Urteil des BPatG vom 29.10.1979

BPatG (marke, bezug, organisation, supranationale organisation, sachlicher zusammenhang, beschwerde, klasse, zeichen, verbindung, kennzeichen)

BPatG 152
08.05
BUNDESPATENTGERICHT
25 W (pat) 3/09
_______________________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
- 2 -
betreffend die Marke 306 77 221
hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
19. Oktober 2009 unter Mitwirkung der Richterin Bayer als Vorsitzende, sowie des
Richters Merzbach und des Richter k. A. Metternich
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin wird der Beschluss
der Markenabteilung 3.4 des Deutschen Patent- und Markenamts
vom 11. September 2008 aufgehoben, soweit der Antrag der Be-
schwerdeführerin auf Löschung der Marke 306 77 221 zurückge-
wiesen wurde. Auf den Löschungsantrag hin wird auch insoweit
die Löschung der Marke 306 77 221 angeordnet.
G r ü n d e
I.
Die Marke
ist unter der Nummer 306 77 221 für folgende Waren und Dienstleistungen der
Klassen 3, 5 und 41
"Mittel zur Körper- und Schönheitspflege;
- 3 -
Nahrungsergänzungsmittel für medizinische und nichtmedizini-
sche Zwecke auf der Basis von Aminosäuren, Mineralien, Pflan-
zenfasern, Spurenelementen und Steroiden;
Dienstleistungen eines Fitnessstudios; Veranstaltung und Durch-
führung von Seminaren und Fortbildungen"
am 26. März 2007 in das Markenregister eingetragen und am 27. April 2007 veröf-
fentlicht worden.
Dagegen hat die Beschwerdeführerin am 16. Oktober 2007 Löschungsantrag ge-
stellt. Die Markeninhaber haben dem Antrag widersprochen. Die Markenabtei-
lung 3.4 des Deutschen Patent- und Markenamts hat mit Beschluss vom
11. September 2008 dem Löschungsantrag teilweise stattgegeben und die Lö-
schung der Marke 306 77 221 für folgende Dienstleistungen angeordnet:
"Veranstaltung und Durchführung von Seminaren und Fortbildungen".
Im Übrigen hat die Markenabteilung den Löschungsantrag zurückgewiesen.
Die Markenabteilung ist der Auffassung, dass die Eintragung der Marke
306 77 221 gegen das absolute Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 8, Abs. 4 S. 1
MarkenG verstoße. Sie enthalte eine Nachahmung der Flagge des Europarates,
die
gem.
Bekanntmachung
des
Bundesministeriums
der
Justiz
vom
29. Oktober 1979 von der Eintragung als Marke ausgeschlossen sei und gemäß
Beschluss
des
E…
vom
April
1983
auch
die
Flagge
der
E1…
sein
solle.
Die
streitgegenständliche
Marke
weise
die
charakteristischen Merkmale dieses Hoheitszeichens auf, wobei der offiziellen he-
raldischen Beschreibung des Hoheitszeichens besondere Bedeutung zukomme.
Die Markeninhaber hätten auch keine Befugnis zur Nutzung dieses Hoheitszei-
chens erhalten.
- 4 -
Eine Löschung der streitgegenständlichen Marke komme aber gemäß § 8 Abs. 4
S. 4 MarkenG nur insoweit in Betracht, als sie geeignet sei, beim Publikum den
Eindruck einer Verbindung mit der internationalen zwischenstaatlichen Organisati-
on, deren Zeichen nachgeahmt werde, hervorzurufen. Mit Blick auf die Vielzahl
von
Projekten
der
E1…,
bei
denen
auch
Konferenzen,
Trainingsprogramme und Seminare in den verschiedensten Bereichen veranstaltet
würden, sei eine solche Verbindung in Bezug auf die von der Marke beanspruch-
ten Dienstleistungen "Veranstaltung und Durchführung von Seminaren und Fort-
bildungen" gegeben. Hinsichtlich der übrigen Waren und Dienstleistungen, für die
die Marke registriert sei, handele es sich erkennbar um kommerzielle Tätigkeitsbe-
reiche. Insoweit läge es angesichts der vornehmlich wirtschafts- und gesellschafts-
politischen
Aufgaben
der
E1…
und
ihrer
Institutionen
fern,
diese würden sich mit dem gewerblichen Vertrieb dieser Waren und Dienstleistun-
gen befassen oder die Waren und Dienstleistungen unterlägen einer Qualitätskon-
trolle
durch
die
E2…
oder
einer
anderen
Europäischen
Institu-
tion.
