Urteil des BPatG vom 07.02.1992

BPatG (stand der technik, druckschrift, gas, patent, patentanspruch, verhandlung, herstellung, fachmann, technik, patg)

BPatG 154
08.05
BUNDESPATENTGERICHT
21 W (pat) 82/05
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
17. September 2009
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend das Patent 43 02 230
hat der 21. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf-
grund der mündlichen Verhandlung vom 17. September 2009 unter Mitwirkung
des Vorsitzenden Richters Dipl.-Phys. Dr. Winterfeldt sowie der Richter
Baumgärtner und Dipl.-Ing. Bernhart sowie des Richters k.A. Dipl.-Ing. Veit
- 2 -
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Patentinhaberin wird der Beschluss der
Patentabteilung 35 des Deutschen Patent- und Markenamts vom
16. September 2005 aufgehoben.
Das Patent DE 43 02 230 wird mit folgenden Unterlagen be-
schränkt aufrechterhalten:
Bezeichnung:
und Vorrichtung zur Durchführung des Verfahrens
Patentansprüche 1 bis 17, überreicht in der mündlichen Verhand-
lung vom 17. September 2009,
2 Seiten Beschreibung, Spalten 1 bis 4, gemäß Patentschrift,
7 Blatt Zeichnungen, Figuren 1 bis 7, gemäß Patentschrift.
Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I
Auf die am 28. Januar 1993 unter Inanspruchnahme der Priorität der schwedi-
schen Voranmeldung 9200360 vom 7. Februar 1992 beim Deutschen Patent- und
Markenamt eingereichte Patentanmeldung ist das nachgesuchte Patent 43 02 230
mit der Bezeichnung "Verfahren zur Herstellung von Knochenzement und Vorrich-
tung zur Durchführung des Verfahrens" erteilt worden. Die Veröffentlichung der Er-
teilung ist am 16. August 2001 erfolgt.
- 3 -
Gegen das Patent hat die schwedische Firma C… AB in L… am
15. November 2001 Einspruch erhoben. Die Einsprechende hat mangelnde Pa-
tentfähigkeit geltend gemacht und sich hierzu auf folgende Druckschriften gestützt:
D1
WO 90/13264 A1
D2
WO 86/06618 A1
D13
creased by vacuum mixing. In: Acta Orthop Scand 55, Sei-
ten 536 - 541, 1984 und
D14
Die Einsprechende hat des Weiteren eine offenkundige Vorbenutzung geltend ge-
D3
reicht:
Dem Einspruch sind am 15. Mai 2002 die Firmen C1… GmbH & Co. KG. in
D…, und M…- GmbH in
D…, sowie Herr Dipl.-Biol. O… in B…, beigetreten,
nachdem die Patentinhaberin gegen sie am 2. April 2002 Verletzungsklage aus
dem Streitpatent erhoben hatte. Die Beitretenden haben sich den Sachvortrag der
Einsprechenden zu eigen gemacht und zusätzlich vorgetragen, dass der Gegen-
stand des Patents gegenüber der bereits im Prüfungsverfahren genannten Druck-
schrift
E3
DE 40 30 832 A1
nicht neu sei.
Mit Schriftsatz vom 24. September 2002 haben die Beitretenden den Beitritt zu-
rückgenommen.
- 4 -
Die Patentinhaberin hat am 17. Dezember 2003 neue Ansprüche eingereicht und
beantragt, das Patent mit den geänderten Ansprüchen in beschränktem Umfang
aufrecht zu erhalten.
Die Patentabteilung 35 des Deutschen Patent- und Markenamts hat mit Beschluss
vom 16. September 2005 das Patent mit der Begründung widerrufen, dass das
E3
weggenommen sei.
Gegen den vorgenannten Beschluss richtet sich die Beschwerde der Patentinha-
berin, die das Streitpatent zunächst mit am 1. März 2006 bei Gericht eingegange-
nen neuen Ansprüchen gemäß Haupt- und zwei Hilfsanträgen weiter einge-
schränkt verteidigt hat. Die Einsprechende ist dem Vorbringen der Patentinhaberin
entgegen getreten und hat im Beschwerdeverfahren noch die weitere Druckschrift
D16
eingereicht. Am 9. Juli 2009 hat die Einsprechende den Einspruch zurückgenom-
men.
