2). Der
Schieber ist durch ein Tragteil 8 um eine erste Welle 14d drehbar gelagert, wel-
ches Tragteil an einer zweiten Welle 8d zwischen einer dritten und vierten Position
rotierbar ist. Das Tragteil ist abhängig von der Bewegung des Schlittens zu dem
Aufzeichnungskopf hin und von diesem weg bewegbar und weist eine erste Fe-
der 11 auf, die eine elastische Kraft erzeugt hin zu den Aufzeichnungsköpfen und
eine zweite Feder 13, die eine elastische Kraft erzeugt hin zu der Nicht-Abdeckpo-
sition (Spalte 7, Zeilen 19-28). Der Schieber behält bei der Bewegung in die zweite
Position seine horizontale Orientierung bei (Spalte 6, Zeile 51, bis Spalte 7, Zei-
le 2).
Der Tintenstrahldrucker nach Patentanspruch 1 der vorliegenden Patentanmel-
dung unterscheidet sich dadurch von dieser Ausführungsart nach der
EP 0 494 674 A1, dass anstelle nur eines Druckkopfes und einer Abdeckeinrich-
tung zwei Druckköpfe und Abdeckeinrichtungen vorgesehen sind, dass die erste
Feder gekrümmt ist bei aus der ersten Position wegbewegtem Schieber und dass
ein Ende des Schiebers abgesenkt wird beim Bewegen des Schiebers in die zwei-
te Position.
Von den in dieser Druckschrift außerdem dargestellten Ausführungsarten mit zwei
parallel schwenkbaren Tragteilen 8, 18 am Schieber 14 (Figuren 6, 7) bzw. einem
zusätzlich zur Abstützung durch ein Tragteil 111 in einer Kulisse 109 zwangsge-
führten Schieber (Figuren 8, 9) unterscheidet sich der Anmeldungsgegenstand in
weiteren Merkmalen und ist daher demgegenüber ebenfalls neu.
Bei einem Tintenstrahldrucker nach der EP 0 552 030 A1 sind mehrere Druckköp-
fe 1 unterschiedlicher Farben auf einem verfahrbaren (Pfeile a, b) Schlitten 24 an-
geordnet (vgl. hier wiedergegebene Fi-
gur 5). Auf einem Schieber 7 sind Ab-
deckteile 2 vorgesehen. Der Schieber ist
durch ein Tragteil 62 um eine Welle 61
drehbar gelagert. Das Tragteil und damit
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auch der Schieber sind translatorisch auf die Druckköpfe zu und von diesen weg-
bewegbar. Für diese Bewegung ist ein gesonderter, nicht dargestellter Antrieb er-
forderlich (Spalte 13, Zeilen 42-46).
Hiervon unterscheidet sich der Tintenstrahldrucker nach Patentanspruch 1 der
vorliegenden Anmeldung schon durch die Rotierbarkeit des Tragteils um eine Wel-
le und durch die Bewegbarkeit des Schiebers bzw. Tragteils von der ersten in die
zweite bzw. von der dritten in die vierte Position, wobei erste und zweite Position
sowie dritte und vierte Position jeweils in der ersten Richtung beabstandet sind.
Bei einer weiteren in dieser Druckschrift dargestellten Ausführungsart (Figu-
ren 3, 4) ist zwar ein in der ersten Richtung bewegbarer Schieber 7 vorgesehen.
Dieser ist allerdings nicht durch ein dem anmeldungsgemäßen Tragteil vergleich-
bares Bauteil gelagert. Der anmeldungsgemäße Tintenstrahldrucker unterscheidet
sich demnach davon schon durch die Verwendung des den Schieber lagernden
Tragteils.
Die übrigen im Prüfungsverfahren in Betracht gezogenen Druckschriften liegen
weiter ab und stehen der Neuheit des Gegenstands nach Patentanspruch 1 der
Anmeldung ebenfalls nicht entgegen.
4. Der Tintenstrahldrucker nach dem geltenden Patentanspruch 1 beruht auf einer
erfinderischen Tätigkeit.
Ausgehend von einem Stand der Technik nach der EP 0 494 674 A1 mag der
Fachmann, ein Diplom-Ingenieur der Fachrichtung Maschinenbau mit mehrjähriger
Erfahrung in der Entwicklung und Konstruktion von mechanischen Komponenten
für Tintenstrahldrucker, - angeregt durch die Entwicklung der Personal-Computer
hinsichtlich ihrer Grafikfähigkeit - Veranlassung haben (s. Beschreibungseinlei-
tung), einen Drucker dieser Art für mehrfarbige Drucke auszulegen und deshalb
mehrere Druckköpfe auf dem Schlitten und entsprechend viele Abdeckeinrichtun-
gen auf dem Schieber anzuordnen. Er erhält aber aus der EP 0 494 674 A1 kei-
nen Hinweis, die das Tragteil auf die Aufzeichnungsköpfe hin beaufschlagende
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Feder so anzuordnen, dass sie bei aus der ersten Position wegbewegtem Schie-
ber gekrümmt ist, wodurch ein Ende des Schiebers beim Bewegen in dessen
zweite Position abgesenkt wird. Vielmehr lehrt die EP 0 494 674 A1, die besagte
erste Feder so anzuordnen, dass sie unabhängig von der Bewegung des Trag-
teils 8 ihre geradlinige Längserstreckung stets beibehält (vgl. Figuren 1 und 2,
Pos. 11) und eine Kraft lediglich in Richtung auf den Aufzeichnungskopf ausübt.
Zur Beaufschlagung des Schiebers in Richtung Nicht-Abdeckposition lehrt diese
Druckschrift die Verwendung einer zweiten Feder 13 (vgl. Figur 2). Von diesem
Prinzip abzugehen hat der Fachmann auch nicht im Rahmen seiner alltäglichen
Konstruktionsarbeit Veranlassung. Denn diese in der EP 0 494 674 A1 dargestell-
te Lösung ist auch geeignet für die Anordnung mehrerer Druckköpfe und mehrerer
Abdeckeinheiten. Für den Fachmann besteht deshalb zu einer Abänderung über-
haupt kein Bedarf.
Die in dieser Druckschrift außerdem dargestellten Ausführungsarten liegen weiter
ab und geben erst recht keine Anregung zur anmeldungsgemäßen Ausgestaltung.
Die aus der EP 0 552 030 A1 entnehmbaren Ausgestaltungen vermögen dem
Fachmann nicht einmal ein durch Federkraft auf die Aufzeichnungsköpfe hin vor-
gespanntes, den Schieber lagerndes Tragteil nahezulegen. Erst recht erhält der
Fachmann keine Anregung zur Anordnung einer das Tragteil beaufschlagenden
Feder, die bei außerhalb der ersten Position befindlichem Schieber gekrümmt ist.
Bei dieser Sachlage ergibt auch die Zusammenschau dieser Druckschrift mit der
EP 0 494 674 A1 keine derartige Federanordnung.
Die übrigen Druckschriften liegen - wie oben zur Neuheit ausgeführt - weiter ab
und können den beanspruchten Gegenstand weder für sich noch in beliebiger Zu-
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sammenschau untereinander und mit dem Stand der Technik nach den beiden
dargelegten EP-Patentdokumenten nahelegen.
Bülskämper Friehe
Reinhardt
Dr.-Ing.
Höchst
Ko