Urteil des BPatG vom 06.10.2010

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BPatG 152
08.05
BUNDESPATENTGERICHT
29 W (pat) 104/10
_______________________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 30 2008 053 721.3
hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 6. Oktober 2010 durch die Vorsitzende Richterin Grabrucker, den
Richter Dr. Kortbein und die Richterin Kortge
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
- 2 -
G r ü n d e
I .
Das Wortzeichen
PREMIUMPARK
ist am 18. August 2008 zur Eintragung als Marke in das beim Deutschen Patent-
und Markenamt (DPMA) geführte Register für nachfolgende Waren und Dienst-
leistungen angemeldet worden:
Klasse 16: Zeitschriften; Magazine; Zeitungen; Druckereierzeug-
nisse; Fotografien; Lehr- und Unterrichtsmittel (ausge-
nommen Apparate);
Klasse 35: Werbung; Werbemittlung; Geschäftsführung; Unter-
nehmensberatung; organisatorische und betriebswirt-
schaftliche Beratung betreffend den Vertrieb von Wa-
ren und Dienstleistungen im Internet; Vermittlung von
Angeboten, Terminen und Informationen, insbeson-
dere von Produkt- und Leistungsinformationen, auch
im Internet; Vermittlung von Handels- und Wirtschafts-
kontakten, auch über das Internet; Führen von Infor-
mationsdateien; Systematisierung von Daten in Com-
puterdatenbanken; Datenerfassung (Büroarbeiten);
betriebswirtschaftliche und organisatorische Beratung
über Internetadressen, -zugänge, -verwaltung sowie
hinsichtlich des Betriebs von Homepages; Sponsoring,
nämlich Werbung, Marketing (Verkaufsförderung von
Waren); Werbung und Werbemittlung über das Inter-
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net und sonstige elektronische Medien; Marketing
(Absatzforschung); Online-Werbung in einem Com-
puternetzwerk; Werbung durch Werbeschriften; Wer-
bung im Internet für Dritte;
Klasse 38: Bereitstellen des Zugriffs auf Informationen im Inter-
net; Bereitstellung von Plattformen im Internet; Bereit-
stellung von Online-Zugriffsmöglichkeiten auf Com-
puterprogramme, -spiele und gespeicherte Medien;
Dienstleistungen auf dem Gebiet der Telekommuni-
kation, einschließlich Online-, Abruf- und anderen
elektronischen Mediendiensten (soweit in Klas-
se 38 enthalten);
Informationsübertragungsdienste;
Erbringen von Dienstleistungen in Verbindung mit
Online-Diensten, nämlich Übermittlung von Nach-
richten und Informationen aller Art;
Klasse 41: Erziehung; Ausbildung; Unterhaltung, Entertainment;
Erziehung und Unterhaltung in Form von elektroni-
schen Informationen und interaktiven Onlinediensten;
sportliche und kulturelle Aktivitäten; Dienstleistungen
eines Verlages, ausgenommen Druckarbeiten; Publi-
kation von Zeitschriften und Büchern in elektronischer
Form, auch im Internet;
Klasse 42: Zurverfügungstellung oder Vermietung von elektroni-
schen Speicherplätzen (Webspace) im Internet; Ver-
mietung und Wartung von Speicherplätzen zur Benut-
zung als Websites für Dritte (hosting); wissenschaftli-
che und industrielle Forschung; Organisation und
Verwaltung von Internetzugängen sowie von Zu-
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gangsmöglichkeiten und/oder Zugriffszeiten zu digita-
len Netzen, Gestaltung und Bereitstellung von Inter-
netseiten; Dienstleistungen eines Industriedesigners;
Design und Erstellung Homepages und Internetseiten.
