Urteil des BPatG vom 22.04.2010

BPatG: stand der technik, anzeige, fig, mittelwert, ableitung, neuheit, einspruch, lese, programm, abhängigkeit

BPatG 154
08.05
BUNDESPATENTGERICHT
11 W (pat) 303/04
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
22. April 2010
B E S C H L U S S
In der Einspruchssache
betreffend das Patent 102 00 975
- 2 -
hat der 11. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 22. April 2010 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Dipl.-Phys. Dr. W. Maier sowie der Richter Guth, Dipl.-Ing. Dr. Fritze und
Dipl.-Ing. Univ. Hubert beschlossen:
Das Patent DE 102 00 975 wird aufrechterhalten.
Gr ü n d e
I.
Das am 12. Januar 2002 unter Inanspruchnahme einer inländischen Priorität vom
2. März 2001 (DE 101 10 165.1) angemeldete Patent 102 00 975, dessen Ertei-
lung am 28. August 2003 veröffentlicht wurde, betrifft ein „Verfahren zum Verän-
dern des Programmablaufes bei einem Haushaltswäschetrockner“.
Gegen das Patent ist Einspruch erhoben worden. Die Einsprechende hat man-
gelnde Patentfähigkeit geltend gemacht und dazu auf folgende Dokumente ver-
wiesen:
D1
DE 29 45 696 C2
D2
DE 199 39 271 A1
D3
DE 198 02 616 A1
D4
DE 197 36 422 A1
D5
WO 97/32071 A1
D6
US 4 899 464 A
D7
DE 41 21 015 C2
D8
DE 197 05 585 A1
D9
EP 0 226 209 A2.
- 3 -
D1
gezogen.
Die Einsprechende beantragt,
das angegriffene Patent zu widerrufen.
Die Patentinhaberin beantragt,
das angegriffene Patent in vollem Umfang aufrechtzuerhalten.
Der erteilte Anspruch 1 lautet:
- 4 -
Wegen des Wortlauts der darauf rückbezogenen Ansprüche 2 bis 9 wird auf die
Patentschrift und wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Akten verwiesen.
II.
Der zulässige Einspruch ist unbegründet.
A.
Das angegriffene Patent bezieht sich auf ein Verfahren zum Verändern des
Programmablaufes beim Trocknen von Wäsche in einem Haushaltswäschetrock-
ner, bei dem das Programm in Abhängigkeit von der Feuchte der Wäsche und
dem Zeitablauf des Programms veränderbar und abschaltbar ist, wobei während
des Trocknungsvorgangs die Wäsche mit Feuchtigkeitssensoren in Berührung
kommt, die die Häufigkeit der Berührungen und die Feuchte der Wäsche erfassen
und Messwerte für die Änderung des Programms, für die Anzeige der Resttrock-
nungszeit und für die Abschaltung des eingeleiteten Programms liefern (vgl.
Abs. [0001] in der Patentschrift).
D1
D4
schetrommel angeordnet. Aus der Frequenz der Leitwert- Messimpulse wird das
Maß für die Beladungsmenge abgeleitet und in digitaler Form weiterverarbeitet.
Bei dieser Anordnung und Messmethode soll nachteilig sein, dass eine proportio-
nale Messung kaum möglich sei, was zu keinem eindeutigen Messergebnis führe
(vgl. Abs. [0002] und [0003]).
D3
Entnahme aus der Waschmaschine ein spezifischer Wäscheparameter genom-
men und bei der Eingabe in den Wäschetrockner zur Vorgabe des Trockenpro-
gramms verwendet werden kann, was als sehr umständlich angesehen wird (vgl.
Abs. [0004]).
- 5 -
D2
zur Bestimmung der voraussichtlichen Trocknungsdauer nach dem Start min-
destens drei voneinander unabhängige Messgrößen (el. Widerstand der Wäsche,
Temperatur-Zeit-Verlauf am Trommelausgang…) erhalten. Der Nachteil dieses
Verfahrens soll sein, dass es einen beachtlichen Sensor- und Auswertungsauf-
wand erfordere (vgl. Abs. [0005]).
Von diesem Stand der Technik ausgehend hat sich die Patentinhaberin die Auf-
gabe gestellt, ein Verfahren zu schaffen, bei dem mit einfachem Sensor- und
Schaltungsaufwand für einen großen Bereich der Beladungsmenge der Wäsche
ein Messwert erhalten wird, der mit guter Reproduzierbarkeit zur Veränderung des
Programmablaufes, zur Anzeige der Resttrocknungszeit und zur Abschaltung des
Haushaltwäschetrockners verwendet werden kann (vgl. Abs. [0006].
