Urteil des BPatG vom 04.12.2001

BPatG (marke, beschreibende angabe, beschwerde, schallplatte, tonträger, eintragung, klasse, begriff, zeitpunkt, daten)

BUNDESPATENTGERICHT
27 W (pat) 213/00
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(Aktenzeichen)
Verkündet am
4. Dezember 2001
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Marke 2 912 234
BPatG 154
6.70
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hat der 27.
Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 4.
Dezember
2001 unter Mitwirkung der
Vorsitzenden Richterin Dr. Schermer, der Richterin Friehe-Wich und des Richters
Schwarz
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e :
I.
Als Wortmarke für "bespielte Träger für Ton, Bild und/oder Daten einschließlich
Schallplatten, Audiokassetten, Compact Discs, CD-ROMs, Videoplatten, Video-
kassetten, Magnetbänder, belichtete Filme, optische und magneto-optische
Aufzeichnungsträger, vorgenannte Waren auch mit Beschichtung(en) aus Metall,
Metall-Legierungen oder metallisierten Kunststoffen; codierte Telefonkarten; aus
Edelmetallen und deren Legierungen hergestellte oder damit beschichtete (plat-
tierte) Waren, soweit in Klasse 14 enthalten; Druckereierzeugnisse, nämlich Zei-
tungen, Zeitschriften, Magazine, Broschüren, Prospekte, Programmhefte, Faltblät-
ter, Deckblätter (Covers), Beilagen und Beihefte für bespielte Aufzeichnungsträger
(Inlay Cards, Booklets), Bücher, Pressemappen, Plakate (Poster), Transparente,
Eintrittskarten, Teilnahmekarten, Einladungskarten, Postkarten, Ausweise; Waren
aus Papier und Pappe, soweit in Klasse 16 enthalten, einschließlich Hüllen für
bespielte Aufzeichnungsträger für Ton, Bild und/oder Daten; Verpackungsmaterial
aus Kunststoff, nämlich Hüllen für bespielte Aufzeichnungsträger für Ton, Bild und/
oder Daten" wurde
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The Platin Records
am 24. Oktober 1995 unter der Nr. 2 912 234 in das Register eingetragen.
Am 23. September 1998 hat die Antragstellerin Löschungsantrag gestellt; die
Marke sei gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 3 MarkenG wegen Nichtigkeit zu löschen, da sie
trotz entgegenstehender absoluter Schutzhindernisse in das Register eingetragen
worden sei. Die Markeninhaberin hat dem Löschungsantrag widersprochen. "The
Platin Records" sei im Inland nicht als beschreibend anzusehen.
Die Markenabteilung 3.4 hat durch Beschluss vom 22. Februar 2000 die Löschung
der Marke angeordnet. Das englische Wort "record" habe in den inländischen
Sprachgebrauch in der Bedeutung "Schallplatte, Tonträger" in vielfacher Weise
Eingang gefunden. Ein entscheidungserheblicher Teil des inländischen Verkehrs
werde die Bedeutung der angegriffenen Marke verstehen und ohne weiteres mit
dem deutschen Begriff "die Platin-Schallplatten" gleichsetzen. Dies gelte sowohl
für den Zeitpunkt der Löschungsentscheidung wie auch für den der Eintragung im
Oktober 1995. Eine Platin-Schallplatte werde in Deutschland für 500.000 verkaufte
Tonträger vergeben. Die Voraussetzung für die Verleihung einer Platin-Schall-
platte seien in den Richtlinien des Bundesverbandes der Phonographischen Wirt-
schaft e. V. geregelt. Der Begriff "Platin-Schallplatte" werde im allgemeinen
Sprachgebrauch umfänglich verwendet. Der Verkehr werde daher "The Platin
Records" nicht als individualisierenden Herkunftshinweis auffassen, sondern ledig-
lich als beschreibende Angabe, dass die so genannten Tonträger Platin-Status
hätten, also kommerziell besonders erfolgreich seien.
Ein beschreibender Bezug sei nicht nur für Tonträger, sondern auch für die weite-
ren Waren der Klasse 9 gegeben. Denn es sei wesentlicher Bestandteil der Ver-
marktung von Musik, diese über Videoclips in Szene zu setzen. Die beanspruch-
ten Waren der Klassen 14 und 16 seien übliche Merchandising-Produkte und wür-
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den - woran der Verkehr gewöhnt sei - typischerweise zusammen mit dem Haupt-
produkt vertrieben. Auch insoweit fehle der Marke mithin die Unterscheidungskraft.
Außerdem sei ein Freihaltungsbedürfnis zugunsten der Mitbewerber zu bejahen.
Diesen müsse es möglich sein, auf den Platin-Status ihrer Produkte auch mit der
englischen Bezeichnung "The Platin Records" hinzuweisen.
Eine Eintragung "Golden Records" durch das HABM führe nicht zu einer anderen
Bewertung. Ob auch der Tatbestand des § 8 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG erfüllt sei,
könne dahingestellt bleiben.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Markeninhaberin. Sie
hat die Beschwerde nicht begründet.
Die Antragstellerin beantragt die Zurückweisung der Beschwerde. Sie weist auf
die Vergaberichtlinien für Platin-Schallplatten aus dem Jahre 1996 hin und meint,
die eingetragene Marke sei für sämtliche im Warenverzeichnis enthaltenen Pro-
dukte beschreibend. Außer Platin-Schallplatten im tatsächlichen und im übertrage-
nen Sinn samt Zubehör beinhalte das Warenverzeichnis lediglich Merchandising-
Produkte.
Wegen der Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Der angegriffenen Marke stand bereits im Zeitpunkt ihrer Eintragung jedenfalls das
Schutzhindernis des Fehlens jeglicher Unterscheidungskraft entgegen. Da es
auch im jetzigen Zeitpunkt noch besteht, ist die Löschung der angegriffenen Marke
zu Recht angeordnet worden (§ 50 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 iVm § 8 Abs. 2 Nr. 1
MarkenG).
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Wegen der Begründung wird in vollem Umfang auf den in dem Parallelverfahren
27 W (pat) 212/00 ergangenen Beschluss des Senat vom selben Tag betreffend
die Löschung der Marke 2 912 233 "Platin Records" verwiesen. Die Gründe, die in
dieser Entscheidung zur Zurückweisung der Beschwerde der Markeninhaberin
und Antragsgegnerin geführt haben, gelten in gleicher Weise auch hinsichtlich der
vorliegenden, für identische Waren eingetragenen Marke 2 912 234 "The Platin
Records", weil der zusätzliche Artikel "The" nicht geeignet ist, dem beschreiben-
den Begriff "Platin Records" betriebskennzeichnende Eigenart zu verleihen.
Hinsichtlich der Kosten verbleibt es bei der Regel des § 71 Abs. 1 S. 2 MarkenG.
Gründe, die hiervon abweichen, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
Dr. Schermer
Schwarz
Friehe-Wich
Fa