Mit Beschlüssen vom 1. Dezember 2008 und 19. August 2009, letzterer ergangen
im Erinnerungsverfahren, hat die Markenstelle für Klasse 35 die Anmeldung ge-
mäß §§ 37 Abs. 1, 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG wegen fehlender Unterscheidungskraft
zurückgewiesen. Sie hat ausgeführt, dass die sprachüblich aus der Qualitätsbe-
rühmung „PREMIUM“ und dem Grundwort „PARK“ gebildete Bezeichnung mit der
Gesamtbedeutung „Park für/von besondere/r Qualität“ in Bezug zu den angemel-
deten Waren und Dienstleistungen einen Sachhinweis auf deren Inhalt oder An-
gebots-/Erbringungsort darstelle, zumal der Begriff „Park“ inzwischen auch die
Bedeutung einer zusammengefassten Bereitstellung von Ressourcen für ein be-
stimmtes Themen- oder Aufgabengebiet erfahren habe und zunehmend als eine
Art gattungsmäßiger Bezeichnung für im Internet betriebene Plattformen oder
Portale verwendet werde. Die Druckereierzeugnisse einschließlich entsprechender
Verlags- und Publikationsdienstleistungen oder die mittels Informations- und Tele-
kommunikationsdiensten übermittelten Informationen könnten den Aufbau oder
Betrieb eines anspruchsvollen Gewerbe- oder Freizeitparks zum Inhalt haben. Für
die Dienstleistungen „Erziehung, Ausbildung, Unterhaltung, sportliche und kultu-
relle Aktivitäten“ könne die Bezeichnung als Angabe des Erbringungsortes aufge-
fasst werden. Die vom Anmelder angeführte Wortmarke „PLUS-PARK“
(30534611), welche im Jahre 2005 für Dienstleistungen der Klassen 35, 41 und 43
eingetragen worden sei, sei nicht vergleichbar, weil es sich bei „PLUS“ nicht um
ein zwanglos zur Bildung von Komposita geeignetes Adjektiv handele und die Be-
deutungserweiterung des Begriffs „Park“ zum Eintragungszeitpunkt weniger deut-
lich gewesen sei. Im Verletzungsverfahren zur Klagemarke „Schuhpark“
(1007149) sei der BGH (WRP 2008, 1434 - Schuhpark) an die Eintragung dieser
Wortmarke gebunden gewesen, so dass sich daraus kein Argument für die
Schutzfähigkeit des vorliegenden Wortzeichens ergebe.
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Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Anmelders, mit der er sinngemäß be-
antragt,
die Beschlüsse des Deutschen Patent- und Markenamtes vom
1. Dezember 2008 und 19. August 2009 aufzuheben.
Er vertritt die Ansicht, die für das Zeichen angemeldeten Waren und Dienstleis-
tungen wiesen keinen Bezug zu einem Freizeitpark auf. Abgesehen von den
Dienstleistungen aus dem Vergnügungsbereich „Unterhaltung“ und „Entertain-
ment“ ließen alle weiteren Produkte und Dienstleistungen nur den Schluss auf Tä-
tigkeiten im Online-Bereich zu. Was die von ihm genannten Voreintragungen
betreffe, verbinde der Verkehr auch mit dem Bestandteil „PLUS“ in Alleinstellung
besondere Qualitätsansprüche unabhängig davon, ob es sich um ein Adjektiv oder
Substantiv handele. Wenn der BGH der Wortmarke „Schuhpark“ wegen des Zu-
satzes „Park“ neben dem für Schuhwaren glatt beschreibenden Zeichenelement
„Schuh“ eine normale oder zumindest unterdurchschnittliche Kennzeichnungskraft
zubillige, könne dem vorliegenden Wortzeichen nicht jegliche Unterscheidungs-
kraft abgesprochen werden. Denn die Unterscheidungskraft sei die originäre
Kennzeichnungskraft eines Zeichens aufgrund seiner Charakteristik wie Eigenart
und Einprägsamkeit.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde des Anmelders ist unbegründet.
Der Eintragung des angemeldeten Wortzeichens „PREMIUMPARK“ als Marke
gemäß §§ 33 Abs. 2, 41 MarkenG steht hinsichtlich der beanspruchten Waren und
Dienstleistungen das absolute Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungs-
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kraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegen. Die Markenstelle hat der ange-
meldeten Bezeichnung daher zu Recht die Eintragung versagt.
1. a)
Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer
Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel
aufgefasst zu werden, das die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen als
von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese Waren
oder Dienstleistungen somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet
(BGH GRUR 2006, 850, 854 Rdnr. 18 - FUSSBALL WM 2006; 2008, 1093, 1094
Rdnr. 13 - Marlene-Dietrich-Bildnis). Denn die Hauptfunktion der Marke besteht
darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen
zu gewährleisten (vgl. u. a. EuGH GRUR 2006, 233, 235 Rdnr. 45 - Standbeutel;
229, 230 Rdnr. 27 - BioID; GRUR 2008, 608, 611 Rdnr. 66 - EUROHYPO; BGH
a. a. O. - FUSSBALL WM 2006; GRUR 2005, 417, 418 - BerlinCard; GRUR 2008,
710 Rdnr. 12 - VISAGE; GRUR 2009, 949 Rdnr. 10 - My World). Da allein das
Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist ein
großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterschei-
dungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden (BGH a. a. O.
- FUSSBALL WM 2006; a. a. O. - Marlene-Dietrich-Bildnis; GRUR 2009, 411
Rdnr. 8 - STREETBALL; 778, 779 Rdnr. 11 - Willkommen im Leben; 949 f.