Die Patentinhaberin hat das angegriffene Patent zuletzt auf der Grundlage der in
der mündlichen Verhandlung neu eingereichten Patentansprüche 1 bis 17 vertei-
digt.
Patentanspruch 1 lautet danach wie folgt (Merkmalsgliederung hinzugefügt):
M1
von darin enthaltenen Bestandteilen,
M2
quelle (21) erzeugten Vakuum mit einem Mischorgan (4) in ei-
ner Mischvorrichtung (1) erfolgt, und
- 5 -
M3
linder (3) der Mischvorrichtung (1) aufgesammelt wird, bevor
der Knochenzement (2) aus ihr abgegeben wird,
M4
gemischt wird, die die Anbringung des Knochenzements (2)
gestattet, und wobei der Knochenzement (2) angebracht wird,
indem er aus der Mischvorrichtung (1) mit Hilfe eines in ihr mit
enthaltenen Kolbens (6) herausgedrückt wird,
M5
ment (2) bewegt wird, indem er in die Mischvorrichtung (1) hin-
eingesaugt wird, wenn in ihr das Vakuum angelegt wird
M6
ments (2) freigegeben wird, so dass er sich zum Aufsammeln
von Knochenzement (2) bewegen kann und
M7
le (21) Gas durch eine Fasermaterialscheibe (26) aus solchem
Fasermaterial hindurch herausgesaugt wird, so dass Gas,
nicht aber Knochenzement (2) durchgelassen wird und
M8
der (3) aufgesammelt wird, damit in beim Aufsammeln entste-
henden Poren des Knochenzements (2) ein Vakuum erzeugt
wird, wodurch das Porenvolumen im Knochenzement (2) redu-
ziert wird, wenn der Knochenzement (2) nach dem Aufsam-
meln atmosphärischem Druck ausgesetzt wird.
Der nebengeordnete Patentanspruch 11 lautet wie folgt (Merkmalsgliederung hin-
zugefügt):
N1
von Knochenzement (2) durch Mischen der darin enthaltenen
Bestandteile,
- 6 -
N2
quelle (21) erzeugten Vakuum mit einem Mischorgan (4) in ei-
ner Mischvorrichtung (1) mit einem Mischzylinder (3) erfolgt,
N3
nen beweglichen Kolben aufweist, der zum Herauspressen
von Knochenzement (2) aus der Mischvorrichtung (1) vorgese-
hen ist,
N4
Stellung beizubehalten, wenn das Mischen von Knochenze-
ment (2) im Vakuum erfolgt, und
N5
ment (2) in die Richtung auf eine Ausströmöffnung (13) einge-
saugt werden kann, wenn in der Mischvorrichtung (1) ein Va-
kuum herrscht und
N6
zylinder (3) aufgesammelt wird, bevor der Knochenzement (2)
aus ihr abgegeben wird, und
N7
quelle (21) Gas durch eine Fasermaterialscheibe (26) aus sol-
chem Fasermaterial hindurch heraus saugbar ist so dass Gas,
nicht aber Knochenzement (2) durchgelassen wird.
Wegen der rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 10 und 12 bis 17 wird auf die
Anlage 2 zum Protokoll über die mündliche Verhandlung vom 17. September 2009
Bezug genommen.
Die Patentinhaberin beantragt,
den Beschluss der Patentabteilung 35 des Deutschen Patent- und
Markenamts vom 16. September 2005 aufzuheben und das Patent
DE 43 02 230 mit den in der mündlichen Verhandlung überreich-
- 7 -
ten Patentansprüchen 1 bis 17 sowie mit der Beschreibung und
den Zeichnungen gemäß der Patentschrift beschränkt aufrechtzu-
erhalten.
Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II
Die zulässige Beschwerde der Patentinhaberin ist insoweit begründet, als sie zur
Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur beschränkten Aufrechterhal-
tung des Patents im Umfang der in der mündlichen Verhandlung eingereichten
Unterlagen führt. Denn nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung steht der
im Verfahren befindliche Stand der Technik den Gegenständen der verteidigten
Patentansprüche nicht patenthindernd entgegen.
