Urteil des BPatG vom 25.07.2006

BPatG: marke, kennzeichnungskraft, verwechslungsgefahr, eugh, bestandteil, verkehr, gesamteindruck, kennzeichen, verbraucher, hersteller

BPatG 154
08.05
BUNDESPATENTGERICHT
27 W (pat) 150/04
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
25. Juli 2006
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die IR-Marke 743 038
- 2 -
hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 25. Juli 2006 durch …
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I
Die Widersprechende hat gegen die am 30.
August
2000 eingetragene, in
Deutschland für „Peaux d'animaux, coffrets destinés à contenir des articles de
toilette dits „vanity-cases“, sacs à main, mallettes; Chaussures, gants
(habillement); Lacets de chaussures“ geschützte IR-Marke Nr. 743 038
GINO ROSSI
Widerspruch eingelegt
1.
aus ihrer international seit 11. November 1991 für „Chaussures“ eingetrage-
nen IR-Marke Nr. 577 643
MISS ROSSI
2.
aus ihrer am 18. Oktober 1996 angemeldeten und seit 15. Mai 2000 u. a.
für „Waren aus Leder und Lederimitationen, nämlich Taschen, Handtaschen, Um-
hängetaschen, Koffer, Schlüsselringetuis, Kosmetikkoffer ohne Inhalt; Briefta-
schen, Geldbörsen, Dokumentenkoffer, Aktentaschen, Aktentaschen in der Art von
Aktenmappen, Reisetaschen, Einkaufstaschen, Regenschirme; Bekleidungsstü-
- 3 -
cke, nämlich Schals, Halstücher, Krawatten, Hemden, Blusen, Gürtel, Hüte, T-
Shirts, Pullover, Regenmäntel, Röcke, Jacken, Hosen, Socken, Strümpfe; Schuhe,
Stiefel, Sandalen, Hausschuhe“ eingetragenen Gemeinschaftsmarke 391 656
SERGIO ROSSI
Die Markenstelle für Klasse 25 des Deutschen Patent- und Markenamts hat mit
Beschluss vom 30.
März
2004 beide Widersprüche mit der Begründung
zurückgewiesen, trotz teilweiser Warenidentität sei eine Verwechslungsgefahr
nicht gegeben, weil die Marken jeweils nicht allein durch den übereinstimmenden
Bestandteil „ROSSI“ geprägt würden. Bei aus Vor- und Zunamen zusammenge-
setzten Zeichen achte der Verkehr nicht allein auf den Familiennamen. Die Wider-
spruchsmarke zu 1 „MISS ROSSI“ erscheine den angesprochenen Verkehrskrei-
sen als Gesamtbegriff, den sie nicht verkürzen würden. In ihrer Gesamtheit unter-
schieden sich beide Marken hinreichend durch die vorangestellten Bestandteile
„Gino“ und „Miss“.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Markeninhaberin. Sie
hält eine Verwechslungsgefahr hinsichtlich beider Widerspruchsmarken für gege-
ben. Insoweit liege teils Warenidentität, teils Warenähnlichkeit vor. Eine originäre
Kennzeichnungsschwäche der Widerspruchsmarken bestehe nicht, vielmehr ver-
fügten sie im Inland infolge starker Benutzung sogar über eine gesteigerte Kenn-
zeichnungskraft, was sich aus den eingereichten Unterlagen ergebe. In ihrem vi-
suellen, klanglichen und begrifflichen Gesamteindruck seien die sich gegenüber-
stehenden Marken ähnlich, so dass eine Verwechslungsgefahr bestehe.
- 4 -
Die Widersprechende beantragt,
1. den Beschluss vom 30. März 2004, insoweit in ihm der
Widerspruch aus dem deutschen Teil der IR 577 643 MISS ROSSI
zurückgewiesen wird, aufzuheben und der Marke IR 743 038
GINO ROSSI der „GINO ROSSI“ sp. z. o. o. den Schutz in der
Bundesrepublik Deutschland zu verweigern,
2. den Beschluss vom 30. März 2004, insoweit in ihm der
Widerspruch aus der Gemeinschaftsmarke Nr. 391 656 SERGIO
ROSSI zurückgewiesen wird, aufzuheben und der Marke
IR 743 038 GINO ROSSI der „GINO ROSSI“ sp. z. o. o. den
Schutz in der Bundesrepublik Deutschland zu verweigern.
Die Markeninhaberin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie hält eine Verwechslungsgefahr für ausgeschlossen. Dabei sei zu beachten,
dass die jeweils beanspruchten Waren nicht identisch seien. Die Widerspruchs-
marken verfügten von Haus aus auch nur über eine geringe Kennzeichnungskraft;
eine Stärkung infolge Benutzung sei nicht hinreichend belegt. Die Marken seien
schließlich auch nicht ähnlich.
