Urteil des BPatG vom 26.03.2009

BPatG: öffentliche aufgabe, unbestimmter rechtsbegriff, gebrauchsmuster, mutwilligkeit, koch, patentgesetz, verwertung, vermarktung, projekt, inhaber

BPatG 152
08.05
BUNDESPATENTGERICHT
35 W (pat) 19/09
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend das Gebrauchsmuster …
(hier: Verfahrenskostenhilfe für die 1. Aufrechterhaltungsgebühr)
hat der 35. Senat (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat) des Bundespatentge-
richts am 9. September 2009 durch den Vorsitzenden Richter Müllner sowie die
Richter Baumgärtner und Eisenrauch
beschlossen:
Die Beschwerde des Gebrauchsmusterinhabers gegen den Be-
schluss der Gebrauchsmusterstelle des Deutschen Patent- und
Markenamts vom 26. März 2009 wird zurückgewiesen.
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G r ü n d e
I.
Der Gebrauchsmusterinhaber und Antragsteller hat am 26. Juli 2005 ein
Gebrauchsmuster mit der Bezeichnung „Zusatzgeschirr für die Microwelle“ ange-
meldet, das am 23. März 2006 in das Register eingetragen worden ist. Für das
Eintragungsverfahren war ihm mit Beschluss der Gebrauchsmusterstelle des
Deutschen Patent- und Markenamts (DPMA) vom 7. September 2005 antragsge-
mäß Verfahrenskostenhilfe gewährt worden.
Nachdem die dreijährige Grundlaufzeit des Gebrauchsmusters am 26. Juli 2008
abgelaufen war und der Gebrauchsmusterinhaber die Aufrechterhaltungsgebühr
für das 4. bis 6. Jahr der Schutzdauer nicht bis zum Ablauf der zuschlagsfreien
Zahlungsfrist bezahlt hatte, wurde ihm von der Gebrauchsmusterstelle mit Be-
scheid vom 12. Dezember 2008 mitgeteilt, dass eine weitere Aufrechterhaltung
seines Gebrauchsmusters davon abhängig sei, dass bis zum 2. Februar 2009 die
Aufrechterhaltungsgebühr in Höhe von 210,-- € sowie der Zuschlag in Höhe von
50,-- € (insgesamt 260,-- €) entrichtet werde. Hierauf hat der Gebrauchsmusterin-
haber mit Eingabe vom 8. Januar 2009, die am 13. Januar 2006 (fristgerecht)
beim DPMA eingegangen ist, beantragt, ihm für die Aufrechterhaltungsgebühr
Verfahrenskostenhilfe zu gewähren. Dem Antrag waren Unterlagen über seine
persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse beigefügt.
Die Gebrauchsmusterstelle hat sodann mit Bescheid vom 4. Februar 2009 den
Antragsteller aufgefordert nachzuweisen, dass er erfolgversprechende Verwer-
tungsversuche unternommen habe. In dem Bescheid wurde dem Antragsteller fer-
ner aufgegeben, innerhalb eines Monats Unterlagen, aus denen etwaige von ihm
unternommene Verwertungsversuche zu ersehen seien, vorzulegen; für den Fall
des fruchtlosen Ablaufs dieser Frist wurde die Zurückweisung des Verfahrens-
kostenhilfeantrags angedroht. Der Antragsteller hat diesen Bescheid mit Eingabe
vom 6. März 2009 beantwortet und im Wesentlichen erklärt, dass bisher niemand
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einen vergleichbaren keramischen Druckbehälter, der für den Dauereinsatz in der
Mikrowelle geeignet sei, vorgelegt habe. In der Vergangenheit habe er mit ca.
20 Betrieben ausführlich über eine Zusammenarbeit gesprochen. Mit einigen Be-
trieben stehe er immer noch in Kontakt. Diese hätten sich zum Teil als sehr hilfs-
bereit gezeigt, letztlich aber weder Geld noch Zeit in ein Projekt, dessen Ausgang
noch nicht hinreichend bestimmt sei, investieren wollen. Seiner Eingabe hatte der
Antragsteller ferner Unterlagen über einen „KOCH-FUCHS DRUCKGARER“
(22 Seiten) beigefügt.
Mit Beschluss vom 26. März 2009 hat die Gebrauchsmusterstelle gestützt auf den
Bescheid vom 4. Februar 2009 den Verfahrenskostenhilfeantrag des Antragstel-
lers zurückgewiesen. Begründet hat die Gebrauchsmusterstelle ihre Entscheidung
damit, dass der Antragsteller keine ausreichenden Nachweise über erfolgverspre-
chende Verwertungsversuche vorgelegt habe. Auch die der Eingabe vom
6. März 2009 beigefügten Unterlagen über die Anwendung des „KOCH-FUCHS
DRUCKGARERS“ stellten keine Belege für einen künftigen Erfolg von Verwer-
tungsversuchen dar. Daher entspreche die Aufrechterhaltung des vorliegenden
Gebrauchsmusters offensichtlich nicht mehr den Grundsätzen wirtschaftlichen
Handelns, sondern diese erscheine vielmehr „mutwillig“ im Sinne von § 114 ZPO
i. V. m. § 21 Abs. 2 GebrMG und § 130 Abs. 1 PatG. Die beantragte Verfahrens-
kostenhilfe könne daher nicht gewährt werden.
