Urteil des BPatG vom 11.07.2000

BPatG (klasse, unterhaltung, erziehung, ausbildung, veranstaltung, beschwerde, tennis, sport, verbraucher, spielzeug)

BUNDESPATENTGERICHT
32 W (pat) 283/00
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 300 16 133.6
hat der 32.
Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
10. Oktober 2001 durch die Vorsitzende Richterin Winkler, Richter Dr. Albrecht
und Richterin Klante
BPatG 152
10.99
- 2 -
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Angemeldet für ein umfangreiches Waren- und Dienstleistungsverzeichnis ist die
Wortmarke
kicktennis
Die Markenstelle für Klasse 41 hat die Anmeldung für
Druckereierzeugnisse; Photographien; Lehr- und Unterrichtsmittel
(soweit in Klasse 16 enthalten); Spiele, Spielzeug; Turn- und
Sportartikel (soweit in Klasse 28 enthalten); Erziehung; Ausbil-
dung; Unterhaltung; sportliche und kulturelle Aktivitäten;
Veranstaltung sportlicher Wettbewerbe; Veranstaltung kultureller
Ereignisse
zurückgewiesen, weil Kicktennis eine Funsportart sei. Die von solchen Sportarten
angesprochenen Verkehrskreise verstünden den Ausdruck ohne weiteres. Coca
Cola habe 1997 einen Kick Tennis Cup veranstaltet. Kickboard sei ebenfalls zum
Begriff geworden. Kicktennis könne "Tennis mit einem gewissen Kick" meinen.
Gegen diese Entscheidung hat die Anmelderin Beschwerde eingelegt.
Nachdem die Anmelderin im Beschwerdeverfahren die Anmeldung für die Waren
und Dienstleistungen "Photographien; Lehr- und Unterrichtsmittel (soweit in
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Klasse
16 enthalten); Spiele, Spielzeug; Turn- und Sportartikel (soweit in
Klasse 28 enthalten); sportliche und kulturelle Aktivitäten; Veranstaltung sport-
licher Wettbewerbe; Veranstaltung kultureller Ereignisse" zurückgenommen hat,
richtet sich ihr Eintragungsbegehren nur noch auf die Waren Druckereierzeug-
nisse und die Dienstleistungen Erziehung; Ausbildung; Unterhaltung.
Die Anmelderin ist der Ansicht, "kicktennis" sei den Verbrauchern nicht bekannt.
Es sei auf den Durchschnittsverbraucher abzustellen. In großen Sportgeschäften
bekomme man keine entsprechenden Artikel. Der von Coca Cola ausgerichtete
Cup müsse ein lokales Ereignis gewesen sein. Auch der Bericht über ein Sportfest
des Turnvereins Stetten belege keine allgemeine Geläufigkeit. Manche Verbrau-
cher dächten an einen Schreibfehler und dass es "Kickboxen" heißen müsse. Im
Übrigen verbänden die Verbraucher mit "kicktennis" völlig unterschiedliche Vor-
stellungen. Die Markenstelle habe nie gesagt, was die Sportart Kicktennis aus-
mache. Die Bedeutung "nicht alltägliches Tennis" sei nicht zu erwarten und nicht
geeignet, den Markenschutz zu versagen. Seit 1997 habe sich Kicktennis keines-
falls verbreitet, so dass keine Tendenz erkennbar sei, welche die Annahme eines
künftigen Freihaltungsbedürfnisses rechtfertigen könnte.
Der Senat hat der Anmelderin von ihm ermittelte Pressemitteilungen vom
11. Juli 2000 über ein Fest, bei dem "Fun- und Trendsportarten" ausgeübt wurden,
darunter auch Kicktennis, sowie die im Internet nachlesbaren Spielregeln und die
Darstellung der Spielutensilien übermittelt. Hierzu hat sich die Anmelderin
innerhalb der von ihr beantragten Frist nicht geäußert.
II.
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Der begehrten Eintra-
gung in das Markenregister steht das Eintragungshindernis einer beschreibenden
Angabe iSv 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG entgegen.
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"kicktennis" beschreibt ein wesentliches Merkmal der noch streitgegenständlichen
Waren und Dienstleistungen Druckereierzeugnisse, Erziehung, Ausbildung und
Unterhaltung. Wie der Anmelderin nachgewiesen wurde, ist "kicktennis" ein
("spaßorientiertes") Ballspiel, für das es feste Regeln gibt.
Für Druckereierzeugnisse ist "kicktennis" damit eine Inhaltsangabe, denn für viele
Sportarten werden heutzutage spezielle Zeitschriften angeboten.
"kicktennis" kommt somit ferner zur Bezeichnung des Gegenstandes von (Sport-)-
Erziehung und (Sport-)Ausbildung in Betracht; Spiele, die festen Regeln folgen,
werden in Schulen und Sportvereinen gelehrt.
Auch im Hinblick auf Unterhaltung ist "kicktennis" beschreibend. Sportliche Veran-
staltungen dienen der Unterhaltung, insbesondere wenn es sich – wie die Nach-
weise für Kicktennis belegen – um "Fun- und Trendsportarten" handelt. "kick-
tennis" ist daher geeignet, eine unterhaltsame Kicktennisveranstaltung unmissver-
ständlich zu beschreiben.
Winkler Klante Dr.
Albrecht
Hu