Urteil des BPatG vom 06.05.2008

BPatG (stand der technik, verschluss, patentanspruch, eingriff, fig, verwendung, ex tunc, auto, druckschrift, abstand)

BPatG 253
08.05
BUNDESPATENTGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
(Aktenzeichen)
4 Ni 56/06
URTEIL
Verkündet am
6. Mai 2008
In der Patentnichtigkeitssache
- 2 -
betreffend das deutsche Patent DE 100 18 455
hat der 4. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche
Verhandlung vom 6. Mai 2008 durch die Vorsitzende Richterin Winkler und die
Richter Voit, Dipl.-Phys. Dr. Morawek, Dipl.-Ing. Bernhart und
Dipl.-Phys. Dr. Müller
für Recht erkannt:
1. Das deutsche Patent 100 18 455 wird im Umfang der Ansprü-
che 3 bis 35, soweit sie unmittelbar oder mittelbar auf An-
spruch 1 rückbezogen sind, für nichtig erklärt.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgeho-
ben.
4. Das Urteil ist für den Kläger in Höhe von 120 % des zu
vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Beklagte ist eingetragener Inhaber des am 13. April 2000 angemeldeten deut-
schen Patents 100 18 455 (Streitpatent). Mit Schriftsatz vom 18. November 2005
hatte der Beklagte gegenüber dem Deutschen Patent- und Markenamt auf den
Anspruch 1 der erteilten Fassung verzichtet. Das Streitpatent betrifft einen Warm-
haltesack für Kinder und umfasst - nach dem Verzicht auf Anspruch 1 - nunmehr
noch 34 Ansprüche, die insgesamt angegriffen sind.
Nach dem Verzicht auf den Patentanspruch 1 sind aus den auf den Patentan-
spruch 1 rückbezogenen Patentansprüche nunmehr 10 nebengeordnete Patent-
- 3 -
ansprüche entstanden. Die Ansprüche 1,2 bis 4, 7, 17, 29, 31 bis 33 und 35 der
erteilten Fassung lauten wie folgt:
1. Warmhaltesack für Kinder, insbesondere zur Verwendung in
einem Auto-Kindersitz, einem Kinderwagen, vorzugsweise ei-
nem Jogger-Kinderwagen, einem Buggy oder dergleichen, mit
einem eine Öffnung (2) aufweisenden Sackteil (1) und einem
Verschluss (3) zum Schließen der Öffnung (2), wobei der Ver-
schluss (3) zwei in Eingriff bringbare, beidseitig der Öff-
nung (2) dem Sackteil (1) zugeordnete Verschlussteile (4, 5)
gekennzeichnet durch
Seite der Öffnung (2) des Sackteils (1) vorgesehenes weiteres
Verschlussteil (6), welches zu dem auf der gleichen Seite an-
geordneten anderen Verschlussteil (5) beabstandet ist.
2. Warmhaltesack nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet,
dass sich der Abstand zwischen den auf einer Seite der Öff-
nung (2) angeordneten Verschlussteilen (5, 6) zum fußseitigen
Ende des Sackteils (1) hin verringert.
3.
Warmhaltesack nach Anspruch
1 oder
2, dadurch
gekennzeichnet, dass der Verschluss (3) Knöpfe und/oder
Druckknöpfe und/oder einen Reißverschluss (7) und/oder ei-
nen Flächenreißverschluss umfasst.
4. Warmhaltesack nach einem der Ansprüche 1 bis 3, dadurch
gekennzeichnet, dass dem Verschluss
(3) zumindest ab-
schnittsweise eine Abdeckung (8) zugeordnet ist.
7. Warmhaltesack nach einem der Ansprüche 1 bis 6, dadurch
gekennzeichnet, dass dem Sackteil (1) fußseitig ein Boden-
teil (10) zugeordnet ist.
