Urteil des BPatG vom 11.02.2008

BPatG (stand der technik, widerstand, teil, fachmann, stelle, umfang, patentanspruch, fig, bildung, technik)

BUNDESPATENTGERICHT
19 W (pat) 12/05
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
11. Februar 2008
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 197 33 870.4-34
hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 11. Februar 2008 unter Mitwirkung des Vorsitzen-
den Richters Dipl.-Ing. Bertl und der Richter Gutermuth, Dr.-Ing. Kaminski und
Dipl.-Ing. Groß
BPatG 154
08.05
- 2 -
beschlossen:
Der Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts vom
9. Dezember 2004 wird aufgehoben und das nachgesuchte Patent
mit folgenden Unterlagen erteilt:
Patentansprüche 1 bis 8 wie überreicht,
Beschreibung Seiten 1 bis 21 wie überreicht,
Zeichnungen wie Offenlegungsschrift.
G r ü n d e
I.
Das Deutsche Patent- und Markenamt - Prüfungsstelle für Klasse H 01 C - hat die
am 5. August 1997 eingereichte Patentanmeldung, für welche die Priorität in
Japan vom 8. August 1996 (Az: JP 8-210236) in Anspruch genommen ist, durch
Beschluss vom 9. Dezember 2004 mit der Begründung zurückgewiesen, dass der
Gegenstand gemäß dem mit Eingabe vom 15. November 1999 eingereichten Pa-
tentanspruch 1 gegenüber dem Stand der Technik nicht neu sei.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin.
Sie hat in der mündlichen Verhandlung vom 11. Februar 2008 neue Unterlagen
eingereicht und beantragt,
den angefochtenen Beschluss vom 9. Dezember 2004 aufzuhe-
ben und das nachgesuchte Patent mit folgenden Unterlagen zu er-
teilen:
Patentansprüche 1 bis 8 wie überreicht,
Beschreibung Seiten 1 bis 21 wie überreicht,
Zeichnungen wie Offenlegungsschrift.
- 3 -
Der geltende Patentanspruch 1 lautet mit einer im Merkmal c) ergänzten Unterglie-
derung:
„Widerstand in geschichteter Bauweise
-
bei der ein Widerstandskörper zwischen zwei leitfähigen
Platten angeordnet ist,
-
und an den leitfähigen Platten elektrische Anschlusselemen-
te befestigbar sind, wobei der Widerstand folgende Merkma-
le aufweist:
a)
eine erste Anschlusslasche, die an einer ersten der leitfähi-
gen Platten ausgebildet ist,
b)
eine zweite Anschlusslasche, die an der zweiten leitfähigen
Platte ausgebildet ist,
c)
die den Umriss des Widerstandes einschließlich der ersten
und zweiten Anschlusslasche bildende Grundform des Wi-
derstandes ist in der Draufsicht von
c1) vierseitiger
oder
c2) achteckiger, punktsymmetrischer und achsensymmetri-
scher Gestalt oder
c3) kreisförmiger
Gestalt,
d)
die erste Anschlusslasche ist dadurch gebildet, dass am Um-
fang des Umrisses des Widerstandes an der Stelle der ers-
ten Anschlusslasche sowohl vom Widerstandskörper als
auch von der zweiten leitfähigen Platte ein Teil ausgespart
ist, welcher der ersten Anschlusslasche entspricht, und
e)
die zweite Anschlusslasche ist dadurch gebildet, dass am
Umfang des Umrisses des Widerstandes an der Stelle der
zweiten Anschlusslasche sowohl vom Widerstandskörper als
auch von der ersten leitfähigen Platte ein Teil ausgespart ist,
welcher der zweiten Anschlusslasche entspricht.“
- 4 -
Der geltende Patentanspruch 2 lautet nach Einfügung des zwischen den Worten
Mittelbereich und Widerstandes im Merkmal e) offensichtlich zu ergänzenden
„Genitiv-des“ und mit einer im Merkmal c) ergänzten Untergliederung:
„Widerstand in geschichteter Bauweise
-
bei der ein Widerstandskörper zwischen zwei leitfähigen
Platten angeordnet ist,
-
und an den leitfähigen Platten elektrische Anschlusselemen-
te befestigbar sind, wobei der Widerstand folgende Merkma-
le aufweist:
a)
eine erste Anschlusslasche, die an einer ersten der leitfähi-
gen Platten ausgebildet ist,
b)
eine zweite Anschlusslasche, die an der zweiten leitfähigen
Platte ausgebildet ist,
c)
die den Umriss des Widerstandes einschließlich der ersten
und zweiten Anschlusslasche bildende Grundform des Wi-
derstandes ist in der Draufsicht von
c1) vierseitiger
oder
c3) kreisförmiger
Gestalt,
d)
die erste Anschlusslasche ist dadurch gebildet, dass im Mit-
telbereich des Widerstandes an der Stelle der ersten An-
schlusslasche sowohl aus dem Widerstandskörper als auch
aus der zweiten leitfähigen Platte ein Teil ausgespart ist, wel-
cher der ersten Anschlusslasche entspricht.
