Urteil des BPatG vom 19.08.1999

BPatG (marke, klasse, unterscheidungskraft, bezug, eintragung, express, beurteilung, bar, beschwerde, patent)

BUNDESPATENTGERICHT
25 W (pat) 22/01
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 397 56 590.9
hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung am 5. Dezember 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Kliems
sowie der Richter Brandt und Engels
BPatG 152
10.99
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beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Mar-
kenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts
vom 19. August 1999 aufgehoben, soweit der angemeldeten Mar-
ke die Eintragung für "Maschinen für das Bäckereigewerbe; elek-
trische Küchenmaschinen; Schneidemaschinen, insbesondere
Brotschneidemaschinen, Brötchenschneidemaschinen, Eier-
schneidemaschinen. Handbetätigte Werkzeuge und Geräte für die
Zwecke der Zubereitung von Speisen aller Art, auch Waffeleisen;
Messerschmiedewaren, Gabeln und Löffel. Wägeapparate, Regi-
strierkassen, Rechenmaschinen. Beleuchtungs-, Heizungs-,
Koch-, Kühl-, Trocken-, Lüftungs- und Wasserleitungsgeräte sowie
sanitäre Anlagen, insbesondere Mikrowellengeräte, Mikrogrille,
Toaster, Lagerfroster, warme und kalte Theken. Waren aus Papier
und Pappe (Karton), soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten
sind, auch zu Dekorationszwecken; Verpackungsmaterial aus
Kunststoff (soweit in Klasse 16 enthalten). Möbel, insbesondere
Stehtische, Sitzhilfen; Waren aus Holz und Kunststoffen (soweit in
Klasse 20 enthalten). Geräte und Behälter für Haushalt und Küche
(nicht aus Edelmetall oder plattiert); Glaswaren, Porzellan, und
Steingut (soweit in Klasse 21 enthalten), insbesondere Tassen,
Becher, Geschirr, Töpfe. Textilwaren, soweit in Klasse 24 enthal-
ten, Tischdecken. Erziehung; Unterhaltung; Beherbergung von
Gästen; Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung"
versagt worden ist.
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G r ü n d e
I.
Das zur farbigen Eintragung angemeldete Zeichen
soll nach einer im Beschwerdeverfahren mit Schriftsatz vom 19. November 2002
vorgenommenen Einschränkung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses
noch für die im Tenor genannten Waren und Dienstleistungen eingetragen wer-
den.
Die Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die
Anmeldung durch Beschluss eines Beamten des höheren Dienstes vom 19. Au-
gust 1999 wegen des Bestehens absoluter Schutzhindernisse teilweise, ua für die
im Tenor genannten Waren und Dienstleistungen zurückgewiesen. Für eine Reihe
anderer Waren und Dienstleistungen ist die Schutzfähigkeit dagegen bejaht wor-
den, und zwar ua für die Waren "Datenverarbeitungsgeräte und Computer", "Be-
kleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen" sowie die Dienstleistungen
"sportliche und kulturelle Aktivitäten" und "Rechtsberatung und -vertretung", wel-
che die Anmelderin in dem Waren- und Dienstleistungsverzeichnis vom 19. No-
vember 2002 nochmals aufgeführt hat. Die einschlägigen Verkehrskreise würden
die angemeldete Marke in ihrer Gesamtheit als Schnellimbiss auffassen. In bezug
auf die im Tenor des angefochtenen Beschlusses aufgeführten Waren und Dienst-
leistungen enthalte sie lediglich den beschreibenden Sachhinweis, dass diese in
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engem Zusammenhang mit der Einrichtung und dem Betrieb eines Snackexpres-
ses, also eines Schnellimbisses stehen. Die angemeldete Marke nehme daher un-
mittelbar auf die Zweckbestimmung, die Beschaffenheit und die Art der Waren und
Dienstleistungen Bezug. Sie sei somit freihaltungsbedürftig und nicht unterschei-
dungskräftig. Daran ändere auch die graphische Ausgestaltung der Wortfolge
nichts. Der Schrifttypus, die Unterlegung des Markenbestandteils "express" mit ei-
nem farbigen "Pinselstrich" sowie die farbliche Gestaltung insgesamt blieben im
Rahmen des bekannten und üblichen Werbedesigns.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin mit dem Antrag,
den Beschluss der Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Pa-
tent- und Markenamts vom 19. August 1999 aufzuheben.
Die Anmelderin hat nach Erörterung der Sach- und Rechtslage in der mündlichen
Verhandlung vom 6. Dezember 2001 in dem sich anschließenden schriftlichen
Verfahren mit Schriftsatz vom 19. November 2002 ein eingeschränktes Waren-
und Dienstleistungsverzeichnisses eingereicht, für welches der Senat mit Zwi-
schenbescheid vom 21. Januar 2002 eine Eintragung der angemeldeten Marke für
möglich erachtet hatte.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde der Anmelderin ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.
Nach Auffassung des Senats stehen der Eintragung der angemeldeten Marke mit
dem nunmehr beanspruchten beschränkten Waren- und Dienstleistungsverzeich-
nis keine Schutzhindernisse nach § 8 Abs 2 Nr 1 und Nr 2 MarkenG mehr entge-
gen.
