Urteil des BPatG vom 29.06.2010

BPatG: stand der technik, werkzeug, patentanspruch, werkstoff, ausdehnung, materialien, bohrung, erfindung, sicherheitsleistung, veröffentlichung

BPatG 253
08.05
BUNDESPATENTGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
4 Ni 84/08
(Aktenzeichen)
URTEIL
Verkündet am
29. Juni 2010
In der Patentnichtigkeitssache
- 2 -
betreffend das deutsche Patent 199 15 412
hat der 4. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche
Verhandlung vom 29. Juni 2010 durch den Richter Voit als Vorsitzenden, die
Richterin Friehe, den Richter Dipl.-Ing. Rippel, die Richterin Dr.-Ing. Prasch und
den Richter Dr.-Ing. Dorfschmidt
für Recht erkannt:
1.
Die Klage wird mit der Maßgabe abgewiesen, dass An-
spruch 1 des Streitpatents folgende Fassung erhält:
„Vorrichtung zum Ein- und Ausspannen von einen Werkzeug-
schaft (14) aufweisenden Werkzeugen (16) mit einer Werk-
zeugaufnahme (10), die eine an ihrem freien Ende (24) offene
Hülsenpartie (12) aus elektrisch leitendem Werkstoff zur reib-
schlüssigen Aufnahme des Werkzeugschafts (14) aufweist,
und mit einer die Hülsenpartie (12) der Werkzeugaufnah-
me (10) umfassenden, mit einem Wechselstrom beaufschlag-
baren, als Ring- oder Zylinderspule ausgebildeten Induktions-
spule (26) zum Erwärmen der Hülsenpartie (12), dadurch ge-
kennzeichnet, dass die Induktionsspule (26) an ihrer dem
freien Ende der Hülsenpartie (12) benachbarten Stirnseite von
einem eine zentrale Durchtrittsöffnung (36) für das Werk-
zeug (16) aufweisenden Polschuh (34) aus magnetisch leiten-
dem und elektrisch nicht leitendem Werkstoff übergriffen ist,
wobei diese Maßnahme
- 3 -
- dazu bestimmt ist, elektromagnetische Streufelder der
Induktionsspule im Bereich des freien Endes der Hülsen-
partie (12) herabzusetzen
- und dafür geeignet ist, den über die Werkzeugauf-
nahme (10) überstehenden Teil des Werkzeugs (16) wirk-
sam gegenüber elektromagnetischen Streufeldern abzu-
schirmen,
und sich Patentansprüche 2 bis 24 in der Fassung des erteil-
ten Patents auf den geänderten Patentanspruch 1 unmittelbar
oder mittelbar rückbeziehen.“
2.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung hinsichtlich der Kosten
in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig
vollstreckbar.
II.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
IV. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 %
des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Beklagten sind eingetragene Inhaberinnen des deutschen Patents 199 15 412
(Streitpatent), das am 6. April 1999 angemeldet wurde; die Patenterteilung wurde
am 20. September 2007 veröffentlicht. Das Patent betrifft eine Vorrichtung zum
Spannen von Werkzeugen und umfasst 24 Patentansprüche, die vollständig an-
gegriffen sind.
- 4 -
Hinsichtlich des Wortlauts des Patentanspruchs 1 in der erteilten Fassung wird auf
die Patentschrift DE 199 15 412 B4 Bezug genommen.
Die Beklagten verteidigen das Patent nur noch in beschränktem Umfang mit fol-
gendem Patentanspruch 1, an den sich die Patentansprüche 2 bis 24 in der er-
teilten Fassung anschließen.
Patentanspruch 1 in der geänderten Fassung lautet:
1.
Vorrichtung zum Ein- und Ausspannen von einen Werkzeug-
schaft (14) aufweisenden Werkzeugen (16) mit einer Werkzeug-
aufnahme (10), die eine an ihrem freien Ende (24) offene Hülsen-
partie (12) aus elektrisch leitendem Werkstoff zur reibschlüssigen
Aufnahme des Werkzeugschafts (14) aufweist, und mit einer die
Hülsenpartie (12) der Werkzeugaufnahme (10) umfassenden, mit
einem Wechselstrom beaufschlagbaren, als Ring- oder Zylinder-
spule ausgebildeten Induktionsspule (26) zum Erwärmen der Hül-
senpartie (12), dadurch gekennzeichnet, dass die Induktions-
spule (26) an ihrer dem freien Ende der Hülsenpartie (12) benach-
barten Stirnseite von einem eine zentrale Durchtrittsöffnung (36)
für das Werkzeug (16) aufweisenden Polschuh (34) aus magne-
tisch leitendem und elektrisch nicht leitendem Werkstoff übergrif-
fen ist, wobei diese Maßnahme
-
dazu bestimmt ist, elektromagnetische Streufelder der Indukti-
onsspule im Bereich des freien Endes der Hülsenpartie (12)
herabzusetzen
-
und dafür geeignet ist, den über die Werkzeugaufnahme (10)
überstehenden Teil des Werkzeugs (16) wirksam gegenüber
elektromagnetischen Streufeldern abzuschirmen.
