Urteil des BPatG vom 25.10.2000

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BUNDESPATENTGERICHT
32 W (pat) 166/00
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
BPatG 152
10.99
- 2 -
betreffend die Marke 395 41 970.0 Wz
hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 25. Oktober 2000 durch die Vorsitzende Richterin Winkler, Richterin
Klante und Richter Sekretaruk
beschlossen:
Der Beschluß der Markenstelle für Klasse 30 des Deutschen Pa-
tent- und Markenamts vom 10. März 2000 ist wirkungslos, soweit
die angegriffene Marke 395 41 970.0 aufgrund des Widerspruchs
aus der Marke 1 116 291 gelöscht worden ist.
G r ü n d e
Mit Beschluß vom 10. März 2000 hat die Markenstelle für Klasse 30 des Deut-
schen Patent- und Markenamts die Marke 395 41 970 wegen des Widerspruchs
aus der Marke 1 116 291 gelöscht. Hiergegen hat die Markeninhaberin form- und
fristgerecht Beschwerde eingelegt.
Die Widersprechende hat den Widerspruch aus der og Marke zurückgenommen.
Deshalb ist gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 und 3
ZPO auszusprechen, daß der angefochtene Beschluß im Umfang der Löschung
wirkungslos ist (vgl BGH Mitt 1998, 264 "Puma"). Dieser Ausspruch erfolgt aus
Gründen der Rechtssicherheit und in Berücksichtigung des Amtsermittlungs-
grundsatzes von Amts wegen (vgl dazu auch Baumbach/Lauterbach, ZPO,
56. Aufl, § 269 Rdn 46).
- 3 -
Für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 71 Abs 1 und 4
MarkenG) besteht kein Anlaß.
Winkler Sekretaruk Klante
Hu