Urteil des BPatG vom 02.10.2006

BPatG: beschreibende angabe, geschäftsführung, körperliche ertüchtigung, unterscheidungskraft, werbung, unternehmen, verkehr, einfluss, auflage, eugh

BPatG 154
08.05
BUNDESPATENTGERICHT
33 W (pat) 86/04
_______________
(Aktenzeichen)
An Verkündungs Statt
zugestellt am
2. Oktober 2006
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 303 14 899.3
hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 25. Juli 2006 unter Mitwirkung …
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beschlossen:
1. Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der
Markenstelle für Klasse 35 des Deutschen Patent- und Mar-
kenamts vom 3. Februar 2004 teilweise aufgehoben, soweit
die Markenanmeldung im Hinblick auf „Christbaumschmuck;
alle vorgenannten Waren ausgenommen für den Heimtierbe-
reich“ und „Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Bü-
roarbeiten; alle vorgenannten Dienstleistungen ausgenommen
für den Heimtierbereich“ zurückgewiesen wurde.
2. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
G r ü n d e
I
Beim Deutschen Patent- und Markenamt ist am 19. März 2003 die Wortmarke
VitalForce
für nachfolgende Waren und Dienstleistungen angemeldet worden:
Klasse 28:
Spiele, Spielzeug; Turn- und Sportartikel, soweit in Klasse 28 ent-
halten; Christbaumschmuck; alle vorgenannten Waren ausge-
nommen für den Heimtierbereich
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Klasse 35:
Werbung; Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Büroar-
beiten; alle vorgenannten Dienstleistungen ausgenommen für den
Heimtierbereich
Klasse 41:
Erziehung; Ausbildung; Unterhaltung; sportliche und kulturelle Ak-
tivitäten, alle vorgenannten Dienstleistungen ausgenommen für
den Heimtierbereich.
Durch Beschluss vom 3. Februar 2004 hat die Markenstelle die Anmeldung ge-
mäß §§ 37 Abs. 1, 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG wegen Fehlens der Unter-
scheidungskraft und Bestehens eines Freihaltungsbedürfnisses zurückgewiesen.
Zur Begründung hat sie unter Bezug auf den vorangegangenen Beanstandungs-
bescheid ausgeführt, dass die Anmeldemarke sprachüblich gebildet und in ihrer
Bedeutung „(hoch)wichtige(r), entscheidende(r) Kraft, Einfluss, Wirkung“ den an-
gesprochenen Verkehrskreisen ohne weiteres verständlich sei. Eine beschrei-
bende Verwendung der Wortfolge „vital force“ sei zwar nur auf englischsprachigen
Internet-Seiten nachweisbar, doch handele es sich bei Englisch um eine Fremd-
sprache, die mittlerweile von vielen Teilnehmern des inländischen Verkehrs be-
herrscht und zudem in der Werbung bevorzugt verwendet werde. Die gegenständ-
liche Marke enthalte lediglich eine allgemeine Werbeaussage dahingehend, dass
die Waren und Dienstleistungen einen entscheidenden Einfluss ausüben bzw.
eine hochwichtige Wirkung entfalten würden. Aufgrund dieses Sachbezugs käme
es auf eine nachweisbare Verwendung der Wortkombination „VitalForce“ im Inland
nicht an. Die Schreibweise könne ebenfalls die Schutzfähigkeit nicht begründen,
da die Großschreibung des Buchstabens „F“ in der Wortfuge durchaus werbeüb-
lich sei. Die Anmeldemarke müsse zudem Mitkonkurrenten frei zur Verfügung ste-
hen, da sie auf einen positiven Umstand hinweise.
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Gegen diesen Beschluss, der am 5. Februar 2004 der Anmelderin zugestellt
wurde, hat sie am 19. Februar 2004 Erinnerung eingelegt. Am 25. Februar 2004
widerrief sie die Erinnerung und legte stattdessen Beschwerde ein, mit der sie
sinngemäß beantragt,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben.
Nach ihrer Auffassung besteht allenfalls ein sachlicher Bezug zu Lebens- und
Nahrungsergänzungsmitteln. Zudem dränge sich bei der Bezeichnung „VitalForce“
ein bestimmter Sinngehalt nicht auf. Die von der Markenstelle vorgenommene
Übersetzung des Bestandteils „Force“ im Sinne von „Kraft“, „Einfluss“ und „Wir-
kung“ werde der Verkehr eher mit dem Wort „Power“ verbinden. Den Begriff
„Force“ kenne der Verkehr hingegen allenfalls in einem anderen vor allem militäri-
schen Zusammenhang. Des Weiteren handele es sich bei der angemeldeten
Marke um eine Wortneubildung, die hierzulande nicht gebräuchlich sei. Lexikalisch
nicht nachweisbare Bezeichnungen seien jedoch nur dann nicht eintragungsfähig,
wenn sie sich in beschreibenden Angaben erschöpfen würden, was vorliegend
jedoch nicht der Fall sei. Aufgrund des Fehlens eines beschreibenden Anklangs
sei damit auch kein Freihaltungsbedürfnis gegeben.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II