e)
die zweite Anschlusslasche ist dadurch gebildet, dass im Mit-
telbereich des Widerstandes an der Stelle der zweiten An-
schlusslasche sowohl aus dem Widerstandskörper als auch
aus der ersten leitfähigen Platte ein Teil ausgespart ist, wel-
cher der zweiten Anschlusslasche entspricht.“
- 5 -
Der geltende Patentanspruch 3 lautet nach Einfügung des zwischen den Worten
Mittelbereich und Widerstandes im Merkmal e) offensichtlich zu ergänzenden
„Genitiv-des“ und mit einer im Merkmal c) ergänzten Untergliederung:
„Widerstand in geschichteter Bauweise
-
bei der ein Widerstandskörper zwischen zwei leitfähigen
Platten angeordnet ist,
-
und an den leitfähigen Platten elektrische Anschlusselemen-
te befestigbar sind, wobei der Widerstand folgende Merkma-
le aufweist:
a)
eine erste Anschlusslasche, die an einer ersten der leitfähi-
gen Platten ausgebildet ist,
b)
eine zweite Anschlusslasche, die an der zweiten leitfähigen
Platte ausgebildet ist,
c)
die den Umriss des Widerstandes einschließlich der ersten
und zweiten Anschlusslasche bildende Grundform des Wi-
derstandes ist in der Draufsicht von
c1) vierseitiger
oder
c3) kreisförmiger
Gestalt,
d)
die erste Anschlusslasche ist dadurch gebildet, dass am Um-
fang des Umrisses des Widerstandes an der Stelle der ers-
ten Anschlusslasche sowohl vom Widerstandskörper als
auch von der zweiten leitfähigen Platte ein Teil ausgespart
ist, welcher der ersten Anschlusslasche entspricht, und
e)
die zweite Anschlusslasche ist dadurch gebildet, dass im Mit-
telbereich des Widerstandes an der Stelle der zweiten An-
schlusslasche sowohl aus dem Widerstandskörper als auch
aus der ersten leitfähigen Platte ein Teil ausgespart ist, wel-
cher der zweiten Anschlusslasche entspricht.“
- 6 -
Der Anmeldung liegt die Aufgabe zugrunde, Widerstände bereitzustellen, die den
Spielraum für die Wahl der Richtung des elektrischen Anschlusselements erwei-
tern, die Bauelemente zu vereinheitlichen, den Einsatz gemeinsamer Herstel-
lungsvorrichtungen ermöglichen, den Kostenaufwand senken und die Produktivität
steigern (S: 3 Z: 28 bis 34 der geltenden Beschreibung).
Die Anmelderin vertritt die Auffassung, dass Widerstände, deren Anschlussla-
schen über einen die Anschlusslaschen einschließenden Umriss gemäß den vor-
US 5,351,390
kannt noch nahegelegt seien.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Die Beschwerde ist zulässig und hat mit dem geänderten Patentbegehren auch
Erfolg. Denn Widerstände gemäß jeweils einem der geltenden Ansprüche 1 bis 3
sind durch den Stand der Technik weder vorbekannt noch nahegelegt.
Als zuständigen Fachmann sieht der Senat einen Diplom-Ingenieur (FH) der Elekt-
rotechnik an, der Berufserfahrungen auf dem Gebiet der Entwicklung und den Ein-
satzmöglichkeiten von Widerständen besitzt, und auch mit den Grundzügen der
zugehörigen Herstellungsverfahren vertraut ist.
1. Zur Offenbarung und Lehre der geltenden Patentansprüche
Die beiden Spiegelstrich-Merkmale und die Merkmale a) und b) der insoweit über-
einstimmenden Patentansprüche 1 bis 3 sind dem ursprünglichen Anspruch 1 ent-
nommen.
