Urteil des BPatG vom 16.10.2001

BPatG (marke, klasse, patent, beschwerde, zpo, bestand, form, verwechslungsgefahr, sitzung, bundespatentgericht)

BUNDESPATENTGERICHT
33 W (pat) 169/01
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
BPatG 152
10.99
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betreffend die Marke 395 01 344
hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 16.
Oktober
2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Winkler, des Richters v. Zglinitzki und der Richterin am Amtsgericht Dr. Hock
beschlossen:
Die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 18 des Deutschen Pa-
tent- und Markenamts vom 10. Juni 1998 und 5. Februar 2001
sind wirkungslos, soweit die teilweise Löschung der angegriffenen
Marke 395 01 344 aufgrund des Widerspruchs aus der Marke
719 157 angeordnet worden ist.
G r ü n d e :
Mit Beschluß vom 10. Juni 1998 hat die Markenstelle für Klasse 18 des Deutschen
Patent- und Markenamts die Verwechslungsgefahr zwischen der angegriffenen
Marke und der Widerspruchsmarke gemäß § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG bejaht und
die teilweise Löschung der angegriffenen Marke angeordnet. Mit Beschluß vom
5. Februar 2001 hat sie die Erinnerung der Inhaberin der angegriffenen Marke ge-
gen diese Entscheidung zurückgewiesen.
Hiergegen hat die Inhaberin der angegriffenen Marke form- und fristgerecht Be-
schwerde eingelegt.
Der Widersprechende hat den Widerspruch aus der og Marke zurückgenommen.
Die Grundlage des Widerspruchsverfahrens ist damit gemäß § 82 Abs 1 Satz 1
MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 ZPO entfallen (vgl BGH Mitt 1998, 264
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- "Puma"). Aus Gründen der Rechtsklarheit war daher auszusprechen, daß die
angefochtenen Beschlüsse hinsichtlich der genannten Löschung wirkungslos sind.
Zu einer Kostenauferlegung (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) bestand kein Anlaß.
Winkler
v. Zglinitzki
Dr. Hock
Cl