Hinsichtlich des Wortlauts der Ansprüche 2 bis 24 wird auf die Patentschrift
DE 199 15 412 B4 Bezug genommen.
- 5 -
Die Klägerin ist der Ansicht, der Gegenstand des Streitpatents sei nicht patentfä-
hig, da er nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruhe. Die Klägerin stützt sich inso-
weit auf die Druckschriften
NK 9 (D1)
DE 39 25 641 A1
NK 11 (D2) US 5 311 654
NK 12
(D3) Kapitel 11 A Induction Heat Treatment: Basic Princi-
ples, Computation, Coil Construction and Design Considera-
tions, Valeri I. Rudnev, Raymond L. Cook,
Don L. Loveless, Micah R. Black in: Fachbuch „Steel Heat
Treatment Handbook“ (1997), Marcel Dekker, IR, INC.
NK 13 (D4) JP 49-100434
NK 14 (D4A) englische Übersetzung von JP 49-100434
NK 15 (D5) SU 248 101
NK 16 (D5A) deutsche Übersetzung von SU 248 101
NK 17
Lueger Lexikon der Technik, Deutsche Verlags-Anstalt, 1961
NK 18
Fachkunde Elektrotechnik, Verlag Europa-Lehrmittel, 1993,
NK 19
Gutachten Prof. Dr. Haller
NK 20 (D6) DD 40 363
NK 21 (D7) Firmeninformationsschrift „Induktive Erwärmung“ der RWE
AG, 4. Auflage 1991
NK 22 (D8) „Production and Concentration of Magnetic Flux for More
Efficient Induction Heating Applications”, Robert S. Ruffini
und Robert J. Madeira in “Industrial Heating”, Feb. 1998
Außerdem sei die Änderung in Patentanspruch 1 unzulässig und stelle eine
Schutzerweiterung dar.
Die Klägerin beantragt,
das deutsche Patent 199 15 412 in vollem Umfang für nichtig zu
erklären.
- 6 -
Die Beklagten beantragen,
die Klage mit der Maßgabe abzuweisen, dass Patentanspruch 1
folgende Fassung erhält:
1.
Vorrichtung zum Ein- und Ausspannen von einen Werkzeug-
schaft (14) aufweisenden Werkzeugen (16) mit einer Werkzeug-
aufnahme (10), die eine an ihrem freien Ende (24) offene Hülsen-
partie (12) aus elektrisch leitendem Werkstoff zur reibschlüssigen
Aufnahme des Werkzeugschafts (14) aufweist, und mit einer die
Hülsenpartie (12) der Werkzeugaufnahme (10) umfassenden, mit
einem Wechselstrom beaufschlagbaren, als Ring- oder Zylinder-
spule ausgebildeten Induktionsspule (26) zum Erwärmen der Hül-
senpartie (12), dadurch gekennzeichnet, dass die Induktions-
spule (26) an ihrer dem freien Ende der Hülsenpartie (12) benach-
barten Stirnseite von einem eine zentrale Durchtrittsöffnung (36)
für das Werkzeug (16) aufweisenden Polschuh (34) aus magne-
tisch leitendem und elektrisch nicht leitendem Werkstoff übergrif-
fen ist, wobei diese Maßnahme
-
dazu bestimmt ist, elektromagnetische Streufelder der Indukti-
onsspule im Bereich des freien Endes der Hülsenpartie (12)
herabzusetzen
-
und dafür geeignet ist, den über die Werkzeugaufnahme (10)
überstehenden Teil des Werkzeugs (16) wirksam gegenüber
elektromagnetischen Streufeldern abzuschirmen,
und sich hieran die Ansprüche 2 bis 24 in der erteilten Fassung
anschließen,
hilfsweise, die Klage insgesamt abzuweisen.
- 7 -
Sie sind der Ansicht, der Patentanspruch 1 des Streitpatents weise weder unzu-
lässige Erweiterungen auf noch sei der Nichtigkeitsgrund der fehlenden Patentfä-
higkeit gegeben.
Entscheidungsgründe
I.
Die Klage ist zulässig, jedoch mit der Maßgabe abzuweisen, dass Patentan-
spruch 1 des Streitpatents die Fassung nach dem Hauptantrag der Beklagten er-
hält und sich die erteilten Patentansprüche 2 bis 24 an diesen anschließen. Der
Gegenstand des Streitpatents ist weder unzulässig erweitert noch für den Durch-
schnittsfachmann, hier ein Dipl.-Ing. (FH) der Fachrichtung Maschinenbau, mit
Erfahrungen in der Spanntechnik und Kenntnissen der Elektrotechnik aus dem
relevanten Stand der Technik nahe gelegt.