Gegen den am 1. April 2009 dem Antragsteller zugestellten Beschluss richtet sich
seine am 9. April 2009 beim DPMA eingegangene Beschwerde, mit der er seinen
Antrag auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe weiterverfolgt. Der Antragsteller
ist der Auffassung, dass er seine Lage in klaren Worten geschildert habe. Die im
angefochtenen Beschluss enthaltene Aussage, dass er keine ausreichenden
Nachweise über erfolgversprechende Verwertungsversuche geliefert habe, sei le-
diglich eine Behauptung. Eine verstehbare Begründung, weshalb ihm nunmehr
keine Verfahrenskostenhilfe mehr gewährt werde, sei dem Beschluss nicht zu ent-
nehmen. Mit der angegebenen Verweisungskette von § 21 Abs. 2 GebrMG über
§ 130 Abs. 1 PatG auf § 114 ZPO sei die ablehnende Entscheidung nicht zu recht-
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fertigen. Die fachliche Seite habe den Verfasser des angefochtenen Beschlusses
überhaupt nicht interessiert. Die Entscheidung sei zudem willkürlich, da ihm für die
Verlängerung des Patent …, das er für denselben Erfindungsgegenstand erhalten
habe, Verfahrenskostenhilfe gewährt worden sei.
Der Antragsteller beantragt sinngemäß,
den Beschluss der Gebrauchsmusterstelle des DPMA vom
26. März 2009 aufzuheben und ihm für die 1. Aufrechterhaltungs-
gebühr seines Gebrauchsmusters Verfahrenkostenhilfe zu bewilli-
gen.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten verwiesen.
II.
Die zulässige Beschwerde führt nicht zum Erfolg, da die Gebrauchsmusterstelle
den Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe zu Recht zurückgewiesen
hat.
Der angefochtene Beschluss ist von einem funktional zuständigen Beamten erlas-
sen worden. Entscheidungen der Gebrauchsmusterstelle, mit denen die Bewilli-
gung von Verfahrenskostenhilfe für Aufrechterhaltungsgebühren verweigert wird,
können durch Beamte im gehobenen Dienst und durch vergleichbare Tarifbe-
schäftigte erlassen werden. Dies ergibt sich aus § 2 Abs. 1 Nr. 7 Wahrnehmungs-
verordnung (WahrnV) i. V. m. § 10 Abs. 2 GebrMG und § 1 Abs. 2 Verordnung
über das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMAV).
Darüber hinaus erweist sich der angefochtene Beschluss auch inhaltlich als
rechtmäßig.
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Einem Inhaber eines Gebrauchsmusters kann auf Antrag gemäß § 21 Abs. 2
GebrMG i. V. m. § 130 Abs. 1 Satz 2 PatG Verfahrenskostenhilfe grundsätzlich
auch für Aufrechterhaltungsgebühren gewährt werden. Bei der Entscheidung über
die Bewilligung ist allerdings - wie in allen Fällen von Verfahrenskostenhilfe - § 114
ZPO entsprechend zu beachten; diese Regelung wird durch § 130 Abs. 1 Satz 1
PatG ausdrücklich für anwendbar erklärt. Nach § 114 Satz 1 ZPO muss die mit
dem Verfahrenskostenhilfeantrag beabsichtigte Rechtsverfolgung oder -verteidi-
gung Erfolg versprechend sein und darf nicht „mutwillig“ erscheinen. Hierbei han-
delt es sich um eine vom Gesetzgeber gewollte und - entgegen der vom An-
tragsteller vertretenen Auffassung - auch klar formulierte Verweisung, mit der die
Gewährung von Verfahrenskostenhilfe von einer positiven Prognose, die sich auf
die Verwertbarkeit einer Erfindung bezieht, abhängig gemacht wird. Diese Ein-
schränkung ist erforderlich, um den Einsatz öffentlicher Mittel zur Verfahrensfüh-
rung nur in rechtlich und wirtschaftlich sinnvollen Fällen zu gewährleisten. Denn
das im Grundgesetz verankerte Rechtsstaatsprinzip gebietet es nur, die Situation
von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes
einander anzunähern. Verfassungsrechtlich ist keine vollständige Gleichstellung
geboten, sondern nur eine weitgehende Angleichung. Wirtschaftlich schwache
Personen sollen nicht allein aufgrund ihrer Vermögensverhältnisse von der Ver-
wirklichung des Rechtsschutzes ausgeschlossen werden.
