Urteil des BPatG vom 07.08.2000

BPatG: wiedereinsetzung in den vorigen stand, ärztliche behandlung, beschwerdefrist, verschulden, post, hindernis, sorgfalt, gebühr, verhinderung, unverzüglich

BUNDESPATENTGERICHT
32 W (pat) 61/01
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 399 21 072.5
wegen: Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
BPatG 152
10.99
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hat der 32.
Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
18. Juli 2001 durch Vorsitzende Richterin Winkler, Richter Dr.
Albrecht und
Richterin Klante
beschlossen:
Die Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wer-
den zurückgewiesen.
Die Beschwerde gilt als nicht eingelegt.
G r ü n d e
I.
Die Anmeldung wurde mit Beschluss der Markenstelle für Klasse 41 des Deut-
schen Patent- und Markenamtes vom 10. Juli 2000 zurückgewiesen. Dieser Be-
schluss, der eine Rechtsmittelbelehrung enthielt, wurde als Einschreiben am
7. August 2000 zur Post gegeben.
Am 27. November 2000 hat der Beschwerdeführer Beschwerde eingelegt und die
Beschwerdegebühr bezahlt. Am selben Tag hat er die Umschreibung der Marken-
anmeldung auf eine neue Inhaberin beantragt und selbst sowie im Namen der
Rechtsnachfolgerin Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Einlegung der
Beschwerde beantragt.
Er trägt vor, er habe einem Mitarbeiter der Rechtsnachfolgerin am 26. Septem-
ber 2000 die Anmeldungsunterlagen ausgehändigt. An diesem Tag habe dieser
Mitarbeiter erstmals Kenntnis von der Versäumung erlangt. Auf seine, des Be-
schwerdeführers, Versicherung, er habe die Frist unverschuldet versäumt, sei die
Anmeldung dann am 8. November 2000 auf die Rechtsnachfolgerin übertragen
worden.
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Er habe die Frist zur Einlegung der Beschwerde ohne Verschulden versäumt. Der
Beschluss habe ihn erst kurz vor dem Antritt einer seit langem für die Zeit vom
15. bis 24. August 2000 geplanten Geschäftsreise in die USA erreicht. Vor der
Reise habe er keine Zeit mehr gefunden, zu handeln. Er habe daher beschlossen,
unverzüglich und fristgerecht nach seiner Rückkehr aus den USA Beschwerde
einzulegen. Aufgrund einer schweren Erkrankung habe er sich jedoch sofort nach
seiner Rückkehr in ärztliche Behandlung begeben müssen. Bis zum 15. Septem-
ber 2000 sei er in stationärer Behandlung gewesen. Die "Notwendigkeit zur Einle-
gung der Beschwerde" sei dabei untergegangen. Ihm seien auch die Rechtsfolgen
der Fristversäumung nicht bekannt gewesen.
II.
Die Wiedereinsetzungsanträge der Antragsteller waren zurückzuweisen.
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird gemäß § 91 Abs 1 MarkenG gewährt,
wenn eine dem Patentamt oder dem Patentgericht gegenüber einzuhaltende Frist,
deren Versäumung nach einer gesetzlichen Vorschrift einen Rechtsnachteil zur
Folge hat, ohne Verschulden versäumt wurde.
Der Beschwerdeführer hat die Frist nach § 66 Abs 2 MarkenG zur Einlegung der
Beschwerde und Zahlung der Beschwerdegebühr versäumt. Der Beschluss vom
10. Juli 2000 wurde am 7. August 2000 als Einschreiben zur Post gegeben und gilt
damit als am 10. August 2000 zugestellt (§ 94 MarkenG iVm § 4 Abs 1 VwZG).
Damit lief die Frist zur Einlegung der Beschwerde und zur Zahlung der Beschwer-
degebühr am Montag, dem 11. September 2000 ab. Innerhalb dieser Frist ist kei-
ne Beschwerde eingelegt worden. Dies hat zur Folge, dass die Beschwerde als
nicht erhoben gilt (§ 66 Abs 5 S 2 MarkenG).
Zur Beseitigung dieses Rechtsnachteils haben die Antragsteller die Wiederein-
setzung in den vorigen Stand beantragt.
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1. Der Wiedereinsetzungsantrag des Beschwerdeführers/Antragstellers 1 ist
nicht zulässig. Gemäß § 91 Abs 2 MarkenG muss die Wiedereinsetzung innerhalb
von zwei Monaten nach Wegfall des Hindernisses beantragt werden. Das Hinder-
nis ist wegfallen, sobald die Ursache der Verhinderung beseitigt oder ihr Fortbe-
stehen nicht mehr unverschuldet ist (vgl Althammer/Ströbele/Klaka, MarkenG
6. Aufl, § 91 Rdn 18). Zunächst stand der rechtzeitigen Beschwerdeeinlegung die
Erkrankung des Beschwerdeführers bis zum 15. September 2000 entgegen. Mit
der Genesung ist das Hindernis allerdings weggefallen. Der Beschwerdeführer
hätte bei Beachtung der gebotenen Sorgfalt erkennen können, dass die Be-
schwerde noch nicht eingelegt und die Gebühr noch nicht eingezahlt war. Der Be-
schwerdeführer hat jedenfalls nicht dargetan, geschweige denn glaubhaft ge-
macht, dass auch nach dem 15. September 2000 ein unverschuldeter Grund ge-
geben gewesen war, der ihn an der rechtzeitigen Stellung des Wiedereinsetzungs-
antrags gehindert hatte. Die Frist zur Antragstellung lief daher am 16. Novem-
ber 2000 ab. Der Wiedereinsetzungsantrag wurde später gestellt.
2.
Der Wiedereinsetzungsantrag der Rechtsnachfolgerin/Antragstellerin 2 hat
ebenfalls keinen Erfolg.
Dass die Antragstellerin zum Zeitpunkt des Eingangs ihres Wiedereinsetzungsan-
trages noch nicht in der Rolle als Rechtsinhaberin der Anmeldung eingetragen
war, steht der Befugnis einer Antragstellung nicht entgegen, da sie gleichzeitig
beim Patentamt den Antrag auf Eintragung des Rechtsübergangs gestellt hatte
(§ 28 Abs 2 MarkenG).
Die Antragstellerin 2 kann nicht in den vorigen Stand wiedereingesetzt werden.
Nach § 91 Abs 1 Satz 1 MarkenG kann dieses Recht nur jenem zustehen, der un-
verschuldet eine Frist versäumt hat. Die Antragstellerin 2 hat keine Frist versäumt,
denn sie war bis zum Ablauf der Beschwerdefrist nicht Beteiligte am Verfahren
(vgl Althammer aaO Rdn 10, 17 mwN).
Etwas anderes könnte nur dann gelten, wenn die Rechtsnachfolgerin dem Patent-
amt vor Ablauf der Beschwerdefrist den Inhaberwechsel nachgewiesen und die
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Umschreibung beantragt hätte (vgl BPatGE 3,140). Das war hier nicht der Fall, da
der Inhaberwechsel erst nach Ablauf der Beschwerdefrist nachgewiesen wurde.
Winkler Dr.
Albrecht Klante
Ko