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Insoweit verfügt die angemeldete Marke mit dem von der Markenstelle zutreffend
erkannten Sinngehalt über die erforderliche Unterscheidungskraft gemäß § 8
Abs 2 Nr 1 MarkenG, dh die Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für
die von der Marke noch erfassten Waren oder Dienstleistungen gegenüber sol-
chen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden (zu den maßgeblichen Kriterien
für die Beurteilung der Unterscheidungskraft vgl zuletzt BGH WRP 2002, 1281
"Bar jeder Vernunft" mwN sowie EuGH GRUR 2001, 1148, 1149 Tz 22 "Bravo"),
wobei für die Beurteilung der Unterscheidungskraft von Wortfolgen keine anderen
Maßstäbe als bei einzelnen Wörtern gelten (vgl BGH "Bar jeder Vernunft" aaO,
1282). Zu berücksichtigen ist stets, dass die Frage, ob ein Zeichen eine konkrete
Unterscheidungskraft besitzt, nicht abstrakt ohne Berücksichtigung der Waren
oder Dienstleistungen, die sie unterscheiden sollen, beurteilt werden kann (EuGH
GRUR 2001, 1148, 1149 Tz 22, 29 "Bravo"). Die Bezeichnung "Snack express" in
der ohne weiteres von den angesprochenen Verkehrskreisen erkennbaren Bedeu-
tung "Schnellimbiss" bzw "schnell herzustellender und erhältlicher Snack/Imbiss"
weist in Bezug auf die verschiedenen noch beanspruchten Maschinen, Werkzeu-
ge, Apparate, Einrichtungsgegenstände und Textilwaren, auch soweit sie bei dem
Betrieb eines Schnellimbisses verwendet werden können, aber weder einen hin-
reichend deutlich im Vordergrund stehenden Aussagegehalt auf noch handelt es
sich insoweit um eine sonstige gebräuchliche Bezeichnung, die stets nur als sol-
che und nicht als betriebliches Unterscheidungskennzeichen verstanden wird (vgl
hierzu zB BGH MarkenR 2001, 209, 210 "Test it"). Zu berücksichtigen ist auch,
dass es zur Begründung von Unterscheidungskraft auch keines weiteren Phanta-
sieüberschusses, sonstiger besonderer Auffälligkeiten oder Besonderheiten der
Markenbildung bedarf (vgl auch zu Art 7 Abs 1 Buchst b und c GMV: EuG Mar-
kenR 2001, 181, 184 Tz 39 und Tz 40 - EASYBANK) und nach der Rechtspre-
chung des Bundesgerichtshofs bei der Beurteilung der absoluten Schutzhindernis-
se grundsätzlich ein großzügiger Maßstab anzulegen ist (vgl BGH MarkenR 2001,
368, 369 "Gute Zeiten – Schlechte Zeiten" mwN).
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Nach den genannten Maßstäben kann der angemeldeten Marke auch hinsichtlich
der noch beanspruchten Dienstleistungen das Mindestmaß an Unterscheidungs-
kraft nicht abgesprochen werden. Zwischen dem genannten Aussagegehalt von
"Snack express" und den Dienstleistungen "Erziehung", "Unterhaltung", "Beher-
bergung von Gästen" und "Erstellen von Programmen für Datenverarbeitung" ist
auch kein verständlicher beschreibender inhaltlicher oder thematischer Bezug er-
kennbar, der nach neuerer Rechtsprechung des BGH zur Verneinung der Unter-
scheidungskraft ausreicht (MarkenR 2001, 363 "REICH UND SCHOEN"; Mar-
kenR 2001, 368 "Gute Zeiten - Schlechte Zeiten"; WRP 2002, 1281 "Bar jeder
Vernunft").
Danach kommt es auf die Frage, ob die grafische Ausgestaltung die Schutzfähig-
keit zu begründen vermag, was der Senat allerdings eher verneinen würde, für die
Entscheidung nicht mehr maßgeblich an.
Unter diesen Umständen kann der angemeldeten Marke hinsichtlich des nunmehr
eingeschränkten Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses auch nicht die Bedeu-
tung einer beschreibenden, freihaltebedürftigen Angabe im Sinne von § 8 Abs 2
Nr 2 MarkenG beigemessen werden. Die Wortkombination "Snack express" er-
weist sich in der angemeldeten Form mit dem genannten Aussagegehalt nicht als
eine den Inhalt, Zweck oder Gegenstand der noch beanspruchten Waren und
Dienstleistungen hinreichend konkret und verständlich beschreibende Sachanga-
be im Sinne von § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG.
Nach alledem war der angefochtene Beschluss der Markenstelle für Klasse 42
aufzuheben, wobei der Entscheidung hinsichtlich derjenigen Waren und Dienstlei-
stungen, wegen derer die Eintragung versagt worden ist, die aber nicht mehr Ge-
genstand des nunmehr geltenden Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses sind,
nachträglich infolge der insoweit erfolgten teilweisen Rücknahme der Anmeldung
die verfahrensrechtliche Grundlage entzogen worden und der Beschluss in diesem
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Umfang nicht rechtskräftig geworden ist (vgl Althammer/Ströbele, Markengesetz,
6. Aufl, § 39 Rdn 3).
Kliems Engels Brandt