Urteil des BPatG vom 22.01.2008

BPatG (rechtliches gehör, beschwerde, patent, patg, anschlussbeschwerde, antrag, gebrauchsmuster, höhe, rückzahlung, patentgesetz)

BPatG 152
08.05
BUNDESPATENTGERICHT
35 W (pat) 12/08
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
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betreffend das Gebrauchsmuster …
(hier: Beschwerde gegen Kostenfestsetzung)
hat der 35. Senat (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat) des Bundespatentge-
richts am 13. September 2010 durch den Vorsitzenden Richter Müllner sowie die
Richter Baumgärtner und Guth
beschlossen:
1. Auf die Beschwerde des Löschungsantragsgegners und die Anschluss-
beschwerde der Löschungsantragstellerin wird der Beschluss der
Gebrauchsmusterabteilung I des Deutschen Patent- und Markenamts
vom 22. Januar 2008 aufgehoben.
2. Die der Löschungsantragstellerin vom Löschungsantragsgegner zu er-
stattenden Kosten des Löschungsverfahrens werden auf
2.080,20 €
(zweitausendachtzig Euro)
festgesetzt.
3. Im Übrigen werden die Beschwerde und die Anschlussbeschwerde zu-
rückgewiesen.
4. Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Löschungsantrag-
stellerin 7/10, der Löschungsantragsgegner 3/10.
5. Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird angeordnet.
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G r ü n d e
I.
Der Löschungsantragsgegner und Beschwerdeführer (im Folgenden: Beschwer-
deführer) war eingetragener Inhaber des Gebrauchsmusters … mit
der Bezeichnung „…“, gegen das die Löschungs-
antragstellerin und Beschwerdegegnerin (im Folgenden: Beschwerdegegnerin)
Löschungsantrag gestellt hat. Mit Beschluss vom 1. März 2007 hat die Gebrauchs-
musterabteilung des Deutschen Patent- und Markenamts das Gebrauchsmuster
gelöscht und die Kosten des Löschungsverfahrens dem Beschwerdeführer aufer-
legt.
Die Gebrauchsmusterabteilung I des Deutschen Patent- und Markenamts hat mit
Beschluss vom 22. Januar 2008 die der Beschwerdegegnerin vom Beschwerde-
gegner zu erstattenden Kosten des Löschungsverfahrens antragsgemäß auf
3.298,80 € festgesetzt. Hierbei hat sie – ausgehend von einem Gegenstandswert
von 100.000,– € – eine 0,7-fache Geschäftsgebühr gem. VV 2400 in Höhe von
947,80 € und eine 1,5-fache Geschäftsgebühr gem. VV 2403 in Höhe von
2.031,00 € in Ansatz gebracht.
Gegen diesen ihm am 14. Februar 2008 zugestellten Beschluss wendet sich die
Beschwerde, mit der sich der Beschwerdeführer gegen die angesetzte 1,5-fache
Geschäftsgebühr wendet. Er wiederholt seine bereits im Kostenfestsetzungsver-
fahren vertretene Auffassung, dass die 1,5-fache Geschäftsgebühr gem. VV 2403
nur dann entstehe, wenn ein Anwalt einen Auftrag zur Vertretung in einem der in
der Vorschrift abschließend genannten Verfahren erhalten habe, zu denen das
Verfahren vor der Gebrauchsmusterabteilung aber nicht gehöre.
Der Beschwerdeführer beantragt,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben und die Beschwerde-
gebühr zurückzuzahlen.
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Die Beschwerdegegnerin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie macht geltend, dass die patentanwaltliche Tätigkeit vor der Gebrauchsmuster-
abteilung mit der Tätigkeit der vor dem Deutschen Patent- und Markenamt einge-
richteten Schiedsstelle für Arbeitnehmererfindungen vergleichbar sei, wenn es um
den Versuch gehe, eine Einigung zwischen den Beteiligten des Löschungsverfah-
rens herbeizuführen. Hilfsweise beantragt die Beschwerdegegnerin, wie schon im
Kostenfestsetzungsverfahren vor der Gebrauchsmusterabteilung, eine Geschäfts-
gebühr gemäß VV 2400 mit mindestens einer 2,0-fachen Gebühr anzusetzen. Die
mit dem Löschungsverfahren verbundene Tätigkeit sei umfangreich gewesen, die
Besprechungen, die eine vergleichsweise Regelung zum Gegenstand gehabt hät-
ten, müssten angemessen berücksichtigt werden.
Der Beschwerdeführer tritt dem entgegen, er hält lediglich die im Kostenfest-
setzungsbeschluss aufgeführte 0,7-fache Geschäftsgebühr gemäß VV 2400 für
angemessen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist teilweise begründet. Sie ist entsprechend der Be-
schwerdebegründung in zulässiger Weise auf die Zuerkennung der 1,5-fachen
Geschäftsgebühr nach Nr. 2403 VV RVG beschränkt worden. Die Voraussetzun-
gen für diesen von der Gebrauchsmusterabteilung zugrunde gelegten Gebühren-
tatbestand liegen nicht vor, so dass der angefochtene Beschluss insoweit keinen
Bestand haben kann.