Ob Mutwilligkeit vorliegend gegeben ist, entscheidet sich letztlich danach, ob auch
eine nicht bedürftige Person bei verständiger Würdigung der Sach- und Rechts-
lage die Aufrechterhaltung ihres Schutzrechts in derselben Weise verfolgen wür-
de, wie dies der Antragsteller vorliegend begehrt (vgl. Busse, Patentgesetz,
6. Aufl., § 130 Rdn. 34 m. w. N.; Schulte, Patentgesetz, 8. Aufl., § 130 Rdn. 53;
vgl. auch BPatG BlPMZ 1997, 443 m. w. N.). Mutwilligkeit ist danach ein unbe-
stimmter Rechtsbegriff, der nicht von einem fest umrissenen Sachverhalt ausge-
füllt wird, sondern stets fallbezogen wertend überprüft werden muss. Kann auf
Grund der konkret vorgetragenen Tatsachen nicht angenommen werden, dass ein
vermögender Gebrauchsmusterinhaber wie der Antragsteller handeln würde, ist in
wertender Erkenntnis auf das Vorliegen mutwilligen Verhaltens zu schließen. Ein
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exakter Nachweis ist dabei nicht erforderlich, wie sich aus der gesetzlichen For-
mulierung „nicht mutwillig erscheint“ ergibt (BPatG a. a. O., m. w. N.).
Die Gebrauchsmusterstelle hat insoweit zunächst zu Recht Nachweise dafür ein-
gefordert, dass der Antragsteller ernsthaft versucht hat, das Streitgebrauchsmus-
ter wirtschaftlich zu verwerten. Denn im Fall der Aufrecherhaltungsgebühren geht
es um den weiteren Bestand des Schutzrechts, so dass sich die Frage, ob die Be-
antragung von Verfahrenskostenhilfe mutwillig ist oder nicht, danach beurteilt, wie
sich ein nicht bedürftiger Gebrauchsmusterinhaber bei verständiger Würdigung
der Sach- und Rechtslage hinsichtlich seines Schutzrechts während dessen bishe-
riger Laufzeit verhalten hätte. Das Ziel eines technischen Schutzrechts ist in erster
Linie dessen wirtschaftliche Verwertung. Dies spiegelt sich u. a. in der Schutzvor-
aussetzung der gewerblichen Anwendbarkeit (§ 3 Abs. 2 GebrMG) und auch in
den mit der Eintragung verbundenen Benutzungs- und Verbietungsrechten (§ 11
GebrMG) wider. Daher wird sich ein nicht hilfsbedürftiger Gebrauchsmusterinha-
ber insbesondere in der ersten Zeit nach Eintragung seines Schutzrechts ernsthaft
um dessen Vermarktung bemühen und im Falle der Fruchtlosigkeit seiner Bemü-
hungen von einer weiteren Aufrechterhaltung seines Gebrauchsmusters absehen.
Diesen Verhaltensmaßstab muss sich der Antragsteller vorliegend entgegenhalten
lassen. Nach den hier zur Bewertung vorliegenden Umständen scheidet eine wei-
tere Aufrechterhaltung des Gebrauchsmusters im Wege der Verfahrenskostenhilfe
aus.
Der Antragsteller hat sich darauf beschränkt mitzuteilen, dass er in der Vergan-
genheit mit ca. 20 Betrieben ausführlich über eine Zusammenarbeit gesprochen
habe und er mit einigen Betrieben gegenwärtig noch immer in Kontakt stehe. Wel-
che Bedeutung in diesem Zusammenhang die von ihm vorgelegten Unterlagen
über einen „KOCH-FUCHS DRUCKGARER“ haben, hat er nicht erläutert. Mit sei-
ner Eingabe vom 6. März 2009 hat er jedoch eingeräumt, dass - insoweit, als die
Vermarktung seines Gebrauchsmustergegenstandes in Frage stehe - bisher kein
Betrieb Bereitschaft gezeigt habe, in seine Entwicklung zu investieren. Dies ergibt
sich insbesondere aus seinen Ausführungen, wonach man nicht erwarten dürfe,
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dass sie (die Betriebe) in ein fremdes Projekt, „dessen Ausgang noch nicht be-
stimmt ist“, Geld und Zeit einsetzten. An anderer Stelle seine Eingabe hat er sogar
selbst herausgestellt: „Kein Betrieb will sich kostenmäßig an einer unfertigen Sa-
che beteiligen.“ Selbst wenn man hiernach davon ausginge, dass sich der An-
tragsteller ernsthaft und engagiert um die Verwertung des Gebrauchsmusterge-
genstandes bemüht hat, so bleibt dennoch der Eindruck, dass das von ihm entwi-
ckelte „Zusatzgeschirr für die Microwelle“ von einschlägigen Unternehmen als
noch nicht hinreichend ausgereift beurteilt wird und seine Verwertungsbemühen
deshalb bisher fruchtlos waren. Bei objektiver Betrachtung ist somit davon auszu-
gehen, dass eine vermögende Person - in derselben Situation wie der Antragstel-
ler - auf ihr Gebrauchsmuster verzichten würde. Vor diesem Hintergrund gelangt
man weiter zu der Einschätzung, dass die weitere Aufrechterhaltung des Streit-
gebrauchsmusters als „mutwillig“ im oben dargestellten Sinne erscheint.