1. Nach Zurücknahme der Beitritte und des Einspruchs ist gemäß § 61 Abs. 1 S. 2
PatG von Amts wegen in der Sache zu entscheiden. Die seitens des Senats von
Amts wegen vorzunehmende Überprüfung des Einspruchsvorbringens hat erge-
ben, dass der Einspruch zulässigerweise erhoben worden ist. Denn der auf man-
gelnde Patentfähigkeit des Patentgegenstandes gestützte Einspruch ist innerhalb
der gesetzlichen Einspruchsfrist im Sinne des § 59 Abs. 1 Satz 4 PatG ausrei-
chend substantiiert worden. Vorliegend hat die schwedische Einsprechende zwar
keine Vollmacht gemäß § 25 Abs. 1 PatG zu den Akten gegeben, so dass offen
bleibt, ob sie bis zur Rücknahme des Einspruchs wirksam am Verfahren teilge-
nommen hat. Darauf kommt es aber nicht an. Denn die während der Anhängigkeit
des Einspruchsverfahrens zulässig erklärten Beitritte führten dazu, dass die Bei-
tretenden die Stellung von Einsprechenden erlangt haben (Busse, PatG
6. Aufl. 2003, § 59 Rn. 122); die Rücknahme des Beitritts hat die gleichen Folgen
wie die Rücknahme des Einspruchs (Busse a. a. O., Rn. 123). Da das Fehlen der
Inländervollmacht die Verfahrenshandlungen der Einsprechenden grundsätzlich
nicht unzulässig macht (vgl. BGH GRUR 1969, 437 - Inlandsvertreter), kann von
- 8 -
einer gegebenenfalls auf die Beitritte zurückwirkenden offensichtlichen Unzuläs-
sigkeit des Einspruchs nicht die Rede sein (vgl. BGH GRUR 1993, 892 - Heizkör-
perkonsole). Die Beitritte sind auch im Übrigen zulässig, da sie innerhalb der ge-
setzlichen Frist des § 59 Abs. 2 S. 1 PatG nach der gegen die Beitretenden erho-
benen Verletzungsklage erklärt und ebenfalls ausreichend substantiiert begründet
worden sind. Die Zulässigkeit des Einspruchs und der Beitritte ist von der Patent-
inhaberin im Übrigen nicht bestritten worden.
2. Die verteidigten Patentansprüche 1 bis 17 sind zulässig, sie finden ihre Stütze
in der ursprünglichen Offenbarung und erweitern den Schutzbereich des Patents
nicht.
Der Patentanspruch 1 in der zuletzt eingereichten Fassung geht auf die erteilten
M1
M6
M2
umquelle erzeugt wird und das Mischen mit einem Mischorgan erfolgt, in der Pa-
tentschrift, Spalte 3, Zeilen 44 - 55 und Spalte 2, Zeilen 7 - 11. Die Angabe im
M3
aufgesammelt wird, findet sich in der Patentschrift, Spalte 2, Zeilen 57 - 58. Die
M8
Mischzylinder aufgesammelt wird, findet sich in der Patentschrift, ab Spalte 2, Zei-
M7
Patentschrift, Spalte 2, Zeilen 46 - 47, i. V. m. Spalte 4, Zeilen 20 - 22.
Die neuen Unteransprüche 2 bis 4 entsprechen den erteilten Patentansprüchen 2
bis 4 und die neuen Unteransprüche 5 bis 10 entsprechen den erteilten Patentan-
sprüchen 7 bis 12.
- 9 -
Der geltende nebengeordnete Patentanspruch 11 geht auf den erteilten Patentan-
N1
tativen Angabe, dass der bewegliche Teil vorzugsweise ein beweglicher Kolben
ist, indem nun explizit ein beweglicher Kolben beansprucht wird und unter Aufnah-
me weiterer Angaben aus der Patentschrift. So finden sich die Angaben im Merk-
N2
schen mit einem Mischorgan in einer Mischvorrichtung mit einem Mischzylinder er-
folgt, in der Patentschrift, Spalte 3, Zeilen 44 - 55 und Spalte 2, Zeilen 7 - 11. Das
N6
N7
i. V. m. Spalte 4, Zeilen 20 - 22.
