Urteil des BPatG vom 17.03.2000

BPatG: unterscheidungskraft, bestandteil, erhaltung, währung, phantasiebezeichnung, freihaltebedürfnis, form, begriff, gestaltung, dienstleistungsmarke

BUNDESPATENTGERICHT
33 W (pat) 19/00
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 398 50 675.2
hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 17. März 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Winkler,
der Richterin Dr. Schermer und der Richterin Pagenberg
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
BPatG 152
10.99
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G r ü n d e
I.
Beim Deutschen Patent- und Markenamt ist die Darstellung
siehe Abb. 1 am Ende
für die Dienstleistung
Durchführung von Werbemaßnahmen für die Erhaltung der Währung
"DM"
zur Eintragung als Dienstleistungsmarke angemeldet worden.
Die Markenstelle für Klasse 35 hat die angemeldete Marke in zwei Beschlüssen,
von denen der zweite im Erinnungsverfahren ergangen ist, wegen Fehlens jegli-
cher Unterscheidungskraft und des Vorliegens einer beschreibenden freihalte-
bedürftigen Angabe gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 und 2 MarkenG zurückgewiesen. Die
angemeldete Bezeichnung werde von den angesprochenen Verkehrskreisen le-
diglich als allgemeinverständliche, das Thema der Werbedienstleistungen be-
schreibender Hinweis aufgefaßt. Die grafische Gestaltung, nämlich das Einsetzen
eines Begriffes durch ein Symbol, sei werbeüblich. Auch der Hinweis des
Anmelders auf die eingetragene Marke "I love Milka" könne die Schutzfähigkeit der
angemeldeten Marke nicht begründen. Die Voreintragung sei nicht vergleichbar,
weil sie anders als die angemeldete Marke einen originellen und schutzfähigen
Bestandteil enthalte.
Mit der hiergegen gerichteten Beschwerde beantragt der Anmelder sinngemäß die
Aufhebung der Beschlüsse des Patentamts.
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Zur Begründung macht er geltend, daß die angemeldete Marke mit dem Begriff
"DM" einen originellen und damit schutzfähigen Bestandteil enthalte.
II.
Die Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Auch nach Auffassung des Se-
nats steht der angemeldeten Marke zumindest das Eintragunshindernis der feh-
lenden Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG entgegen.
Wegen der Begründung wird auf die zutreffenden Ausführungen der Markenstelle
in den angefochtenen Beschlüssen sowie auf die Ausführungen des Senats zur
Unterscheidungskraft in dem Parallelverfahren 33 W (pat) 21/00 - "EURO nein
danke" verwiesen und Bezug genommen.
Die Markenstelle hat im Erinnerungsbeschluß zu Recht die ursprüngliche Anmel-
dung zugrundegelegt und ihr bei der Beurteilung der Schutzfähigkeit jegliche Un-
terscheidungskraft abgesprochen. Die angemeldete Marke wird von den ange-
sprochenen Verkehrskreisen ohne weiteres Nachdenken in Bezug auf die bean-
spruchten Werbemaßnahmen für die Erhaltung der Währung "DM" als rein be-
schreibende Aussage im Sinne von "I love" oder "Ich liebe die DM" aufgefaßt. Die
piktogrammartige Verwendung der Abbildung eines Herzens an Stelle der ver-
sinnbildlichten Wörter "von Herzen mögen, lieben" ist weder eigenartig noch un-
gewöhnlich, sondern sie entspricht Slogans, wie sie zB in Verbindung mit Städ-
tenamen (I
♥ Munich, I ♥ Paris) universell verständlich und den inländischen
Verkehrskreisen von Aufklebern auf Fahrzeugen geläufig ist.
Dem Anmelder kann nicht darin gefolgt werden, daß es sich bei dem Markenteil
"DM" um einen originellen und damit schutzfähigen Bestandteil der angemeldeten
Marke handelt. Ebenso wie "EURO" ist "DM" eine offizielle Bezeichnung einer
Währungseinheit, die in Verbindung mit den beanspruchten Dienstleistungen als
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solche und somit als Kürzel für "Deutsche Mark" verstanden wird. Die angemel-
dete Marke unterscheidet sich von der angegebenen Eintragung der Marke "I love
Milka" bzw IR 512 696 "I
♥ Milka" in der wesentlichen Voraussetzung, daß der
Bestandteil "Milka" eine Phantasiebezeichnung darstellt, die als Marke schutzfähig
und eingetragen ist, weil sie im Gegensatz zu "DM" keine beschreibende Be-
deutung für die beanspruchten Waren der Klasse 30 bzw vorliegend der Dienst-
leistungen hat.
Bei der angemeldeten Werbeaussage ist auch unter Berücksichtigung der neue-
sten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zu den Anforderungen an die
Schutzfähigkeit von Werbeslogans (vgl Parallelverfahren 33 W (pat) 21/00) wegen
der beschreibenden Aussage von mangelnder Unterscheidungskraft der an-
gemeldeten Marke auszugehen (vgl BGH aaO MarkenR 2000, S 49).
Bei dieser Sachlage kommt es nicht mehr darauf an, ob darüber hinaus auch ein
Freihaltebedürfnis an der Marke in ihrer konkret angemeldeten Form besteht und
der Eintragung damit zusätzlich noch das absolute Schutzhindernis des § 8 Abs 2
Nr 2 MarkenG entgegensteht.
Winkler Dr.
Schermer
Pagenberg
Cl/Na
Abb. 1