Dabei war die Angabe, dass Anschlusselemente befestigt sind, in befestigbar zu
ändern, weil lediglich die Figur 5 den Anschlusszustand (S. 7 Z. 23 u. U.) bzw. die
Betriebsweise (S. 10 Z. 5 ff. u. U.) eines erfindungsgemäßen Widerstandes zeigt,
- 7 -
der aber in allen übrigen Figuren als Bauelement ohne Anschlussleiter dargestellt
ist.
Die für Widerstände mit zwei randseitigen Anschlusslaschen beanspruchten drei
alternativen Grundformen gemäß Merkmal c) des Patentanspruchs 1 sind in den
Figuren 1 bis 10 und 12 in Verbindung mit der ursprünglichen Beschreibung
(insbes. S. 9 Z. 37 bis S. 10 Z. 4, S. 17 Z. 19 bis 28, S. 18 Z. 10 bis 22) als erfin-
dungswesentlich offenbart.
Da es für die Anordnung zweier im Mittelbereich angeordneter Anschlusslaschen
offensichtlich nicht darauf ankommt, ob der Gesamtumriss des Widerstandes - wie
im einzigen Ausführungsbeispiel gemäß Figur 11 - vierseitig oder aber - wie in Fi-
gur 13 - kreisförmig ist, und es auch für die Kombination einer randseitigen mit ei-
ner im Mittelbereich angeordneten Anschlusslasche nicht auf die in Figur 13 als
einzigem Ausführungsbeispiel dargestellte Kreisform des Gesamtumrisses an-
kommt, konnte Merkmal c) für die beiden Anschlusslaschen-Anordnungen gemäß
Patentanspruch 2 bzw. 3 gleichlautend formuliert werden.
Die Bildung der innerhalb dieser Grundform liegenden Anschlusslaschen gemäß
den Merkmalen d) und e) des geltenden Anspruchs 1 ist in den ursprünglichen An-
sprüchen 1 und 10 in Verbindung mit der Beschreibung (insbes. S. 9 Z. 23 bis
S. 10 Z. 4, S. 15 Z. 26 bis 36 u. U.) in Verbindung mit den zugehörigen Figu-
ren 1-10 und 12 als zur Erfindung gehörend offenbart.
Da es - wie auch die ursprünglichen Verfahrensansprüche erkennen lassen - hin-
sichtlich der vorteilhaften Anordnung der Anschlusslaschen innerhalb der Gesamt-
kontur offensichtlich nicht darauf ankommt, ob der Widerstandskörper und jeweils
eine der beiden leitfähigen Platten am Umfang des Umrisses von einer zunächst
größeren Platte abgeschnitten werden, oder ob Widerstandskörper und leitfähige
Platten von Anfang an in der jeweils erforderlichen Umrissform vorliegen, war für
die Sachansprüche 1 bis 3 anstelle des Verfahrensmerkmals abgeschnitten (ur-
- 8 -
sprünglicher PA 1) auf den Endzustand abzustellen, bei dem
Hieraus ergibt sich auch die Offenbarung des insoweit gleichlautenden Merk-
mals d) des geltenden Patentanspruchs 3.
Die Bildung von Anschlusslaschen im Mittelbereich des Widerstandes gemäß
Merkmalen d) und e) des geltenden Anspruchs 2 bzw. Merkmal e) des geltenden
Anspruchs 3 entnimmt der Fachmann aus den Figuren 11 bzw. 13 in Verbindung
mit der Alternative „oder ausgeschnitten“ im ursprünglichen Anspruch 14 und der
Beschreibung (insbes. S. 16 Z. 29 bis 34 uns S. 18 Z. 10 bis 17 der u. U.), wobei
aus den vorgenannten Gründen hier anstelle des Verfahrensmerkmals ausge-
schnitten anzugeben war, dass
Unter der anspruchsgemäßen versteht der Fachmann einen frei-
liegenden Bereich an der jeweiligen leitfähigen Platte, der - aufgrund der sowohl
im Widerstandskörper als auch in der jeweils anderen Platte vorhandenen Aus-
sparung - von beiden Plattenseiten frei zugänglich ist, um Bürstenlitzen und ande-
re Anschlussleiter anschweißen zu können (S. 2 Z. 2 bis 20 u. U.). Abweichend
vom fachüblichen Sprachgebrauch wird hier auch ein allseits von Widerstandsma-
terial umrandeter, aber dennoch zu beiden Seiten der jeweiligen leitfähigen Platten
freiliegender Bereich 82, 84 (Fig. 11 mit Text) bzw. 104 (Fig. 13 und 14 mit Text)
als Anschlusslasche bezeichnet.