Die Unteransprüche 12 bis 17 entsprechen den erteilten Patentansprüchen 14 bis
19.
Die erteilten Patentansprüche sind in den ursprünglichen Unterlagen offenbart,
und die den vorgenannten Angaben in der Patentschrift entsprechenden Offenba-
rungsstellen finden sich auch in der ursprünglichen Beschreibung.
3. Das Patent betrifft ein Verfahren und eine Vorrichtung zur Herstellung von Kno-
chenzement durch Mischen der Bestandteile unter Vakuum bzw. Unterdruck in ei-
ner Mischvorrichtung. Hierdurch lässt sich die Porosität des Knochenzements re-
duzieren. Vor Herausnahme des Knochenzements aus der Mischvorrichtung wird
dieser gewöhnlich im Mischraum aufgesammelt, bis sämtlicher Knochenzement in
der Nähe der Ausströmöffnung, durch die der Knochenzement abgegeben werden
kann, im Mischraum angesammelt liegt. Beim Aufsammeln entstehen jedoch wie-
der unerwünschte Poren im Knochenzement (vgl. Patentschrift, Spalte 1, Zeilen 1
- 31).
- 10 -
Das patentgemäße Verfahren und die Vorrichtung sollen sinngemäß die Aufgabe
lösen, das unerwünschte Porenvolumen im Knochenzement, das beim Aufsam-
meln entsteht, herabzusetzen (vgl. Patentschrift, Spalte 1, Zeilen 32 - 44).
4. Im Hinblick auf den im Verfahren befindlichen Stand der Technik weist das Ver-
fahren nach Patentanspruch 1 die erforderliche Neuheit auf und beruht demge-
genüber auch auf einer erfinderischen Tätigkeit des zuständigen Fachmanns, ei-
nem Maschinenbauer mit Hochschulbildung, Fachrichtung Verfahrenstechnik und
mehrjähriger Berufserfahrung in der Entwicklung und Konstruktion von Knochen-
zementmischsystemen.
4.1. Das Verfahren nach Patentanspruch 1 ist neu gegenüber dem aus der Druck-
D1
ten Verfahrens aus dieser Druckschrift bekannt sind.
So ist aus dieser dem Patentgegenstand am nächsten kommenden Druckschrift
eine Vorrichtung (arrangement) bekannt, mit der Knochenzement durch Mischen
M1
Das Mischen erfolgt mit einem "Mischorgan" (agitator disc 4a, agitator rod 4b) in
einem Mischzylinder (mixing cylinder 1) der Vorrichtung. Während des Mischens
wird Gas abgesaugt, um Gaseinschlüsse im Zement zu vermeiden (vgl. Beschrei-
bung, Seite 1, Zeilen 7 - 19). Dazu wird an einen Evakuierungskanal (evacuation
channel 3a) mittels einer Leitung (line 7) eine Vakuumquelle (vacuum source) an-
geschlossen (vgl. die Figuren 2 und 5 mit Beschreibung, Seite 3, Zeilen 15 - 19,
Seite 4, Zeilen 4 - 15 und Seite 6, Zeilen 19 - 23). Das Mischen findet somit unter
M2
der mit einem Stift (cotter pin 22) am unteren Ende des Mischzylinders festgelegt
ist. Nach dem Mischen wird der Kolben durch Abziehen des Stiftes freigegeben
und der Mischzylinder in eine Spritzpistole (syringe mechanism) gelegt. Der Kol-
ben (piston 2) des Mischzylinders kann dann durch den Kolben (compression pis-
ton 15) der Spritzpistole in Richtung Ausgangsöffnung des Mischzylinders bewegt
- 11 -
werden (vgl. die Figuren 4 und 5 mit Beschreibung, Seite 6, Zeilen 23 - 30 [=
M6
nung wird zwangsläufig der im Mischzylinder verteilte Knochenzement zuerst im
Bereich vor der Ausgangsöffnung aufgesammelt, bevor er aus dem Mischzylinder
M3
ton 2) wird der vor der Ausgangsöffnung aufgesammelte Knochenzement schließ-
lich zur Anbringung aus dem Mischzylinder herausgedrückt (vgl. Beschreibung,
M4
D1
bens (piston 2) noch die Vakuumquelle am Mischzylinder angeschlossen bleibt, so
M5
oder ob die Vakuumquelle bereits vor der Freigabe des Kolbens vom Mischzylin-
D1
M8
scheibe, durch die das Gas, nicht aber Knochenzement aus dem Mischzylinder
D1
E3
neu. Aus dieser Druckschrift sind ein Verfahren und eine Vorrichtung zur Mi-
schung und Abgabe von aus zwei Komponenten bestehendem Knochenzement
M1
M2
sondern unter Unterdruck, der durch stückweises Herausziehen eines Kolbens 13
