Urteil des BPatG vom 06.06.2007

BPatG: wiedereinsetzung in den vorigen stand, patentinhaber, gesetzliche frist, eigenes verschulden, sorgfalt, nachzahlung, benachrichtigung, betrug, fälligkeit, sanierung

BUNDESPATENTGERICHT
10 W (pat) 35/03
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend das Patent 36 25 499
wegen Wiedereinsetzung in die Frist zur zuschlagsfreien Zahlung der
15. Jahresgebühr
hat der 10. Senat (Juristischer Beschwerdesenat und Nichtigkeitssenat) des Bun-
despatentgerichts in der Sitzung vom 6. Juni 2007 durch …
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
BPatG 152
08.05
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G r ü n d e
I.
Das Patent mit der Bezeichnung „Zündgerät für netzunabhängig versorgte Hoch-
druck-Entladungslampen“ wurde am 28. Juli
1986 beim Patentamt angemeldet,
die Patenterteilung im Januar 1992 veröffentlicht.
Am 4.
September
2000 zahlte der Patentinhaber für die 15.
Jahresgebühr
1800,- DM.
Mit Bescheid vom 7. Dezember 2000 übersandte das Patentamt dem Patentinha-
ber die Benachrichtigung gemäß § 17 Abs. 3 PatG a. F. (Fassung bis 31. Dezem-
ber 2001), wonach die 15. Jahresgebühr innerhalb der zuschlagsfreien Zahlungs-
frist nicht bzw. nicht in voller Höhe entrichtet worden sei. Das Patent erlösche,
wenn die 15. Jahresgebühr (2070,- DM) mit Zuschlag (207,- DM) abzüglich des
entrichteten Betrags von 1800,- DM, insgesamt 477,- DM, nicht innerhalb von vier
Monaten nach Ablauf des Monats, in dem diese Benachrichtigung zugestellt wor-
den sei, entrichtet werde.
Mit Schreiben vom 6. Februar 2001, eingegangen am 7. Februar 2001, hat der Pa-
tentinhaber Antrag auf Wiedereinsetzung in die Frist zur zuschlagsfreien Zahlung
und auf Rückerstattung des Zuschlags von 10 % in Höhe von 207,- DM gestellt. Er
trägt vor, er habe die Gebührenbenachrichtigung über die Nachzahlung von
477,- DM erhalten und die Nachzahlung auch angewiesen. Er habe jedoch die alte
Jahresgebühr in Höhe von 1800,- DM fristgerecht entrichtet. Ihm sei nicht bekannt
gewesen, dass das Patentamt inzwischen die Gebühren angehoben hatte. Eine
entsprechende Benachrichtigung seitens des Patentamts sei auch nicht erfolgt.
Am 9. Februar 2001 zahlte der Patentinhaber die ausstehenden 477,- DM.
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Das Patentamt hat mit Bescheid vom 19. Februar 2001 darauf hingewiesen, dass
eine Wiedereinsetzung nicht in Betracht komme. Das Gesetz zur Sanierung des
Bundeshaushalts vom 22. Dezember 1999 sei am 28. Dezember 1999 im Bundes-
gesetzblatt (BGBl. I S. 2534) verkündet und somit der Öffentlichkeit bekannt ge-
macht worden. Das neue Gebührenverzeichnis sei außerdem im Januarheft 2000
des BlPMZ abgedruckt und bereits Anfang Januar 2000 in das Internet eingestellt
worden. Zusätzlich sei die Öffentlichkeit ebenfalls Anfang Januar durch das über-
arbeitete Kostenmerkblatt informiert worden. Im Übrigen hätten sich Hinweise auf
die Patentgebührenerhöhung auch in den Medien gefunden.
Der Patentinhaber hat darauf erwidert, er teile die Auffassung des Patentamts
nicht, dass die zwischenzeitlich erfolgte Erhöhung der Patentjahresgebühren aus-
reichend bekannt gemacht worden sei. Eine Information an die Patentinhaber sei-
tens des Patentamts, z. B. in Form eines neuen Kostenmerkblatts, habe offen-
sichtlich nicht stattgefunden. Der bloße Hinweis auf Veröffentlichungen im Internet
oder im BlPMZ genüge nicht, um die Erhöhung bei den Inhabern laufender, spe-
ziell älterer Patente als bekannt voraus zu setzen. Er habe definitiv nichts von der
Erhöhung der Patentjahresgebühren erfahren - erst durch den Bescheid des Pa-
tentamts vom 7. Dezember 2000 - und sei daher der Auffassung, mit der fristge-
rechten Zahlung der bisher gültigen Jahresgebühr seiner Pflicht genüge getan zu
haben. Die unvollständige Gebührenzahlung sei aufgrund unzureichender Inkennt-
nissetzung über die Gebührenerhöhung seitens des Patentamts daher nicht
schuldhaft gewesen.