Hiergegen richtet sich die von der Beschwerdeführerin am 23. Oktober 2008 erho-
bene Beschwerde.
Sie ist der Auffassung, auch hinsichtlich der übrigen Waren und Dienstleistungen
sei die streitgegenständliche Marke zu löschen. Soweit es um die Waren der Klas-
se 3 gehe, für die die Marke registriert sei, handele es sich um kosmetische Pro-
dukte.
Die
E1…
und
insbesondere
die
Kommission
befasse
sich intensiv mit Fragen der Kosmetik. Ein eigener wissenschaftlicher Ausschuss
der Generaldirektion (GD) Gesundheit und Verbraucherschutz befasse sich mit
Fragen der Produktsicherheit und der Verbrauchergesundheit im Zusammenhang
mit
Kosmetika.
Die
E2…
betreibe
ferner
eine
Online-Daten
bank, in der die in Kosmetika enthaltenen Inhaltsstoffe verzeichnet seien. Das In-
stitut für Gesundheit und Verbraucherschutz, das Teil der GD Gemeinsame For-
schungsstelle sei, befasse sich u. a. mit der Validierung alternativer Methoden für
- 5 -
Kosmetik.
Letztlich
stelle
das
E3…
(E3…)
umfassen
de kosmetikbezogene Informationen bereit.
Hinsichtlich der von der streitgegenständlichen Marke beanspruchten Waren der
Klasse 5 bestehe ebenfalls ein enger sachlicher Zusammenhang mit dem Tätig-
keitsbereich
der
E1….
Die
E4…
(E4…)
werde
von
der
E1…
finanziert
und sei für die Lebens- und Nahrungsmittelsicherheit und entsprechende Risiko-
bewertungen zuständig. Zudem stelle auch in diesem Bereich das EVZ umfassen-
de
Informationen
bereit,
während
das
E5…
entwickelt
bzw. durchführt, die sich insbesondere auch auf Nahrungsergänzungsmittel bezö-
gen. Ferner habe das HABM in der Entscheidung R-1048/2007-4 festgestellt, dass
die Verwendung des Europaemblems in einem Zeichen gerade in Bezug auf Wa-
ren
der
Klasse
5
als
Auszeichnung
durch
die
E6…
an-
zusehen sei. Daher werde auch durch das streitgegenständliche Zeichen der Ein-
druck erweckt, die für die Marke registrierten Waren unterlägen einer Qualitäts-
kontrolle durch die E1… oder ihre Institutionen.
Auch zwischen den Dienstleistungen der Klasse 41, für die die streitgegenständli-
che
Marke
registriert
sei,
und
der
E1…
bestehe
ein
enger
Zusammenhang
insbesondere
durch
die
E7…
(E7…).
Die
E7…
sei
eine
von
der
E8…
genehmigte
Prüfstelle
und
von
der
G…
anerkannte
Interessenvertre-
tung für die europäische Gesundheits- und Fitnessbranche, die Qualitätsstandards
für diesen Bereich setze und insoweit auch Qualitätszertifizierungen vornehme.
Die Beschwerdeführerin beantragt,
die Marke 306 77 221 "Vital life Europe" (und Emblem) in vollem
Umfang aus dem Markenregister zu löschen.
- 6 -
Die Beschwerdegegner haben keinen Antrag gestellt und auf die Beschwerde
nicht erwidert.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den verfahrensgegenständlichen Be-
schluss der Markenabteilung und den weiteren Akteninhalt Bezug genommen.
II.
1.
Die Beschwerde ist zulässig. Insbesondere ist sie wirksam erhoben worden.
Zwar war zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung noch § 96 Abs. 2 Satz 2
MarkenG in der bis 1. Oktober 2009 geltenden Fassung (a. F.) noch in Kraft.
Gleichwohl bedurfte es zur Einlegung der Beschwerde der Bestellung eines
Zustellungsbevollmächtigten im Inland gemäß § 96 Abs. 2 Satz 2 MarkenG
a. F. nicht. Normzweck dieser Bestimmung war, was bei der gegenteiligen
Auffassung zur Parallelbestimmung des § 25 PatG Schulte/Rudloff-Schäffer,
Patentgesetz mit EPÜ, 8. Aufl., § 25, Rdnr. 21 übersieht, die Erleichterung
des Rechtsverkehrs der Gerichte und Behörden mit ausländischen Verfah-
rensbeteiligten (Ströbele/Hacker, Markengesetz, 9. Auflage, § 96, Rdnr. 8).