aus der Mischvorrichtung erzeugt wird, durch Schütteln der Vorrichtung (vgl. die
Figur 4 i. V. m. der Beschreibung, Spalte 3, Zeilen 7 – 16 und Spalte 5, Zeilen 41 –
51). Nach dem Mischen wird die Vorrichtung gedreht (vgl. Figur 5) und der Kol-
ben 13 nach oben bewegt, so dass die in der Vorrichtung eingeschlossene Luft
M6
Der Zement wird somit vor der Düse 16 aufgesammelt und verdichtet [= Merk-
M3
- 12 -
nes Porenvolumens, kann zusätzlich in der Nähe der Düse 16 ein Ansaugventil für
den Anschluss an eine Vakuumanlage angebracht werden (vgl. Beschreibung,
Spalte 6, Zeilen 31 – 36). Der Knochenzement wird dann unter weiterer Luftansau-
gung durch die Vakuumanlage vor der Düse 16 verdichtet (vgl. Beschreibung,
M8
tätigung des Kolbens 13 aus der Vorrichtung ausgepresst und in loco angebracht
M4
M2
M7
ben 13 im Falle des zusätzlichen Anschlusses einer Vakuumanlage in die Misch-
vorrichtung hineingesaugt werden kann. Auch eine Fasermaterialscheibe, durch
die beim Anschluss der Vakuumanlage das Gas, nicht aber Knochenzement aus
E3
D16
neuheitsschädlich vorweg. Aus dieser Druckschrift sind ein Verfahren und eine
Vorrichtung zur Herstellung von Knochenzement durch Mischen einer festen und
einer flüssigen Komponente bekannt (vgl. Beschreibung, Spalte 1, Zeilen 7 - 23) [=
M1
(cartridge mixer 1) mit einem Mischorgan (mixing element 43) gemischt (vgl. die
Figur 1 mit Beschreibung, Spalte 8, Zeilen 39 - 52 und Spalte 12, Zeilen 39 - 43).
Die Mischvorrichtung wird dazu vor dem Mischvorgang mit der festen, pulverförmi-
gen Komponente (powdery polymeric component 46) befüllt, durch Anschluss an
eine Vakuumquelle evakuiert, und anschließend vakuumverpackt (vgl. Beschrei-
bung, Spalte 10, Zeilen 9 - 33). Erst bei Bedarf wird die flüssige Komponente (li-
quid bone cement component 59) mit einer Spritze (vgl. Figur 7: "injector 71") in
die Mischvorrichtung gegeben und mit der pulverförmigen Komponente vermischt
M2
wird die Mischvorrichtung belüftet und zur Verabreichung des Knochenzements in
eine Zementpistole (bone cement gun 95) eingelegt (vgl. die Figur 8 mit Beschrei-
- 13 -
bung, Spalte 12, Zeilen 44 - 58). Der fertige Knochenzement wird dann aus der
Mischvorrichtung mit Hilfe eines in ihr mitenthaltenen Kolbens (piston member 17)
M4
Dazu muss zuerst durch den Druck des Kolbens (plunger) der Zementpistole auf
den Kolben (piston member 17) der Mischvorrichtung der Widerstand einer Ab-
dichtung (releasable hermetic seal), bspw. aus Klebstoff (bead 51), mit der der
Kolben (piston member 17) in der Mischvorrichtung festgelegt ist, überwunden
werden. Nachdem diese Abdichtung durchbrochen und der Kolben freigegeben
wurde, kann sich dieser in dem Mischzylinder (cartridge body member 9) bewe-
gen, so dass der fertige Knochenzement in Richtung der Ausgangsöffnung des
Mischzylinders aufgesammelt und herausgedrückt wird (vgl. die Figur 3 mit Be-
M3
M6
D16
M8
die Mischvorrichtung bereits nach dem Mischen belüftet wird. Der Kolben (piston
member 17) der Mischvorrichtung kann daher zum Aufsammeln von Knochenze-
M5
D16
Membran (porous membrane 47), bspw. ein Filterpapier (filter paper) an der Unter-
seite eines die Mischvorrichtung verschließenden Deckels (cap 31) angeordnet
(vgl. die Figur 14 mit Beschreibung, Spalte 9, Zeilen 31 – 36). Durch dieses Filter-
M7
der (cartridge body member 9) herausgesaugt, so dass Gas, nicht aber fertigge-
mischter Knochenzement durchgelassen wird. Dieses Filterpapier muss lediglich
trockenes Pulver der festen Komponente (powdery polymeric component 46) beim
Evakuieren der Mischvorrichtung vor dem Mischvorgang zurückhalten (vgl. Be-
schreibung, Spalte 10, Zeilen 16 – 20).