Die geltenden Unteransprüche 4 bis 8 ergeben sich aus den ursprünglichen An-
sprüchen 2, 3 und 12 bis 14 unter Anpassung an die geltenden Ansprüche 1 bis 3.
Die Verfahrensansprüche konnten auch auf die vorangehenden Sachansprüche
rückbezogen werden, weil die zugehörigen ursprünglichen Ansprüche breiter ge-
fasst und für den Fachmann ohne weiteres erkennbar insbesondere zur Herstel-
lung von Widerständen gemäß den nun geltenden Ansprüchen 1 bis 3 geeignet
waren.
- 9 -
2. Neuheit
Der Widerstand gemäß einem der geltenden Ansprüche 1 bis 3 ist jeweils neu.
US 5,351,390
Merkmalen der geltenden Ansprüche 1 bis 3 jeweils ein
bekannt (Abstract),
t ,
(Sp: 4 Z: 36
bis 42)
e
und
Anspruch 1:
In weiterer Übereinstimmung mit dem Patentanspruch 1 ist dort auch
(Fig. 5).
Abweichend von Merkmal c2) ist der Umriss des in Figur 5 gezeigten Widerstan-
des einschließlich der ersten und zweiten Anschlusslasche 404, 405 nicht achsen-
symmetrisch.
Abweichend von der Alternative gemäß Merkmal c3) ist bei dem in Figur 6 gezeig-
ten Widerstand nur der Widerstandskörper 501 kreisförmig, nicht aber der Umriss
einschließlich der dort aus der Kreisform vorspringenden Anschlusslaschen 504,
505.
- 10 -
Für keinen der dort gezeigten Widerstände mit vierseitigem Gesamtumriss (Fig. 1
bzw. 3) ist eine der Anschlusslaschen (z. B. 304) dadurch gebildet, dass an der
Stelle dieser Anschlusslasche sowohl von dem Widerstandskörper (301) als auch
von der jeweils anderen leitfähigen Platte am Umfang des Umrisses ein Teil aus-
gespart ist, wie die Merkmalskombination d) und e) des geltenden Anspruchs 1
lehrt. Denn die bekannten Anschlusslaschen liegen parallel übereinander mit glei-
cher Erstreckung.
Ansprüche 2 und 3
Abweichend von den Merkmalen d) und e) des Patentanspruchs 2 bzw. Merk-
US 5,351,390
stände Anschlusslaschen auf, die im Mittelbereich des Widerstandes durch die an-
spruchsgemäßen Aussparungen gebildet sind, sodass die Gegenstände gemäß
DE-GM 74 31 143
nicht dadurch gebildet, dadurch, dass am Umfang des Umrisses des Widerstan-
des vom Widerstandskörper als auch von jeweils einer leitfähigen Platte ein Teil
ausgespart sind, wie die Merkmale d) und e) des geltenden Anspruchs 1 und auch
Merkmal d) des geltenden Anspruchs 3 lehren.
Vielmehr erstrecken sich zwei abgewinkelte Anschlussfahnen 2 zu entgegenge-
setzten Seiten weg von dem Widerstandskörper 1.
Demnach sind aber auch die Merkmale d) und e) des geltenden Anspruchs 2 bzw.
das Merkmal e) des geltenden Anspruchs 3 nicht verwirklicht, nach denen im Mit-
telbereich des Widerstandskörpers jeweils ein Teil ausgespart ist zur Bildung einer
Anschlusslasche.
- 11 -
4. Erfinderische Tätigkeit
Der Widerstand gemäß einem der Patentansprüche 1 bis 3 beruht auch jeweils
auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Die dem Streitpatent zugrundeliegende Aufgabe, Widerstände bereitzustellen, die
den Spielraum für die Wahl der Richtung des elektrischen Anschlusselements er-
weitern, die Bauelemente zu vereinheitlichen, den Einsatz gemeinsamer Herstel-
lungsvorrichtungen ermöglichen, den Kostenaufwand senken und die Produktivität
steigern, mag sich dem Fachmann zwar bei der Weiterentwicklung bekannter Wi-
derstände oder Widerstandsreihen in der Praxis von stellen im Blick auf eine im-
mer anzustrebende verringerte Bauteilevielfalt und verringerte Gestehungskosten.