Bei der Einlegung der Beschwerde selbst musste noch kein Zustellungsbe-
vollmächtigter im Inland bestellt sein, wobei es mit Blick auf diesen Norm-
zweck für die Zulässigkeit der Beschwerde auch nicht auf die Klärung weiter-
gehender europarechtlicher Fragestellungen ankommt. Für das Verfahren im
Übrigen ist mit Fortfall des § 96 Abs. 2 Satz 2 MarkenG a. F. die Beschwer-
deführerin durch ihre in L… ansässigen Verfahrensbevollmächtigten
auch ohne Zustellungsbevollmächtigte im Inland ordnungsgemäß vertreten.
2.
Die Beschwerde ist auch begründet. Die Marke 306 77 221 ist wegen Ver-
stoßes gegen § 8 Abs. 2 Nr. 8, Abs. 4 Satz 1 und 4 MarkenG vollständig zu
löschen (§ 50 Abs. 1, 2 und 4 MarkenG).
- 7 -
a)
Nach § 8 Abs. 2 Nr. 8 MarkenG sind Marken von der Eintragung aus-
geschlossen, die Wappen, Flaggen oder andere Kennzeichen, Siegel
oder Bezeichnungen internationaler zwischenstaatlicher Organisationen
enthalten, die nach einer Bekanntmachung des Bundesministeriums
der Justiz im Bundesgesetzblatt von der Markeneintragung ausge-
schlossen sind. Zwar übernimmt die Marke 306 77 221 nicht unmittel-
bar ein Zeichen einer internationalen zwischenstaatlichen Organisation.
Der Senat teilt aber die Auffassung der Markenabteilung, dass die Mar-
ke
die Nachahmung des Kennzeichen der E1…
enthält und deswegen vom Markenschutz auszuschließen ist (§ 8
Abs. 2 Nr. 8, Abs. 4 Satz 1 MarkenG).
Mit § 8 Abs. 2 Nr. 8, Abs. 4 MarkenG wird die völkervertragsrechtliche
Bestimmung des Art. 6 ter Abs. 1 lit. b der Pariser Verbandsüberein-
kunft (PVÜ) in deutsches Recht umgesetzt. Diese Bestimmung nimmt
Bezug auf Art. 6 ter Abs. 1 lit. a PVÜ, wonach auch Nachahmungen im
heraldischen Sinn von staatlichen Hoheitszeichen bzw. von Zeichen in-
- 8 -
ternationaler zwischenstaatlicher Organisationen vom Markenschutz
ausgeschlossen sind. Es ist daher zutreffend, wenn von der Nachah-
mung eines Zeichens einer internationalen zwischenstaatlichen Organi-
sation dann ausgegangen wird, wenn die betreffende Marke die charak-
teristischen heraldischen Merkmale aufweist, die das Zeichen von an-
deren Zeichen unterscheidet (Ströbele/Hacker, Markengesetz, 9. Auf-
lage, § 8, Rdnr. 507). Dies ist, wie die Markenabteilung insoweit auch
zutreffend ausgeführt hat, hier der Fall. Heraldisch geprägt wird das
o. g. Kennzeichen, das ursprünglich die Flagge des Europarats darstell-
te, entsprechend in BGBl 1979 I S. 1800 bekannt gemacht wurde und
seit
1986
als
Kennzeichen
der
E1…
genutzt
wird, durch einen Kranz von zwölf goldenen fünfzackigen, sich nicht be-
rührenden Sternen gleicher Größe auf blauem Grund. Diese Merkmale
weist auch die Marke 306 77 221 auf, wenn auch mit dem Unterschied,
dass der optisch zentral angeordnete Sternenkranz in dieser Marke
vierzehn statt zwölf Sterne aufweist. Der Markenabteilung ist aber auch
insoweit zuzustimmen, dass diese geringe Abweichung von den betei-
ligten Verkehrskreisen nicht erkannt werden wird, zumal die Sterne an-
sonsten in gleicher Weise wie der Sternenkranz im Kennzeichen der
E1…
gestaltet
sind;
dies
umso
mehr,
als
die
streitgegenständliche Marke den Wortbestandteil "Europe" aufweist,
was den Bezug zu "Europa" und in Verbindung mit den wesentlichen
Merkmalen
des
Kennzeichens
der
E1…
auch
den
Bezug
zur
E1…
noch
verstärkt.
Auch
ist
die
Auffassung der Markenabteilung zutreffend, dass es unerheblich ist,
wenn bei der streitgegenständlichen Marke das blaue Kreiselement zur
Mitte hin eine Aufhellung aufweist und weitere Bildelemente enthält. Ei-
ne Nachahmung im heraldischen Sinne wird nicht dadurch ausge-
schlossen, dass das Emblem in bestimmter Weise stilisiert oder dass
nur ein Teil von ihm verwendet wird (EuG/GRUR 2004, S. 773, Tz. 41).