Der für die Lösung dieser Aufgabe zuständige Fachmann ist ein Dipl.-Ing. (FH) der
Fachrichtung Maschinenbau, der sich mit der Konstruktion und Entwicklung von
Hausgeräten, insbesondere Wäschetrocknern, befasst.
Die patentgemäße Lösung lautet in gegliederter Form:
Verfahren zum Verändern des Programmablaufes beim Trocknen
von Wäsche in einem Haushaltswäschetrockner, bei dem das Pro-
gramm in Abhängigkeit von der Feuchte der Wäsche und dem
Zeitablauf des Programms veränderbar und abschaltbar ist,
Merkmal M1
wobei während des Trocknungsvorganges die Wäsche mit
Feuchtesensoren in Berührung kommt,
Merkmal M2
- 6 -
die die Häufigkeit der Berührungen und die Feuchte der Wäsche
erfassen und
Merkmal M2.1
Messwerte für die Änderung des Programms, für die Anzeige der
Resttrocknungszeit und für die Abschaltung des eingeleiteten Pro-
gramms liefern,
Merkmal M2.2
dadurch gekennzeichnet,
dass die Feuchtesensoren an zwischen Tür und Wäschetrommel
geführten seitlichen Gittern in einer Höhe über der tiefsten Stelle
der Wäschetrommel angebracht werden,
Merkmal M3
dass mit den Feuchtesensoren die Zeitabstände zwischen den ein-
zelnen Berührungen mit festgelegter Mindestfeuchte erfasst und
daraus statistische Mittelwerte gebildet werden, und
Merkmal M4
dass aus den so ermittelten statistischen Mittelwerten der Zeitab-
stände die Änderungen der Programmparameter, die Anzeige der
Resttrocknungszeit und die Abschaltung des Programms
abgeleitet werden.
Merkmal M5.
Für eine zuverlässige Erfassung der Zeitabstände zwischen den Berührungen ist
zunächst die anspruchsgemäße Anordnung der Feuchtesensoren von wesentli-
cher Bedeutung. Das betreffende Merkmal M3 ist nach Zuhilfenahme der Be-
schreibung und der Zeichnung in der Patentschrift (vgl. Sp. 2, Z. 1 bis 7, Sp. 3,
Z. 8 bis 10 sowie die einzige Figur) dahingehend zu verstehen, dass Gitter zur
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Abdeckung des Abluftkanals mit den darauf angebrachten Sensoren nicht in der
Tür des Wäschetrockners, sondern auf der gleichen Seite (Vorderseite des Wä-
schetrockners), und zwar seitlich von ihr, zwischen der Tür und über der tiefsten
Stelle der Wäschetrommel, angeordnet werden. Dies hat zur Folge, dass umso
häufiger Wäschestücke auch seitlich auf das Gitter fallen und darüber abrutschen,
je größer die Beladungsmenge ist. Die Berührungen mit den Feuchtesensoren
sind daher vergleichsweise deutlich messbar, so dass die Zeitabstände zwischen
den einzelnen Berührungen mit festgelegter Mindestfeuchte genau erfasst und
gemäß Merkmal M4 für die Bildung statistischer Mittelwerte daraus zur Verfügung
stehen. Mit welcher Rechenmethode die Bestimmung des statistischen Mittelwerts
der Zeitabstände der einzelnen Berührungen erfolgt (arithmetisches, geometri-
sches, harmonisches, quadratisches, kubisches Mittel, Median,…), bleibt dem
Fachmann überlassen. Er verbindet mit dem Ausdruck zu-
nächst den arithmetischen Mittelwert, da dieser allgemein bekannt und einfach zu
errechnen ist. Diese Werte dienen nach Merkmal M5 letztlich als Grundlage für die
Ableitung von Änderungen der Programmparameter, die Anzeige der Resttrock-
nungszeit und die Abschaltung des Programms.
B.
Der Gegenstand des - zulässigen - Anspruchs 1 des angegriffenen Patents
ist neu.
Die Einsprechende macht u. a. geltend, dass alle Merkmale des Verfahrens ge-
D5
kannt seien.
Der Senat kommt zu dem Ergebnis, dass die den kennzeichnenden Teil des An-
D5
vorgehen.