- 4 -
17. Warmhaltesack nach einem der Ansprüche 1 bis 16, dadurch
gekennzeichnet, dass dem kopfseitigen Ende des Sack-
teils (1) ein Kopfteil (11) zugeordnet ist.
29. Warmhaltesack nach einem der Ansprüche 1 bis 28 und ggf.
Anspruch 17, dadurch gekennzeichnet, dass das Sackteil (1)
und/oder das Kopfteil (11) mindestens einen schlitzartigen
Durchgang (19, 20) aufweist.
31. Warmhaltesack nach einem der Ansprüche 1 bis 30, dadurch
gekennzeichnet, dass das Sackteil (1) zumindest abschnitts-
weise aus einem wasserundurchlässigen Material hergestellt
ist.
32. Warmhaltesack nach einem der Ansprüche 1 bis 31, dadurch
gekennzeichnet, dass das Sackteil (1) zumindest abschnitts-
weise aus einem abwaschbaren Material hergestellt ist.
33. Warmhaltesack nach einem der Ansprüche 1 bis 32, dadurch
gekennzeichnet, dass der Sackteil (1) zumindest abschnitts-
weise aus einem waschbaren Material hergestellt ist.
35. Warmhaltesack nach einem der Ansprüche 1 bis 34, dadurch
gekennzeichnet, dass das Sackteil (1) zumindest abschnitts-
weise mit einem wärmekonservierenden Material gefüttert ist.
Betreffend die unmittelbar oder mittelbar auf Anspruch 2 rückbezogenen Ansprü-
che wird auf die Streitpatentschrift Bezug genommen.
Der Kläger behauptet, der Gegenstand des Streitpatents sei weder neu noch er-
finderisch. Zur Begründung trägt er vor, im Stand der Technik seien zum Anmel-
- 5 -
dezeitpunkt Warmhaltesäcke für Kinder mit den Merkmalen des Patentgegenstan-
des bereits bekannt gewesen. Hierzu beruft er sich auf folgende Druckschriften:
K2
K2a
K3
US 4 897 885
K4
US 5 131 096 A
K5
K5a
K6
US 2 999 244
K7
US 5 226 193 A
K8
US 3 304 556
K12
DE 41 27 242 C2
K13
DE 35 34 694 C1
K14
DE 94 06 151 U1
K15
DE 88 02 113 U1
K16
DE 80 01 276 U1
K17
US 2 372 110
K18
US 2 580 024
K19
DE 91 06 249 U1
K20
DE 44 47 181 C2
K21
DE 37 21 351 C1
Der Kläger beantragt,
das deutsche Patent DE 100 18 455 für nichtig zu erklären
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen, hilfsweise mit der Maßgabe, dass der neue
Patentanspruch 1 ohne Bezugszeichen folgende Fassung erhält
(Hilfsantrag 1):
- 6 -
Warmhaltesack für Kinder zur Verwendung in einem Auto-
Kindersitz, einem Kinderwagen, vorzugsweise einem Jogger-
Kinderwagen, einem Buggy oder dergleichen, mit einem eine
Öffnung aufweisenden Sackteil und einem Verschluss zum
Schließen der Öffnung, wobei der Verschluss zwei in Eingriff
bringbare, beidseitig der Öffnung dem Sackteil zugeordnete
gekenn-
zeichnet durch
des Sackteils vorgesehenes weiteres Verschlussteil eines
Reißverschlusses, welches zu dem auf der gleichen Seite an-
geordneten anderen Verschlussteil beabstandet und mit dem
auf der anderen Seite angeordneten Verschlussteil des Reiß-
verschlusses wahlweise in Eingriff bringbar ist.
