Urteil des BPatG vom 05.01.2006

BPatG: eingeschriebene sendung, teilung, post, verfügung, beschwerdefrist, rechtskraft, wahrscheinlichkeit, abgabe, zugang, datum

BPatG 152
08.05
BUNDESPATENTGERICHT
10 W (pat) 7/07
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung …
(Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren)
hat der 10. Senat (Juristischer Beschwerdesenat und Nichtigkeitssenat) des Bun-
despatentgerichts in der Sitzung vom 18. März 2010 durch die Richterin Püschel
als Vorsitzende sowie die Richter Lehner und Eisenrauch
beschlossen:
Der Antrag auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe für das Be-
schwerdeverfahren wird zurückgewiesen.
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G r ü n d e
I.
Der Anmelder hat am 21. März 2005 beim Deutschen Patent- und Markenamt
(DPMA)
eine
Patentanmeldung
mit
der
Bezeichnung
„…
…“
eingereicht,
die
das
Aktenzeichen …
erhalten hat. Wegen Mängeln der Anmeldeunterlagen, die vom Anmelder nicht
behoben wurden, hat die Prüfungsstelle für Klasse B01D des DPMA die Anmel-
dung mit Beschluss vom 5. Januar 2006 zurückgewiesen. Der Beschluss war am
7. Februar 2006 vom DPMA als eingeschriebene Sendung bei der Post aufgege-
ben worden und ist dem Anmelder nachweislich am 8. Februar 2006 zugegangen.
Mit Eingabe vom 8. März 2006, die aber erst am 11. März 2006 beim DPMA ein-
gegangen ist, hat der Anmelder die Teilung seiner Patentanmeldung erklärt und
entsprechende Unterlagen eingereicht.
Nachdem dem Anmelder mit Amtsbescheid vom 16. Mai 2006 von der Prüfungs-
stelle mitgeteilt worden war, dass er die Teilung seiner Anmeldung zu spät, näm-
lich erst nach Rechtskraft des Zurückweisungsbeschlusses vom 5. Januar 2006,
erklärt habe und seine Teilungserklärung somit wirkungslos geblieben sei, hat der
Anmelder mit Eingabe vom 8. September 2006 einen „Antrag auf Wiedereinset-
zung … zur Erzielung der am 8. März 2006 beantragten Teilung“ gestellt. Mit Be-
schluss vom 6. Oktober 2006 hat die Patentabteilung 1.43 den Wiedereinset-
zungsantrag zurückgewiesen. Sie hat im Beschluss ausgeführt, dass der Wieder-
einsetzungsantrag wegen Versäumung der 2-Monatsfrist unzulässig sei.
Gegen diesen Beschluss wendet sich der Anmelder mit der Beschwerde. Er ist der
Auffassung, dass sich die Notwendigkeit einer Wiedereinsetzung überhaupt nicht
stelle, da seine Teilungserklärung vom 8. März 2006 noch rechtzeitig beim DPMA
eingegangen gewesen sei. Er habe seine Teilungserklärung vom 8. März 2006
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nicht nur per Post an das DPMA abgesandt, sondern diese am gleichen Tag auch
dem DPMA gefaxt. Im Übrigen sei sein Wiedereinsetzungsantrag zu Unrecht als
unzulässig zurückgewiesen worden. Es entspreche nicht den Tatsachen, dass
sein Wiedereinsetzungsantrag eine 2-Monatsfrist versäumt habe.
Der Anmelder hat ferner den Antrag gestellt, ihm für das Beschwerdeverfahren
Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen. Hilfsweise hat er, für den Fall, dass ihm keine
Verfahrenskostenhilfe bewilligt werden sollte, einen Abbuchungsauftrag in Höhe
der Beschwerdegebühr eingereicht.
II.
Dem Antrag auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe, der vorrangig zu beschei-
den ist, kann nicht stattgegeben werden, weil die Beschwerde des Anmelders
keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§§ 129, 130 Abs. 1 Satz 1 PatG
i. V. m. § 114 Satz 1 ZPO). Mit seiner Beschwerde wendet sich der Anmelder ge-
gen den Beschluss der Patentabteilung 1.43 vom 6. Oktober 2006, mit dem diese
seinen Wiedereinsetzungsantrag vom 8. September 2006 als unzulässig zurück-
gewiesen hat. Der Beschluss erweist sich im Ergebnis als rechtlich zutreffend.
Die angegriffene Entscheidung ist insoweit nicht zu beanstanden, als die Patent-
abteilung davon ausgegangen ist, dass der Anmelder seinerzeit die Teilung seiner
Patentanmeldung zu spät erklärt hatte. Gemäß dem vom DPMA einperforierten
Datum, das die die Teilungserklärung enthaltende Eingabe des Anmelders vom
8. März 2006 trägt, war diese Eingabe erst am 11. März 2006 dem DPMA zuge-
gangen. Der Anmelder hat zwar vorgetragen, dass er seine Teilungserklärung
vom 8. März 2006 nicht nur per Post, sondern am gleichen Tag auch per Telefax
dem DPMA übermittelt habe. Anhaltspunkte hierfür lassen sich aber weder der
Patentakte noch den vom Anmelder im Beschwerdeverfahren eingereichten Un-
terlagen entnehmen. Die von ihm vorgelegten handschriftlichen Aufzeichnungen
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und das Sende-/Empfangsjournal seines Faxgerätes betreffen nicht die von ihm
abgegebene Teilungserklärung, sondern seinen hier beschwerdegegenständli-
chen, späteren Wiedereinsetzungsantrag.
