Urteil des BPatG vom 30.03.2004

BPatG: verwechslungsgefahr, bestandteil, gesamteindruck, gestaltung, datenverarbeitung, farbe, verkehr, kennzeichnungskraft, astra, internet

BPatG 152
10.99
BUNDESPATENTGERICHT
27 W (pat) 39/03
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
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betreffend die Marke 300 53 205
hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts aufgrund
der mündlichen Verhandlung vom 30. März 2004 durch die Vorsitzende Richterin
Dr. Schermer sowie die Richter Dr. van Raden und Schwarz
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I
Gegen die in den Farben blau, rot erfolgte Eintragung der Marke 300 53 205
siehe Abb. 1 am Ende
für die Waren und Dienstleistungen
„09: Computer, insbesondere tragbare Computer, Laptops, Hand-
Help PDAs (mit der Hand haltbare, persönliche digitale Assistenz-
geräte), Computersoftware, Zubehör zu den oben genannten Wa-
ren, nämlich Computereingabegeräte und Computerperipheriege-
räte; 35: Werbung, Marketing, Verteilung von Waren zu Werbe-
zwecken, Marktforschung und Marktanalyse im Zusammenhang
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mit den Waren gemäß Klasse 9; 41: Schulungen im Zusammen-
hang mit den Waren gemäß Klasse 9“
ist Widerspruch erhoben worden aus der ua für die Waren und Dienstleistungen
„Datenverarbeitungs-, -vermittlungs-, -speicher- und –ausgabege-
räte; Datenverarbeitungsprogramme; Werbung, Geschäftsführung,
Unternehmensverwaltung; Versicherungswesen, Finanzwesen,
Geldgeschäfte; Erziehung, Ausbildung; Entwicklung, Erstellung
und Vermietung von Programmen für die Datenverarbeitung“.
farbig (rot) eingetragenen prioritätsälteren Marke 300 09 973
siehe Abb. 2 am Ende
Durch Beschluß eines Beamten des gehobenen Dienstes vom 26. Novem-
ber 2002 hat die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Marke-
namts den Widerspruch gemäß §§ 43 Abs. 2 Satz 2, 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG we-
gen mangelnder Verwechslungsgefahr der Marken zurückgewiesen. In Anbetracht
der teilweisen Identität oder jedenfalls beachtlichen Ähnlichkeit der sich gegenü-
berstehenden Waren sei zwar ein deutlicher Abstand der Marken erforderlich.
Dieser sei jedoch bei der gebotenen Berücksichtigung des Gesamteindrucks der
Marken und der eher unterdurchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Wider-
spruchsmarke eingehalten. Insgesamt betrachtet unterscheide sich die jüngere
zweifarbig gestaltete Mehrwortmarke „IM. mobile“ deutlich von der Widerspruchs-
marke. Eine Verwechslungsgefahr ergebe sich aber auch nicht aufgrund des in
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der jüngeren Marke enthaltenen Wortbestandteils „mobile“ allein, weil dieser den
Gesamteindruck der Marke nicht präge. Der prägenden Wirkung stehe entgegen,
dass es sich bei „mobile“ um einen Fachausdruck der Datenverarbeitung und Te-
lekommunikation zur Bezeichnung einer mobilen, von jedem Ort aus realisierbaren
Datenübermittlung bzw Kommunikation handele, wie die Gattungsbezeichnungen
Mobile Applications, Mobile Commerce, Mobile Banking, Mobile Internet Solutions,
Mobile Office, Mobile Shopping, Mobile Datenfunk-Dienste, Mobile Endgeräte,
Mobilfunk usw zeigten. Der Bestandteil „mobile“ stehe daher allenfalls gleichge-
wichtig neben den Buchstaben „IM“, die eine Vielzahl unterschiedlicher Bedeutun-
gen hätten. Mit einer Verkürzung der angegriffenen Marke und Wiedergabe nur
mit „mobile“ sei daher nicht zu rechnen. Auch für eine assoziative Verwechslungs-
gefahr seien Anhaltspunkte weder erkennbar noch von der Widersprechenden
vorgetragen.