Soweit verkündet wurde, dass die Klage insgesamt abgewiesen wurde, wurde -
wie sich aus der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 29. Juni 2010
und aus den schriftlichen Urteilsgründen ergibt - bei der Verkündung des Urteils
die Selbstbeschränkung der Beklagten übersehen, Insoweit handelt es sich um
eine offenbare Unrichtigkeit i. S. d. § 95 Abs. 1 PatG, die gemäß dieser Vorschrift
zu berichtigen war (vgl. Busse/Keukenschrijver/Schuster, PatG, 6. Aufl., § 95
Rdnr. 4).
II.
1.
Das Streitpatent betrifft eine Vorrichtung zum Ein- und Ausspannen von Werk-
zeugen, die in einer Hülsenpartie einer Werkzeugaufnahme reibschlüssig gehalten
werden. Vorrichtungen dieser Art sind dazu bestimmt, das Werkzeug in die Werk-
zeugaufnahme einzuspannen oder aus dieser auszuspannen. Hierzu wird die
Werkzeugaufnahme mit Hilfe der Induktionsspule im Bereich der Hülsenpartie er-
wärmt, so dass sich die Bohrung in der Hülsenpartie vergrößert und das Werk-
- 8 -
zeug mit seinem Schaft eingeführt werden kann. Beim anschließenden Abkühlen
der Hülsenpartie wird der Werkzeugschaft in der durch die Abkühlung ge-
schrumpften Bohrung der Hülsenpartie reibschlüssig gehalten. Die Durchmesser
des Werkzeugschafts und der Hülsenpartie sind dabei so gewählt, dass beim Ab-
kühlen eine kraftschlüssige und verdrehfeste Verbindung entsteht. Zum Ausspan-
nen wird die Hülsenpartie erneut durch die Induktionsspule erwärmt, bis das
Werkzeug aus der Aufnahme herausgezogen werden kann. Hierbei breitet sich die
Erwärmung von außen nach innen aus, so dass zunächst die Hülsenpartie er-
wärmt wird, bevor die Wärme auf den eingespannten Werkzeugschaft gelangt.
Dadurch wird erreicht, dass sich zunächst der Hülsenabschnitt dehnt, so dass das
noch kältere Werkzeug beim Ausspannen aus der Aufnahme gelöst werden kann.
Nach dem Streitpatent [Abs. 0002] funktioniert dies jedoch nur dann, wenn Werk-
zeuge mit geringer thermischer Ausdehnung und/oder mit niedriger elektrischer
Leitfähigkeit verwendet werden. Bei der Verwendung von Einsteckwerkzeugen
aus Werkzeugstahl komme es dagegen immer wieder zu Problemen beim Aus-
spannvorgang.
2.
Vor diesem Hintergrund bezeichnet es die Patentschrift als Aufgabe der Erfin-
dung, die bekannte Vorrichtung dahingehend zu entwickeln, dass auch Werk-
zeuge mit größerer thermischer Ausdehnung und/oder aus elektrisch leitfähigem
Material mit Hilfe der Induktionsheizung zuverlässig ein- und ausgespannt werden
können [Abs. 0003].
Diese Aufgabe wird durch die im geltenden Patentanspruch 1 angegebenen
Merkmale gelöst. In gegliederter Fassung lautet dieser Anspruch wie folgt:
1.
Vorrichtung zum Ein- und Ausspannen
1.1.
von
einen
Werkzeugschaft (14)
aufweisenden
Werkzeugen (16)
2.
mit einer Werkzeugaufnahme (10);
2.1.
die
Werkzeugaufnahme (10)
weist
eine
Hülsenpartie (12) auf;
- 9 -
2.1.1.
die Hülsenpartie (12) dient zur reibschlüssigen
Aufnahme des Werkzeugschafts (14);
2.1.2.
die Hülsenpartie (12) ist an ihrem freien Ende
offen;
2.1.3.
die Hülsenpartie (12) besteht aus elektrisch
leitendem Werkstoff;
3.
die Vorrichtung weist eine Induktionsspule (26) auf;
3.1.
die Induktionsspule ist als Ring- oder Zylinderspule
ausgebildet;
3.2.
die Induktionsspule umfasst die Hülsenpartie (12) der
Werkzeugaufnahme (10);
3.3.
die Induktionsspule (26) dient zum Erwärmen der
Hülsenpartie (12);
3.4.
die Induktionsspule (26) ist mit einem Wechselstrom
beaufschlagbar;
- Oberbegriff -
4.
die Induktionsspule (26) ist an ihrer dem freien Ende der
Hülsenpartie (12)
benachbarten
Stirnseite
von
einem
Polschuh (34) übergriffen;
4.1.
der
Polschuh (34)
weist
eine
zentrale
Durchtrittsöffnung (36) für das Werkzeug (16) auf;
4.2.
der Polschuh (34) ist aus magnetisch leitendem und
elektrisch nicht leitendem Werkstoff;
5.
diese Maßnahme ist dazu bestimmt elektromagnetische
Streufelder der Induktionsspule im Bereich des freien Endes
der Hülsenpartie (12) herabzusetzen;
6.
diese Maßnahme ist dazu geeignet, den über die
Werkzeugaufnahme (10)
überstehenden
Teil
des
Werkzeugs (16) wirksam gegenüber elektromagnetischen
Streufeldern abzuschirmen.