Zum Merkmal M3 führt die Einsprechende unter Verweis auf S. 7, Z. 10 - 11 und
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- 8 -
beinhalte bereits ebenfalls das Merkmal, wonach die Feuchtesensoren an der
Luftaustrittsöffnung des Trocknungsraumes angebracht seien; der Luftstrom führe
die Wäsche zu der Luftaustrittsöffnung und somit zu den Sensoren. Der Fach-
mann lese weiter mit, dass die Luftaustrittsöffnung ein Gitter oder eine ähnliche
perforierte Ausgestaltung aufweisen müsse, damit die Wäsche nicht in den Luft-
D5
Luftaustrittsöffnung eine perforierte Platte mit darauf angeordneten Feuchtesenso-
ren auf, wobei bei dieser Ausführungsform die Luftaustrittsöffnung in der Tür in-
D5
schränke sich aber nicht auf diese spezielle Anordnung, da beispielsweise im An-
spruch 6 eine Anordnung an der Tür und/oder der Luftaustrittsöffnung beansprucht
werde.
Der Einsprechenden ist zusammenfassend zwar insoweit zuzustimmen, dass die
D5
ausgebildet sein muss (vgl. Anspruch 6 „where… sensing means or a part thereof
is mounted on a door and or in an exhaust path…“). Dieser Stelle und auch der
gesamten Druckschrift lässt sich eine dem Wortsinn des Merkmals M3 entspre-
chende Anordnung der Feuchtesensoren jedoch nicht entnehmen. Etwaige
Nachteile, die aus der dort bevorzugten Anordnung der Sensoren an einem Gitter,
das in der Tür angebracht sind, sich ergeben könnten und ein daraus sich erge-
bender Grund einer Montage an alternativer Stelle, insbesondere an der gemäß
dem Patent vorgesehenen, die durch eine vergleichsweise deutliche Erfassung
der Wäscheberührung die Möglichkeit einer statistischen Auswertung der Berüh-
D5
bleibt dort - erstens - offen, wo genau gegebenenfalls in dem Abluftpfad die Sen-
soren zu montieren wären und - zweitens - mit welchem Vorteil das gegenüber der
Anordnung in der Tür geschehen sollte. Merkmal M3 kann somit auch nicht als
implizit offenbart angesehen werden.
- 9 -
D5
Verfahren würden mittels der Feuchtesensoren die Berührungszeitdauern in Rela-
tion zu den Zeitdauern, in denen keine Berührung stattfinde, bestimmt (vgl. S. 14,
Z. 1-2), wobei die Berührungszeitdauer nur bestimmt werde, wenn ein Mindestwert
an Pulsintensität bzw. Mindestfeuchte überschritten werde (vgl. S. 11, Z. 21-24)
Weiterhin werde eine Summe der Pulse und eine Summe der Zeitdauern während
eines Messintervalls bestimmt (vgl. S. 11, Z. 24-26), wobei eine solche Summation
einem statistischen Mittelwert äquivalent sei (Unterstreichung diesseits ange-
bracht).
Aus dieser Äußerung ergibt sich, dass eine identische Vorwegnahme selbst die
Einsprechende wiederum nicht zu erkennen vermag. Der Senat kommt zu dem
D5
Merkmal M4 des Anspruchs 1 angegeben ist, in keiner Weise offenbart. Vielmehr
D5
ein Gleichstromsignal verwendet, sich auf die Länge der Berührperioden bezogen
auf die Länge der Nichtberührungsperioden konzentriert (vgl. S. 14 Z. 1 - 4). Mit
dem Begriff („length“) ist dabei die Gesamtzeit („total time“) gemeint, wäh-
rend der der Pulslevel über einem vorbestimmten Schwellenwert liegt (vgl. S. 11,
Z. 22 - 23). Zwangsläufig wird so zwar auch die Summe der Zeitabstände zwi-
schen den Berührungen erfasst. Dieser Wert wird jedoch ins Verhältnis zur
Summe der Berührungszeiten gesetzt und nicht wie bei dem Verfahren des Pa-
tents für eine Mittelwertbildung verwendet. Worin eine die Neuheit in Frage stel-
lende Äquivalenz der bekannten Summation der Pulse und Zeitdauern der Berüh-
rungen und der dazwischen liegenden Zeitabstände und der Bildung eines Ver-
hältniswertes gegenüber der patentgemäßen Mittelwertbildung bestehen soll, zu
der bekanntlich die aus den Einzelwerten gebildete Summe der Zeitabstände zwi-
schen den Berührungen durch die Anzahl der Einzelwerte geteilt werden müsste,
hat die Einsprechende indes nicht weiter dargelegt. Diesbezügliche Überlegungen
gehen über eine Neuheitsbetrachtung hinaus.