- 14 -
4.4. Der zuständige Fachmann gelangt auch ausgehend von einer der Druck-
D1
schriften nicht ohne erfinderisches Zutun zum beanspruchten Verfahren.
D1
Anlegen eines Vakuums an die Mischvorrichtung mit Hilfe einer Vakuumquelle
Gas durch eine Fasermaterialscheibe aus solchem Fasermaterial hindurch her-
ausgesaugt werden kann, so dass Gas, nicht aber Knochenzement durchgelassen
M7
D1
kannte Mischvorrichtung aufrecht (vgl. die Figur 2), so dass sich der Knochenze-
ment aufgrund der Schwerkraft hauptsächlich im unteren Bereich des Mischzylin-
ders (mixing cylinder 1) sammelt. Ein Verstopfen des Evakuierungskanals (evacu-
ation channel 3a) im Deckel (lid 3) des Mischzylinders während des Mischvor-
gangs ist deshalb nicht zu erwarten und eine entsprechende Fasermaterialscheibe
daher auch nicht notwendig. Nach dem Mischen wird der Mischzylinder dann aus
seiner Halterung (holder 21) genommen und in eine Spritzpistole (syringe mecha-
nism) gelegt. Eine weitere Absaugung von Gas erfolgt dabei nicht. In der Druck-
E3
lage während des Verdichtens der Zementmasse nach dem Mischvorgang vorge-
sehen (vgl. Beschreibung, Spalte 3, Zeilen 17 – 20). Dazu kann am Boden des
Rumpfteils 11 in der Nähe der Düse 16 ein Ansaugventil für den Anschluss der
Vakuumanlage angebracht werden (vgl. Beschreibung, Spalte 6, Zeilen 31 – 36).
Zum Verdichten der Zementmasse wird die Mischvorrichtung mit der Düse 16
nach oben gerichtet gehalten und der Kolben 13 durch Druck mechanisch nach
oben bewegt, so dass die eingeschlossene Luft entweichen kann (vgl. die Figur 5
i. V. m. der Beschreibung, Spalte 5, Zeilen 52 – 63 und Spalte 6, Zeilen 15 - 30).
Da sich auch hierbei aufgrund der Schwerkraft die Zementmasse zunächst auf der
der Düse 16 abgewandten Seite vor dem Kopf 25 des Kolbens 13 ansammelt und
der Kolben auch nicht eingesaugt wird, sondern mechanisch durch Druck bewegt
werden muss, ist ein Verstopfen des Ansaugventils bei der Luftansaugung wäh-
- 15 -
rend des Verdichtens nicht zu erwarten und eine entsprechende Fasermaterial-
scheibe vor dem Ansaugventil deshalb auch nicht notwendig.