Mit der hiergegen gerichteten Beschwerde beantragt die Widersprechende (sinn-
gemäß) die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und Löschung der ange-
griffenen Marke.
Zur Begründung trägt sie vor:
Der angesichts der Ähnlichkeit bis Identität der jeweiligen Waren und Dienstleis-
tungen gebotene strenge Abstand zwischen den Marken werde nicht eingehalten.
Die beiden Wort-/Bildmarken stimmten in dem bildlich gestalteten Bestandteil
„mobile“ überein. Die weiteren Bestandteile der jüngeren Marke, nämlich die
Buchstaben „IM“, stellten nur die Initialen des Firmennamens der Inhaberin der
jüngeren Marke dar und träten im Gesamteindruck daher zurück. Angesichts der
übereinstimmenden grafischen Gestaltung mit einem geschwungenen Bogen
stimmten die Marken somit in dem prägenden Bestandteil völlig überein. Hinzu
komme die Gefahr, dass die Marken gedanklich miteinander in Verbindung ge-
bracht würden.
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Die Inhaberin der jüngeren Marke beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Sie
hält den angefochtenen Beschluss für zutreffend und trägt ergänzend vor, dass
die Firmenabkürzung „IM“ über keine so große Bekanntheit verfüge wie etwa die
Herstellerangabe „Blendax“ und daher bei der Beurteilung des Gesamteindrucks
der angegriffenen Marke nicht außer Betracht bleiben dürfe.
II.
Die nach § 165 Abs. 4 MarkenG zulässige Beschwerde ist unbegründet. Die Mar-
kenstelle hat den Widerspruch zu Recht und mit überzeugender Begründung, auf
die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, wegen man-
gelnder Verwechslungsgefahr gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 43 Abs. 2 Satz 2
MarkenG zurückgewiesen.
Der Ansicht der Widersprechenden, es bestehe eine verwechslungsbegründende
Ähnlichkeit der Marken, weil die angegriffene Marke in ihrem Gesamteindruck
durch den in der Widerspruchsmarke in gleicher Farbe und praktisch gleicher gra-
fischer Gestaltung enthaltenen Wortbestandteil „mobile“ geprägt werde, während
die Buchstaben „IM“ als Herstellerangabe in den Hintergrund träten, kann nicht
gefolgt werden. Der Bundesgerichtshof hat mehrfach betont, dass es verfehlt
wäre, von einem Regelsatz auszugehen, wonach der Verkehr die Waren nicht
nach dem Namen des Herstellers unterscheidet, sondern seine Aufmerksamkeit
auf die sonstigen Merkmale zeichenmäßiger Kennzeichnung richtet. Es ist viel-
mehr der Beurteilung des Einzelfalles vorbehalten, ob er sich in einem Gesamtzei-
chen auch an der Herstellerangabe orientiert oder nicht (vgl BGH GRUR 1996,
406 – JUWEL; 1997, 897 – IONOFIL; 1999, 583, 584 – LORA DI RECOARO;
GRUR 2002, 167, 169 – Bit/Bud; 2002, 342 – ASTRA/ESTRA PUREN). Maßgeb-
lich hierfür ist neben der Bekanntheit oder zumindest Erkennbarkeit der Herstel-
lergabe insbesondere auch die Kennzeichnungskraft des weiteren zur Produkt-
identifizierung verwendeten Bestandteils (vgl BGH GRUR 1998, 927 – COMPO-
SANA; aaO, S 344 – ASTRA/ESTRA PUREN).