weiter hilfsweise mit der Maßgabe, dass der neue Patentan-
spruch 1 ohne Bezugszeichen folgende Fassung erhält (Hilfsan-
trag 2) beziehungsweise zwischen den Worten „lösbares“ und
„Bodenteil“ in der vorletzten Zeile eingefügt wird: „flaches, flächi-
ges“ (Hilfsantrag 2a):
Warmhaltesack für Kinder zur Verwendung in einem Auto-
Kindersitz, einem Kinderwagen, vorzugsweise einem Jogger-
Kinderwagen, einem Buggy oder dergleichen, mit einem eine
Öffnung aufweisenden Sackteil und einem Verschluss zum
Schließen der Öffnung, wobei der Verschluss zwei in Eingriff
bringbare, beidseitig der Öffnung dem Sackteil zugeordnete
gekenn-
zeichnet durch
des Sackteils vorgesehenes weiteres Verschlussteil eines
Reißverschlusses, welches zu dem auf der gleichen Seite an-
geordneten anderen Verschlussteil beabstandet und mit dem
auf der anderen Seite angeordneten Verschlussteil des Reiß-
- 7 -
und dass dem
Sackteil fußseitig ein vom Sackteil lösbares Bodenteil
durch in Eingriff bringbare Verbindungsmittel zugeordnet
ist
weiter hilfsweise mit der Maßgabe, dass der neue Patentan-
spruch 1 ohne Bezugszeichen folgende Fassung erhält (Hilfsan-
trag 3) beziehungsweise zwischen den Worten „lösbares“ und
„Bodenteil“ in der eingefügt wird: „flaches, flächiges“ (Hilfsan-
trag 3a):
Warmhaltesack für Kinder zur Verwendung in einem Auto-
Kindersitz, einem Kinderwagen, vorzugsweise einem Jogger-
Kinderwagen, einem Buggy oder dergleichen, mit einem eine
Öffnung aufweisenden Sackteil und einem Verschluss zum
Schließen der Öffnung, wobei der Verschluss zwei in Eingriff
bringbare, beidseitig der Öffnung dem Sackteil zugeordnete
gekenn-
zeichnet durch
des Sackteils vorgesehenes weiteres Verschlussteil eines
Reißverschlusses, welches zu dem auf der gleichen Seite an-
geordneten anderen Verschlussteil beabstandet und mit dem
auf der anderen Seite angeordneten Verschlussteil des Reiß-
verschlusses wahlweise in Eingriff bringbar ist, dass dem
Sackteil fußseitig ein vom Sackteil lösbares Bodenteil durch in
und dass
den Verbindungsmitteln eine fußseitig am Sackteil ange-
ordnete Abdeckung zugeordnet ist
weiter hilfsweise mit der Maßgabe, dass der neue Patentan-
spruch 1 ohne Bezugszeichen folgende Fassung erhält (Hilfsan-
- 8 -
trag 4) beziehungsweise zwischen den Worten „lösbares“ und
„Bodenteil“ eingefügt wird: „flaches, flächiges“ (Hilfsantrag 4a):
Warmhaltesack für Kinder zur Verwendung in einem Auto-
Kindersitz, einem Kinderwagen, vorzugsweise einem Jogger-
Kinderwagen, einem Buggy oder dergleichen, mit einem eine
Öffnung aufweisenden Sackteil und einem Verschluss zum
Schließen der Öffnung, wobei der Verschluss zwei in Eingriff
bringbare, beidseitig der Öffnung dem Sackteil zugeordnete
gekenn-
zeichnet durch
des Sackteils vorgesehenes weiteres Verschlussteil eines
Reißverschlusses, welches zu dem auf der gleichen Seite an-
geordneten anderen Verschlussteil beabstandet und mit dem
auf der anderen Seite angeordneten Verschlussteil des Reiß-
verschlusses wahlweise in Eingriff bringbar ist, dass dem
Sackteil fußseitig ein vom Sackteil lösbares Bodenteil durch in
und dass
dem Verbindungsmittel eine fußseitig am Sackteil zuge-
ordnete Abdeckung zugeordnet ist, die sich vom Sackteil
aus über die Verbindungsmittel hinaus erstreckt
Er widerspricht dem klägerischen Vortrag und hält das Streitpatent zumindest in
der verteidigten Fassung für patentfähig.