Das Deutsche Patent- und Markenamt - Patentabteilung 11 - hat durch Beschluss
vom 11. April 2001 den Antrag vom 6. Februar 2001 auf Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand zurückgewiesen und festgestellt, dass das Patent erloschen sei. Zur
Begründung ist ausgeführt, der Patentinhaber habe nicht schlüssig dargetan, dass
er die gesetzliche Frist zur Entrichtung der 15. Jahresgebühr nebst Zuschlag ohne
eigenes Verschulden versäumt habe. Wegen der Einzelheiten werde auf den Be-
scheid vom 19.
Februar
2001 hingewiesen. Durch weiteren Beschluss vom
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3. Mai 2001 ist der Beschluss vom 11. April 2001 berichtigt worden und zwar da-
hingehend, dass das Patent nicht erloschen sei, es werde lediglich der Antrag vom
6. Februar 2001 auf Wiedereinsetzung in die zuschlagsfreie Frist zurückgewiesen.
Hiergegen wendet sich der Patentinhaber mit der Beschwerde und führt zur Be-
gründung aus, er sei nach wie vor der Ansicht, dass es seitens des Patentamts
versäumt worden sei, die Patentinhaber rechtzeitig über die zwischenzeitliche Er-
höhung der Jahresgebühren zu informieren. In seinem Falle habe er nach fristge-
mäßer Entrichtung der 15. Jahresgebühr nach alter Gebührentabelle erst durch
die Gebührenbenachrichtigung des Patentamts hiervon erfahren. Die nicht voll-
ständige Zahlung mangels Kenntnis über die neuen Gebührentatbestände sei da-
her nicht schuldhaft erfolgt, die Erhebung des Säumniszuschlages erscheine da-
her unbillig.
Die Beschwerde wurde im Juli 2003 dem Bundespatentgericht vorgelegt.
II.
Die Beschwerde ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Das Patentamt
hat den Antrag des Patentinhabers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in
die Frist zur zuschlagsfreien Zahlung der 15. Jahresgebühr zu Recht zurückge-
wiesen.
1. Der Patentinhaber hat die Frist zur zuschlagsfreien Zahlung der 15. Jahresge-
bühr versäumt, da er innerhalb dieser Frist die Gebühr nicht vollständig entrichte-
te. Die 15. Jahresgebühr ist gemäß § 17 Abs. 3 Satz 1 PatG a. F. (= die hier maß-
gebliche Fassung bis 31. Dezember 2001) am 31. Juli 2000 fällig gewesen und
konnte bis 30. September 2000 zuschlagsfrei entrichtet werden. Die Höhe der
15. Jahresgebühr betrug zu jener Zeit gemäß dem Patentgebührengesetz in der
seit 1. Januar 2000 geltenden Fassung (nach der Änderung durch das Gesetz zur
Sanierung des Bundeshaushalts vom 22. Dezember 1999, BGBl. I S. 2534,
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BlPMZ 2000, 1) 2070,- DM (§ 1 PatGebG i. V. m. Nr. 112115 des Gebührenver-
zeichnisses). Vor der Erhöhung zum 1. Januar 2000 betrug die 15. Jahresgebühr
1800,- DM.
Innerhalb der Frist zur zuschlagsfreien Zahlung der 15. Jahresgebühr bis 30. Sep-
tember 2000 hat der Patentinhaber nicht 2070,- DM, sondern nur 1800,- DM ge-
zahlt, also nicht die vollständige Gebühr. Damit ist gemäß § 17 Abs. 3 Satz 2 PatG
a. F. der tarifmäßige Zuschlag fällig geworden, der sich auch dann nach dem vol-
len Betrag der Jahresgebühr richtete, wenn diese nicht in voller Höhe entrichtet
war (vgl. Schulte, PatG, 6. Aufl., § 17 Rdn. 37; Busse, PatG, 5. Aufl., § 17
Rdn. 62). Da die Fälligkeit der vorliegenden Jahresgebühr auch nicht in den Zeit-
raum innerhalb von 3 Monaten nach Inkrafttreten der Gebührenerhöhung fällt,
greift auch nicht die damals geltende Vorschrift des § 6 Abs. 2 PatGebG, wonach
bei rechtzeitiger Nachentrichtung ein Entfallen des Zuschlags für die Verspätung
der Zahlung vorgesehen ist.
Da die Frist zur zuschlagsfreien Zahlung der 15. Jahresgebühr versäumt worden
ist, hat das Patentamt daher zu Recht in der Gebührenbenachrichtigung vom
7. Dezember 2000 neben dem noch ausstehenden Restbetrag für die 15. Jahres-
gebühr den tarifmäßigen Zuschlag gefordert.
