Urteil des BPatG vom 01.12.2004

BPatG (beschreibende angabe, unterscheidungskraft, marke, verkehr, klasse, bezeichnung, begriff, angabe, safe, edelmetall)

BPatG 154
6.70
BUNDESPATENTGERICHT
32 W (pat) 386/02
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
1. Dezember 2004
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 302 33 055.0
hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) auf die mündliche Verhandlung vom
1. Dezember 2004 durch Richter Viereck als Vorsitzenden, Richter Müllner und
Richter Kruppa
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
- 2 -
G r ü n d e
I.
Angemeldet zur Eintragung in das Markenregister für
Beleuchtungs- Heizungs-, Dampferzeugungs-, Koch-, Trocken-,
Lüftungs-, und Wasserleitungsgeräte sowie sanitäre Anlagen;
Kautschuk, Guttapercha, Gummi, Asbest, Glimmer und Waren
daraus, soweit in Klasse 17 enthalten; Waren aus Kunststoffen
(Halbfabrikate); Dichtungs-, Packungs- und Isoliermaterial;
Schläuche (nicht aus Metall); Geräte und Behälter für Haushalt
und Küche (nicht aus Edelmetall oder plattiert) ; Kämme und
Schwämme; Bürsten (mit Ausnahme von Pinseln); Bürsten-
machermaterial; Putzzeug; Stahlspäne; rohes oder teilweise bear-
beitetes Glas (mit Ausnahme von Bauglas); Glaswaren, Porzellan
und Steingut soweit in Klasse 21 enthalten
ist die Wortmarke
AROMASAFE.
Durch Beschluss vom 8. Oktober 2002 hat die Markenstelle für Klasse 11 des
Deutschen Patent- und Markenamtes die Anmeldung teilweise für die Waren "Ge-
räte und Behälter für Haushalt und Küche (nicht aus Edelmetall oder plattiert);
Glaswaren, Porzellan und Steingut, soweit in Klasse 21 enthalten" mit der Be-
gründung zurückgewiesen, es handle sich um eine ausschließlich warenbeschrei-
bende, freihaltungsbedürftige Angabe iSd § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG, der zugleich
jegliche Unterscheidungskraft iSd § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG fehle.
Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Marke aus dem allgemein verständli-
chen deutschen Wort "AROMA" und dem eingedeutschten englischen Wort
- 3 -
"SAFE" mit der Bedeutung "Geldschrank, Tresor, sicher" bestehe. In der Bedeu-
tung "sicherer Aufbewahrungsort für (wertvolle) Aromen" verstehe der Verkehr die
Marke als werbeübliche Bezeichnung für bestimmte Behälter, aus welchem Mate-
rial diese auch immer bestehen mögen. Bereits eine grobe Durchsicht der bei der
durchgeführten Internetrecherche gefundenen Treffer zeige, dass mehrere Firmen
für ihre Behälter zur Aufbewahrung von ätherischen Ölen oder Gewürzen den Be-
griff "Aromasafe" im Sinne eines beschreibenden Begriffes verwendeten. Aufgrund
dieser offenkundigen Benutzung des Begriffes durch andere Gewerbetreibende
sei ein gegenwärtiges Freihaltebedürfnis gegeben. Da der Begriff "Aromasafe" in
seiner Gesamtheit lediglich die Art und Beschaffenheit der damit gekennzeichne-
ten Waren definiere, fehle der angemeldeten Bezeichnung zugleich jegliche Un-
terscheidungskraft.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie weist
darauf hin, dass es sich bei den Waren, für welche die Anmeldung zurückgewie-
sen wurde, nicht um solche handle, die typischerweise Aromen sichern. Auch sei
"Aromasafe" kein gebräuchliches Wort der deutschen oder englischen Sprache,
das auch in dieser Form lexikalisch nicht belegbar sei. Die Eintragbarkeit der an-
gemeldeten Marke ergebe sich auch aus der Begründung der Entscheidung des
EuGH vom 20.
September
2001 (C-383/99 –
Baby-Dry), wonach bei einer
Wortfolge, die nach dem Verständnis der betroffenen Verbraucher keine normale
Ausdrucksweise darstellt, das Fehlen von Unterscheidungskraft und ein Freihalte-
bedürfnis verneint werden müssten.
II.
Die zulässige Beschwerde der Anmelderin muss ohne Erfolg bleiben, weil einer
Registrierung der Anmeldung die Schutzhindernisse der fehlenden Unterschei-
dungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) und der ausschließlich beschreibenden
Angabe (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG) entgegenstehen.
- 4 -
a) Unterscheidungskraft im Sinne der genannten Vorschrift ist die einer Marke
innewohnende konkrete Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die
von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens ge-
genüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden. Hauptfunktion der
Marke ist es, die Ursprungsidentität der so gekennzeichneten Waren oder Dienst-
leistungen zu gewährleisten. Bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft ist
grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab auszugehen. Kann einer Wort-
marke allerdings ein für die beanspruchten Dienstleistungen im Vordergrund ste-
hender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und/oder handelt es sich
um ein gebräuchliches Wort der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache,
das vom Verkehr stets als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden
wird, so entbehrt diese jeglicher Unterscheidungseignung und damit jeglicher Un-
terscheidungskraft (st. Rspr.; vgl. BGH BlPMZ 2002, 85 – INDIVIDUELLE).
Ein derartiger beschreibender Sinngehalt von AROMASAFE steht für den mit der
angemeldeten Bezeichnung angesprochenen Verkehr durchaus im Vordergrund.