- Kennzeichen -
- 10 -
3.
Der Senat legt dem erteilten Patentanspruch 1 folgendes Verständnis zu
Grunde:
Das Streitpatent betrifft eine Vorrichtung zum Ein- und Ausspannen von, einen
Werkzeugschaft aufweisenden Werkzeugen mit Hilfe einer Induktionsheizung. Je-
doch ist die streitpatentgemäße Vorrichtung gemäß dem Wortlaut des Patentan-
spruchs 1 nicht nur auf die in der streitpatentgemäßen Aufgabenstellung genann-
ten Werkzeuge mit größerer thermischer Ausdehnung und/oder aus elektrisch
leitfähigem Material beschränkt, sondern vielmehr für alle, einen Werkzeugschaft
aufweisenden Werkzeuge grundsätzlich geeignet, wenngleich sie nur bei den be-
vorzugten Werkzeugmaterialien ihre vorteilhafte Wirkung entfalten kann.
Während die Merkmale 1 bis 3 des Patentanspruchs 1 weitgehend selbsterklärend
sind und daher keiner weiteren Auslegung bedürfen, ist insbesondere das Merk-
mal 4 als wesentlich anzusehen. Demnach ist die als Hohlzylinder ausgebildete
Induktionsspule an ihrer, dem freien Ende der Hülsenpartie benachbarten Stirn-
seite von einem Polschuh übergriffen.
Den Ausführungen im Absatz [0018], Seite 4, Zeilen 1 bis 5 der Streitpatentschrift
ist klar zu entnehmen, dass nach der streitpatentgemäßen Lehre die von der
Spulenwicklung hervorgerufenen, am freien, werkzeugseitigen Ende der Spule
austretenden Feldlinien im Polschuh konzentriert und unmittelbar über die Ringflä-
che in die Hülsenpartie eingeleitet werden sollen. Das Wort „unmittelbar“ verdeut-
licht, dass somit nur ein weitgehend vollständiges Übergreifen der Stirnseite der
Induktionsspule in Frage kommt, weil sonst keine unmittelbare Einleitung der
Feldlinien über die Ringfläche in die Hülsenpartie möglich ist. Diese, nach Auffas-
sung des Senats einzig mögliche Auslegung des Merkmals, wonach die Stirnseite
der Induktionsspule (vollständig) übergriffen ist, lassen auch alle diesbezüglichen
Textstellen in der Beschreibung sowie die einzige Figur mit dem scheibenförmi-
gen, die Induktionsspule vollständig übergreifenden Polschuh mit den eingezeich-
neten Feldlinien klar erkennen.
- 11 -
Auch das Merkmal 4.1 des Patentanspruchs 1 in Verbindung mit den erläuternden
Ausführungen in der Beschreibung des Streitpatents leitet den Fachmann in diese
Richtung. Denn weil der Polschuh (nur) eine den Durchtritt des Werkzeugs ermög-
lichende Bohrung aufweist, vermittelt dies, dass der übrige Bereich der Stirnseite
der Induktionsspule von dem Polschuh vollständig übergriffen ist.
Gerade durch dieses vollständige Übergreifen der Stirnseite der Induktionsspule,
wodurch die unmittelbare Einleitung der im Polschuh konzentrierten magnetischen
Feldlinien über die Ringfläche in die Hülsenpartie erst möglich wird, kann die in
den Merkmalen 5 und 6 des Patentanspruchs 1 aufgeführte Wirkungsweise bzw.
Zweckbestimmung der streitpatentgemäßen Vorrichtung erreicht werden, wonach
elektromagnetische Streufelder der Induktionsspule im Bereich des freien Endes
der Hülsenpartie herabgesetzt und der über die Werkzeugaufnahme überstehende
Teil des Werkzeugs im Bereich des freien Endes der Hülsenpartie gegenüber
elektromagnetischen Streufeldern der Induktionsspule wirksam abgeschirmt wird.
4.
Es konnte nicht festgestellt werden, dass die dem Streitpatent zugrunde
liegenden Patentansprüche in der verteidigten Fassung unzulässig erweitert sind
bzw. der Schutzbereich erweitert ist.
Die Merkmale 1 bis 4.2 des geltenden Patentanspruchs 1 des Streitpatents sind
wörtlich im ursprünglichen Anspruch 1 der Offenlegungsschrift offenbart.
