Urteil des BPatG vom 05.12.2001

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BUNDESPATENTGERICHT
26 W (pat) 196/99
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
BPatG 152
10.99
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betreffend die Markenanmeldung R 51 038/34 Wz
hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 5. Dezember 2001 unter Mitwirkung des Richters Kraft als Vorsitzen-
dem, des Richters Reker und der Richterin Eder
beschlossen:
Die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 34 des Deutschen
Patent- und Markenamts vom 8.
April
1997 und vom
23. September 1999 sind wirkungslos, soweit auf Grund des Wi-
derspruchs aus der Marke
2
100
599 die Eintragung der
Marke R 51 038/34 Wz versagt worden ist.
G r ü n d e
Die Markenstelle für Klasse 34 des Deutschen Patent- und Markenamts hat we-
gen einer Verwechslungsgefahr mit der älteren Marke 2 100 599 die Eintragung
der Marke R 51 038/34 Wz versagt. Die dagegen gerichtete Erinnerung hat sie zu-
rückgewiesen. Die Anmelderin der Marke R 51 038/34 Wz hat hiergegen Be-
schwerde eingelegt. Im Beschwerdeverfahren hat die Widersprechende ihren Wi-
derspruch zurückgenommen.
Mit der Zurücknahme des Widerspruchs aus der Marke 2 100 599 ist dem Wider-
spruchsverfahren gemäß § 82 Abs 1 S 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 S 1 ZPO die
Grundlage entzogen worden. Aus Gründen der Rechtsklarheit ist auszusprechen,
daß die angefochtenen Beschlüsse im Umfang der angeordneten Eintragungsver-
sagung wirkungslos sind (BGH Mitt. 1998, 264 – Puma).
- 3 -
Zu einer Kostenauferlegung (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) besteht kein Anlaß.
Kraft Reker Eder
Bb