Rdnr. 10 - My World). Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft ist
die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die Wahr-
nehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen aufmerk-
samen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren oder
Dienstleistungen abzustellen ist (EuGH GRUR 2004, 943, 944 Rdnr. 24 - SAT 2;
GRUR 2006, 411, 412 Rdnr. 24 - Matratzen Concord/Hukla; BGH a. a. O.
- FUSSBALL WM 2006). Ebenso ist zu berücksichtigen, dass der Verkehr ein als
Marke verwendetes Zeichen in seiner Gesamtheit mit allen seinen Bestandteilen
so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt, ohne es einer analysierenden Betrach-
tungsweise zu unterziehen (vgl. u. a. EuGH GRUR 2004, 428, 431 Rdnr. 53
- Henkel; BGH MarkenR 2000, 420, 421 - RATIONAL SOFTWARE CORPORA-
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TION; GRUR 2001, 1151, 1152 - marktfrisch). Ausgehend hiervon besitzen
Wortmarken dann keine Unterscheidungskraft, wenn ihnen die maßgeblichen
Verkehrskreise lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden
Begriffsinhalt zuordnen (vgl. u. a. EuGH GRUR 2004, 674, 678 Rdnr. 86
- Postkantoor; BGH a. a. O. - marktfrisch; GRUR 2001, 1153 - anti KALK;
GRUR 2005, 417,
418
- BerlinCard;
GRUR 2006, 850,
854
Rdnr. 19
- FUSSBALL WM 2006; GRUR 2009, 952, 953 Rdnr. 10 - DeutschlandCard) oder
wenn diese aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der deutschen Sprache
oder einer geläufigen Fremdsprache bestehen, die - etwa wegen einer entspre-
chenden Verwendung in der Werbung oder in den Medien - stets nur als solche
und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden (vgl. u. a. BGH
GRUR 2001, 1043, 1044 - Gute Zeiten - Schlechte Zeiten; BGH GRUR 2003,
1050, 1051 - Cityservice; a. a. O. - FUSSBALL WM 2006). Darüber hinaus besit-
zen keine Unterscheidungskraft vor allem auch Zeichen, die sich auf Umstände
beziehen, welche die beanspruchten Waren und Dienstleistungen zwar nicht un-
mittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu diesen her-
gestellt wird und die sich damit in einer beschreibenden Angabe erschöpfen (BGH
a. a. O. 855 Rdnr. 28 f. - FUSSBALL WM 2006). Dabei gilt, dass je bekannter der
beschreibende Begriffsgehalt für die Waren oder Dienstleistung ist, desto eher
wird er auch nur als solcher erfasst, wenn er im Zusammenhang mit der Kenn-
zeichnung der Ware oder Dienstleistung in Erscheinung tritt (BPatG GRUR 2007,
58, 60 - BuchPartner).
b)
Das angemeldete Wortzeichen weist für sämtliche beanspruchten Waren und
Dienstleistungen einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsgehalt
oder einen engen beschreibender Bezug zu ihnen auf.
aa)
Die angemeldete Marke setzt sich sprachüblich aus dem Fremdwort
„PREMIUM“ und dem deutschen Substantiv „PARK“ zusammen.
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aaa)
Das vom Lateinischen „praemium“ für „Prämie“ abgeleitete, in die deutsche
Sprache eingegangene englische Adjektiv „premium“ bedeutet „von besonderer,
bester Qualität“ (Duden - Deutsches Universalwörterbuch, 6. Aufl. 2006
[CD-ROM]; Duden - Das Fremdwörterbuch, 9. Aufl. 2007 [CD-ROM]; Du-
den-Oxford - Großwörterbuch Englisch, 3. Aufl. 2005 [CD-ROM]). Es zählt zum
elementaren Grundwortschatz der Marketing- und Werbesprache und ist den an-
gesprochenen Endverbrauchern in diesem Sinne seit langem bekannt. Mit „pre-
mium“ werden in der Werbung und Produktbeschreibung in den unterschiedlichs-
ten Bereichen Produkte und Dienstleistungen von außergewöhnlicher Qualität
bzw. Spitzenqualität angepriesen (vgl. BPatG 28 W (pat) 503/10 - Premium PLUS;