1. Die Beschwerde ist zulässig.
Der Widerruf der ursprünglich eingelegten Erinnerung ist entsprechend den allge-
meinen ZPO-Grundsätzen, die auch im Markenverfahren gemäß §
82
Abs. 1 MarkenG zur Anwendung kommen, möglich (vgl. Thomas/Putzo, Zivilpro-
zessordnung, 27. Auflage, Einl. III, Rdnr. 22). Eine weitere Partei ist nicht vorhan-
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den, so dass durch den Widerruf keine bereits vorhandene Rechtsstellung verlo-
ren geht. Insofern beseitigt der Widerruf die Erinnerung rückwirkend. Die Umdeu-
tung der Erinnerung in eine Beschwerde analog § 140 BGB kommt vorliegend
nicht in Betracht, da es sich bei der Erinnerung nicht um einen unstatthaften
Rechtsbehelf handelt (vgl. BGH NJW 2001, 1217 und Thomas/Putzo, a. a. O.,
Einl. III, Rdnr. 20). Vielmehr kann gemäß § 165 Abs. 4 MarkenG im hier maßgebli-
chen Zeitraum vom 1. Januar 2002 bis 31. Dezember 2004 entweder Erinnerung
oder Beschwerde eingelegt werden.
2. Die Beschwerde ist teilweise begründet.
a) Mit Ausnahme von „Christbaumschmuck; alle vorgenannten Waren ausge-
nommen für den Heimtierbereich“ und „Geschäftsführung; Unternehmens-
verwaltung; Büroarbeiten; alle vorgenannten Dienstleistungen ausgenommen für
den Heimtierbereich“ unterliegt die Marke dem Eintragungshindernis des § 8
Abs. 2 Nr. 1 MarkenG.
(1) Unterscheidungskraft im Sinne der genannten Bestimmung ist die einer
Marke, gleich welcher Kategorie, innewohnende (konkrete) Eignung, die angemel-
deten Waren oder Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen
stammend zu kennzeichnen und diese Waren oder Dienstleistungen somit von
denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. u. a. EuGH GRUR 2004,
428 - Henkel; GRUR 2004, 1027 - DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT). Ins-
besondere fehlt einer Marke, die Merkmale von Waren oder Dienstleistungen be-
schreibt, zwangsläufig die Unterscheidungskraft in Bezug auf diese Waren oder
Dienstleistungen (vgl. EuGH GRUR 2004, 674 - Postkantoor).
Die englischsprachige Anmeldemarke setzt sich aus dem Element „vital“ mit den
deutschen Bedeutungen u. a. „unerlässlich“ oder „lebensnotwendig“ und dem Be-
standteil „force“ zusammen, der im Deutschen u. a. mit „Gewalt“ oder „Stärke“
übersetzt werden kann (vgl. Pons, Großwörterbuch, 1. Auflage, Englisch-Deutsch,
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Seiten 1018 und 338 f.). In fast allen zur Prüfung herangezogenen Nachschlage-
werken lässt sich die Zusammensetzung „vital force“ nicht nachweisen (vgl. Pons,
a.
a.
O.; Wortschatzlexikon unter „http://dict.uni-leipzig.de/index.php?wort=vital-
+force&anzahlen=on&fuzzy=on&x=81…“; Wortschatzportal unter „http://wort-
schatz.informatik.uni-leipzig.de/“; Wikipedia unter „http://de.wikipedia.org/wiki-
/Spezial:Search?search=vital+force&go=Artikel“; dict.cc-Wörterbuch unter „http://-
www.dict.cc/?s=vital+force“; Duden unter „http://duden.xipolis.net/suche/?err=/su-
che/trefferliste.php“). Lediglich ein Beleg konnte ermittelt werden, nach dem
„vital
force“ mit „Lebenskraft“ übersetzt wird (vgl. LEO-Wörterbuch unter
„http://dict.leo.org/ende?lp=ende&lang=de&searchLoc=0&cmpType=relaxed§-
Hd…“).
Eine gebräuchliche Wortzusammensetzung stellt die Anmeldemarke folglich nicht
dar. Dennoch ist davon auszugehen, dass sich ihre Bedeutung den maßgeblichen
Verkehrskreisen erschließt. Zum einen gibt es das Wort „vital“ im Sinne von „le-
benskräftig“, „frisch“ und „munter“ auch im deutschen Sprachschatz (vgl. Duden,
Rechtschreibung der deutschen Sprache, 21. Auflage, Seite 807). Zum anderen
begegnet das Element „force“ dem inländischen Publikum insbesondere in den
deutschen Begriffen „forcieren“ oder „forciert“ (vgl. Duden, a. a. O., Seite 287).