- 10 -
D5
kannt, dass dort aus den in einer dem patentgemäßen Verfahren äquivalenten
Weise durch Summation ermittelten statistischen Mittelwerten der Zeitdauern
ebenfalls Programmparameter, insbesondere in Bezug auf eine Änderung des
Zeitablaufs des Programms, abgeleitet würden, wodurch auch eine Abschaltung
des Programms bewirkt werde. Der Fachmann lese ebenfalls eindeutig mit, dass
D5
der ermittelten Trocknungsdauer an einer Anzeigevorrichtung geeignet sei.
D5
Messgrößen (Anzahl der Pulse und Gesamtzeit der Pulseinwirkung) Änderungen
der Programmparameter abgeleitet und die Abschaltung des Programms bewirkt
(vgl. Anspruch 13). Da jedoch schon besagte statistische Mittelwertbildung gemäß
Merkmal M4 nicht vorgesehen ist, können folglich auch die damit unmittelbar ver-
knüpften, im unmittelbar nachfolgenden Merkmal M5 angegebenen weiteren Ver-
D5
D5
in seinen Einzelheiten ausführlich beschriebene und gezeigte Haushaltswäsche-
trockner eine Vorrichtung zur Anzeige der Resttrocknungszeit auf (vgl. Fig. 1 bis 3
i. V. m. S. 8, Z. 21 bis S. 11 Z. 13) noch sieht das dort in einem Datenflussdia-
gramm des Trocknungsprogramms ebenfalls detailliert dargelegte Verfahren vor,
dass aus den ermittelten Messwerten die Änderung der Anzeige der Resttrock-
nungszeit abzuleiten ist (vgl. Fig. 5 - 12 i. V. m. S. 14, Z. 12 - S. 17, Z. 16). Offen-
sichtlich wird demnach eine Anzeige der Resttrocknungszeit dort als entbehrlich
angesehen.
Ein Verfahren zum Verändern des Programmablaufes beim Trocknen von Wäsche
in einem Haushaltswäschetrockner mit sämtlichen im Anspruch 1 des angegriffe-
D5
hervor, und kann auch keiner der übrigen zur Stützung des Einspruchsvorbringens
- 11 -
herangezogenen Druckschriften entnommen werden, was auch unstrittig ist. Dies
betrifft insbesondere die Merkmale M 4 und M 5.
C.
tigkeit.
1.
Die Einsprechende hat in der mündlichen Verhandlung überdies die Auffas-
D5
des patentgemäßen Verfahrens mit den kennzeichnenden Merkmalen M3 bis M5
keiner erfinderischen Tätigkeit bedurft.
Das die Anordnung der Feuchtesensoren betreffende Merkmal M3 ergebe sich,
D5
D6
fahren zu schaffen, bei dem mit einfachem Sensoraufwand für einen großen Be-
reich der Beladungsmenge der Wäsche Messwerte zur Änderung des Programm-
ablaufs eines Wäschetrockners erhalten werden.
D5
heit verwiesen, wo bereits dargelegt wird, aus welchem Grund die genaue Anord-
nung der Feuchtesensoren gemäß Merkmal M3, wonach diese an zwischen Tür
und Wäschetrommel geführten seitlichen Gittern in einer Höhe über der tiefsten
Stelle der Wäschetrommel angebracht werden, weder direkt noch indirekt ent-
nehmbar ist.
D6
fachmännischer Sicht ein Verfahren mit den im angegriffenen Patent angegebe-
nen Merkmalen M1 und M2 ohne weiteres entnommen werden (vgl. Ansprüche 1
und 7); zudem ist auch die Anordnung der Feuchtesensoren 54 an einem zwi-
schen der Tür geführten seitlichem Gitter 34 in einer Höhe über der tiefsten Stelle
der Wäschetrommel 22 vorhanden (vgl. Fig. 3 i. V. m. Sp. 3, Z. 19 bis 34 sowie
- 12 -
D5
hervorgehenden Verfahrens in Betracht zieht, ist jedoch unbeachtlich, weil die
weiteren Merkmale M4 und M5 des Verfahrens gemäß Anspruch 1 des angegrif-
D6
wertung der von den Feuchtesensoren detektierten Messwerte durch das Trock-
nungsprogramm wird dort nämlich nicht eingegangen.
