Urteil des BPatG vom 30.04.2008

BPatG (marke, los, reifen, eugh, eintragung, klasse, unterscheidungskraft, anmeldung, beschwerde, ausgabe)

BPatG 152
08.05
BUNDESPATENTGERICHT
28 W (pat) 148/07
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 305 56 510.9
_______________________
hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 30. April 2008 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Stoppel
owie der Richterin Werner und des Richters Schell
s
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beschlossen:
Die Beschwerde des Anmelders wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Die Wortfolge
Ohne Probleme einfach los
ist für die nachstehenden Waren und Dienstleistungen der Klassen 4, 12, 36
und 37 zur Eintragung in das Markenregister angemeldet worden:
„Benzin (Brennstoff), Brenngas, mineralische Brennstoffe, Kraft-
stoffe (nicht chemische), Motorenöl, Schmieröl, Treibstoff, Treib-
stoffzusätze (nicht chemische), Zusätze (nicht chemische) für
Kraftstoff und Treibstoff;
Abdeckhauben für Fahrzeuge, Achsmanschetten für Fahrzeuge,
Achsschenkel, Airbags (Sicherheitsvorrichtung für Autos), An-
hänger (Fahrzeuge), Anhängerkupplungen für Fahrzeuge, An-
triebsmaschinen für Landfahrzeuge, Antriebswellen für Land-
fahrzeuge, Antriebswellengelenke für Landfahrzeuge, Autobusse,
Autoreifen, Bleigewichte zum Auswuchten von Fahrzeugreifen,
Blendschutzvorrichtung für Fahrzeuge, Bremsanlagen für Land-
fahrzeuge, Bremsbacken für Fahrzeuge, Bremsbeläge für Fahr-
zeuge, Bremsklötze für Fahrzeuge, Bremskraftverstärker für
Fahrzeuge, Bremssättel für Fahrzeuge, Bremsscheiben für Fahr-
zeuge, Bremsschläuche für Fahrzeuge, Bremsschuhe für Fahr-
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zeuge, Bremstrommeln für Fahrzeuge, Brennstoffaggregate für
Fahrzeuge, Chassis für Fahrzeuge, Chassis für Kraftfahrzeuge,
Diebstahlsicherungen für Fahrzeuge (mechanisch), Diebstahl-
warngeräte für Fahrzeuge, Drehmomentwandler für Landfahr-
zeuge, Düsenmotoren für Landfahrzeuge, Elektrofahrzeuge, Elek-
tromotoren für Landfahrzeuge, Fahrgestelle für Fahrzeuge,
Fahrgestelle für Kraftfahrzeuge, Fahrtrichtungsanzeiger für Fahr-
zeuge, Fahrwerksteile, Fahrzeugbremsen, Fahrzeuge, Fahrzeuge
zur Beförderung auf dem Lande, in der Luft, zu Wasser und auf
Schienen, Fahrzeugfenster, Fahrzeugkarosserien, Fahrzeuglie-
gen, Fahrzeugräder, Fahrzeugradspeichen, Fahrzeugreifen, Fahr-
zeugsitze, Fahrzeugtüren, Fahrzeugverdecke, Felgen für Fah-
zeugräder, Frontspoiler, Frontspoilerlippen, Fußpedale für Fahr-
zeuge, Gehäuse für Teile von Landfahrzeugen [ausgenommen für
Motoren], Gepäcknetze für Fahrzeuge, Gepäcktaschen für Zwei-
räder, Gepäckträger für Fahrzeuge, Getriebe für Landfahrzeuge,
Handbremshebel, Heckschürzen, Hupen und Signalhörner für
Fahrzeuge, Hydraulikkreisläufe für Fahrzeuge, Innenpolsterungen
für Fahrzeuge, Karosserien für Kraftfahrzeuge, Kastenwägen
(Fahrzeuge), Kleinstwagen, Kopfstützen für Fahrzeugsitze, Kot-
flügel, Kraftfahrzeuge und deren Teile, Kraftfahrzeuge, Kupp-
lungen (Verbindungen) für Landfahrzeuge, Ladebordwände (Teile
von Landfahrzeugen), Lastkraftwagen (geschlossen), Lastwagen,