In der mündlichen Verhandlung haben die Beteiligten ihre jeweiligen Standpunkte
aufrechterhalten und vertieft.
- 5 -
II
A.
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Die Markenstelle
hat zu Recht und mit zutreffender Begründung, der sich der Senat anschließt, den
Widerspruch wegen mangelnder Gefahr von Verwechslungen der Vergleichsmar-
ken nach § 43 Abs. 2 Satz 2, § 42 Abs. 2 Nr. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG
zurückgewiesen.
Unter Berücksichtigung der bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr mitein-
ander in Wechselbeziehung stehenden Komponenten der Waren- und Marken-
ähnlichkeit sowie der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke (vgl. EuGH
GRUR 1998, 922, 923 - Canon; MarkenR 1999, 236, 239 - Lloyd/Loints), wobei
ein geringer Grad der Ähnlichkeit der Waren durch einen größeren Grad der Ähn-
lichkeit der Marken ausgeglichen werden kann und umgekehrt (st. Rspr.; vgl.
EuGH GRUR 1998, 387, 389 Tz. 23 f. - Sabèl/Puma; EuGH GRUR 1998, 922, 923
Tz. 16 f. - Canon; BGH GRUR 1999, 241, 243), ist die Ähnlichkeit der sich
gegenüberstehenden Marken zu gering, um trotz weitgehender Warenidentität und
zumindest normaler Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke eine Ver-
wechslungsgefahr zu begründen.
1.
Soweit die jüngere Marke und beide Widerspruchsmarken jeweils Schuhe
beanspruchen, liegt Warenidentität vor.
Die Waren der Klasse 18 im Warenverzeichnis der jüngeren Marke („vanity-
cases“) fallen unter den Oberbegriff „Taschen“ im Warenverzeichnis der Wider-
spruchsmarke 2, so dass auch insoweit von Warenidentität auszugehen ist.
Die in Klasse
26 von der angegriffenen Marke beanspruchten „lacets de
chaussures“ wiederum sind zu den für die Widerspruchsmarke 2 geschützten
Schuhen unter dem Blickwinkel ergänzender Waren hochgradig ähnlich.
- 6 -
2.
Die Widerspruchsmarken verfügen jeweils über durchschnittliche Kenn-
zeichnungskraft.
a)
Soweit die Inhaberin der angegriffenen Marke eine Schwächung der Kenn-
zeichnungskraft der Widerspruchsmarke behauptet und hierzu insbesondere auf
die häufige Verwendung des Namens „Rossi“ verwiesen hat, vermag der Senat
dem nicht zu folgen. Da eine Schwächung nur durch Drittmarken in Be-
tracht kommt, hätte es weiterer Darlegungen über die sich einer Amtsermittlung
entziehende tatsächliche Verwendung der von der Inhaberin der angegriffenen
Marke genannten Zeichen bedurft, an denen es aber fehlt. Zudem liegt eine
Schwächung der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarken nur vor, wenn sie
für alle Bestandteile anzunehmen wäre; schon von der Registerlage, also unge-
achtet ihrer tatsächlichen Benutzung, scheitert dies aber schon im Vorfeld daran,
dass sowohl „MISS ROSSI“ als auch „SERGIO ROSSI“ als Marken in Klasse 25
gerade nicht häufig anzutreffende registrierte Zeichen sind. Auch für die Wider-
spruchsmarke 1 „MISS ROSSI“ gilt nichts Anderes; denn selbst wenn für den Be-
standteil „MISS“ ein beschreibender Anklang in Form eines Hinweises auf Mäd-
chenmode bzw. Mode für junge Frauen unterstellt würde (wogegen allerdings
spricht, dass sich dieser Bestandteil in der Marke allein auf den nachfolgenden
Namen bezieht und damit lediglich den Namensträger als - unverheiratete - Frau
bezeichnet), fehlt es an Belegen für eine Häufigkeit der Kombination dieses Be-
standteils mit dem nachfolgenden Namen „ROSSI“, so dass sich auch hieraus
eine Kennzeichenschwäche der Widerspruchsmarke 1 nicht herleiten lässt.
b)
Umgekehrt liegt allerdings auch keine Erhöhung der Kennzeichnungskraft
vor. Zwar sprechen die von der Widersprechenden vorgelegten Angaben über die
Umsätze dafür, dass es sich um gut benutzte Marken handelt, mangels Darlegung
von Vergleichsgrößen vermag der Senat aber eine Präsenz am Markt nicht fest-
zustellen, die eine Erhöhung der Kennzeichnungskraft nahe legen könnte, selbst
wenn man unterstellt, dass SERGIO ROSSI oder MISS ROSSI eine gewisse Be-
kanntheit als Marken haben.
