Urteil des BPatG vom 26.04.2007

BPatG: patent, einspruch, neuheit, rücknahme, offenkundig, foto, vorbenutzung

BPatG 152
08.05
BUNDESPATENTGERICHT
14 W (pat) 346/04
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Einspruchssache
betreffend das Patent 103 25 656
_______________________
des Bundespatentgerichts in
der Sitzung vom 26. April 2007 unter Mitwirkung …
hat der 14. Senat (Technischer Beschwerdesenat)
- 2 -
beschlossen:
Das Patent 103 25 656 wird mit folgenden
Unterlagen beschränkt aufrecht erhalten:
Patentansprüche 1 bis 9 vom 14. März 2007,
Beschreibung Seiten 1 bis 5 vom 14. März 2007 und
Absatz 0013 der Patentschrift mit Überschrift „Aus-
führungsbeispiel“ bis Absatz 0040 und
Figuren 1 bis 5 gemäß Patentschrift.
G r ü n d e
I
Die Erteilung des Patents 103 25 656 mit der Bezeichnung
„Elektrophoretische Tauchlackieranlage“
ist am 15. Juli 2004 veröffentlicht worden.
Gegen dieses Patent sind am 15. Oktober 2004 zwei Einsprüche erhoben worden.
Der Einspruch der Einsprechenden I ist unter Vorlage auf eine Schaltungsskizze,
eine Bedienungsanleitung, ein Foto und eine Rechnung auf die Behauptung ge-
stützt, der Gegenstand nach dem erteilten Anspruch 1 sei offenkundig vorbenutzt,
und im Übrigen beruhe er nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Die Einspre-
chende I hat Zeugenbeweis angeboten. Die Einsprechende II hat unter Hinweis
auf mehrere Angebote, Bestellungen und Lieferscheine sowie auf Technische In-
formationen und vorveröffentlichte Druckschriften geltend gemacht, der
Gegenstand nach dem erteilten Anspruch 1 sei nicht patentfähig, denn es fehle
- 3 -
ihm nach Vorbenutzung an der Neuheit und erfinderischen Tätigkeit. Sie hat
ebenfalls Zeugenbeweis angeboten.
Mit Schriftsatz vom 15. November 2006 hat die Einsprechende II ihren Einspruch
zurückgenommen; die Einsprechende I hat die Rücknahme ihres Einspruches am
12. April 2007 erklärt. Die Einsprechenden sind somit nicht mehr am Verfahren
beteiligt.
Die Patentinhaberin verfolgt ihr Patentbegehren mit den am 14. März 2007 einge-
gangenen Patentansprüchen 1 bis 9 weiter, von denen Anspruch 1 wie folgt lautet:
„Elektrophoretische Tauchlackieranlage mit
a)
mindestens einem Tauchbecken, welches mit einer Lackflüs-
sigkeit füllbar
und in welches eine zu lackierende Fahrzeugkarosserie ein-
tauchbar ist;
b)
mindestens einer im Tauchbecken angeordneten Elektrode
einer ersten Polarität;
c) mindestens einer Stromversorgungseinheit, die aus einer
Wechselspannung eine Gleichspannung mit einer bestimm-
ten Restwelligkeit erzeugt, deren einer Pol mit der Elektrode
der ersten Polarität und deren anderer Pol mit der zu lackie-
renden Fahrzeugkarosserie verbindbar ist und die ein Glät-
tungsglied zur Verringerung der Restwelligkeit aufweist;
dadurch gekennzeichnet, dass
- 4 -
d)
die Stromversorgungseinheit (5) umfasst:
da) eine ungesteuerte Dioden-Gleichrichterbrücke (19);
db) eine IGBT-Schaltung (22), die ihrerseits einen steuerbaren
Oszillator (24), der mit einer Wiederholfrequenz im Bereich
zwischen 5 und 30 kHz Impulse mit variabler Impulsbreite
erzeugt, sowie einen von den Impulsen des Oszillators (24)
angesteuerten Leistungstransistor (23) aufweist,
e)
die Restwelligkeit kleiner als 1% ist.“
Zum Wortlaut der geltenden Ansprüche 2 bis 9 wird auf den Inhalt der Akten ver-
wiesen.
Die Patentinhaberin beantragt,
das Patent auf der Grundlage der im Tenor genannten Unterlagen
beschränkt aufrecht zu erhalten.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II
1.
hen, somit zulässig.
2.
sprünglichen und erteilten Ansprüchen 1 bis 9 in Verbindung mit der ursprüngli-
- 5 -
chen Beschreibung, Seite 6, Zeilen 12 bis 14 und Seite 12, Zeile 9/10 bzw. den
Absätzen [0019] und [0035] der Patentschrift herleiten.
3.
den Senat fortzusetzen (§ 61 Abs. 1 Satz 2 PatG i. V. m. § 147 Abs. 3 Satz 1 PatG
in der bis 30. Juni 2006 gültigen Fassung). Die Überprüfung durch den Senat hat
ergeben, dass für das von der Patentinhaberin in beschränktem Umfang weiter-
verfolgte Patentbegehren weder die geltend gemachten Widerrufsgründe greifen,
noch andere Widerrufsgründe ersichtlich sind.
Der geltende Anspruch 1 hat somit Bestand.
Die geltenden Ansprüche 2 bis 9 betreffen besondere Ausführungsformen der Vor-
richtung nach Anspruch 1 und sind daher mit diesem rechtsbeständig.
gez.
Unterschriften