In der geltenden Fassung des Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag des Streit-
patents wurden weiter die Merkmale 5 und 6 ergänzt, die den Zweck bzw. die ge-
wünschte Wirkungsweise der streitpatentgemäßen Vorrichtung beschreiben. Of-
fenbart sind diese Merkmal beispielsweise im Absatz [0005] der Streitpatentschrift
sowie Spalte 1, Zeile 60 bis Spalte 2, Zeile 6 der NK2, wobei die Termini „be-
stimmt“ und „geeignet“ gleichbedeutend zu den Ausdrücken „wird gemäß der Er-
findung vorgeschlagen“ und „wird erreicht“ anzusehen sind.
Entgegen der Auffassung der Klägerin wird durch die Aufnahme dieser Merkmale
in den Patentanspruch 1 der Schutzbereich des Patents nicht erweitert, sondern
vielmehr beschränkt. Denn Zweckmerkmale beschränken den durch das Patent
- 12 -
geschützten Gegenstand dahingehend, dass er nicht nur die räumlich-körperlichen
Merkmale erfüllt, sondern auch so ausgebildet sein muss, dass er für den im Pa-
tentanspruch 1 angegebenen Zweck bzw. die gewünschte Wirkungsweise ver-
wendbar ist (BGHZ 112, 140, 155 f. - Befestigungsvorrichtung II; BGH
GRUR 1979, 149, 151 - Schießbolzen; BGH, Urt. v. 2. Dezember 1980 -
X ZR 16/79, GRUR 1981, 259, 260 - Heuwerbungsmaschine II; BGH Mitt. 2006,
506; GRUR 2006, 923 Tz. 15 - Luftabscheider für Milchsammelanlage). Im vorlie-
genden Streitfall bedeutet dies, dass diese im Patentanspruch 1 mit den Merkma-
len 1 bis 4.2 beschriebene Maßnahme dazu verwendbar und daher geeignet sein
muss, elektromagnetische Streufelder der Induktionsspule im Bereich des freien
Endes der Hülsenpartie herabzusetzen, indem der über die Werkzeugaufnahme
überstehenden Teil des Werkzeugs im Bereich des freien Endes der Hülsenpartie
wirksam gegenüber elektromagnetischen Streufeldern der Induktionsspule abge-
schirmt wird, was ausweislich den vorstehenden Ausführungen unter Punkt II.3 mit
dem die Stirnseite der hohlzylindrischen Spule vollständig übergreifenden Pol-
schuh zweifellos der Fall ist.
5.
Der Senat konnte nicht feststellen, dass die unstrittig gewerblich anwendbare
streitpatentgemäße Vorrichtung zum Ein- und Ausspannen von einen Werkzeug-
schaft aufweisenden Werkzeugen in einer Werkzeugaufnahme nach den gelten-
den Patentansprüchen 1 bis 24 gemäß Hauptantrag - die Neuheit liegt unbestritten
vor - gegenüber dem angeführten Stand der Technik nicht patentfähig ist.
Die bereits in der Beschreibungseinleitung des Streitpatents genannte
DE 39 25 641 A1 (D1) zeigt gemäß Anspruch 4 eine Vorrichtung zum Ein- und
Ausspannen von einen Werkzeugschaft aufweisenden Werkzeugen (12) in einer
Werkzeugaufnahme (17) (Fig. 1). Die Werkzeugaufnahme (17) weist eine an
ihrem freien Ende offene, durch eine stirnseitige Ringfläche begrenzte
Hülsenpartie aus üblichem Werkzeugstahl (Spalte 4, Zeile 66) und somit aus
elektrisch leitendem Werkstoff (Anspruch 5) zur reibschlüssigen Aufnahme des
Werkzeugschafts auf. Eine Induktionsspule (18), die als Ring- oder Zylinderspule
ausgebildet ist umfasst die Hülsenpartie der Werkzeugaufnahme und wird mit
- 13 -
einem vorzugsweise Wechselstrom beaufschlagt (Spalte 3, Zeilen 37 bis 50), was
zum Erwärmen der Hülsenpartie führt. Gemäß Spalte 5, Zeile 6 bis 10, ist auch
das Entspannen (Ausspannen) des Werkzeugs (12) unproblematisch und erfolgt
durch erneutes Aufheizen des vorderen Abschnitts (16), wodurch die
Aufnahme (17) wieder geweitet wird, so dass das Werkzeug (12) in einfacher
Weise entnommen werden kann. Zwar wird darauf verwiesen (Spalte 5, Zeilen 10
bis 15), dass bei Verwendung einer Induktionsheizung die Wärme von der
äußeren Oberfläche nach innen gelangt, so dass zunächst die durch den
Abschnitt (16) gebildete Hülse erwärmt wird, ehe das Werkzeug (12) mit seinem
Schaft ebenfalls erwärmt wird und sich weitet. Nach den Ausführungen in
Spalte 5, Zeilen 15 bis 20 vermittelt die D1 jedoch die Erkenntnis, dass bereits der
Übergang zwischen Werkzeug (12) und Abschnitt (16) ausreicht, um einen so
großen Wärmeübergangswiderstand darzustellen, dass eine unzulässige
Erwärmung und damit eine Aufweitung des Werkzeugs (12) nicht befürchtet
werden muss.