Entscheidungsgründe
I.
Die Klage ist unzulässig, soweit der Kläger gegen den Anspruch 1 der ursprüng-
lich erteilten Fassung vorgeht, da das hierfür erforderliche besondere Recht-
schutzbedürfnis nicht vorliegt. In Bezug auf diesen Anspruch und alle daraus her-
- 9 -
geleiteten Rechte hatte der Beklagte bereits mit Schreiben vom
18. November 2005 an das Deutsche Patent- und Markenamt den Verzicht erklärt.
Das vom Kläger behauptete Rechtsschutzbedürfnis an der Vernichtung des ur-
sprünglichen Anspruchs ex tunc legte er nicht dar.
Im Übrigen ist die sonst zulässige Klage teilweise begründet, nämlich soweit die
Ansprüche 3 bis 35 in ihrem jeweiligen, unmittelbaren oder mittelbaren Rückbezug
auf den ursprünglich erteilten Anspruch 1 betroffen sind.
II.
1.
Die patentgemäße Erfindung betrifft einen Warmhaltesack für Kinder zur Ver-
wendung in einem Autokindersitz oder in Kinderwagen. Nach der Einleitung des
Streitpatents sind solche Warmhaltesäcke im Stand der Technik seit langem be-
kannt, etwa aus der Druckschrift DE 44 47 181 A1 (Sp. 1, Z. 11-20). Die bisher
bekannten Warmhaltesäcke sollen aber nach der Beschreibung des Streitpatents
den Nachteil aufweisen, immer nur - wenn auch mit gewissen Reserven - hinsicht-
lich bestimmter Körpergrößen des Kindes eine optimale Warmhaltefunktion bieten
zu können, so dass die Beschaffung mehrerer Säcke notwendig wird (Sp. 1, Z. 21-
32).
2.
Vor diesem Hintergrund bezeichnet es die Streitpatentschrift als Aufgabe der
Erfindung, einen Warmhaltesack der gattungsbildenden Art derart auszugestalten
und weiterzubilden, dass er sich über mehrere Altersstufen hinweg verwenden
lässt (Sp. 1, Z. 33-37).
3.
Nach dem Verzicht auf den Patentanspruch 1 aus der Patentschrift weist der
Patentanspruch 2 als neuer Hauptanspruch - in gegliederter Fassung - die Merk-
male des erteilten Patentanspruchs 1 auf:
- 10 -
M1
Warmhaltesack für Kinder,
M1a
insbesondere zur Verwendung in einem Auto-Kindersitz,
einem Kinderwagen, vorzugsweise einem Jogger-Kinder-
wagen, einem Buggy oder dergleichen,
M2
mit einem eine Öffnung (2) aufweisenden Sackteil (1),
M3
und einem Verschluss (3) zum Schließen der Öffnung (2),
M4
wobei der Verschluss
(3) zwei in Eingriff bringbare,
beidseitig der Öffnung (2) dem Sackteil (1) zugeordnete
Verschlussteile (4, 5) aufweist,
M5
mindestens einem auf einer Seite der Öffnung (2) des
Sackteil
(1) vorgesehenen weiteren Verschlussteil
(6),
welches zu dem auf der gleichen Seite angeordneten an-
deren Verschlussteil (5) beabstandet ist
und ist ergänzt um das Merkmal des Patentanspruchs 2 der erteilten Fassung:
M6
dass sich der Abstand zwischen den auf einer Seite der
Öffnung (2) angeordneten Verschlussteilen (5, 6) zum
fußseitigen Ende des Sackteils (1) hin verringert.
4.
Der hier zuständige Fachmann ist ein/eine Schneidermeister(in) mit ein-
schlägiger Berufserfahrung bei der Anfertigung von Kinderbekleidungen und ver-
gleichbaren Ausrüstungsgegenständen für Kleinkinder.