Lastwagenaufbauten, Laufflächen für die Runderneuerung von
Reifen, Laufmäntel für Luftreifen, Luftpumpen (Fahrzeugzubehör),
Militärfahrzeuge für den Transport, Motoren für Landfahrzeuge,
Motorhauben für Fahrzeuge, Motorhauben für Kraftfahrzeuge,
Naben für Fahrzeugräder, Nabenringe, Omnibusse, Pleuel für
Landfahrzeuge (ausgenommen Motorenteile), Radachsen, Rad-
kappen, Radlager für Fahrzeuge, Radzierblenden, Rädergetriebe
für Landfahrzeuge, Raupenketten für Fahrzeuge, Reduktions-
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getriebe für Landfahrzeuge, Reifen (Pneus), Reifen für Fahr-
zeugräder, Reiseomnibusse, Rückfahrwarngeräte für Fahrzeuge,
Rückspiegel, Schaltknäufe für Landfahrzeuge, Schaltkupplungen
für Landfahrzeuge, Schaluppen, Scheibenwischer, Schläuche für
Reifen, Schlitten (Fahrzeuge), Schmutzfänger, Schonbezüge für
Fahrzeugsitze, Schutzbleche, Sicherheits-Kombigurte für Fahr-
zeugsitze, Sicherheitsgurte für Fahrzeugsitze, Sicherheitskin-
dersitze für Fahrzeuge, Skiständer für Kraftfahrzeuge, Fahr-
radständer, Sonnenblenden für Automobile, Spikes für Reifen,
Sportfahrwerke, Sportspiegel für Fahrzeuge, Sportwagen, Spur-
stangen, Steuerräder für Fahrzeuge, Stoßdämpfer für Fahrzeuge,
Stoßdämpfer für Kraftfahrzeuge, Stoßdämpferfedern für Fahr-
zeuge, Stoßstangen für Fahrzeuge, Stoßstangen für Kraftfahr-
zeuge, Tankkappen für Fahrzeuge, Tieferlegungsfedern, Tor-
sionswellen für Fahrzeuge, Tragfedern für Fahrzeuge, Treibketten
für Landfahrzeuge, Triebwerke für Landfahrzeuge, Trittbretter für
Fahrzeuge, Turbinen für Landfahrzeuge, Übersetzungsgetriebe für
Landfahrzeuge, Untersetzungsgetriebe für Landfahrzeuge, Ventile
für Fahrzeugreifen, Wagen (Fahrzeuge), Wagenuntergestelle,
Wasserkühler für Landfahrzeuge, Windschutzscheiben, Wisch-
blätter (Scheibenwischer), Wohnmobile, Wrickriemen
Ausgabe von Kreditkarten, Bankgeschäfte, Homebanking, finan-
zielle Beratung, Versicherungsberatung, Vergabe von Darlehen,
Finanzierung, Gewährung von Teilzahlungskrediten, Kreditver-
mittlung, Leasing, Unfallversicherung, Vermittlung von Versiche-
rungen
Abschmieren von Fahrzeugen, Polieren von Fahrzeugen, Rei-
nigen von Fahrzeugen, Reparatur von Fahrzeugen im Rahmen
der Pannenhilfe, Rostschutzbehandlung von Fahrzeugen, Wa-
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schen von Fahrzeugen, Fahrzeuginstandhaltung, Fahrzeugservice
(Reparatur, Wartung, Instandhaltung), Lackierarbeiten, Runder-
neuerung von Reifen.“
Die Markenstelle für Klasse 12 des Deutschen Patent- und Markenamts hat diese
Anmeldung zunächst als nicht schutzfähig i. S. v. § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG
beanstandet mit der Begründung, dass die angemeldete Wortfolge als
unmittelbare Beschreibung der beanspruchten Waren und Dienstleistungen
dienen könne und von den angesprochenen Verkehrskreisen nicht an erster Stelle
als Hinweis auf das Herkunftsunternehmen im Unterschied zu anderen
Herkunftsunternehmen wahrgenommen werden werde. Im Anschluss daran hat
die Markenstelle die Anmeldung mit zwei Beschlüssen, von denen einer im
Erinnerungsverfahren ergangen ist, wegen fehlender Unterscheidungskraft zu-
+rückgewiesen.