Der Fachmann findet aber im bekanntgewordenen Stand der Technik weder Hin-
weis noch Anregung auf die anspruchsgemäßen Widerstände gemäß einem der
Ansprüche 1 bis 3, deren jeweils beidseitig freiliegende Anschlusslaschen inner-
halb eines die Anschlusslaschen einschließenden kompakten Gesamtumrisses lie-
gen.
US 5,351,390
sich die Anschlusslaschen in der für elektrische Widerstände typischen Weise weg
vom Widerstandskörper in einer für den jeweiligen Anwendungszweck vorzuse-
henden Richtung, in der auch der jeweilige Einbauraum bereitzustellen ist.
Soweit die bekannten Widerstände einen kompakten Gesamtumriss gemäß der
Alternative c) mit c1) des geltenden Anspruchs 1 aufweisen (Fig. 1 und 2), liegen
die zueinander parallelen Anschlusslaschen 104/105 bzw. 304/305 übereinander
und beschränken damit die Anschlussmöglichkeiten.
- 12 -
Anregungen, diese Beschränkung zu vermeiden, findet der Fachmann zwar in den
Ausführungsformen gemäß den übrigen Figuren, bei denen die Anschlusslaschen
- ebenso wie bei den gemäß den Ansprüchen 1 bis 3 gebildeten - auch von beiden
Seiten der jeweiligen leitfähigen Platte zugänglich sind, wie es z. B. für das An-
schweißen eines Anschlussleiters wünschenswert ist (S. 1 Z. 30 bis S. 2 Z. 6 der
geltenden Beschreibung).
Jedoch fehlt diesen Ausführungsformen jeweils die Kompaktheit der vierseitigen
Alternative c1) oder der achteckigen, punkt- und achsensymmetrischen Alterna-
tive c2) oder der kreisförmigen Alternative c3).
US 5,351,390
DE-GM 74 31 143
dem die Anordnung und Erstreckung der Anschlusslaschen vom (eigentlichen) Wi-
derstandskörper weggerichtet vorgesehen wird.
Die Erfinder haben demgegenüber die entgegengesetzte Denk- und Konstrukti-
onsrichtung gewählt: ausgehend von einer die Anschlusslaschen einschließenden
kompakten Grundform gemäß einer drei Alternativen c1) bis c3) wird zur Bildung
einer Anschlusslasche am Umfang des Umrisses des Widerstandskörpers und je-
weils einer der leitfähigen Platten ein Teil ausgespart in der in den Merkmalen d)
und e) des geltenden Anspruchs 1 bzw. Merkmal d) des geltenden Anspruchs 3 im
Einzelnen angegebenen Weise, mit der die angegebene Aufgabe insgesamt ge-
löst wird.
Auch aus seinem Fachwissen heraus konnte der Fachmann nicht zu einer derarti-
gen Abwandlung der Bildung von Anschlusslaschen gelangen.
Es bedurfte vielmehr einer erfinderischen Tätigkeit, um zum Gegenstand des gel-
tenden Anspruchs 1 zu gelangen.
- 13 -
Da der im Verfahren genannte Stand der Technik ausschließlich nach außen vom
Widerstandskörper weg weisende Anschlusslaschen zeigt, fehlt dem Fachmann
auch jegliche Anregung darauf, bei einem Widerstand in geschichteter Bauweise
eine Anschlusslasche in dessen Mittelbereich dadurch zu bilden, dass sowohl aus
dem Widerstandskörper als auch aus jeweils einer der leitfähigen Platten an der
gewünschten Stelle wie Merkmale d) und e) des geltenden
Anspruchs 2 als auch Merkmal e) des geltenden Anspruchs 3 lehren.
Die Unteransprüche 4 und 5 betreffen vorteilhafte Ausgestaltungen von Wider-
ständen, die gegenüber den in Bezug genommen Patentansprüchen 1 bis 3 be-
schränkt und deshalb zulässig sind.
Die Patentfähigkeit der auf die Herstellung von Widerständen gemäß den voran-
gehenden Sachansprüchen beschränkten Verfahrensansprüche 6 bis 8 ergibt sich
aus den in Bezug genommen Sachansprüchen.
Bertl Gutermuth
Dr.
Kaminski
Groß
Be