Urteil des BPatG vom 14.01.2010

BPatG (wiedereinsetzung in den vorigen stand, patg, beschwerde, die post, gesetzliche frist, patent, wiedereinsetzung, beschwerdefrist, wohnort, stand)

BPatG 152
08.05
BUNDESPATENTGERICHT
7 W (pat) 19/10
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 199 11 740.3-15
hat der 7. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
16. September 2010 durch den Richter Dipl.-Ing. Hilber als Vorsitzenden und die
Richter Schwarz, Dipl.-Ing. Schlenk und Richter Dipl.-Ing. Univ. Hubert
beschlossen:
1.
Der Antrag des Anmelders auf Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand wegen Verspätung der Beschwerdeeinlegung
wird zurückgewiesen.
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2.
Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.
G r ü n d e
I.
Die Prüfungsstelle F01B des Deutschen Patent- und Markenamts hat mit Bechluss
vom 14. Januar 2010 die Patentanmeldung 199 11 740 des Beschwerdeführers
mit der Bezeichnung
nach § 42 Abs. 3 PatG zurückgewiesen, weil der Anspruch 1 mangels erfinderi-
scher Tätigkeit und damit auch die Unteransprüche 2 bis 4 nicht gewährbar seien.
Der Beschluss der Prüfungsstelle ist dem Anmelder per Einschreiben mit Rück-
schein am 27. Januar 2010 zugestellt worden.
Mit Schreiben vom 26. Februar 2010 (Freitag), welches beim Deutschen Patent-
und Markenamt am 2. März 2010 (Dienstag) einging, hat der Anmelder gegen die-
sen Beschluss Beschwerde eingelegt. Die Beschwerdegebühr wurde am
26. Februar 2010 gezahlt.
Auf den Hinweis des Senats über die Verspätung der Beschwerdeeinlegung hat
der Anmelder darauf hingewiesen, dass an seinem Wohnort nur eine Postvertre-
tung vorhanden sei, welche am Wochenende geschlossen sei, so dass er sein Be-
schwerdeschreiben erst am 1. März 2010 habe absenden können. Im Übrigen sei
die Beschwerdegebühr rechtzeitig gezahlt worden.
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Auf den weiteren Hinweis des Senats, dass dieses als Wiedereinsetzungsantrag
zu verstehende Vorbringen die Wiedereinsetzung nicht rechtfertigen könne, hat
der Anmelder nicht reagiert.
II.
Die Beschwerde des Anmelders gegen den Zurückweisungsbeschluss des Deut-
schen Patent- und Markenamtes vom 14. Januar 2010 ist nach § 79 Abs. 2 PatG
als unzulässig zu verwerfen, weil die Beschwerde nicht innerhalb der in § 73
Abs. 2 Satz 1 PatG vorgeschriebenen Monatsfrist eingelegt wurde.
1.
Da der angefochtene Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamtes
dem Anmelder nach § 127 Abs. 1 PatG i. V. m. § 4 Abs. 1 zweite Alt. VwZG
aufgrund des Datumsvermerks im Rückschein, welcher als Zustellungsnach-
weis ausreicht (§ 4 Abs. 2 Satz 2 VwZG) am 27. Januar 2010 zugestellt wor-
den. Die Beschwerdefrist des § 73 Abs. 2 Satz 1 PatG von einem Monat, die
an sich nach nach § 99 Abs. 1 PatG i. V. m. § 222 Abs. 1 ZPO, § 187 Abs. 1
BGB am 28. Februar 2010 enden würde, lief daher unter Berücksichtigung,
dass dieser Tag ein Sonntag war, gem. § 99 Abs. 1 PatG i. V. m. § 222
Abs. 2 ZPO am 1. März 2010 ab. Die damit erst am 2. März 2010 beim
Deutschen Patent- und Markenamt eingegangene Beschwerde ist somit
verspätet.
An der Verspätung der Beschwerde gem. § 73 Abs. 2 Satz 1 PatG ändert
sich entgegen dem Vorbringen des Anmelders auch nichts dadurch dass, er
die Beschwerdegebühr - wie vorliegend der Fall - rechtzeitig gezahlt hat. Bei
der Zahlung der Beschwerdegebühr handelt es sich nämlich um eine
die Einlegung der Beschwerde, die - wie sich aus dem Wort "schrift-
lich" in § 73 Abs. 2 Satz 1 PatG ergibt - nur durch Einreichung eines (Be-
schwerde-)Schriftsatzes erhoben wrden kann, tretende Zulässigkeitsvoraus-
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setzung, die auf einer eigenständigen Rechtsgrundlage (vgl. §§ 1, 3, 6 Pat-
KostG) beruht. Da die Zahlung der Beschwerdegebühr die für die Recht-
zeitigkeit der Beschwerde in § 73 PatG bestimmten Formerfordernisse nicht
ersetzen kann, ist eine Beschwerde auch bei rechtzeiger Zahlung der Be-
schwerdegebühr verspätet, wenn die nach § 73 Abs. 2 PatG die Beschwerde
begründende Beschwerdeschrift erst nach Fristablauf beim Deutschen Pa-
tent- und Markenamt eingegangen ist.
2.