Mit seiner Beschwerde verfolgt der Anmelder weiter die Eintragung der angemel-
deten Wortfolge in das Register. Er meint, spruchartige Wortfolgen seien wie
andere Wortmarken zu behandeln und würden keinen strengeren Schutzvoraus-
setzungen unterliegen. Dazu beruft sich der Anmelder u. a. auf BGH GRUR 2000,
321 - „Radio von hier“ - und GRUR 2000, 323 - „Partner with the Best“. Auch eine
mögliche Werbewirkung der Marke schließe nicht aus, dass die Marke gleichzeitig
unterscheidungskräftig sei. Ein kurzer und einprägsamer Werbespruch, der jedoch
ohne eindeutigen Sinngehalt ist und bezüglich der angemeldeten Waren und
Dienstleistungen mehrere Gedankenschritte erfordere, um überhaupt zu der Inter-
pretation zu gelangen, dass die beanspruchten Waren und Dienstleistungen ange-
sprochen seien, sei markenrechtlich schutzfähig. Eine besondere Prägnanz der
angemeldeten Marke ergebe sich daraus, dass der Vokal „O“ - so der Anmelder
wörtlich - ihr „vokalischer Schwerpunkt“ sei. Gerade ein langgezogenes „Oh“ sei
Ausdruck für Erstaunen, Beeindruckt-Sein und Wohlgefallen. Der positive Effekt,
der somit mit der Marke erreicht werde, werde durch den Sinngehalt der Slogan-
artigen Marke verstärkt. Diese Formulierung bilde einen zusätzlichen Effekt, der in
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den angegriffenen Beschlüssen bisher nicht berücksichtigt worden sei. Im Übrigen
enthalte die Marke für keine der beanspruchten Waren und Dienstleistungen eine
unmittelbare Beschreibung oder doch nicht für alle.
Der Anmelder beantragt sinngemäß,
die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 12 des Deutschen
Patent- und Markenamts vom 30.
Januar
2006 und vom
12. Januar 2007 aufzuheben.
Zu den weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Akten.
II.
Da der Beschwerdeführer keine mündliche Verhandlung beantragt hat und nach
der Beurteilung des Senats eine solche Verhandlung auch nicht sachdienlich
gewesen wäre, konnte die vorliegende Entscheidung im schriftlichen Verfahren
ergehen (§ 69 MarkenG).
Die zulässige Beschwerde des Anmelders hat in der Sache keinen Erfolg, weil der
angemeldeten Wortfolge - wie bereits in den angegriffenen Beschlüssen zutref-
fend festgestellt worden ist - die erforderliche Unterscheidungskraft i. S. v. § 8
Abs. 2 Nr. 1 MarkenG fehlt.
Unterscheidungskraft im Sinn der genannten Bestimmung ist die einer Marke in-
newohnende (konkrete) Eignung, vom maßgeblichen Publikum, d. h. dem normal
informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher der in
Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen, als Unterscheidungsmittel für die
betreffenden Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber sol-
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chen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden. Denn die Hauptfunktion einer
Marke liegt darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder
Dienstleistungen zu gewährleisten (vgl. u. a. EuGH MarkenR 2003, 227, 232 f.
(Nr. 61, 62) „Orange“; GRUR 2004, 428, 429 f. (Nr. 30, 31) „Henkel“; GRUR 2004,
943, 944 (Nr. 23, 24) „SAT.2“; BGH GRUR 2006, 850, 854 (Nr. 17) „FUSS-
BALL WM 2006“). Wortmarken besitzen nach der Rechtsprechung insbesondere
dann keine Unterscheidungskraft, wenn ihnen die angesprochenen Verkehrskreise
für die fraglichen Waren oder Dienstleistungen lediglich einen im Vordergrund
stehenden beschreibenden Begriffsinhalt (vgl. u. a. EuGH GRUR 2004, 674, 678
(Nr. 86) „Postkantoor“; BGH GRUR 2001, 1151, 1152 „marktfrisch“; GRUR 2001,
1153 „antiKALK“; GRUR 2005, 417, 418 „BerlinCard“) oder eine bloße Anpreisung
oder Werbeaussage allgemeiner Art (vgl. BGH GRUR 2001, 735, 736 „Test it.“;
GRUR 2002, 1070, 1071 „Bar jeder Vernunft“) zuordnen.