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Im vorliegenden Fall ist schon zweifelhaft, ob die Buchstaben „IM“ in der ange-
griffenen Marke überhaupt einem noch relevanten Teil des Verkehrs als Initialen
des Firmennamens der Markeninhaberin bekannt sind. Wer den Firmennamen
nicht kennt, hat jedenfalls keinen Anlass, hierin eine mögliche Firmenabkürzung
zu sehen, denn die Buchstaben „IM“ können eine Vielzahl anderer Bedeutungen
haben. Auf die Frage der Bekanntheit oder Erkennbarkeit von „IM“ als Hersteller-
angabe kommt es hier aber im Ergebnis nicht an, denn jedenfalls handelt es sich
bei dem weiteren, grafisch nur geringfügig ausgestalteten Bestandteil „mobile“ der
angegriffenen Marke um ein aufgrund seiner rein beschreibenden Bedeutung der-
art kennzeichnungsschwaches Wort, dass der Verkehr gezwungen ist, auch auf
die Buchstaben „IM“ zu achten, weil es ihm erst diese ermöglichen, die Waren ei-
ner bestimmten betrieblichen Ursprungsstätte zuzuordnen. Hinzu kommt, dass der
Verbraucher gerade bei Waren des Bereichs der Datenverarbeitung und Tele-
kommunikation unter dem Aspekt einer stets gleich bleibenden Qualität und vor
allem auch technischen Kompatibilität der Produkte besonderen Wert auf die be-
triebliche Herkunft der Waren legt (vgl dazu BPatGE 45, 215, 220 – T-
INNOVA/Innova).
In ihrer Gesamtheit bietet die angegriffene Kombinationsmarke aber keinen Anlass
für unmittelbare Verwechslungen mit der Widerspruchsmarke in klanglicher, bildli-
cher oder begrifflicher Hinsicht.
Entgegen der Ansicht der Widersprechenden besteht auch keine Gefahr, dass die
Marken wegen des grafisch ausgestalteten und jeweils in roter Farbe gehaltenen
Bestandteils „mobile“ gedanklich miteinander in Verbindung gebracht werden (§ 9
Abs. 1 Nr. 2 Halbs. 2 MarkenG). Gegen die Annahme, bei der angegriffenen
Marke handele es sich um ein weiteres Zeichen der Widersprechenden oder um
das Zeichen eines mit ihr wirtschaftlich oder organisatorisch verbundenen Unter-
nehmens spricht bereits die starke Kennzeichnungsschwäche des Wortes „mobile“
in der werbeüblichen Umrahmung mit einem Klammeraffen (vgl BPatGE 44, 204-
Gesundheit in magenta/grau; E 46, 34 - @ctivelO; E 46, 218 - @), die einer Zu-
ordnung zu einem ganz bestimmten Unternehmen entgegensteht. Hinzu kommt,
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dass diejenigen aufmerksameren Verkehrskreise, die sich überhaupt Gedanken
über die Zuordnung eines Zeichens zu dem Geschäftsbetrieb eines anderen Zei-
chens machen, auch die wesentlichen Unterschiede in der bildlichen Gestaltung
des Wortes „mobile“ bemerken, denn der Klammeraffe steht als Symbol für das
Internet, während es sich bei der geschwungenen Linie in der angegriffenen
Marke um ein bloßes grafisches Blickfangmittel ohne weiteren Sinngehalt handelt.
Besondere Umstände, die für die Eignung der in der Farbe „rot“ geschützten
Marke „mobile“ mit „@“-förmiger Umrahmung als Stammzeichen ihres Unterneh-
mens sprechen könnten, etwa eine Verwendung im Rahmen mehrerer Serienzei-
chen oder eine starke Verkehrsbekanntheit, hat die Widersprechende nicht dar-
gelegt.
Für eine Abweichung von dem Grundsatz, dass jeder Verfahrensbeteiligte seine
Kosten selbst trägt (§ 71 Abs. 1 Satz 2 MarkenG), sind keine Anhaltspunkte er-
sichtlich.
Dr. Schermer
Schwarz
Dr. van Raden
Na
Abb. 1
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Abb. 2