Die angemeldete Wortkombination hat bezüglich der streitgegenständlichen Wa-
ren einen sich aufdrängenden beschreibenden Begriffsinhalt, der dazu führt, dass
AROMASAFE nicht als Marke verstanden wird. Selbst Wortzusammenstellungen,
die lexikalisch nicht nachweisbar sind, erfüllen nicht immer die Anforderungen an
die Unterscheidungskraft (vgl BGH GRUR 2001, 1151 - marktfrisch; BGH GRUR
2001, 1153 - antiKALK), wenn es sich um eine sprachübliche Begriffsbildung mit
unmittelbar beschreibendem Waren- oder Dienstleistungsbezug handelt.
Die Verbindung des Wortes "Aroma" mit dem auch deutschen Verkehrskreisen
bekannten englischen Wort "safe" wird unmittelbar im Sinne von "Aroma sichern"
bzw "Aroma bewahrend" verstanden, da dies für deutsche Verkehrskreise die
nächstliegende Bedeutung ist. Während der Begriff "Aroma" allgemein verständ-
lich ist, ist das englische Wort "safe" den deutschen Verkehrskreisen im Sinne von
"sicher, geschützt" bekannt, und in dieser Bedeutung" sogar bereits in den deut-
- 5 -
schen Sprachschatz eingegangen (vgl. "Safer Sex" – DUDEN, Die deutsche
Rechtschreibung, Seite 614). Das Wort "safe" verstehen daher selbst Personen
mit geringen Englischkenntnissen.
Für die Beurteilung der Schutzfähigkeit ist es unerheblich, ob AROMASAFE lexi-
kalisch nachweisbar ist. Bei der Wortzusammensetzung handelt es sich um eine
sprachübliche Kombination dieser beiden Wörter, die in Lexika in der Regel nicht
besonders erwähnt wird. Jedenfalls bei zusammengesetzten oder nur mit Binde-
strich verknüpften Substantiven und/oder Adjektiven kommt dem Umstand, dass
eine Bezeichnung lexikalisch nicht nachweisbar ist, kaum indizielle Bedeutung
gegen den tatsächlichen Gebrauch zu, da Substantive und/oder Adjektive in viel-
fältigster Weise zu Kombinationen mit einem ohne weiteres erkennbaren und
sinnvollen Bedeutungsgehalt zusammengefügt werden können, ohne dass sich
die Kombinationsmöglichkeiten auch nur annähernd vollständig erfassen ließen
(vgl BPatGE 37,194 - ASTHMA-BRAUSE). Die Wortzusammensetzung "aroma-
safe" entspricht ähnlichen Wortkombinationen, mit denen der Verkehr vertraut ist
("trittsicher, schallsicher, diebstahlsicher, feuerfest" etc.)
Der Bedeutungsgehalt "sicheres, geschütztes Aroma" steht daher für alle bean-
spruchten Waren im Vordergrund. Das gilt zum einen für die Waren "Behälter für
Haushalt und Küche (nicht aus Edelmetall oder plattiert); Glaswaren, Porzellan
und Steingut, soweit in Klasse 21 enthalten", wie die Ergebnisse der von der Mar-
kenstelle durchgeführten Internetrecherche, aber auch die von der Anmelderin
vorgelegten Internetseiten belegen. Diese Waren werden zwar nicht ausschließ-
lich, aber doch oftmals für die Aufbewahrung von Genussmitteln und sonstigen
Stoffen verwendet, bei denen die Erhaltung der Aromastoffe bis zur endgültigen
Verwendung oder bis zum unmittelbaren Genuss eine Rolle spielt, wie zB bei Le-
bensmitteln, Kaffee, Tee, Ölen, Duftstoffen, Parfüms etc. Die gefundenen Internet-
seiten zeigen, dass der Begriff "aromasafe" dabei nicht nur – wie die Anmelderin
vorträgt – in Verbindung mit einer besonderen Verschlussart verwendet wird, son-
- 6 -
dern in unmittelbarer Verbindung mit der warenbeschreibenden Angabe "aromasi-
cher verpackt" steht.
Gleiches gilt aber auch für die Waren "Geräte für Haushalt und Küche (nicht aus
Edelmetall oder plattiert)", wie sich aus der der Anmelderin in der mündlichen Ver-
handlung vorgelegten Internetseite zu dem Siemens-Kaffeevollautomaten Sur-
presso S 40 zeigt.
Der Begriffsinhalt von "AROMASAFE" erschließt sich ohne weiteres, da es sich
um die sprachübliche Verbindung von zwei bekannten Wörtern handelt, deren
Aussagegehalt durch die Kombination nicht verändert wird (vgl auch EuG Mar-
kenR 2000, 70 – Companyline; bestätigt durch EuGH, GRUR Int 2003, 56). Eine
Fallgestaltung wie bei dem als schutzfähig angesehenen Zeichen "Baby-Dry"
(EuGH aaO) liegt hier nicht vor, da "aromasafe" produktbeschreibend ist und nicht
nur wie "Baby-dry" auf irgendeinen Vorteil hinweist.
b) Als die beanspruchten Dienstleistungen glatt beschreibende Angabe fällt
AROMASAFE zudem unter die Regelung des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG. Nach
dieser Vorschrift sind von der Eintragung Marken ausgeschlossen, die im Verkehr
zur Bezeichnung u.a. der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung, der Zeit der
Erbringung oder sonstiger Merkmale der Dienstleistungen dienen können. Das
Wort AROMASAFE gibt eine Eigenschaft der beanspruchten Waren in schlag-
wortartig verkürzter Weise exakt wieder. Es wird auch bereits, wie dargelegt,
durch unterschiedliche Anbieter im Inland beschreibend verwendet, so dass die
Monopolisierung zugunsten eines einzelnen Unternehmens nicht zugelassen wer-
den kann.
Viereck Müllner Kruppa
Hu