2. Der wegen Versäumung der Frist zur zuschlagsfreien Zahlung der 15. Jahres-
gebühr gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist zwar zuläs-
sig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.
a. Der Wiedereinsetzungsantrag ist statthaft, denn er bezieht sich auf die Frist zur
zuschlagsfreien Zahlung einer Jahresgebühr und damit auf eine Frist i. S. v. § 123
Abs. 1 Satz 1 PatG, deren Versäumung nach gesetzlicher Vorschrift einen Rechts-
nachteil zur Folge hat. Die Fälligkeit des Zuschlags stellt nicht bloß eine Kosten-,
sondern auch einen Rechtsnachteil dar (vgl. zuletzt Senatsbeschluss vom 22. Fe-
bruar 2007, 10 W (pat) 47/05; BPatGE 1, 15, 20; Benkard, PatG, 10. Aufl., § 123
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Rdn. 7; Schulte, PatG, 7. Aufl., § 123 Rdn. 58 unter Nr. 3; Busse, PatG, 6. Aufl.,
§ 123 Rdn. 19).
Ausgehend davon, dass der Patentinhaber erst mit Erhalt der Gebührenbenach-
richtigung vom 7. Dezember 2000 über die Höhe der 15. Jahresgebühr unterrich-
tet worden und damit das Hindernis für die vollständige Gebührenzahlung wegge-
fallen ist, ist der am 7. Februar 2001 gestellte Wiedereinsetzungsantrag fristge-
recht innerhalb der Antragsfrist des § 123 Abs. 2 Satz 1 PatG gestellt. Auch die
Nachholung der versäumten Handlung, die Nachzahlung des Restbetrags zur vol-
len Höhe der 15. Jahresgebühr am 9. Februar 2001 ist fristgerecht erfolgt. Zudem
enthält der Antrag die die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen.
b. Die Gewährung von Wiedereinsetzung setzt aber nach § 123 Abs. 1 Satz 1
PatG voraus, dass die Frist ohne Verschulden versäumt worden ist. Das ist hier
nicht feststellbar.
Verschulden umfasst Vorsatz und jede Art von Fahrlässigkeit. Fahrlässig handelt,
wer die im Verkehr übliche Sorgfalt außer Acht lässt. Maßstab für die zu fordernde
Sorgfalt ist hierbei die übliche Sorgfalt eines ordentlichen Verfahrensbeteiligten,
die dieser im konkreten Einzelfall angewendet haben würde (st. Rspr., vgl.
Schulte, PatG, 7. Aufl., § 123 Rdn. 70, 75 ff.). Grundsätzlich stellen mangelnde
Gesetzeskenntnisse keinen Grund für eine Wiedereinsetzung dar (vgl. zuletzt Se-
natsbeschluss vom 24. August 2006, 10 W (pat) 60/05; Schulte, a. a. O., § 123
Rdn. 129, 130). Dies gilt auch für die Höhe von Jahresgebühren, die durch Gesetz
festgelegt werden (früher im PatGebG, nunmehr im PatKostG). Dass gesetzliche
Gebühren auch einmal steigen können, ist zudem eine Möglichkeit, mit der übli-
cherweise gerechnet werden muss, mithin auch damit, dass ein einmal erhaltenes
Kostenmerkblatt nicht mehr aktuell ist. Ein sorgfältiger Anmelder oder Patentinha-
ber, der auf jeden Fall die Zahlung von Verspätungszuschlägen vermeiden will,
hätte sich daher vor der Zahlung kundig gemacht, ob sich bei den Gebühren et-
was geändert hat. Darüber hinaus ist die damalige Gebührenerhöhung vom Pa-
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tentamt auch verbreitet worden, worauf schon das Patentamt zutreffend hingewie-
sen hat. So ist bereits im Januarheft 2000 des vom Patentamt herausgegebenen
Blatts für Patent-, Muster- und Zeichenwesen (BlPMZ) auf die Gebührenerhöhung
hingewiesen worden (vgl. BlPMZ 2000, 1), abgesehen davon, dass der Patentin-
haber diese jederzeit auf Nachfrage vom Patentamt (sei es telefonisch, schriftlich
oder über die Internetseite des Patentamts) hätte erfahren können. Zudem ist
auch der Patentinhaber persönlich über die Gebührenerhöhung informiert worden,
nämlich durch die Gebührenbenachrichtigung vom 7. Dezember 2000. Eine Oblie-
genheit des Patentamts, jeden Patentinhaber persönlich so früh zu informieren,
dass keine Verspätungszuschläge anfallen, kann nicht angenommen werden.
Da der Wiedereinsetzungsantrag erfolglos bleibt, war die Beschwerde zurückzu-
weisen.
gez.
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