Die wesentliche Übereinstimmung graphischer Kernelemente der streit-
- 9 -
gegenständlichen Marke mit den heraldisch charakteristischen Merkma-
len
des
Kennzeichens
der
E1…
führt
daher
ins-
gesamt dazu, hinsichtlich der streitgegenständlichen Marke von einer
Nachahmung dieses Kennzeichens auszugehen.
b)
Gemäß § 8 Abs. 4 Satz 4 MarkenG greift die Ausschlussbestimmung
des § Abs. 2 Nr. 8 MarkenG dann nicht ein, wenn die angemeldete
Marke nicht geeignet ist, beim Publikum den unzutreffenden Eindruck
einer Verbindung mit der jeweiligen internationalen zwischenstaatlichen
Organisation hervorzurufen. Diese Bestimmung setzt Art. 6 ter
Abs. 1 lit. c PVÜ in das deutsche Recht um. Damit wird bezweckt, Mar-
keneintragungen auch in Fällen des § 8 Abs. 2 Nr. 8 MarkenG zu er-
möglichen, wenn der Tätigkeitsbereich der betreffenden internationalen
zwischenstaatlichen Organisation in keiner sachlichen Beziehung zu
dem Gebiet stehen kann, dem die Waren und Dienstleistungen der je-
weiligen Marke angehören (Ströbele/Hacker, Markengesetz, 9. Aufl.,
§ 8, Rdnr. 517).
Wie von der Markenabteilung auch durchgeführt, ist daher eine diffe-
renzierte Prüfung anhand der Waren und Dienstleistungen erforderlich,
für die die streitgegenständliche Marke registriert ist. Ergibt diese Prü-
fung, dass ein hinreichender Bezug zum Tätigkeitsbereich der internati-
onalen zwischenstaatlichen Organisation für einzelne Waren und
Dienstleistungen nicht gegeben ist, kann ein Löschungsantrag insoweit
keinen Erfolg haben (vgl. auch § 50 Abs. 4 MarkenG).
Jedoch ist aus Sicht des Senats auch hinsichtlich der Waren und
Dienstleistungen der streitgegenständlichen Marke, bei denen die Mar-
kenabteilung einen sachlichen Bezug zur Tätigkeit der E1…
und
einen
hieraus
resultierenden
Hinweis
auf
diese
sup-
ranationale Organisation verneint hat, ein solcher Bezug gegeben.
- 10 -
Die Markenabteilung ist davon ausgegangen, dass bei den Waren und
Dienstleistungen "Mittel zur Körper- und Schönheitspflege; Nahrungs-
ergänzungsmittel für medizinische und nichtmedizinische Zwecke auf
der Basis von Aminosäuren, Mineralien, Pflanzenfasern, Spurenele-
menten und Steroiden; Dienstleistungen eines Fitnessstudios" ein sach-
licher
Bezug
zum
Tätigkeitsbereich
der
E1…
deswegen nicht gegeben sei, weil es sich um kommerzielle Tätigkeits-
bereiche handele, bei denen die Annahme fern liege, dass sich die
E1…
mit
dem
gewerblichen
Vertrieb
entsprechender
Waren befasse oder ihn finanziell fördere. Ferner sei mangels einer
sachlichen Beziehung auch nicht davon auszugehen, dass die beteilig-
ten Verkehrskreise glauben könnten, diese Waren und Dienstleistungen
unterlägen
einer
Qualitätskontrolle
durch
die
E9…
oder einer anderen Europäischen Institution.
Diese Sichtweise erscheint indessen zu eng. Ein sachlicher Bezug zur
Tätigkeit einer internationalen zwischenstaatlichen Organisation liegt
nicht nur in den Bereichen vor, in denen diese sich mit dem gewerbli-
chen Vertrieb der Waren und Dienstleistungen befasst, für die die je-
weils streitgegenständliche Marke registriert werden soll bzw. ist. Dies
würde den in der Regel primär hoheitlich ausgerichteten Aufgaben in-
ternationaler zwischenstaatlicher Organisationen nicht hinreichend ge-
recht werden. Insoweit erscheint es mit Blick auf den Normzweck des
§ 8 Abs. 2 Nr. 8 MarkenG in Verbindung mit Art. 6 ter Abs. 1 lit. b PVÜ
ebenfalls zu eng, wenn der Anwendungsbereich des hieraus resultie-
renden Ausschlusses von Markeneintragungen auf Waren und Dienst-
leistungen beschränkt wird, bei denen eine finanzielle Förderung durch
die internationale zwischenstaatliche Organisation in Betracht kommt.