Der Zurückweisungsbeschluss vom 5. Januar 2006 war vom DPMA nachweislich
am 7. Februar 2006 als eingeschriebene Sendung bei der Post aufgegeben wor-
den und dem Anmelder am 8. Februar 2006 zugegangen. Dem Anmelder kommt
hierbei die nach § 127 Abs. 1 PatG i. V. m. § 4 Abs. 2 Satz 2 VwZG geltende Fik-
tion des Zustellungszeitpunktes zugute, wonach eine eingeschriebene Sendung
am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als zugestellt gilt. Diese Fiktion gilt un-
eingeschränkt auch dann, wenn der Adressat die Sendung nachweislich früher er-
halten hat (vgl. Schulte/Rudloff-Schäffer, PatG mit EPÜ, 8. Aufl., § 127 Rn. 70;
Engelhardt/App, VwZG, 8. Aufl., § 4 Rn. 8). Dennoch hat im vorliegenden Fall die
am 11. März 2006 dem DPMA zugegangene Teilungserklärung keine rechtlichen
Wirkungen mehr entfalten können.
Gemäß § 39 Abs. 1 Satz 1 PatG kann ein Patentanmelder die Anmeldung jeder-
zeit teilen. Dies bedeutet allerdings, dass eine Teilung nur solange möglich ist, wie
die Anmeldung noch nicht zum Vollrecht erstarkt oder zurückgewiesen worden ist.
In beiden Fällen ist eine Teilung noch bis zu dem Zeitpunkt möglich, an dem der
entsprechende Beschluss noch nicht durch den Ablauf der Beschwerdefrist, die
mit der Zustellung der Entscheidung zu laufen beginnt, bestandskräftig geworden
ist (vgl. Schulte, a. a. O., § 39 Rn. 29 f.). Vorliegend hatte die Frist für die Be-
schwerde, die gegen den Zurückweisungsbeschluss vom 5. Januar 2006 hätte
eingelegt werden können, gemäß der oben beschriebenen Zustellungsfiktion am
10. Februar 2006 zu laufen begonnen, so dass die Patentanmeldung folglich mit
Ablauf des 10. März 2006 (einem Mittwoch) - mithin bereits einen Tag vor dem
Zugang der Teilungserklärung des Anmelders beim DPMA - endgültig erledigt war.
Der vorliegende Beschluss über die verweigerte Wiedereinsetzung weist aller-
dings insoweit Mängel auf, als zur Entscheidung über den in Rede stehenden
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Wiedereinsetzungsantrag nicht die Patentabteilung 1.43, sondern eine Prüfungs-
stelle funktional zuständig war (§ 123 Abs. 3 PatG i. V. m. § 27 Abs. 1 Nr. 1 PatG)
und die Entscheidung auch mit der gegebenen Begründung nicht zu überzeugen
vermag. Im Ergebnis ist der angegriffene Beschluss jedoch zu Recht ergangen, da
sich der Wiedereinsetzungsantrag aus einem anderen Grund als unstatthaft er-
weist und in der Sache keine andere Entscheidung möglich ist. Der Zeitraum, der
zur Abgabe einer Teilungserklärung zur Verfügung steht, stellt nach ständiger
Rechtsprechung des Bundespatentgerichts keine Frist im Sinne des § 123 Abs. 1
Satz 1 PatG dar, sondern er betrifft ein Verfahrensstadium, d. h. ein Zeitfenster,
innerhalb dessen eine bestimmte Handlung, um wirksam zu sein, vorgenommen
werden muss. Auf einen derartigen Sachverhalt ist die Wiedereinsetzungsrege-
lung des § 123 PatG nicht anwendbar (vgl. 10 W (pat) 59/05 vom 6. April 2006
und 14 W (pat) 43/00 vom 22. Mai 2006 - jeweils nachzulesen in JURIS
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Rechtsportal; so auch: Busse/Keukenschrijver, PatG, 6. Aufl., § 123 Rn. 22).
Da dem Anmelder hiernach für das Beschwerdeverfahren keine Verfahrenskos-
tenhilfe gewährt werden kann, kann die Beschwerde nur dann als erhoben ange-
sehen werden, wenn der Anmelder die Beschwerdegebühr in Höhe von 200,-- €
nachentrichtet (§ 6 Abs. 2 PatKostG).
Es wird in diesem Zusammenhang ausdrücklich darauf hingewiesen, dass von
dem hilfsweise vom Anmelder überreichten Abbuchungsauftrag kein Gebrauch
gemacht werden wird. Der Senat geht davon aus, dass jede andere Vorgehens-
weise - im Hinblick auf den vorstehend mitgeteilten Inhalt der Entscheidungs-
gründe - mit großer Wahrscheinlichkeit nicht mehr dem mutmaßlichen Willen des
Anmelders entspräche. Sofern der Anmelder dennoch an seiner Beschwerde fest-
halten möchte, steht ihm für die Nachentrichtung der Beschwerdegebühr die Zeit
ab Zustellung dieses Beschlusses zur Verfügung, in der der Lauf der Zahlungsfrist
noch gehemmt ist, wobei sich diese Frist nach § 134 PatG aus einem Monat ab
Zustellung dieses Beschlusses zuzüglich jenes Zeitraums berechnet, der bei Ein-
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reichung des vorliegenden Verfahrenskostenhilfeantrags (4. Dezember 2006) von
der einmonatigen Beschwerdefrist noch nicht verstrichen war.
Püschel
Lehner
Eisenrauch
prö