28 W (pat) 308/04 - COOL PREMIUM).
bbb)
Der Begriff „Park“ bezeichnet eine größere (einer natürlichen Landschaft
ähnliche) Anlage mit (alten) Bäumen, Sträuchern, Rasenflächen, Wegen (und
Blumenrabatten). Er kann aber auch die Bedeutung „Gesamtbestand“, „Ausstel-
lungs- oder Gewerbeareal“ oder „Anlage mit unterschiedlichen Nutzungszwecken“
haben, wie sie in den deutschen Wortkombinationen „Fuhrpark“, „Maschinenpark“,
„Wagenpark“ (Duden - Deutsches Universalwörterbuch, 6. Aufl. 2006 [CD-ROM];
BPatG 24 W (pat) 12/01 - IMAGEPARK), „Industriepark“ -
/wiki/Industriepark),
„Gewerbepark“
(http://de.wikipedia.org/wiki/Gewerbepark),
„Freizeitpark“ (http://de.wikipedia.org/wiki/Freizeitpark), „Technologiepark“ oder
„Technopark“ (http://de.wikipedia.org/wiki/Technologiepark; BPatG 33 W (pat)
219/00 - Technologiepark-Bremen) hervortritt.
bb)
Auch die - bei Zeichen, die aus mehreren Worten oder Wortbestandteilen
zusammengefügt sind - vorzunehmende Gesamtbetrachtung (EuGH a. a. O.
Rdnr. 28 - SAT 2; a. a. O. Rdnr. 96 - Postkantoor; BGH a. a. O. Rdnr. 13
- VISAGE) führt vorliegend nicht zu einem Bedeutungsgehalt, der über die Summe
der Einzelbestandteile des Wortzeichens hinausgehen würde.
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Die angesprochenen inländischen Verkehrskreise werden das Gesamtzeichen
„PREMIUMPARK“ als Sachhinweis auf eine Anlage von erstklassiger, herausra-
gender Qualität oder als ein Ausstellungs- oder Gewerbeareal, in welchem Pro-
dukte oder Dienstleistungen von höchster Güte angeboten werden, verstehen.
Damit enthält das angemeldete Wortzeichen eine Sachaussage über den Inhalt,
die Art oder den Angebots-/Erbringungsort der beanspruchten Waren und Dienst-
leistungen. Denn sowohl sämtliche angemeldeten Waren der Klasse 16 als auch
sämtliche beanspruchten Dienstleistungen aus den Bereichen der Werbung, Ge-
schäftsführung,
Unternehmensberatung,
Vermittlung,
Datenerfassung
und
-verwaltung (Klasse 35), Telekommunikation (Klasse 38), Erziehung, Ausbildung,
Unterhaltung, sportlichen und kulturellen Aktivitäten, des Verlagswesens
(Klasse 41) sowie der wissenschaftlichen und Internetdienstleistungen (Klasse 42)
können in einer Anlage von erstklassiger, herausragender Qualität angeboten
und/oder erbracht werden oder selbst von außergewöhnlicher Qualität und in einer
Angebots- oder Erbringungsstätte zu erhalten sein. Zudem können sich die
Druckereierzeugnisse, Fotografien sowie Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenom-
men Apparate) inhaltlich mit einem „PREMIUMPARK“ befassen.
c)
Der Umstand, dass das Anmeldezeichen „PREMIUMPARK“ lexikalisch nicht
nachweisbar ist, ändert nichts an seiner Schutzunfähigkeit für die angemeldeten
Waren und Dienstleistungen.
Denn auch wenn ein Wortzeichen bislang für die beanspruchten Waren und
Dienstleistungen nicht beschreibend verwendet wurde oder es sich um eine
sprachliche Neuschöpfung handelt, reicht es aus, dass es in einer seiner mögli-
chen Bedeutungen ein Merkmal dieser Waren und Dienstleistungen bezeichnen
kann (EuGH GRUR 2003, 58, 59 Rdnr. 21 - Companyline; GRUR 2004, 146,
147 f. Rdnr. 32 - DOUBLEMINT; GRUR 2004, 674, 678 Rdnr. 97 - Postkantoor;
GRUR 2004, 680, 681 Rdnr. 38 - BIOMILD); dies gilt auch für ein zusammenge-
setztes Zeichen, das aus mehreren Begriffen besteht, die nach diesen Vorgaben
für sich genommen schutzunfähig sind, sofern das Gesamtzeichen nicht infolge
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einer ungewöhnlichen Veränderung - etwa syntaktischer oder semantischer Art -
hinreichend weit von der bloßen Zusammenfügung seiner schutzunfähigen Be-
standteile abweicht (EuGH a. a. O. Rdnr. 98 - Postkantoor; a. a. O. Rdnr. 39 f.
- BIOMILD; a. a. O. Rdnr. 28 - SAT.2; a. a. O. 230 Rdnr. 29 - BioID; MarkenR
2007, 204, 209 Rdnr. 77 f. - CELLTECH).