Das gilt in gleicher Weise für Wortmarken in Form von Slogans, wie die vorlie-
gende Marke einen darstellt. Wenngleich an solche Marken keine strengeren
Maßstäbe anzulegen sind als an sonstige Arten von Zeichen, ist allerdings zu be-
rücksichtigen, dass Wortmarken in Form von Werbesprüchen vom Verkehr nicht
notwendig in gleicher Weise wahrgenommen werden wie andere Markenkatego-
rien. Insoweit ist bei Slogans, die eine im Vordergrund stehende Werbefunktion
ausüben, dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die Durchschnittsverbraucher
aus solchen Slogans gewöhnlich nicht auf die Herkunft der Waren oder Dienst-
leistungen schließen (vgl. EuGH GRUR 2004, 1027, 1029 (Nr. 32-35) „DAS
PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT“). Als einen derartigen Werbespruch, dem die
angesprochenen Verkehrskreise für die beanspruchten Waren und Dienstleistun-
gen lediglich eine im Vordergrund stehende werblich anpreisende Aussage, nicht
jedoch die Funktion eines betrieblichen Herkunftshinweises entnehmen werden,
hat die Markenstelle die angemeldete Wortfolge zutreffend bewertet.
Die beschwerdegegenständliche Marke wird beansprucht einerseits für Waren und
Dienstleistungen der Klassen 4, 12 und 37, die in unmittelbarem Zusammenhang
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stehen mit Fahrzeugen, und andererseits für Dienstleistungen der Klasse 36 im
Finanz- und Versicherungswesen. In beiden Zusammenhängen stellt die ange-
meldete Wortfolge einen nicht unterscheidungskräftigen Werbeslogan dar.
Das Wort „los“ ist im Deutschen als Abkürzung für eine räumliche Bewegung
gebräuchlich, wie z. B. in „ich muß los“ oder „er ist mit dem Wagen los“. Gemeint
ist in diesen Fällen, „ich muß losgehen oder -fahren“, bzw. „er ist mit dem Wagen
losgefahren“. Dem entspricht eine Verwendung des Wortes als Aufforderung, mit
einer Bewegung oder einer Tätigkeit zu beginnen, z. B. als Teil des sportlichen
Startrufs „Achtung! Fertig! Los!“, als dringende umgangssprachliche Aufforderung
„los, los!“ oder - ebenfalls umgangssprachlich - „also los“ als eher informative
Mitteilung, dass jetzt mit etwas begonnen wird oder begonnen werden soll.
Auch sonst ist die angemeldete Wortfolge grammatisch regelrecht und aus
allgemein geläufigen Wörtern des deutschen Sprachschatzes gebildet. Daher
werden die angesprochenen Verbraucher „Ohne Probleme einfach los“ für
sämtliche angemeldeten Waren und Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit
Kraftfahrzeugen stehen, nächstliegend und unmissverständlich als das Ver-
sprechen auffassen, dass sie mit den Fahrzeugen, aus denen diese Waren
bestehen oder für die die beanspruchten Waren und Dienstleistungen bestimmt
sind, ohne Probleme einfach losfahren oder losfliegen können. Fahrzeuge zu
Land, zu Wasser und für die Luft verschaffen Fahrern und Fahrgästen autonome
räumliche Bewegungsfreiheit. Das ist ihr Zweck und der Grund für die Faszination,
die sie auf viele Menschen ausüben. Die unproblematische Nutzung von
Fahrzeugen setzt voraus, dass sie jederzeit technisch einwandfrei fahren bzw.
fliegen. Das verspricht die angemeldete Wortfolge.