Die aus der DE 39 25 641 A1 (D1) bekannte Vorrichtung weist somit unstrittig die
Merkmale 1 bis 3.4 des Patentanspruchs 1 des Streitpatents auf. Jedoch hat diese
bekannte Ein- und Ausspannvorrichtung weder einen Polschuh gemäß Merkmal 4
des Patentanspruchs 1 des Streitpatents noch die diesen weiter ausbildenden
Merkmale 4.1, 4.2, 5 und 6.
Auch die bekannte Ein- und Ausspannvorrichtung nach der D2 gemäß der Anlage
NK11 geht nicht über das hinaus, was bereits aus der bekannten Vorrichtung nach
der D1 dem Fachmann geläufig ist. Denn die dort aufgezeigte Ein- und
Ausspannvorrichtung weist zwar (unstrittig) die Merkmale 1 bis 3.4 auf, jedoch
nicht die Merkmale 4 bis 6 des Patentanspruchs 1 des Streitpatents. Insbesondere
ist bei dieser bekannten Vorrichtung an keiner Stelle der Ausspannvorgang des
Werkzeugs erwähnt, vielmehr befasst sich die D2 mit der direkten
Kühlmittelzuführung über das Werkzeug und dabei insbesondere mit der
Eliminierung einer dadurch bedingten Exzentrizität beim Einspannen des
Werkzeugs in der Werkzeugaufnahme (vgl. Spalte 2, Zeilen 19 bis 25). Daher
kann der Inhalt der D2 dem Fachmann auch keinerlei Hinweise darauf geben,
- 14 -
dass das Ausspannen von Werkzeugen bei bestimmten Materialbeschaffenheiten
möglicherweise problematisch sei. Folglich kann die D2 dem Fachmann keine
Anregungen vermitteln, sich überhaupt mit Streufeldern und deren Beseitigung zu
befassen.
Weil keine der vorstehend aufgeführten Druckschriften nach der D1 oder der D2
Hinweise auf die Anordnung eines Polschuhs aus magnetisch leitendem und
elektrisch nicht leitendem Werkstoff, mit abschirmender Wirkung gegenüber
elektromagnetischen Streufeldern gibt, kann daher keine dieser Druckschriften,
weder alleine noch in Kombination untereinander, den Fachmann dazu anleiten,
bei einer Vorrichtung zum Ein- und Ausspannen von einen Werkzeugschaft
aufweisenden Werkzeugen einen Polschuh entsprechend den Merkmalen 4 bis
4.2 des Patentanspruchs 1 des Streitpatents auszubilden, um die dort in den
Merkmalen 5 und 6 beschriebene streitpatentgemäße Wirkungsweise zu
erreichen.
In der D3 gemäß der Anlage NK12 werden mögliche Anwendungsfelder
(Seite 767) und die Wirkungsweise der induktiven Erwärmung sowie die Verläufe
der elektromagnetischen Feldlinien mit und ohne Anwendung eines Konzentrators
beschrieben (z. B. Seite 857, zweiter Absatz). Auf Seite 860, zweiter Absatz wird
erläutert, dass durch die geeignete Anordnungen von Konzentratoren,
insbesondere deren Anordnung, Geometrie, Werkstoffeigenschaften und die
angewandten Frequenzen es möglich sei, eine unerwünschte Erwärmung des
Werkstücks zu vermeiden. Weiterhin wird darauf hingewiesen, dass zusätzliche
Faktoren wie beispielsweise die Geometrie des Systems zu betrachten seien.
Somit handelt es sich hier um eine Veröffentlichung, in der zwar allgemein die
Vorteile eines Konzentrators bei der induktiven Erwärmung beschrieben sind, die
jedoch dem Fachmann die Lehre vermittelt, dass die richtige Auswahl, Gestaltung
und Anordnung des Konzentrators für dessen erfolgreiche Anwendung bei jedem
Anwendungsfall neu zu ermitteln sei. Insbesondere gibt diese Druckschrift dem
Fachmann keinerlei Hinweise auf die Ausgestaltung einer Vorrichtung zum Ein-
und Ausspannen von, einen Werkzeugschaft aufweisenden Werkzeugen in einer
- 15 -
Werkzeugaufnahme und daher auch nicht auf die besondere Anordnung und
Ausgestaltung eines Polschuhs aus magnetisch leitendem und elektrisch nicht
leitendem Werkstoff bei einer derartigen Vorrichtung entsprechend den
Merkmalen 1 bis 2.1, 3, 4 und 4.1 des Patentanspruchs 1 des Streitpatents.
