Urteil des BPatG vom 16.05.2006

BPatG: marke, billigkeit, forschung, rücknahme, sorgfalt, verfahrensbeteiligter, rückzahlung, erlöschen, gesamteindruck, verkehr

BPatG 152
08.05
BUNDESPATENTGERICHT
25 W (pat) 126/04
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
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betreffend die Marke 397 53 668
hat der 25.
Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
16. Mai 2006 unter Mitwirkung …
beschlossen:
Kosten werden nicht auferlegt, und die Beschwerdegebühr wird
nicht erstattet.
G r ü n d e
I.
Die Antragstellerin beantragte mit Eingabe vom 17. September 2003 die vollstän-
dige Löschung der für die "Dienstleistungen auf dem Gebiet der wissenschaftli-
chen und industriellen Forschung" eingetragenen Marke 397 53 668 "A.CRO",
welche innerhalb der Fachkreise nichts anderes als "ein CRO" bedeute, da sie
entgegen § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG eingetragen worden sei, denn die
Bezeichnung "CRO" werde sowohl im deutschsprachigen als auch im internation-
alen Raum als Abkürzung von "Clinical Research Organisation", mithin zur
Bezeichnung des Unternehmensgegenstands von in der klinischen Forschung
tätigen Unternehmen verwendet. Die graphische Gestaltung sei nicht geeignet, die
Unterscheidungskraft zu begründen. Darüber hinaus stehe der Eintragung auch
§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen.
Die Markenabteilung 3.4. des Deutschen Patent- und Markenamts hat den Lö-
schungsantrag mit Beschluss vom 11. Mai 2004 zurückgewiesen und Kosten we-
der auferlegt noch erstattet.
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Der Eintragung der angegriffenen Marke hätten die Schutzhindernisse des § 8
Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG nicht entgegen gestanden. Die angegriffene
Marke sei in Bezug auf die beanspruchten Dienstleistungen auf dem Gebiet der
wissenschaftlichen und industriellen Forschung als unterscheidungskräftig einzu-
stufen. Dabei könne davon ausgegangen werden, dass der Verkehr sie als ein
einheitliches Wort "ACRO" auffasse und lese. Die Gesamtbezeichnung stelle ei-
nen Kunstbegriff dar, der die Kurzbezeichnung "CRO" in markanter Weise abwan-
dele. Bei der Wortbildmarke handele es sich auch nicht um eine Angabe im Sinne
des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG, da es bereits an einem eindeutig beschreibenden
Sinngehalt fehle.
Gegen diesen Beschluss hat die Löschungsantragstellerin Beschwerde eingelegt,
den Löschungsantrag inzwischen jedoch zurückgenommen.
Sie beantragt nur noch,
festzustellen, dass jeder seine Kosten selbst trägt.
Die Beteiligten hätten sich vor dem OLG Köln gütlich geeinigt. Sie hätten dabei
eine "Kostenaufhebung" vereinbart.
Nach Ansicht der Beschwerdegegnerin, die keine Anträge gestellt und auch zu der
Kostenfrage nichts vorgetragen hat, ist die Marke in ihrem Gesamteindruck
schutzfähig.
Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.
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II.
Kosten werden nicht auferlegt, und die Beschwerdegebühr wird nicht erstattet, so
dass jeder Beteiligte seine Kosten selbst trägt.
Nachdem der Löschungsantrag zurückgenommen worden ist, ist der Löschungs-
beschluss der Markenabteilung wirkungslos geworden, doch kann nach § 71
Abs. 1 und Abs. 4 MarkenG auch nach Rücknahme des Löschungsantrags noch
über die Kosten entschieden werden.
Nach dieser Vorschrift kann das Bundespatentgericht die Kosten des Verfahrens
einem Beteiligten ganz oder teilweise auferlegen, wenn dies der Billigkeit ent-
spricht. Das Gesetz geht, was auch durch MarkenG § 71 Abs. 1 Satz 3 deutlich
wird, im Grundsatz davon aus, dass im markenrechtlichen Verfahren, einschließ-
lich des Beschwerdeverfahrens, jeder Beteiligte seine Kosten selbst trägt und
dass es für eine Abweichung hiervon stets besonderer Umstände bedarf ((Strö-
bele/Hacker, Markengesetz, 7. Aufl., § 71 Rdn. 25; vgl. zum - inhaltlich überein-
stimmenden - früheren Recht BGH BlPMZ 1973, 23 "Lewapur"). Solche Umstände
sind insbesondere dann gegeben, wenn ein Verhalten vorliegt, das mit der pro-
zessualen Sorgfalt nicht zu vereinbaren ist.
Derartige besondere Umstände liegen hier nicht vor. Eine Kostenauferlegung ent-
spricht noch nicht allein deshalb der Billigkeit, weil der Löschungsantrag zurück-
genommen wurde. Der Verfahrensausgang stellt keine Vermutung für die Billigkeit
einer Kostenauferlegung dar (Ströbele/Hacker, Markengesetz, 7.
Aufl., §
71
Rdn. 25). Vielmehr müsste ein Verfahrensbeteiligter in einer nach anerkannten
Beurteilungsgesichtspunkten aussichtslosen oder zumindest kaum Aussicht auf
Erfolg versprechenden Situation sein Interesse am Erhalt oder dem Erlöschen des
Markenschutzes durchzusetzen versucht haben (Ströbele/Hacker, Markengesetz,
7. Aufl., § 71 Rdn. 25). Hier gibt es keine Anhaltspunkte, die ein Abweichen von
dem Grundsatz, dass jeder seine eigenen Kosten trägt, als billig erscheinen las-
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sen. Auch unabhängig vom Ausgang des Verfahrens vor dem OLG Köln, in dem
nach dem Vortrag der Beschwerdeführerin aus der streitgegenständlichen Marke
vorgegangen wurde und laut eingereichtem Protokoll die Kosten gegeneinander
aufgehoben wurden, liegen keine Anhaltspunkte vor, die eine Kostentragungs-
pflicht einer der Beteiligten im vorliegenden Fall rechtfertigen würde.
Es besteht auch kein Anlass, die Löschungsantragsgebühr oder Beschwerdege-
bühr zurückzuerstatten. Eine solche Rückzahlung kommt nur in Betracht, wenn die
Rechtsanwendung als völlig unvertretbar erscheint (Ströbele/Hacker, Markenge-
setz, 7. Aufl., § 71 Rdn. 61). Dies ist vorliegend nicht der Fall.
gez.
Unterschriften