Der Antragsteller kann auch nicht mit dem Einwand durchdringen, dass der Auf-
wand, den die Gebrauchsmusterstelle „auf Staatskosten“ im Zusammenhang mit
der Zurückweisung seines Verfahrenskostenhilfeantrags betrieben habe, unver-
hältnismäßig gewesen sei und durch eine Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe
weniger Mittel beansprucht worden wären. Der Antragsteller übersieht hierbei,
dass der Gesetzgeber mit der von ihm geschaffenen Pflicht zur Zahlung von Pa-
tentjahres- bzw. Gebrauchsmuster-Aufrechterhaltungsgebühren das Ziel verfolgt,
die Inhaber technischer Schutzrechte zur steten Prüfung anzuhalten, ob sich die
Weiterführung ihres Rechts noch lohnt. Auf diese Weise soll erreicht werden, dass
eine möglichst große Zahl wirtschaftlich belangloser Schutzrechte fallengelassen
und dadurch die Gefahr ungerechtfertigter Behinderungen der Allgemeinheit ver-
mieden wird (vgl. Begründung zum PatÄndG 1967, BlPMZ 1967, 251; vgl. auch
Schulte, Patentgesetz, 8. Aufl., § 17 Rdn. 5 - m. w. N.). Insoweit nimmt die
Gebrauchsmusterstelle, indem sie einen Gebrauchsmusterinhaber im Falle eines
Verfahrenskostenhilfeantrags gemäß § 114 Satz 1 ZPO auffordert, konkrete Nach-
weise über aussichtsreiche Verwertungsversuche vorzulegen, auch eine ihr oblie-
gende, im übergeordneten Interesse aller Gewerbetreibenden liegende, öffentliche
Aufgabe wahr.
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Ferner rechtfertigt auch der Umstand, dass dem Antragsteller Verfahrenskosten-
hilfe möglicherweise für eine oder mehrerer Jahresgebühren bei seinem parallelen
Patent … bewilligt worden sind, keine andere Beurteilung. Die
Entscheidungen der Prüfungsstellen und Patentabteilungen des DPMA in Verfah-
renskostenhilfesachen entfalten weder untereinander noch im Verhältnis zur
Gebrauchsmusterstelle - auch unter der Voraussetzung eines vergleichbaren
Sachverhalts - keine Bindungswirkung. Eine Selbstbindung der Stellen und Abtei-
lungen des DPMA in Verfahrenskostenhilfesachen scheidet im Übrigen deshalb
aus, weil der Behörde bei der Entscheidung über das Vorliegen der Bewilligungs-
voraussetzungen kein Ermessens- oder Beurteilungsspielraum zur Verfügung
steht. Die im Einzelfall zu treffende gebundene Entscheidung über die Bewilligung
von Verfahrenskostenhilfe für Aufrechterhaltungsgebühren bzw. Jahresgebühren
hat ausschließlich durch eine Prüfung des vorgetragenen Sachverhalts anhand
der gesetzlich bestimmten Tatbeständen der §§ 129 bis 138 PatG und unter Be-
rücksichtigung der hierzu ergangenen Rechtsprechung zu erfolgen. Die jeweils
zuständige Stelle hat hierbei in eigener Verantwortung die Auslegung unbe-
stimmter Gesetzesbegriffe, wie z. B. hier den der „Mutwilligkeit“ nach § 114 Satz 1
ZPO, vorzunehmen. Hierbei kann es in Einzelfällen zu sich widersprechen und
damit gegebenenfalls auch zu Entscheidungen kommen, die möglicherweise ei-
nem Antragsteller einen Vorteil verschaffen, dessen Rechtmäßigkeit zweifelhaft
erscheint. Eine umfassende Einheitlichkeit der Rechtsanwendung ist auch durch
innerdienstliche Anweisungen, die eine bestimmt Rechtsauslegung vorgeben,
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oder allgemeine Richtlinien nicht herzustellen, die sich zwangsläufig als von vorn-
herein unvollständig erweisen.
Müllner
Baumgärtner
Eisenrauch
Pr