Urteil des BPatG vom 22.05.2001

BPatG: marke, form, patent

BUNDESPATENTGERICHT
33 W (pat) 139/00
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(Aktenzeichen)
Verkündet am
22. Mai 2001
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Marke 397 37 720
hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 22. Mai 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
BPatG 154
6.70
- 2 -
Richters Winkler, des Richters Sekretaruk und der Richterin am Amtsgericht
Dr. Hock
beschlossen:
Die Beschlüsse des Deutschen Patent- und Markenamts Marken-
stelle für Klasse 35 vom 19. Oktober 1998 und 8. Juni 2000 werden
als gegenstandslos aufgehoben, soweit über den Widerspruch aus
der Marke 2 095 158 entschieden worden ist.
G r ü n d e
Mit Beschluß vom 19. Oktober 1998 hat das Deutsche Patentamt - Markenstelle
für Klasse 35 - den Widerspruch aus der Marke 2 095 158 zurückgewiesen. Mit
Beschluß vom 8. Juni 2000 hat es auf die Erinnerung der Widersprechenden aus
der Marke 2
095
158 den Beschluß der Markenstelle für Klasse
35 vom
19. Oktober 1998 aufgehoben, soweit in ihm der Widerspruch aus der Marke
2 095 158 zurückgewiesen worden ist und die Löschung der Marke 397 37 720
wegen des Widerspruchs aus der Marke 2 095 158 angeordnet.
Hiergegen hat der Markeninhaber form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt. Er
hat das Dienstleistungsverzeichnis der angegriffenen Marke eingeschränkt. Die
Widersprechende hat daraufhin den Widerspruch aus der o.g. Marke
zurückgenommen.
Die Grundlage des Widerspruchsverfahrens ist damit gemäß § 82 Abs 1 Satz 1
MarkenG iVm §§ 2 69 Abs 3 Satz1 ZPO entfallen (vgl BGH Mitt 1998, 264
- PUMA). Aus Gründen der Rechtsklarheit war daher auszusprechen, daß die an-
gefochtenen Beschlüsse als gegenstandslos aufzuheben sind.
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Zu einer Kostenauferlegung (§ 71 Abs 1 u 4 MarkenG) bestand kein Anlaß.
Winkler Sekretaruk
Dr.
Hock
Cl