Die von der Beschwerdegegnerin hilfsweise beantragte Erhöhung der nach
Nr. 2400 VV RVG angesetzten 0,7-fache Geschäftsgebühr auf den mindestens
2,0-fachen Satz ist als konkludente Anschlussbeschwerde zu werten, die ebenfalls
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nur teilweise begründet ist, da der Beschwerdegegnerin nicht mehr als der
1,3-fache Gebührensatz zusteht.
Nachdem die angegriffene Entscheidung verfahrensfehlerhaft ergangen ist, ist die
Beschwerdegebühr antragsgemäß zurückzuerstatten.
1.
Bei dem Löschungsverfahren vor der Gebrauchsmusterabteilung des Deut-
schen Patent- und Markenamts handelt es sich trotz seiner gerichtsähnlichen
Ausgestaltung um ein Verwaltungsverfahren (vgl. BVerfG GRUR 2003, 723
- Rechtsprechungstätigkeit; Schulte, Patentgesetz, 8. Aufl., § 26 Rn. 4, 5). Die für
die Vertretung im Verwaltungsverfahren verdiente Geschäftsgebühr richtet sich
dementsprechend nach Nr. 2300 VV RVG. Dass sich die Gebrauchsmusterabtei-
lung für die in Ansatz gebrachten Geschäftsgebühren ebenso wie die Beteiligten
des Löschungsverfahrens auf die gemäß Artikel 5 KostRModG seit 1. Juli 2006
nicht mehr geltenden Nrn. 2400 bzw. 2403 VV RVG bezogen hat, schadet nicht,
denn die nunmehr geltenden Nrn. 2300 und 2303 VV RVG sind identisch.
Für die Zuerkennung der allein angegriffenen 1,5-fachen Geschäftsgebühr nach
Nr. 2303 VV RVG sind die Voraussetzungen nicht gegeben. Denn die Gebrauchs-
musterabteilung ist keine der dort genannten Einigungs-, Güte- oder Schiedsstelle.
Beim gebrauchsmusterrechtlichen Löschungsverfahren handelt es sich auch nicht
um ein Güteverfahren, vielmehr dient dieses kontradiktorisch ausgestaltete Ver-
fahren der Überprüfung der Schutzfähigkeit eines Gebrauchsmusters und gege-
benenfalls seiner (teilweisen) Löschung. Daran ändert der Umstand nichts, dass
vergleichsweise Einigungen möglich sind, da sie nicht in einem gesonderten Ver-
fahren erzielt werden (vgl. in Gerold/Schmidt, RVG, 19. Aufl. 2010,
2303 VV, Rn. 8 zur Güteverhandlung vor dem Vorsitzenden des Arbeitsgerichts).
2.
Danach fällt gem. Nr. 2300 VV RVG eine Geschäftsgebühr in Höhe des
0,5-fachen bis 2,5-fachen Satzes an. Eine Gebühr von mehr als 1,3 kann nur ge-
fordert werden, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war. Demnach ist
im Normalfall ein Regelsatz von 1,3 anzusetzen, der bei unterdurchschnittlich um-
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fangreichen oder schwierigen Fällen unterschritten bzw. überdurchschnittlich um-
fangreichen oder schwierigen Fällen auch überschritten werden kann.
2.1.
nommen, den der Beschwerdeführer nicht angegriffen hat. Wegen des Verbots
der Schlechterstellung des Rechtsmittelführers ist für eine Erhöhung im Rahmen
der Beschwerdeentscheidung ein eigenständiger Angriff durch die Beschwerde-
gegnerin erforderlich. Dieser ist vorliegend durch ihren Antrag, hilfsweise eine Ge-
schäftsgebühr gemäß VV 2400 mit mindestens einer 2,0-fachen Gebühr anzu-
setzen, erfolgt.
Hierin ist eine unselbständige Anschlussbeschwerde zu sehen (§ 567 Abs. 3 ZPO
entsprechend). Die Erklärung, sich der Hauptbeschwerde anschließen zu wollen,
ist kein Rechtmittel, sondern lediglich ein Antrag im Rahmen der Hauptbe-
schwerde (vgl. Schulte, PatG, 8. Aufl. 2008, § 73, Rn. 174). Dieser Antrag kann
auch konkludent gestellt werden. Hierfür genügt grundsätzlich jede Erklärung, die
ihrem Sinn nach eine dem Erklärenden vorteilhafte und über die Abwehr der Be-
schwerde hinausgehende Entscheidung anstrebt (vgl. auch Bühring, GebrMG,
7. Aufl. 2007, § 18 Rn 53).
2.2.
ständen des Einzelfalls unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Um-
fangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Ange-
legenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers,
nach pflichtgemäßem Ermessen.