Die Firmeninformationsschrift
D7 nach der Anlage NK21 beschreibt die
physikalischen Grundlagen sowie technische Anwendungen der induktiven
Erwärmung. In Kapitel 3.1 wird ein Werkzeug einer Induktionserwärmungsanlage,
der sogenannte Induktor, näher beschrieben. Demnach besteht der Induktor aus
einem wassergekühlten Kupferleiter, der in seiner Form an das Werkstück und die
Erwärmungsaufgabe angepasst ist. Es wird hingewiesen, dass insbesondere auch
der Abstand zwischen Werkstück und Induktor für den Wirkungsgrad, den
Leistungsfaktor sowie die Genauigkeit des Erwärmungsbildes maßgeblich
verantwortlich ist. Zur Führung des, vom Induktor erzeugten Magnetfeldes und zur
Konzentration auf den Werkstückbereich werden Anordnungen aus geblechtem
Eisen, beispielsweise Trafoblechpakete verwendet, die den wasserführenden
Kupferleiter C- förmig umgeben. Gemäß den Ausführungen auf Seite 28, Absatz 1
können dadurch auch Streufelder reduziert werden, was die Erwärmung
benachbarter Metallteile verringert sowie den Wirkungsgrad und den
Leistungsfaktor verbessert.
Als Einsatzgebiete für das Fügen und Lösen geschrumpfter Pressverbände mittels
Induktions-Anwärmgeräte werden gemäß Kapitel 3.3.3 beispielsweise mittlere und
große Kugellager von 20 bis 150 kg Gewicht beschrieben. Auch die weiteren
Ausführungsbeispiele in diesem Kapitel belegen, dass die induktive Erwärmung
aufgrund ihrer hohen Leistungsdichte besonders für sehr große Werkstücke
empfohlen wird.
Diese Druckschrift gibt jedoch, ähnlich wie die D3 keinerlei Hinweise auf die
Ausgestaltung einer Vorrichtung zum Ein-
und Ausspannen von, einen
Werkzeugschaft aufweisenden Werkzeugen in einer Werkzeugaufnahme und
daher auch nicht auf die besondere Anordnung und Ausgestaltung eines
Polschuhs aus magnetisch leitendem und elektrisch nicht leitendem Werkstoff bei
- 16 -
einer derartigen Vorrichtung entsprechend den Merkmalen 1 bis 2.1.3, 4 und 4.1
des Patentanspruchs 1 des Streitpatents.
Auch die D8 nach der Anlage NK22 befasst sich mit den physikalischen
Grundlagen der induktiven Erwärmung, insbesondere den Feldlinienverläufen bei
Induktionsspulen. In Figur 2 wird am Beispiel eines wellenförmigen Werkstücks
der Feldlinienverlauf ohne und mit einem Konzentrator aufgezeigt. Hierbei hat der
Konzentrator einen C-förmigen Querschnitt und umgibt die Induktionsspule mit
Ausnahme der Werkstückseite weitgehend vollständig. Auch diese Druckschrift
gibt somit, ähnlich wie die D3 oder die D7, dem Fachmann keinerlei Hinweise auf
die Ausgestaltung einer Vorrichtung zum Ein- und Ausspannen von, einen
Werkzeugschaft aufweisenden Werkzeugen in einer Werkzeugaufnahme und
daher auch nicht auf die besondere Anordnung und Ausgestaltung eines
Polschuhs aus magnetisch leitendem und elektrisch nicht leitendem Werkstoff bei
einer derartigen Vorrichtung entsprechend den Merkmalen 1 bis 2.1.3, 4 und 4.1
des Patentanspruchs 1 des Streitpatents. Weil keine der vorstehend aufgeführten
Druckschriften nach der D3, D7 oder D8 Hinweise auf die Verwendung und die
besondere Anordnung und Ausgestaltung eines abschirmenden Polschuhs aus
magnetisch leitendem und elektrisch nicht leitendem Werkstoff bei einer
Vorrichtung zum Ein- und Ausspannen von einen Werkzeugschaft aufweisenden
Werkzeugen in einer Werkzeugaufnahme gibt, kann daher keine dieser
Druckschriften, weder alleine noch in Kombination untereinander, den Fachmann
dazu anleiten, wie eine derartige Vorrichtung zum Ein- und Ausspannen von,
einen Werkzeugschaft aufweisenden Werkzeugen in einer Werkzeugaufnahme im
Einzelnen sowie gemeinsam mit einem geeigneten Polschuh auszubilden sei.
Auch eine Kombination der Druckschriften nach der D1 oder der D2 mit einer der
Druckschriften nach der D3, D7 oder D8 führt den Fachmann nicht zur streitpa-
tentgemäßen Vorrichtung.