5.
Der verteidigte Hauptanspruch sowie die weiteren nunmehr nebengeordne-
ten Ansprüche 3, 4, 7, 17, 29, 31 bis 33 und 35 sowie der Patentanspruch 1 ge-
mäß den Hilfsanträgen 1, 2, 2a, 3, 3a, 4, 4a sind jeweils durch die ursprüngliche
Offenbarung gedeckt und erweitern den Schutzbereich des Streitpatents nicht.
6.
Der Senat ist nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung davon über-
zeugt, dass der zweifelsohne gewerblich anwendbare Warmhaltesack für Klein-
kinder nach dem geltenden Hauptanspruch gegenüber dem Stand der Technik
- 11 -
gemäß den im Verfahren befindlichen Druckschriften neu ist und nicht feststellbar
ist, dass er nicht und auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht; die Gegenstände
der nebengeordneten Ansprüche 3, 4, 7, 17, 29, 31 bis 33 und 35 ergeben sich
hingegen in nahe liegender Weise daraus.
Der Hauptanspruch enthält ebenso wie die neuen nebengeordneten Ansprüche
M1a
dere zur Verwendung in einem Auto-Kindersitz, einem Kinderwagen, vorzugs-
Der Schutzbereich eines Erzeugnispatents wird durch die Aufnahme entsprechen-
der Merkmale im Regelfall nicht eingeschränkt. Diese Angaben sind dem besse-
ren Verständnis dienende Erläuterungen, die lediglich die Bedeutung einer mittel-
baren Umschreibung seiner räumlich-körperlichen Ausgestaltung haben (vgl.
hierzu BGH GRUR 1979, 149 Ls - Schließbolzen“, BGH GRUR 1996, 436, Ls3 -
Befestigungsvorrichtung II“). Im Umkehrschluss können aus solchen Merkmalen
keine patentbegründenden Unterschiede gegenüber dem Stand der Technik her-
geleitet werden. Diese Merkmale sind daher für die Beurteilung der erfinderischen
Tätigkeit, die nebengeordneten Ansprüche betreffend, unbeachtlich.
K2
Warmhaltesäcke für Kleinkinder bekannt sind, repräsentiert entgegen der Sicht-
K20
Stand der Technik, denn bei letzterer ist, wie folgend dargelegt, auf einer Seite der
Öffnung des Sackteils ebenfalls als wesentliches Merkmal ein weiteres Ver-
K20
gen Reißverschluss 18 als Verschlussteil aufweist.
K2/2a
jeweiligen Kleinkind angepasst) zusammenknüpfbar (vgl. Fig.
1A,
B und
Fig. 2A, B); ferner ist ein Fußteil mit Druckknöpfen 54, 56 verschließbar, um für
K2a
- 12 -
M1
Die Bettdecke 14 bildet einen eine Öffnung aufweisenden Sackteil (vgl. Fig. 1B)
M2
dazu auch S. 7/8, Befestigungselemente, Druckknöpfe, wie Bänder, Knöpfe, Ha-
M3
Sackteil zugeordnete in Eingriff bringbare Verschlussteile auf (vgl. Fig. 1B, Bz 32
und Fig. 2B, Bz 36 sowie S. 7 le. Abs. „männliche und weibliche Elemente“ bzw.
M4
Sackteils ein weiteres Verschlussteil vorgesehen (Fig. 2B, Bz 34; S. 8, Abs. 1
„Befestigungselemente in zwei Reihen 34, 36 befinden sich auf Abstand entlang
der rechten Kante 20 des Bettzeugs 10“), welches zu dem auf der gleichen Seite
M5
M1
K2/2a
M6
Verschlussteile bilden, bleibt ersichtlich der Figur 2B zum fußseitigen Ende des
M6
K2/2a
wäre der Warmhaltesack mit seinem Zuschnitt ungeeignet, da er dadurch nicht
beabsichtigt gefaltet würde.