Insofern wird ein Großteil der angesprochenen Verkehrsteilnehmer - selbst wenn
sie die Zusammensetzung „vital force“ als solche nicht kennen - die Gesamtbe-
deutung aus den einzelnen Bestandteilen herleiten können. Hierbei mag es
durchaus Unterschiede in den Übersetzungen geben (z. B. „vitale Kraft“, „Lebens-
kraft“, „unerlässliche Stärke“). Doch wird aufgrund entsprechender deutscher Be-
griffe (vgl. Duden, a. a. O., Seite 807, u. a. vitalisieren, Vitalität, Vitamin) die auf
Leben bezogene Interpretation des Bestandteils „vital“ im Vordergrund stehen.
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Dieser Bedeutungsgehalt wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass die bei-
den Bestandteile „vital“ und „force“ zusammengeschrieben sind und jeweils mit
Großbuchstaben beginnen. Gerade durch die Großschreibung wird deutlich, dass
es sich um zwei Wörter handelt. Zudem erweckt die Hervorhebung des Anfangs-
buchstabens von „force“ Assoziationen mit einem deutschen Substantiv. Schließ-
lich halten sich die Verfremdungen im Rahmen des Werbeüblichen. Der Verkehr
ist durch die häufige Verwendung von englischen Worten im Inland an die regel-
widrige Klein- und Großschreibung sowie die unterschiedlichsten Arten der Ver-
knüpfung von Worten gewöhnt. Von einer eigenartigen Mischung kann vorliegend
somit nicht gesprochen werden.
(2) Demzufolge kann die Anmeldemarke für folgende Waren und Dienstleistun-
gen nicht als unterscheidungskräftig angesehen werden:
Bezüglich „Spiele, Spielzeug; Turn- und Sportartikel, Unterhaltung sowie sportliche
und kulturelle Aktivitäten gibt die Anmeldemarke die damit verbundene positive
Wirkung wieder und stellt insofern lediglich einen Hinweis auf die Zweckbestim-
mung dieser Waren und Dienstleistungen dar. Spiele und Spielzeug können zwar
auch Lernzwecken dienen, doch steht bei ihnen das spontane und weitgehend
selbst bestimmte Vorgehen entsprechend dem jeweiligen Gemütszustand im Mit-
telpunkt. Sie sind ebenso wie Unterhaltung und kulturelle Aktivitäten auf Entspan-
nung, Ablenkung und Erholung, Turn- und Sportartikel sowie sportliche Aktivitäten
darüber hinaus auf körperliche Ertüchtigung und Fitness gerichtet. Auf diese
Weise regenerieren sich Körper und Geist und wird die Lebenskraft erneut.
Im Hinblick auf Werbung stellt die Bezeichnung „VitalForce“ ebenfalls einen Sach-
hinweis dar. Werbung als solche vermittelt zwar unmittelbar keine vitalisierende
Wirkung. Doch können in ihr Lebenskraft spendende Produkte (z. B. Obst, Ge-
müse, Mineralwässer) oder Dienstleistungen (z. B. Yoga, Massagen, Sport) vor-
gestellt und angepriesen werden. Aufgrund des sachlichen Bezugs zu den in den
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Werbespots präsentierten Produkten stellt „VitalForce“ eine den Inhalt der Dienst-
leistung „Werbung“ beschreibende Angabe dar.
Schließlich kommt die angemeldete Marke auch als Hinweis auf den Lebenskraft
spendenden Gegenstand der weiteren Dienstleistungen „Erziehung; Ausbildung“
in Betracht. So können sie die Anleitung zur gesundheitsbewussten Ernährung,
Sportunterricht oder autogenes Training umfassen. Insofern handelt es sich bei
„VitalForce“ um eine Bestimmungsangabe.
(3) Demgegenüber ist die Unterscheidungskraft für die übrigen Waren und
Dienstleistungen zu bejahen, da bei ihnen die vitalisierende Wirkung und die Er-
höhung der Lebenskraft keine Rolle spielen bzw. nicht deutlich im Vordergrund
stehen:
Christbaumschmuck erfreut zwar regelmäßig den Betrachter oder seltener den
Zuhörer, doch muss dies noch nicht zwangsläufig die Lebenskraft positiv beein-
flussen. Eine vitalisierende Wirkung ist nach Auffassung des Senats erst dann
bejahen, wenn ein Produkt oder eine Aktivität gerade dafür ausgelegt ist, auch
nach ihrem Gebrauch oder ihrer Inanspruchnahme die körperlichen und geistigen
Funktionen zu fördern. Demzufolge sollte die Stimulierung der Lebenskraft nicht
nur ein kurzfristiger Nebeneffekt sein, sondern eine gewisse Nachhaltigkeit auf-
weisen. Christbaumschmuck ruft hingegen nur momentan eine bestimmte Stim-
mung hervor, die nicht geeignet ist, auf Dauer Lebenskraft zu spenden. Insofern
steht hier der die Unterscheidungskraft ausschließende Sachbezug nicht eindeutig
im Vordergrund.