Die in der Klasse 36 beanspruchten Dienstleistungen Leasing sowie die Dienst-
leistungen im Bank- und Versicherungswesen können - ausgenommen die „Aus-
gabe von Kreditkarten“ - sämtlich direkt auf die Finanzierung oder Versicherung
von Fahrzeugen gerichtet sein. Insoweit stellt die angemeldete Marke eine ein-
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fache Regelung dieser Voraussetzungen für deren Nutzung in Aussicht mit der
Folge, dass die Abnehmer der Dienstleistungen ohne finanzielle oder versiche-
rungstechnische Probleme mit ihren Fahrzeugen einfach losfahren können. Die
Ausgabe von Kreditkarten mag im Zusammenhang mit speziell auf Fahrzeuge
gerichteten Finanzierungs- und Versicherungsgeschäften noch nicht üblich gewor-
den sein. Sie ist jedoch Teil eines Kreditvertrages und Kredite sollen finanzielle
Handlungsspielräume eröffnen. Das kann einfach und problemlos geschehen oder
nur unter komplexen Voraussetzungen, etwa, indem dem Kreditnehmer abverlangt
wird, für eine umfassende Absicherung der Kreditsumme zu sorgen und den
Kreditgeber von den Erfolgsaussichten der Investition zu überzeugen, für die der
Kredit bestimmt ist. Im Gegensatz zu diesen aufwendigen Verfahren der
Kreditvergabe stellt der Slogan „Ohne Probleme einfach los“ bei Kreditgeschäften
generell eine rasche und für den Kreditnehmer unproblematische finanzielle
Handlungsfreiheit durch Kredit in Aussicht.
Anders als der Anmelder kann der Senat in der Vokalfolge der angemeldeten
Wortfolge keine Besonderheit erkennen. Die Marke ist grammatisch regelrecht
gebildet und enthält neben dem Vokal „O“, das Schluß-E in „ohne“ und
„Probleme“, das gedehnte „E“ in Probleme sowie den Diphtong „ei“ und den Vokal
„a“ in „einfach“. Dem gegenüber entwickelt die dreifache Verwendung des Vokals
„O“ für den Gesamteindruck des Slogans kein besonderes Gewicht.
Auch der Hinweis des Anmelders auf im deutschen Register eingetragene Marken
können seiner Anmeldung nicht zum Erfolg verhelfen. Voreintragungen können für
die Entscheidung über die Schutzfähigkeit bzw. die fehlende Schutzfähigkeit einer
Marke keine Bindungswirkung entfalten, weil es sich dabei nicht um eine
Ermessens-, sondern um eine reine Rechtsfrage handelt. Ihre Beantwortung
bestimmt sich nach den gesetzlichen Bestimmungen und der einschlägigen
Rechtsprechung. Das haben der Europäische Gerichtshof in seiner Spruchpraxis
zum Gemeinschaftsmarkenrecht und der Bundesgerichtshof in seiner Recht-
sprechung zum Markengesetz immer wieder bestätigt (vgl. etwa EuGH
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GRUR 2006, 229, 231, Rdn. 46-49 - BioID; BGH GRUR 2005, 578, 580 -
LOKMAUS). Unabhängig von den konkreten Umständen, die im jeweiligen Einzel-
fall zur Eintragung geführt haben, sind die acht Eintragungen, auf die sich der
Anmelder berufen hat, auch nicht dazu geeignet, eine ständige Spruchpraxis des
Deutschen Patent- und Markenamts zu belegen, von der die beschwerde-
gegenständlichen Beschlüsse des Patentamts womöglich abweichen. Dafür ist die
Fallzahl von acht Eintragungen zu niedrig.
Eine Eintragung der angemeldeten Marke in Österreich - die der Anmelder mög-
licherweise mit Schriftsatz vom 9. Mai 2006 behaupten wollte - würde an den vor-
stehenden Feststellungen nichts ändern, weil auch für Voreintragungen im
deutschsprachigen Ausland die vorgenannten Grundsätze gelten (vgl. BPatG
BlPMZ 2001, 155, 157 - HAPPINESS; BPatG GRUR 2001, 737, 741 - Wasch-
mittelflasche; vgl. auch ÖsterrOGH GRUR Int. 1999, 794, 795 - AMC/ATC).
Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, weil der Senat über keine Rechts-
frage von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden hatte (§ 83 Abs. 1 und Abs. 2
Nr. 1 MarkenG) und eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs auch nicht zur
Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung
erforderlich ist (§ 83 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 MarkenG). Vielmehr beruht die Ent-
scheidung des Senats auf der für die Auslegung des harmonisierten Markenrechts
maßgeblichen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und auf der Recht-
sprechung des Bundesgerichtshofs.
Stoppel Schell
Werner
Me