Merkmal M4 betreffend kommt die Einsprechende - wie schon bei der Betrachtung
D5
thode sei dem Verfahren des angegriffenen Patents zumindest soweit äquivalent,
dass in der Mittelwertbildung aus den erfassten Zeitabständen zwischen den ein-
zelnen Berührungen mit festgelegter Mindestfeuchte eine nahe liegende Maß-
nahme zu sehen sei. Zuzustimmen ist der Einsprechenden nur so weit, dass aus
der dort bestimmten Summe der detektierten Berührungsdauern von oberhalb ei-
nes elektrischen Schwellenwertes liegenden Impulsen, der dem Feuchtegehalt der
Wäsche proportional ist, sich für eine festgelegte Messzeit die Summe der Zeitab-
stände zwischen den Berührungen ohne weiteres ergibt. Wie jedoch bereits oben
D5
terverwertung der aufsummierten Nichtberührungszeit auf, nämlich die Bildung
eines Verhältniswertes aus der gesamten Berührungszeit zur gesamten Nichtbe-
rührungszeit. Alternativ dazu eine statistische Mittelwertbildung aus einzelnen
Messgrößen vorzunehmen, wird weder direkt aufgezeigt noch auf andere Weise
dem Fachmann nahe gelegt. Diese Druckschrift regt somit aus sich heraus den
Fachmann keinesfalls zu dem Schritt gemäß Merkmal M4 an. Die einander ge-
genübergestellten rechnerischen Weiterverwertungen der Messwerte sind offen-
kundig einander auch nicht technisch gleichwertig, was schon ein Blick auf die
D5
mensionslosen Größe, während die Methode des angegriffenen Patents eine Zeit-
angabe ergibt.
- 13 -
Zum Nachweis des Zutreffens ihrer Behauptung, das Merkmal M5 sei außer aus
D5
D8
denn daraus ergebe sich die Anregung zur Berechnung und Anzeige der Restlauf-
zeit.
D8
des Trocknungsvorgangs bei einem programmgesteuerten Wäschetrockner be-
kannt, das zumindest die Merkmale M1, M2.1 und wohl auch M2 aufweist. Hin-
sichtlich des Merkmales M5 wird dort für jedes gewählte Trocknungsprogramm der
durch „geeignete Summenbildung“ zunächst berechnete erste Schätzwert für die
voraussichtliche Programmlaufzeit durch weitere Zeitdifferenzmessungen zwi-
schen einzelnen festgelegten Wäschetrockengraden korrigiert, wobei weitere Pro-
grammfunktionen ebenfalls eine Korrektur der Restlaufzeit bewirken können (vgl.
Sp. 2, Z. 9 bis 47 sowie Anspruch 4). Hiermit ist jedoch nicht die Gesamtheit des
Verfahrensschrittes nach M5 offenbart, wonach der aus dem nach M4 gebildete
statistische Mittelwert sowohl die Änderung der Programmparameter als auch die
Anzeige der Restlaufzeit wie auch die Abschaltung des Programms abgeleitet
werden. Hierzu finden sich keine Hinweise.
D5
D8
mal M4 des patentgemäßen Verfahrens und das damit verknüpfte Merkmal M5.
2.
Die Einsprechende hat in der mündlichen Verhandlung sinngemäß weiter
D9
mäße Verfahren unter Berücksichtigung weiterer Druckschriften nahe gelegt.
D9
insoweit beizupflichten, dass damit ein Verfahren realisierbar ist, das sämtliche
gattungsbildenden Merkmale gemäß dem Oberbegriff des Anspruchs 1 erfüllt.
- 14 -
D9
stimmung mit dem Gegenstand des angegriffenen Patents zusätzlich ein Dis-
play 26, auf dem die dort aus den Messwerten ableitbare Restlaufzeit zur Anzeige
gebracht werden (vgl. Sp. 8, Z. 14 bis 17 i. V. m. Fig. 4).
D9
kennzeichnenden Merkmale im Anspruch 1 des angegriffenen Patents.
Ob die durch die Einsprechende vorgenommene Zusammenschau der Entgegen-
D9
Patent vorgesehenen Anordnung der Feuchtesensoren gemäß Merkmal M3 füh-
ren würde, kann jedoch dahinstehen, weil zumindest die Merkmale M4 und M5
weder bei isolierter noch bei zusammengenommener Betrachtungsweise diesen
Druckschriften zu entnehmen sind.