Zwar ist es zutreffend, dass - entsprechend dem Vortrag der Klägerin - die D1
dem Fachmann Hinweise darauf gibt, dass das Ausspannen des Werkzeugs mög-
- 17 -
licherweise problematisch sein könnte. Denn dort wird darauf verwiesen (Spalte 5,
Zeilen 10 bis 15), dass bei Verwendung einer Induktionsheizung die Wärme von
der äußeren Oberfläche nach innen gelangt, so dass zunächst die durch den Ab-
schnitt (16) gebildete Hülse erwärmt wird, ehe das Werkzeug (12) mit seinem
Schaft ebenfalls erwärmt wird und sich weitet.
Nach den Ausführungen in Spalte 5, Zeilen 15 bis 20 vermittelt jedoch die D1 dem
Fachmann, dass bereits der Übergang zwischen Werkzeug (12) und Ab-
schnitt (16) ausreicht, um einen so großen Wärmeübergangswiderstand darzu-
stellen, dass eine unzulässige Erwärmung und damit eine Aufweitung des Werk-
zeugs (12) nicht befürchtet werden muss, so dass dort letztendlich das Ausspan-
nen des Werkzeugs vielmehr ausdrücklich als unproblematisch bewertet (Spalte 5,
Zeile 7) wird. Der Fachmann hat somit ausgehend von der D1 keinerlei Veranlas-
sung überhaupt nach Wegen und Mitteln zu suchen, eine Erwärmung des Werk-
zeugs, insbesondere in dessen über die Werkzeugaufnahme überstehenden Be-
reich zu verringern.
Im Übrigen eignet sich diese bekannte Vorrichtung nach der D1 ausweislich den
Ausführungen in Spalte 5, Zeilen 21 bis 24 zur Aufnahme von Werkzeugen aus
Hartmetall oder aus anderen Materialien, beispielsweise aus einer Keramik,
welche bekanntlich eine geringe thermische Ausdehnung aufweisen und elektrisch
nicht leitend sind. Hinweise, dass diese bekannte Vorrichtung zum Ein- und
Ausspannen von Werkzeugen mit größerer thermischer Ausdehnung und/oder aus
elektrisch leitfähigem Material geeignet sei, gibt diese Druckschrift dem Fachmann
nicht. Doch selbst wenn der Fachmann, entsprechend dem Vortrag der Klägerin,
bei dieser bekannten Vorrichtung auch Werkzeuge aus Werkzeugstahl verwenden
würde und gegebenenfalls auch die mangelnde Eignung für derartige Werkzeuge
feststellen würde, erhielte er aus der D1 entsprechend den dortigen Ausführungen
in Spalte 5, Zeilen 25 bis 30 allenfalls Hinweise entweder geeignete Materialien für
die Hülsenpartie und/oder das Werkzeug auszuwählen oder aber auf andere
Weise
den
Wärmeübergangswiderstand
zwischen
Werkzeug
und
Werkzeugaufnahme zu verändern. Der Fachmann wird durch die technische
Lehre der D1 daher zu einem anderen Lösungsansatz geführt, weil diese
Druckschrift allenfalls dazu anregen kann, Werkzeuge aus geeigneten Materialien
- 18 -
zu verwenden und/oder den Wärmeübergangswiderstand zwischen Werkzeug und
Werkzeugaufnahme zu beeinflussen.
Die beanspruchte Lehre war auch nicht durch einfache fachübliche Erwägungen
ohne weiteres auffindbar, sondern bedurfte darüber hinausgehender Gedanken
und Überlegungen, die auf erfinderische Tätigkeit schließen lassen.
Die übrigen im Zuge des Verfahrens in Betracht gezogenen Druckschriften sind in
der mündlichen Verhandlung nicht aufgegriffen worden. Auch sie liegen weiter ab
vom Streitpatentgegenstand und stehen dem Gegenstand des Patentanspruchs
nicht patenthindernd entgegen, wie der Senat überprüft hat.
Der geltende Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag hat daher Bestand.
Dies gilt auch für die auf diesen Anspruch unmittelbar oder mittelbar rückbezoge-
nen Ansprüche 2 bis 24. Denn diese Patentansprüche bilden die Vorrichtung nach
dem Patentanspruch 1 vorteilhaft weiter aus. Sie werden daher von diesem auf
Grund ihrer Rückbeziehungen getragen.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 PatG i. V. m. §§ 91 Abs. 1, 92
Abs. 2 Nr. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 99
Abs. 1 PatG i. V. m. § 709 ZPO.
- 19 -
Zwar haben sich die Beklagten gegenüber der erteilten Fassung eingeschränkt,
dies ist aber geringfügig und hat keine höheren Kosten verursacht.
Voit
Friehe
Rippel
Dr. Prasch
Dr. Dorfschmidt
Pr