Urteil des BPatG vom 27.02.2002

BPatG: verwechslungsgefahr, amt, sicherheit, wortmarke, versicherung, ware, verkehr, form, kennzeichnungskraft, spielzeug

BUNDESPATENTGERICHT
28 W (pat) 182/00
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
27. Februar 2002
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Marke 398 11 666
BPatG 154
6.70
- 2 -
hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 27. Februar 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Stoppel sowie der Richterinnen Schwarz-Angele und Martens
beschlossen:
Die Beschwerde der Markeninhaberin wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Gegen die am 15. April 1998 u.a. für
"Spielwaren, nämlich Fahrzeugmodelle und Spielzeugautos"
eingetragene Wortmarke
Borea
ist ein auf die oben genannten Waren beschränkter Widerspruch erhoben worden
aus der prioritätsälteren Wortmarke
Bora
die u.a. für die Waren
"Spielwaren und –geräte, Spiele und Spielzeug, einschließlich
sportlicher Spielzeuge;
geschützt ist.
- 3 -
Die Markenstelle für Klasse 12 des Deutschen Patent- und Markenamts hat dem
Widerspruch im beantragten Umfang stattgegeben und die Verwechslungsgefahr
bejaht, da vor dem Hintergrund identischer Waren im System der Wechselwirkung
der einzelnen Faktoren der zu fordernde deutliche Markenabstand nicht mehr ein-
gehalten sei. Es handele sich um Phantasiezeichen, die klanglich mit Ausnahme
des im Wortinneren eingeschobenen Buchstaben "e" übereinstimmten. Da sich die
Auffassung des Verkehrs nur an Hand einer undeutlichen Erinnerung bilde, sei der
zusätzliche Buchstabe nicht geeignet, die Marken mit Sicherheit auseinander zu
halten.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Markeninhaberin, die keinen förmlichen
Antrag gestellt und ihre Beschwerde nicht begründet hat. Sie hat lediglich die Be-
nutzung der Widerspruchsmarke bestritten.
Die Widersprechende hat Unterlagen zur Glaubhaftmachung der Benutzung ein-
gereicht und auf ihr Vorbringen vor dem Amt Bezug genommen.
Sie beantragt,
die Beschwerde der Markeninhaberin zurückzuweisen.
Beide Beteiligte sind ihrer schriftsätzlichen Ankündigung folgend im Termin nicht
erschienen.
II.
Die zulässige Beschwerde der Markeninhaberin ist nicht begründet.
Auch nach Auffassung des Senats besteht zwischen der angegriffenen Marke und
der Widerspruchsmarke Verwechslungsgefahr im Sinne des § 9 Abs 1 Nr 2 Mar-
kenG.
Bei der Prüfung der Verwechslungsgefahr ist von der Ähnlichkeit der Waren, der
Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren Marke und der Ähnlichkeit der Marken
- 4 -
auszugehen. Zwischen diesen Faktoren besteht eine Wechselwirkung, so daß ein
geringerer Grad der Ähnlichkeit der Zeichen durch einen höheren Grad der Ähn-
lichkeit der Waren ausgeglichen werden kann und umgekehrt (BGH GRUR 2000,
506, 508 – ATTACHÉ/TISSERAND).
Die Widersprechende hat auf den zulässigen Einwand der Nichtbenutzung Unter-
lagen in Form einer eidesstattlichen Versicherung ihres Marketingleiters sowie ei-
ner Abbildung der Ware eingereicht, die keinen Zweifel an der rechtserhaltenden
Benutzung ihrer Marke für eine Spielfigur nach Art, Dauer und Umfang erkennen
lassen. Danach kann zwar nicht mehr – wie aus der Sicht der Markenstelle nach
der Registerlage zutreffend – von Warenidentität ausgegangen werden, doch
handelt es sich um einander nahestehende Waren, so daß zwanglos Warenähn-
lichkeit anzunehmen ist.
Vor diesem Warenhintergrund sind eher strenge Anforderungen an den Marken-
abstand zu stellen, den die jüngere Marke vorliegend nicht mehr einhalten kann.
Wie die Markenstelle zu Recht ausgeführt hat, stehen sich vorliegend Phantasie-
zeichen gegenüber, die der Verkehr wegen zahlreicher formaler, aber auch klang-
prägenden Gemeinsamkeiten aus der unsicheren Erinnerung heraus nicht mehr
mit Sicherheit auseinanderhalten kann.
Nachdem die Markeninhaberin weder vor dem Amt in der Sache Stellung genom-
men hat, noch ihre Beschwerde begründet hat und auch im Termin nicht erschie-
nen ist, ist nicht erkennbar, aufgrund welcher Sach- oder Rechtslage sie vorlie-
gend trotz der zutreffenden Ausführungen im angegriffenen Beschluß eine Ver-
wechslungsgefahr nicht für gegeben hält.
Die Beschwerde der Markeninhaberin war daher zurückzuweisen, wobei der Se-
nat von einer Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen (§ 71 Abs 1 MarkenG)
noch abgesehen hat.
Stoppel Schwarz-Angele Martens
Bb