Die Einsprechende vertritt die Meinung, die nach Merkmal M4 vorzusehende sta-
tistische Mittelwertbildung ergebe sich bereits allein aus Sp. 11, Z. 3 bis 21 und
D9
Aus den von der Einsprechenden herangezogenen Stellen wie auch der gesamten
D9
fenbart noch nahe gelegt. Einen anderen Weg aufzeigend sollen dort innerhalb
einer bestimmten Kontakt-Intervall-Periode die Wäsche-Sensor-Kontakte gezählt
und als Maß für das Wäschevolumen genommen werden (vgl. Sp. 11, Z. 22 bis 41
und Sp. 12, Z. 42 bis 53). Der resultierende Zählwert („accumulation value“) kann
- wie schon die zuvor aufgezeigte Aufsummierung der Kontaktzeiten - nach der
Überzeugung des Senats nicht mit der statistischen Mittelwertbildung über die
Zeitabstände zwischen den einzelnen Berührungen mit festgelegter Mindest-
feuchte gemäß Merkmal M4 im Sinne des Anspruchs 1 des Streitpatents gleich-
gesetzt werden. Besagter Zählwert fußt auf anderen Messwerten und resultiert
aus einer anderen Auswertung.
- 15 -
Da bei diesem bekannten Verfahren die Ableitung der Resttrocknungszeit und die
Abschaltung des Trocknungsprogramms anhand experimentell ermittelter und ab-
gespeicherter Restlaufzeitwerte bestimmt werden und somit keine Mittelwerte der
Nichtkontaktzeiten herangezogen werden (vgl. Sp. 13, Z. 1 bis 11), ist in der Folge
davon das mit dem Merkmal M4 verknüpfte Merkmal M5 ebenfalls nicht erfüllt.
D6
den Merkmale nicht ergänzt werden. Eine Anregung patentgemäß zu verfahren,
ist daher ebenfalls nicht gegeben.
3.
Da die gewerbliche Anwendbarkeit des Verfahrens gemäß dem Anspruch 1
außer Frage steht, erfüllt es sämtliche Voraussetzungen für eine Patentierbarkeit.
Anspruch 1 hat somit Bestand.
An diesem Ergebnis ändert sich nichts, wenn die von der Einsprechenden in ihrem
Einspruchsschriftsatz zur Stützung der Auffassung, es läge keine erfinderische
Tätigkeit zu Grunde, zunächst in den Vordergrund gestellten, in der mündlichen
D1
dem Prüfungsverfahren berücksichtigt werden. Keine dieser Entgegenhaltungen
offenbart die kennzeichnenden Merkmale des Anspruchs 1, so dass ein Fach-
mann daraus auch keine in die Richtung der patentgemäßen Lehre gehenden An-
regungen erhalten konnte.
Das gilt letztlich auch für die weiteren im Verfahren befindlichen Druckschrif-
D2
In dem aus den entgegengehaltenen Druckschriften sich ergebenden umfangrei-
chen Stand der Technik findet sich somit kein Vorbild für die Heranziehung eines
Mittelwertes aus den gemessenen Zeitabständen zwischen den Wäsche-Sensor-
Berührungen als Maßzahl für die Ableitung der Programmparameter beim Wä-
schetrocknen in einem Haushaltswaschtrockner, obwohl die zur statistischen Mit-
- 16 -
telwertbildung erforderlichen einfachen Rechenschritte an sich bekannt sind. Viel-
mehr ist bei den bekannten Verfahren der statistische Mittelwert, der sich aus ei-
ner Anzahl von gemessenen Nichtkontaktzeiten ergibt, offensichtlich nicht von In-
teresse. Auch ergeht keine Anregung zur Kombination der ebenfalls an sich be-
kannten patentgemäßen Anordnung der Sensoren, die eine zuverlässige Bestim-
mung der einzelnen Zeitabstände zwischen den Wäsche-Sensor-Berührungen
ermöglicht, mit der patentgemäßen Bestimmung und Weiterverwertung statisti-
scher Mittelwerte.
D.
Die rückbezogenen Ansprüche 2 bis 9 können auf der Grundlage des
erteilten Anspruchs 1 ebenfalls fortbestehen, zumal sie keine selbstverständlichen
Merkmale zum Inhalt haben.
Dr. W. Maier
Guth
Dr. Fritze
Hubert
Bb