Urteil des BPatG vom 16.02.2000

BPatG (marke, klasse, zpo, einschränkung, umfang, bestand, beschwerde, vorläufig, sitzung, mitwirkung)

BUNDESPATENTGERICHT
26 W (pat) 23/99
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
BPatG 152
6.70
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betreffend die gemäß § 6a WZG eingetragene Marke 2 016 463
hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 16. Februar 2000 unter Mitwirkung des Richters Kraft als Vorsitzen-
dem, des Richters Reker sowie der Richterin Eder
beschlossen:
Die Beschlüsse des Deutschen Patentamts - Markenstelle für
Klasse 6 - vom 21. März 1994 und vom 6. Oktober 1997 sind wir-
kungslos, soweit die Widersprüche aus den Marken 1 085 389 und
2 079 096 zurückgewiesen bzw. die Löschung der gemäß
§ 6 a WZG eingetragenen Marke 2 016 463 aufgrund des Wider-
spruchs aus der Marke 2 079 096 angeordnet und die Erinnerung
der Widersprechenden aus der Marke 1 085 389 teilweise zurück-
gewiesen wurden.
G r ü n d e
Mit Beschluß vom 21. März 1994 hat das Deutsche Patentamt - Prüfungsstelle für
Klasse 6 Wz - ua die zeichenrechtliche Übereinstimmung der gemäß § 6 a WZG
vorläufig eingetragenen Marke 2 016 463 mit den Widerspruchsmarken 2 079 096
und 1 085 389 verneint und die Widersprüche zurückgewiesen. Mit Beschluß vom
6.
Oktober
1997 hat es der Erinnerung der Widersprechenden aus der
Marke 2 079 096 gegen die Entscheidung stattgegeben und die Löschung der
angegriffenen Marke 2 016 463 angeordnet. Die Erinnerung der Widersprechen-
den aus der Marke 1 085 389 wurde teilweise zurückgewiesen.
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Hiergegen haben die Inhaberin der Marke 2 016 463 und die Widersprechende
aus der Marke 1 085 389 form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.
Die Inhaberin der Marke 2 016 463 hat die Einschränkung des Warenverzeichnis-
ses im Wege der Teillöschung beantragt.
Die Widersprechende hat ihre Widersprüche aus den Marken 2 079 096 und
1 085 389 zurückgenommen.
Die Grundlage des Widerspruchsverfahrens ist damit insoweit gemäß § 82 Abs 1
Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 ZPO entfallen (vgl BGH Mitt 1998, 264 -
Puma). Aus Gründen der Rechtsklarheit war daher auszusprechen, daß die an-
gefochtenen Beschlüsse in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang wirkungslos
sind.
Zu einer Kostenauferlegung (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) bestand kein Anlaß.
Kraft Reker Eder
prö