Wegen der verspäteten Beschwerdeeinlegung kann dem Anmelder keine
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem. § 123 Abs. 1 Satz 1 PatG ge-
währt werden, da er nicht ohne sein Verschulden an der Einhaltung der Be-
schwerdefrist gehindert war.
a)
Die Ausführungen des Anmelders in seinem Schreiben vom
28. Juni 2010, mit denen er auf den Hinweis der Verspätung der Be-
schwerdeeinlegung reagiert hat, sind als konkludenter Antrag auf Wie-
dereinsetzung in den vorigen Stand gem. § 123 Abs. 2 PatG zu verste-
hen. Der Antrag ist rechtzeitig gestellt und mit Gründen versehen. Aller-
dings fehlt es an der nach § 123 Abs. 2 Satz 2 zweiter Halbsatz PatG
erforderlichen Glaubhaftmachung der geltend gemachten Gründe, wel-
che der an auch nach entsprechendem Hinweis nicht nachgeholt hat.
Dies kann aber auf sich beruhen, da - wie sogleich auszuführen sein
wird - die geltend gemachten Gründe eine Wiedereinsetzung nicht
rechtfertigen können.
b)
Der Wiedereinsetzungsantrag hat in der Sache keinen Erfolg, weil der
Anmelder nichts vorgetragen hat, aufgrund dessen davon ausgegangen
werden könnte, dass er ohne Verschulden an der Einhaltung der Be-
schwerdefrist gehindert war.
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Zwar kann eine gesetzliche Frist grundsätzlich bis zum Schluss aus-
genutzt werden (st. Rspr. des BVerfG, vgl. Nachweise bei Schulte,
PatG, 8. Aufl., § 123 FN. 294), der Beteiligte muss dabei aber, soweit er
sich der Übermittlung durch die Post bedient, die üblichen Postlaufzei-
ten einkalkulieren und seine fristgebundenen Schriftstücke somit so
rechtzeitig zur Post bringen, dass sie bei üblicher Postlaufzeit, auf de-
ren Einhaltung er vertrauen darf, noch vor Fristablauf beim Empfänger
eintreffen können (vgl. Schulte, PatG, 8. Aufl., § 123 Rn. 131 f.). Zu der
hierbei vom Beteiligten zu beachtenden erforderlichen Sorgfalt gehört
es auch, sich über die Postöffnungszeiten zu informieren, um eine für
die fristgerechte Übersendung erforderliche rechtzeitige Abgabe des zu
übersenden Schriftstücks bei der Post sicherzustellen. Wenn dem An-
melder aber - wovon auszugehen ist, da er auf den entsprechenden
Hin-weis des Senats nichts Abweichendes vorgetragen hat - die Situa-
tion der Postvertretung an seinem Wohnort bekannt war, hätte es ihm
oblegen, alles nur Mögliche zu unternehmen, um die Beschwerde so
rechtzeitig abzusenden, damit sie am für die Rechtzeitigkeit der Be-
schwerde entscheidenden Tag (hier Montag, dem 1. März 2010) beim
Deutschen Patent- und Markenamt eingegangen wäre. Da seinen An-
gaben nicht entnommen werden, ob und zu welchen Zeiten die Post-
vertretung an seinem Wohnort geöffnet war, ist schon nicht ersichtlich,
weshalb er seine Beschwerdeschrift nicht bereits am Tag ihrer Erstel-
lung, also am Freitag, dem 26. Februar 2010, zur Post hatte bringen
können; insofern ist sein Vorbringen, dass die Postvertretung am Wo-
chenende geschlossen sei, schon nicht ausreichend, ein fehlendes Ver-
schulden zu rechtfertigen. Ungeachtet dessen wäre es dem Anmelder
aber auf jeden Fall zumutbar gewesen, entweder die Postvertretung so
frühzeitig aufzusuchen, dass eine rechtzeitige Übermittlung an das
Deutsche Patent- und Markenamt bis zum 1. März 2010 noch möglich
gewesen wäre, oder sich bei Schließung der Postvertretung an seinem
Wohnort zu einer anderen, noch geöffneten Postvertretung in der wei-
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teren Umgebung zu begeben, was ihm durch die zumutbare Inan-
spruchnahme entsprechender Verkehrsmittel - selbst wenn dies wie
beispielsweise bei Taxen mit weiteren finanziellen Belastungen ver-
bunden wäre - jederzeit möglich gewesen wäre. Da solche Maßnahmen
vom Anmelder nach seinem Vortrag nicht unternommen wurden und er
auf den ensprechenden Hinweis des Senats auch keine dem ent-
gegenstehenden Gründe glaubhaft gemacht hat, ist sein Wiederein-
setzungsantrag schon mangels hinreichendem Vortrag eines unver-
schuldeten Hinderungsgrundes für die Einhaltung der Beschwerdefrist
unbegründet, so dass er zurückzuweisen ist.
3.
Da die Beschwerde verspätet eingelegt wurde und dem Anmelder auch keine
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden kann, ist sie ohne
zuvorige mündliche Verhandlung (§ 79 Abs. 2 Satz 2) nach § 79 Abs. 2
Satz 1 PatG als unzulässig zu verwerfen.
Hilber
Schlenk
Hubert
Schwarz
Hu