Dass die Gebrauchsmusterabteilung bei Ansatz der 0,7-fachen Gebühr die Um-
stände des vorliegenden Falls gewürdigt hat, lässt sich der angegriffenen Ent-
scheidung mangels Begründung nicht entnehmen. Ob die Gebrauchsmusterab-
teilung einen unterdurchschnittlich schwierigen oder umfangreichen Fall zugrunde
gelegt hat oder ob sie den Faktor 0,7 aufgrund einer Anrechnung der Gebühr ge-
mäß Nr. 2403, jetzt 2303 VV RVG gewählt hat, bleibt offen.
- 7 -
Die Umstände des vorliegenden Löschungsverfahrens rechtfertigen weder die An-
nahme eines unterdurchschnittlichen Falles noch lässt der Vortrag der Beschwer-
degegnerin Merkmale erkennen, die das Verfahren über ein normales Löschungs-
verfahren hinausheben würden. Der Löschungsantrag gegen den technisch einfa-
chen Gegenstand des Gebrauchsmusters war seitens der Beschwerdegegnerin
lediglich auf eine einzige Druckschrift gestützt worden. Die Auseinandersetzung
mit vom Gebrauchsmusterinhaber zur Verteidigung seines Schutzrechts einge-
reichten neuen Anspruchssätzen bietet ebenso wenig Anlass, von der Annahme
eines durchschnittlichen Löschungsverfahrens abzuweichen wie der Umstand,
dass verfahrenstaktische Gespräche seitens des Verfahrensbevollmächtigten der
Beschwerdegegnerin geführt wurden. Daher hat es beim Regelsatz von 1,3 sein
Bewenden.
2.3.
Kosten des Löschungsverfahrens errechnen sich daher neu wie folgt:
Löschungsantragsgebühr (Geb.Nr. 323 100)
300,00 €
1,3 fache Geschäftsgebühr Nr. 2300 VV RVG
1.760,20 €
Porto- und Telefongebühren Nr. 7002 VV RVG
20,00 €
2.080,20 €
3.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 18 Abs. 2 S. 2 GebrMG i. V. m
§ 84 Abs. 2 PatG, der auch bei Nebenentscheidungen in Löschungsverfahren an-
zuwenden ist (vgl. Bühring a. a. O., § 18, Rn. 90), in Verbindung mit § 92 Abs. 1
S. 1 ZPO. Billigkeitsgründe, die ein Abweichen von dieser Regelung erforderlich
machen würden, sind nicht ersichtlich (§ 84 Abs. 2 S. 2 PatG).
4.
Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr ist, wie beantragt, anzuordnen
(§ 18 Abs. 2 S. 1 GebrMG, § 80 Abs. 3 PatG).
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Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr kommt dann in Betracht, wenn es auf
Grund besonderer Umstände nicht der Billigkeit entspricht, die Gebühr einzubehal-
ten (vgl. Benkard, Patentgesetz und Gebrauchsmustergesetz, 10. Aufl., § 80
PatG, Rdn. 21 u. 25; Schulte a. a. O., § 73, Rdn. 124). Dadurch, dass die
Gebrauchsmusterstelle das rechtliche Gehör durch den angefochtenen Beschluss
in eklatanter Weise verletzt hat, ist diese Voraussetzung hier erfüllt (vgl. Bühring
a. a. O., § 18, Rn. 101).
Der Anspruch auf rechtliches Gehör – vor der Verwaltungsbehörde das Recht sich
zu äußern – gibt jedem Verfahrensbeteiligten das Recht, sich zu dem der Ent-
scheidung zugrunde liegenden Sachverhalt zu äußern und die eigene Auffassung
zu den erheblichen Rechtsfragen darzulegen. Das Deutsche Patent- und Mar-
kenamt ist ebenso wie das Gericht verpflichtet, dieses Vorbringen zur Kenntnis zu
nehmen und in Erwägung zu ziehen (st. Rspr., BVerfG NJW 1995, 2095, 2096
m. w. N.; BGH GRUR 1999, 919 - Zugriffs-Information). Hieraus kann zwar nicht
abgeleitet werden, dass jedes Vorbringen einer Partei in den Gründen der Ent-
scheidung ausdrücklich abzuhandeln sei (BVerfG NJW 1992, 1031; BGH GRUR
2005, 572 - Vertikallibelle). Das rechtliche Gehör ist allerdings verletzt, wenn – wie
im vorliegenden Fall – Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur
Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist
(vgl. BVerfGE 65, 293 ff.; 70, 288). Geht eine Entscheidung wie hier auf den we-
sentlichen Kern des Vorbringens eines Beteiligten zu einer Frage, die für das Ver-
fahren von zentraler Bedeutung ist, in den Entscheidungsgründen nicht ein, so
lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen.
Müllner
Baumgärtner
Guth
Bb