M6
weiteren Druckschriften keine Anregungen und Hinweise entnehmbar.
K3
Klettverschlüsse 15/16, 17, in der Weite stufenlos verstellbar ist. Die in den Merk-
M5
Sackteils ein weiteres Verschlussteil vorzusehen und den Abstand beider Ver-
schlussteile an einer Seite nach unten hin zu verringern, sind nicht vorgesehen.
K13
sind im Hosenschlitz 12 ein erster Normalreißverschluss 32 und ein zweiter Nor-
- 13 -
malreißverschluss 38 eingenäht (Fig. 1), wobei der Abstand der beiden Reißver-
schlussrippen 45 an der rechten Vorderhose 16 von unten nach oben zunehmend
größer wird (vgl. Sp. 3, Z. 36 bis 39). Bei dieser Verstelleinrichtung sind damit zwei
vollständige Reißverschlüsse vorgesehen und nicht, wie beim Gegenstand des
Hauptanspruchs lediglich auf einer Seite ein weiteres Verschlussteil (das mit nur
einem Verschlussteil auf der anderen Seite der Öffnung korrespondiert).
K21
verlaufend geschnitten, er weist jedoch nur einen Verschluss (Längenreißver-
schluss 16) auf.
Die weiteren Druckschriften liegen ersichtlich vom Gegenstand des Hauptan-
spruchs weiter ab; sie haben dementsprechend bei der Bewertung des Gegen-
standes des Hauptanspruchs in der mündlichen Verhandlung keine Rolle gespielt.
M1
M5
weiteren Anspruchs ergänzt.
M1
spruchte Präzisierung des Verschlusses 3 in Knöpfe, Druckknöpfe, Reißver-
K2/2a
und 2). Der Gegenstand des Patentanspruchs 3 ist daher gegenüber dem Warm-
K2/2a
6.2.2 Eine Abdeckung gemäß Patentanspruch 4, die den Verschluss zumindest
abschnittsweise zugeordnet ist, wird dem Fachmann durch den Kindermantel aus
K4
6.2.3 Zu der Maßnahme gemäß Patentanspruch 7, dem Sackteil fußseitig ein Bo-
K6
- 14 -
K7
regt.
6.2.4 Ein Kopfteil dem kopfseitigen Ende des Sackteils zuzuordnen, wie in
K3
„hood 14“) aufgezeigt.
6.2.5 Schlitzartige Durchtrittsöffnungen am Kopfteil und Sackteil eines
Kinderwarmhaltesacks gemäß Anspruch 29 (zum Befestigen an einem Autokin-
K20
spruch 16).
6.2.6
Die in den Patentansprüchen 31, 32 und 33 angegebenen Material-
eigenschaften des Sackteils hinsichtlich der Wasserundurchlässigkeit, Abwasch-
barkeit und Waschbarkeit sieht der Fachmann im Hinblick auf die gebotene Hy-
K5/5a
K5
tary pad D“; sowie S. 1, re. Sp., Z. 91).
6.2.7
Das Sackteil mit wärmekonservierendem Material zumindest abschnitts-
K3
(vgl. den abstract „thermal insulation core layer“) vorgesehen und ohne erfinderi-
sches Zutun auf den Warmhaltesack für Kinder übertragbar.
6.2.8 Die auf die nebengeordneten Ansprüche jeweils mittelbar oder unmittelbar
rückbezogenen Patentansprüche teilen deren Schicksal.
7. Da dem Hauptanspruch, wie dargelegt, Schutzhindernisse nicht
entgegenstehen, erübrigen sich Ausführungen zu den Hilfsanträgen.
- 15 -
8.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 PatG i. V. m. § 92 Abs 1
ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 99 Abs. 1 PatG
i. V. m. § 709 ZPO.
Winkler
Voit
Dr. Morawek
Bernhart
Dr. Müller
Pr