D16
D1
Fasermaterial vorzusehen, so dass Gas, nicht aber Knochenzement durchgelas-
D16
bran (porous membrane 47), bspw. ein Filterpapier (filter paper), bekannt. Dieses
Filterpapier dient aber einem ganz anderen Zweck als die Fasermaterialscheibe
beim beanspruchten Verfahren. Es muss lediglich trockenes Pulver (powdery poly-
meric component 46) beim Evakuieren der Mischvorrichtung vor dem Mischvor-
gang zurückhalten (vgl. Beschreibung, Spalte 10, Zeilen 16 - 20), und keinen fertig
gemischten, nassen Knochenzement. Bei Kontakt mit nassem Knochenzement
würde ein Filterpapier durchfeuchten und eventuell zerreißen. Ein Aufsammeln
des fertigen, nassen Knochenzements unter Luftansaugung durch eine Vakuum-
D16
vorgesehen. Der Fachmann kann daher auch ausgehend von dieser Druckschrift
nicht zu dem beanspruchten Verfahren gelangen.
5. Auch die Vorrichtung nach dem nebengeordneten Patentanspruch 11 ist in An-
betracht des im Verfahren befindlichen Stands der Technik neu und beruht auf ei-
ner erfinderischen Tätigkeit des zuständigen Fachmanns.
D1
N7
ben. Eine Anregung, eine solche Fasermaterialscheibe bei den bekannten Misch-
vorrichtungen vorzusehen kann der Fachmann diesen Druckschriften auch nicht
entnehmen. Eine Fasermaterialscheibe aus solchem Fasermaterial, so dass Gas,
aber kein nasser, fertiggemischter Knochenzement durchgelassen wird, ist bei den
D1
bereits oben (vgl. Abschnitt 4.4.) ausgeführt.
- 16 -
D16
poröse Membran (porous membrane 47), bspw. ein Filterpapier (filter paper) an
der Unterseite eines die Mischvorrichtung verschließenden Deckels (cap 31) an-
geordnet (vgl. die Figur 14 mit Beschreibung, Spalte 9, Zeilen 31 – 36). Dieses Fil-
terpapier muss aber lediglich trockenes Pulver (powdery polymeric component 46)
beim Evakuieren der Mischvorrichtung vor dem Mischvorgang zurückhalten (vgl.
Beschreibung, Spalte 10, Zeilen 16 – 20) und kommt daher nicht mit nassem, fer-
tig gemischtem Knochenzement in Kontakt. Es muss daher auch nicht aus sol-
N7
aber nassen Knochenzement durchlässt.
D1
der Fachmann nicht zur beanspruchten Vorrichtung.
D16
Zweck als die Fasermaterialscheibe bei der beanspruchten Vorrichtung. Es muss
keinen fertig gemischten, nassen Knochenzement zurückhalten. Bei Kontakt mit
nassem Knochenzement würde ein Filterpapier durchfeuchten und eventuell zer-
reißen. Ein Aufsammeln von nassem Knochenzement unter Luftansaugung durch
D16
D16
N7
D1
6. Der übrige im Verfahren befindliche Stand der Technik liegt weiter ab und steht
den Gegenständen der Patentansprüche 1 und 11 auch nicht patenthindernd ent-
gegen, wie der Senat im Einzelnen überprüft hat. Diese Druckschriften haben im
Übrigen in der mündlichen Verhandlung keine Rolle gespielt. Keine dieser Druck-
schriften weist eine Vorrichtung zur Herstellung von Knochenzement auf, oder be-
schreibt ein entsprechendes Verfahren, bei der bzw. bei dem Gas durch eine Fa-
sermaterialscheibe aus solchem Fasermaterial heraus saugbar ist bzw. heraus ge-
- 17 -
saugt wird so dass Gas, nicht aber Knochenzement durchgelassen wird; auch
kann keine dieser Druckschriften dieses Merkmal nahelegen.
7. Die zum Nachweis der geltend gemachten offenkundigen Vorbenutzung einge-
D3
den im Verfahren befindlichen Druckschriften hinaus. Die behauptete offenkundige
Vorbenutzung hat demgemäß in der mündlichen Verhandlung keine Rolle gespielt.
8. Mit den Patentansprüchen 1 und 11 haben auch die auf sie rückbezogenen ab-
hängigen Unteransprüche 2 bis 10 und 12 bis 17 Bestand.
Dr. Winterfeldt
Baumgärtner
Bernhart
Veit