Letztlich wird man den Anwendungsbereich dieser Bestimmungen auch
nicht auf Waren und Dienstleistungen beschränken können, bei denen
der Eindruck hervorgerufen werden könnte, sie unterlägen einer Quali-
- 11 -
tätskontrolle durch die internationale zwischenstaatliche Organisation.
Vielmehr wird ein solcher Bezug auch dort zu bejahen sein, wo diese
lenkend, regulierend und auch informierend tätig ist. Insbesondere gilt
dies in Bereichen, wo die jeweilige internationale zwischenstaatliche
Organisation auch und insbesondere mit Blick auf den Verbraucher-
schutz tätig ist, insoweit auch eigene Kompetenzen hat und neben der
Aufstellung von Regeln für die Produkt- und Dienstleistungssicherheit
auch selbst oder durch beauftragte Dritte gegenüber der Öffentlichkeit
Informations- und Aufklärungsarbeit leistet.
Die
E1…,
die
E9…
und
ihr
zugeordnete Institutionen sind im Bereich der von der streitgegenständ-
lichen Marke beanspruchten Waren der Klasse 3 "Mittel zur Körper- und
Schönheitspflege" regulierend tätig. Die Richtlinie 76/768/EWG definiert
kosmetische Mittel sowie die Stoffe, deren Einsatz in kosmetischen Mit-
teln verboten ist, und die bei Kosmetika zugelassenen Konservierungs-
mittel,
Farbmittel
und
UV-Filter.
Die
E9…
informiert
in diesem Bereich mittels einer eigenen Datenbank. Europäische Insti-
tutionen wie das der Generaldirektion Gemeinsame Forschungsstelle
zugeordnete Institut für Gesundheit und Verbraucherschutz nehmen in-
soweit ebenfalls informierende und regulierende Aufgaben wahr. Daher
kann auch bei den vorgenannten Waren ein hinreichender sachlicher
Bezug bejaht werden, aufgrund dessen die streitgegenständliche Marke
geeignet ist, den Eindruck einer Verbindung mit der E1…
und ihren Institutionen auch mit Blick auf eine möglich er-
scheinende Zertifizierung des Markeninhabers hervorzurufen.
Gleiches gilt auch für die von der streitgegenständlichen Marke bean-
spruchten Nahrungsergänzungsmittel der Klasse 5. Hier ist insbesonde-
re mit der Richtlinie 2002/46/EG ein regulatorischer Rahmen für die
Kennzeichnung und für Inhaltsstoffe von Nahrungsergänzungsmitteln
- 12 -
und mit der Verordnung (EG) 178/2002 ein genereller Rahmen für
Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts gegeben ein-
schließlich
der
Aufgaben
der
E4…
(E4…). Diese Behörde ist neben der wissenschaftlichen und
gutachtlichen Tätigkeit im Bereich der Lebensmittelsicherheit auch mit
der Information der Öffentlichkeit befasst (Art. 23 lit. j der Verordnung
(EG) 178/2002). Weitere Informationsaufgaben nimmt in diesem Be-
reich
das
E3…
wahr.
Nach
alledem
ist
auch insoweit ein hinreichender Bezug der Tätigkeit der E1…
und
ihrer
Institutionen
zu
den
Waren
der
streitgegen-
ständlichen Marke gegeben.
Letztlich trifft dies auch für die der Klasse 41 zugeordneten "Dienstleis-
tungen eines Fitnessstudios" zu. Auch hier ist durch die E7… als von
der
E8…
genehmigte
Prüfstelle,
die
Qualität
und
Stan-
dards für Bildung in der Fitnessbranche setzt, ein enger sachlicher Be-
zug zwischen der vorgenannten Dienstleistung und dem Tätigkeitsbe-
reich der E1… zu bejahen.
c)
Nach alledem war der Beschluss der Markenabteilung 3.4 aufzuheben
und die Löschung der Marke 306 77 221 in vollem Umfang anzuordnen,
ohne dass es einer mündlichen Verhandlung bedurfte (§ 69 MarkenG).
- 13 -
3.
Für eine Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen bestand kein Anlass (§ 71
Abs. 1 MarkenG), ebenso nicht für eine Rückzahlung der Beschwerdegebühr
(§ 71 Abs. 3 MarkenG).
Bayer
Merzbach
Metternich
Hu