Urteil des BPatG vom 07.06.2000

BPatG: marke, patent, rechtssicherheit, form

BUNDESPATENTGERICHT
28 W (pat) 127/00
_______________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 397 11 390.0
BPatG 152
10.99
- 2 -
hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 7. Juni 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Stoppel
sowie der Richterinnen Grabrucker und Martens
beschlossen:
Der Beschluß der Markenstelle für Klasse 29 des Deutschen Pa-
tent- und Markenamts vom 23. November 1999 ist wirkungslos,
soweit die Löschung der angegriffenen Marke aufgrund des Wi-
derspruchs aus der Marke IR 208 089 angeordnet worden ist.
G r ü n d e
Mit Beschluß vom 23. November 1999 hat die Markenstelle für Klasse 29 des
Deutschen Patent- und Markenamts die Löschung der Marke 397 11 390 wegen
des Widerspruchs aus der Marke IR 208 089 angeordnet. Hiergegen hat die
Markeninhaberin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.
Sie hat die Einschränkung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses im
Wege der Teillöschung beantragt.
Die Widersprechende hat den Widerspruch aus der og Marke zurückgenommen.
Insoweit ist gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 und 3
ZPO auszusprechen, daß der angefochtene Beschluß hinsichtlich der genannten
Löschung wirkungslos ist (vgl BGH Mitt 1998, 264 "Puma"). Dieser Ausspruch
erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und in Berücksichtigung des Amtser-
mittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl dazu auch Baumbach/Lauterbach,
ZPO, 56. Aufl, § 269 Rdn 46).
- 3 -
Für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 71 Abs 1 und 4
MarkenG) besteht kein Anlaß.
Stoppel Martens
Grabrucker
prö