Die Bezeichnung „PREMIUMPARK“ ist zwar eine sprachliche Neuschöpfung, aber
der Verkehr ist daran gewöhnt, im Geschäftsleben ständig mit neuen Begriffen
konfrontiert zu werden, durch die ihm sachbezogene Informationen lediglich in
einprägsamer Form übermittelt werden sollen. Der Durchschnittsverbraucher wird
auch bisher noch nicht verwendete, ihm aber gleichwohl verständliche Sachaus-
sagen als solche und nicht als betriebliche Herkunftshinweise auffassen (BPatG
26 W (pat) 90/09 - brand broadcasting m. w. N.). So liegt der Fall auch bei der hier
angemeldeten, nicht besonders ungewöhnlich gebildeten Wortkombination.
2.
Soweit sich der Beschwerdeführer auf die Voreintragung „PLUS-PARK“
(30534611), welche am 29. September 2005 für ähnliche Dienstleistungen der
Klassen 35, 41 und 43 eingetragen wurde, und die am 3. September 1980 für
Schuhwaren in Klasse 25 eingetragene Wortmarke „Schuhpark“ (1007149) beruft,
ändert dies nichts an der fehlenden Schutzfähigkeit des vorliegend zu beurteilen-
den Anmeldezeichens.
Zwar kann eine uneinheitliche Entscheidungspraxis des DPMA, die dazu führt,
dass in einer nicht unerheblichen Zahl von Fällen wesentlich gleiche Sachverhalte
ohne nachvollziehbaren Grund ungleich behandelt worden sind, grundsätzlich eine
Verletzung des allgemeinen Gleichheitsgrundsatzes nach Art. 3 GG darstellen.
Dies setzt aber voraus, dass sich die bisherige Amtspraxis als willkürlich heraus-
stellt und nicht erkennen lässt, welche der vorangegangenen Entscheidungen
rechtmäßig und welche rechtswidrig waren (BPatG 29 W (pat) 43/04 - juris Tz. 15
- print 24).
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Die am 3. September 1980 für Schuhwaren in Klasse 25 eingetragene Wortmarke
„Schuhpark“ (1007149) liegt schon zu lange zurück. Aber selbst wenn sie zu be-
rücksichtigen und die am 29. September 2005 eingetragene Wortmarke
„PLUS-PARK“ (30534611) ebenfalls vergleichbar wäre, könnte sich daraus kein
Gleichbehandlungsanspruch ergeben. Denn allein aus einer oder wenigen voran-
gegangenen Entscheidungen lässt sich noch nicht der Vorwurf einer willkürlichen
Ungleichbehandlung ableiten, zumal es sich um rechtswidrig vorgenommene Ein-
tragungen oder Eintragungen vor Eintritt einer Richtlinien- oder Rechtsprechungs-
änderung handeln kann. Niemand kann sich auf eine fehlerhafte Rechtsanwen-
dung zugunsten eines anderen berufen, um eine identische Entscheidung zu er-
langen (EuGH GRUR 2009, 667, 668 Rdnr. 18 - Volks.Handy, Volks.Camcorder,
Volks.Kredit und SCHWABENPOST). Für die erforderliche Bereinigung des Mar-
kenregisters sieht das Gesetz das Löschungsverfahren vor, das von jedermann
eingeleitet werden kann.
3.
Auch aus dem Umstand, dass der Bundesgerichtshof in seiner Entschei-
dung vom 3. April 2008 (WRP 2008, 1434, 1437 - Schuhpark) in einem Ver-
letzungsverfahren der Klagemarke „Schuhpark“ (1007149) wegen des Zusatzes
„Park“ neben dem für Schuhwaren rein beschreibenden Zeichenelement „Schuh“
eine zumindest unterdurchschnittliche Kennzeichnungskraft zugebilligt hat, lässt
sich kein Rückschluss auf die Schutzfähigkeit des angemeldeten Zeichens
„PREMIUMPARK“ ziehen. Denn durch die am 3. September 1980 erfolgte Eintra-
gung der Wortmarke „Schuhpark“ wurde ihr jedenfalls minimale Schutzfähigkeit
zuerkannt, welche solange eine Bindungswirkung entfaltet, bis sie durch einen
erfolgreichen Löschungsantrag wegen absoluter Schutzhindernisse beseitigt ist.
Der Bundesgerichtshof wäre somit gar nicht berechtigt gewesen, dem eingetrage-
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nen Zeichen die Schutzfähigkeit abzusprechen, auch wenn er von dessen Schutz-
unfähigkeit überzeugt gewesen wäre.
Grabrucker
Dr. Kortbein
Kortge
Cl