- 7 -
3.
Entgegen der Ansicht der Widersprechenden unterscheiden sich die zu ver-
gleichenden Marken in visueller, akustischer und semantischer Hinsicht hinrei-
chend durch die jeweils vorangestellten unterschiedlichen Vornamen GINO und
SERGIO bzw. durch die Abweichungen in dem auf einen weiblichen Namensträ-
ger hindeutenden Vorsatz „MISS“ in der Widerspruchsmarke 1.
Etwas Anderes ergibt sich auch nicht aus dem Hinweis der Widersprechenden auf
den in allen Marken enthaltenen gemeinsamen (Nach-)Namen „ROSSI“. Ein Er-
fahrungssatz, dass sich der Verkehr bei Marken, die erkennbar aus Vor- und
Nachnamen gebildet sind, nur am Nachnamen orientiert, besteht nach der Recht-
sprechung des Bundesgerichtshofs nicht (vgl. GRUR 2000, 233, 234 – ELFI
RAUSCH/RAUCH; GRUR 2000, 1031, 1032 – Carl Link; Mitt. 2005, 314, 315
- MEY/Ella May). Das gilt insbesondere für den Bekleidungsbereich, in dem Her-
steller- bzw. Designermarken sehr häufig aus Vor- und Familiennamen gebildet
sind (vgl. BGH GRUR
1999, 241, 244 –
Lions; a. a. O. - MEY/Ella May;
BPatGE 47, 198, 203 f. - Ella May). Die deutschen Verbraucher fassen solche
Kennzeichen daher in der Regel so auf, wie sie ihnen entgegentreten. Auch die
europäischen Gerichte haben sich dem angeschlossen (vgl. EuG GRUR Int. 2005,
503 [Rz. 73-76] - Rossi). Dem steht auch die „THOMSON LIFE“-Entscheidung des
EuGH (GRUR 2005, 1042) nicht entgegen, denn diese Entscheidung geht für den
Regelfall vom Gesamteindruck aus (vgl. a. a. O. [Rz. 28] und nimmt lediglich für
einen ganz bestimmten Fall, nämlich der identischen Übernahme der älteren
Marke unter Hinzufügung der Firma des Inhabers der angegriffenen Marke, eine
situation an (vgl. a.
a.
O. [Rz.
30]); damit ist die vorliegende
Konstellation schon im Ansatz nicht vergleichbar. Soweit das EuG beim Vergleich
von ENZO FUSCO und ANTONIO FUSCO (GRUR Int. 2005, 499) FUSCO als
dominierend angesehen hat, ist dies auf die Berücksichtigung der italienischen
Rechtsprechung und den nicht sehr verbreiteten Nachnamen FUSCO
zurückzuführen.
- 8 -
Schließlich führt auch die „ELLA MAY“-Entscheidung des Senats (BPatGE 47,
198, bestätigt durch BGH GRUR 2005, 513) zu keiner anderen Beurteilung, denn
- neben der gesteigerten Kennzeichnungskraft - war bei dieser maßgeblich, dass
der Verkehr wegen der Klangidentität der Nachnamen der (akustischen) Fehlvor-
stellung unterliegen könne, bei dem allein durch den zusätzlichen Vornamen er-
gänzten jüngeren Zeichen handele es sich um dieselbe Person wie die mit der nur
aus dem klangidentischen Nachnamen bestehenden Widerspruchsmarke be-
zeichnete, so dass er beide Zeichen fälschlich demselben Unternehmen zuordnet.
Eine vergleichbare Lage liegt hier aber unabhängig von der Frage der Kennzeich-
nungskraft schon deshalb nicht vor, weil die Unterschiede in den Vornamen bzw.
in dem auf das Geschlecht des Namensträgers hindeutenden vorangestellten Zu-
satz „MISS“ einer solchen Fehlvorstellung erkennbar entgegenwirken.
4.
Da somit im Ergebnis trotz Warenidentität und normaler Kennzeichnungs-
kraft der Widerspruchsmarke nur sehr geringe, an Unähnlichkeit heranreichende
Zeichenähnlichkeiten vorliegen, scheidet eine Verwechslungsgefahr aus. Der Be-
schwerde der Widersprechende gegen den ihren Widerspruch somit zutreffend
zurückzuweisenden Beschluss der Markenstelle war daher der Erfolg zu versa-
gen.
- 9 -
B.
Da Gründe für eine Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen nach § 71
Abs. 1 Satz 1 MarkenG weder vorgetragen noch anderweitig ersichtlich sind, hat
es dabei zu verbleiben, dass beide Beteiligte ihre jeweiligen außergerichtlichen
Kosten selbst zu tragen haben (§ 71 Abs. 1 Satz 2 MarkenG).
gez.
Unterschriften