Im Hinblick auf Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung und Büroarbeiten ist
eine eindeutige Merkmalsbeschreibung durch die Bezeichnung „VitalForce“
ebenfalls nicht ohne weiteres zu erkennen. Die Dienstleistungen weisen von ihrer
Zielrichtung her zunächst keine Lebenskraft fördernde Wirkung auf. Zwar können
sie beispielsweise auch für Fitnessstudios, Sportartikelhersteller, Nahrungsmittel-
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produzenten oder sonstige Unternehmen erbracht werden, die vitalisierende
Dienstleistungen oder Waren erbringen bzw. anfertigen. Allerdings ist hierbei zum
einen zu berücksichtigen, dass Geschäftsführung, Unternehmensverwaltung und
Büroarbeiten verwaltende und organisierende Tätigkeiten sind, die im Hintergrund
und unabhängig von dem Unternehmenszweck häufig ähnlich ablaufen. Somit
werden sie nicht zwangsläufig durch die der Vitalisierung dienenden Produkte
oder Tätigkeiten charakterisiert. Zum anderen ist der sachliche Abstand zwischen
der Anmeldemarke und den eben genannten Dienstleistungen als ausreichend
groß anzusehen, da durch die Bezeichnung „VitalForce“ allenfalls der Zweck der
Geschäfte oder des Unternehmens benannt wird. Folglich sind zu viele Gedan-
kenschritte erforderlich, um der Anmeldemarke auch für Geschäftsführung; Unter-
nehmensverwaltung und Büroarbeiten eine eindeutige Sachaussage entnehmen
zu können.
b) Ein gegenwärtiges oder zukünftiges Freihaltungsbedürfnis an der gegen-
ständlichen Marke ist im Hinblick auf „Christbaumschmuck; alle vorgenannten
Waren ausgenommen für den Heimtierbereich“ und „Geschäftsführung; Unter-
nehmensverwaltung; Büroarbeiten; alle vorgenannten Dienstleistungen ausge-
nommen für den Heimtierbereich“ ebenfalls nicht erkennbar, so dass die Voraus-
setzungen des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG nicht gegeben sind.
Nach dieser Vorschrift sind von der Eintragung Marken ausgeschlossen, die aus-
schließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr u. a. zur Bezeichnung der Art,
der Beschaffenheit, der Bestimmung oder der Bezeichnung sonstiger Merkmale
der in Frage stehenden Waren und Dienstleistungen dienen können (vgl. BGH
GRUR 2000, 882 - Bücher für eine bessere Welt). Hiermit wird das im Allgemein-
interesse liegende Ziel verfolgt, dass solche Zeichen von jedermann frei verwen-
det werden können (vgl. EuGH GRUR 2004, 146 - DOUBLEMINT). Ein solches
Freihaltungsbedürfnis zugunsten der Mitbewerber der Anmelderin liegt jedoch ins-
besondere im Hinblick auf die Waren und Dienstleistungen, für die die Bezeich-
nung „VitalForce“ als unterscheidungskräftig angesehen ist, nicht vor.
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Den im Internet ermittelten Fundstellen lässt sich entnehmen, dass die Anmelde-
marke fast ausschließlich von der Beschwerdeführerin benutzt wird (vgl. Google-
Trefferliste unter „http://www.google.de/search?hl=de&newwindow=1&q=VitalFor-
ce&btnG=Suche&m…“). Mit ihr bezeichnet sie Comic-Figuren, die bestimmte
Grundnahrungsmittel wie Milch, Zucker oder Käse verkörpern (vgl.
„http://www.cma.de/include/php/printpage.php?url=http://www.cma.de/young-
_76266…“). Hierbei geht es im Wesentlichen darum, auf witzige Art und Weise
jungen Menschen Kenntnisse zur Herkunft und Bedeutung von Nahrungsmitteln,
die auf einem Bauernhof erzeugt werden, zu vermitteln (vgl. „http://www.kind-
in.de/gesundheitsblog/archive/2006/04/04/1uyv2i2npqz2g.htm“). Eine Verwendung
des Begriffs „VitalForce“ - unabhängig von der jeweiligen Schreibweise - durch
andere Unternehmen konnte demgegenüber nur in sehr geringem Umfang und
auch nicht in Zusammenhang mit Christbaumschmuck, Geschäftsführung, Unter-
nehmensverwaltung sowie Büroarbeiten nachgewiesen werden.
gez.
Unterschriften