Urteil des BPatG vom 21.10.2008

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BPatG 152
08.05
BUNDESPATENTGERICHT
33 W (pat) 269/04
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
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betreffend die Marke 301 19 635
hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 21. Oktober 2008 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Bender
und der Richter Knoll und Kätker
beschlossen:
Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 1 des Deutschen Pa-
tent- und Markenamts vom 25.8.2004 ist wirkungslos, soweit die
Teillöschung der angegriffenen Marke wegen des Widerspruchs
aus der Gemeinschaftsmarke 1 274 240 angeordnet worden ist.
G r ü n d e
Mit Beschluss vom 25.8.2004 hat die Markenstelle für Klasse 1 des Deutschen
Patent- und Markenamts die Teillöschung der Marke 301 19 635 wegen des Wi-
derspruchs aus der Gemeinschaftsmarke 1 274 240 angeordnet. Hiergegen hat
die Markeninhaberin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.
Die Widersprechende hat den Widerspruch aus der o. g. Marke zurückgenommen.
Deshalb ist gemäß § 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG i. V. m. § 269 Abs. 3 Satz 1 und
Abs. 4 ZPO analog auszusprechen, dass der angefochtene Beschluss im Umfang
der Teillöschungsanordnung wirkungslos ist (vgl. BGH Mitt. 1998, 264 „Puma“).
Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und in Berücksichti-
gung des Amtsermittlungsgrundsatzes vom Amts wegen (vgl. dazu auch Baum-
bach/Lauterbach, ZPO, 64. Aufl., § 269 Rdnr. 46).
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Für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 71 Abs. 1 und 4
MarkenG) besteht kein Anlass.
Bender Kätker
Knoll
Cl