Urteil des BPatG vom 01.10.2003

BPatG: verlängerung der frist, zahl, beschreibende angabe, verkehr, mitbewerber, eugh, inhaber, orange, form, unterscheidungskraft

BPatG 152
6.70
BUNDESPATENTGERICHT
28 W (pat) 68/03
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 302 47 602.4
hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 1. Oktober 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Stoppel
sowie des Richters Paetzold und der Richterin Schwarz-Angele
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
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G r ü n d e
I.
Angemeldet zur Eintragung in das Markenregister für die Waren
Kraftfahrzeuge sowie deren Teile, soweit sie in Klasse 12
enthalten sind; Apparate zur Beförderung auf dem Lande, in
der Luft oder auf dem Wasser.
Fahrzeugmodelle und deren Teile, soweit sie in Klasse 28
enthalten sind
ist die Zahl
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Die Markenstelle für Klasse 12 hat die Anmeldung mit der Begründung zurückge-
wiesen, auf dem Kraftfahrzeugsektor würden vielfach Zahlen verwendet, um auf
die Ventil- oder Zylinderzahl, die Anzahl der Türen, der Sitzplätze oder Gänge hin-
zuweisen. Die Grundzahlen würden somit vom Mitbewerber zur freien Verwen-
dung benötigt werden, womit ein Freihaltebedürfnis bestehe. Ebenso habe die
Zahl keine Unterscheidungskraft, denn der Verkehr werde in der Zahl allein keinen
Herkunftshinweis sehen.
Mit der hiergegen gerichteten Beschwerde verfolgt die Anmelderin ihr Eintra-
gungsbegehren weiter und bestreitet einen unmittelbaren Sachbezug von Grund-
zahlen in Alleinstellung zu den beanspruchten Waren. Es bedürfe vielmehr weite-
rer Angaben und Zusätze, um dem Verkehr den konkreten Inhalt und Sinn der
Zahl zu verdeutlichen. Die Verwendung von Zahlen in Alleinstellung sei auf dem
Automobilsektor nicht üblich, so dass der Verkehr eine alleinstehende Zahl als
Herkunftshinweis annehme.
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Das Gericht hat der Anmelderin Fundstellen über die Verwendung von Zahlen auf
dem Automobilsektor übersandt, einen rechtlichen Hinweis zur Frage der Schutz-
fähigkeit der Marke gegeben und der Anmelderin eine Frist zur Stellungnahme
eingeräumt. Eine solche ist auch nach Verlängerung der Frist nicht eingegangen.
II.
Die zulässige Beschwerde (§ 165 Abs 4 MarkenG) der Anmelderin ist nicht be-
gründet, denn an der angemeldeten Marke besteht in bezug auf die beanspruch-
ten Waren zumindest ein Freihaltebedürfnis nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG, da sie
auch nach den Feststellungen des Senats als konkrete Angabe über wesentliche
Eigenschaften der unter ihr angebotenen Waren dienen kann und deswegen für
die Mitbewerber freigehalten werden muss.
Die Entscheidung der Frage, ob ein Buchstabe oder eine Zahl in Alleinstellung als
Marke eingetragen werden kann, richtet sich nach dem auf dem jeweiligen Waren-
gebiet üblichen Bezeichnungsgewohnheiten. Erst diese tatsächlichen Feststellun-
gen erlauben es zu beurteilen, ob das angemeldete Zeichen, wenn es in der als
Marke herausgestellten Form verwendet wird, vom Verkehr als Kennzeichnung
akzeptiert wird und vom Mitbewerber als eine die Eigenschaften der Ware nicht
unmittelbar beschreibende Angabe geduldet werden muss.
Auf dem Kraftfahrzeugsektor besitzen Zahlen eine überragende Bedeutung, sie
finden Verwendung bei der Beschreibung der Motorleistung (zB 1,0 oder 2,0 für
die Größe des Hubraums), der Verdichtung (zB 9,0), der Ventile pro Zylinder (2
oder 4), der Bauart (zB Reihe 4 bzw R 4 und R 6 für den Reihenmotor mit 4 bzw 6
Zylindern), der Zylinderzahl (zB V6, V8), beim Schaltgetriebes der Anzahl der
Gänge (meist 5 oder 6), der Antriebsart (4 x 4 für Allradantrieb), der Ausstattung
(zB BMW 320/2 oder 4 für einen BMW 320 mit 2 bzw 4 Türen), der Anzahl der
Sitzplätze und der Größe der Reifen (zB 7,5 x 18). Mitunter werden mit den
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Grundzahlen auch Baureihen und Produktserien bezeichnet, so zB bei BMW die
3er und 5er und 7er Reihe und der X5 und Z8, bei Audi der A2, A3, A4 und A6, bei
Citroen der C3, C5 und C8. Häufig kann allein an den Zahlen- und Buchstaben-
kombinationen die Größe des Motors abgelesen werden, zB Alfa Romeo 156 3,2
(Hubraum), V6 (Anzahl der Zylinder), 24V (Anzahl der Ventile). Insbesondere den
Grundzahlen kommt daher auf diesem Warengebiet eine besondere Aussagekraft
zu. Hinzukommt, dass die Schutzhindernisse des § 8 Abs 2 MarkenG unter dem
Aspekt des Allgemeininteresses an einem unverfälschten Wettbewerb zu beurtei-
len sind (vgl EuGH, MarkenR 2003, 227 - orange, Rdz 48 ff). Alle sich aus einer
Marke für den Inhaber ergebenden Rechte und Befugnisse sind anhand dieses
Zieles zu prüfen, denn die eingetragene Marke gewährt ihrem Inhaber ein aus-
schließliches und unbefristetes Recht zur Monopolisierung. Hier spielt – ebenso
wie bei dem vom EuGH entschiedenen Fall über die Eintragbarkeit der Farbe
orange für Waren und Dienstleistungen der Telekommunikation – die nur be-
schränkte Verfügbarkeit der Grundzahlen 1 bis 9 eine erhebliche Rolle. Denn mit
nur wenigen Eintragungen könnte ein Wirtschaftsteilnehmer den „Bestand“ an die-
sen Zahlen, die für die konkreten Waren wichtig und notwendig sind, ausschöpfen,
was zu einem erheblichen Wettbewerbsvorteil führen würde. Die Aufrechterhal-
tung eines freien Wettbewerbs erfordert es aber, für derartige Warenbereiche die
Zuerkennung dieses Ausschließlichkeitsrechts an nur einen Mitbewerber zu ver-
hindern.
Damit ist die Eintragung der Zahl wegen eines Freihaltebedürfnisses ausgeschlos-
sen.
Der vorliegende Fall ist auch nicht mit dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen
Fall der Zahl „1“ für Tabak, Zigaretten uä vergleichbar. Während dort die Einzelfall-
beurteilung gerade keinen Nachweis für Verwendung von Einzelzahlen erbrachte,
steht hier aufgrund zahlreicher Belege das Gegenteil fest. Auch die blickfangartige
und bisher unübliche Verwendung des Zeichens in völliger Alleinstellung mit der
Folge, dass sich der Verbraucher der Zahl, mangels jedweder anderer Kennzeich-
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nung, zwangsläufig bedienen müsste, ändert nichts an dieser rechtlichen Wertung.
Denn die Eintragungsfähigkeit eines Zeichens ist immer in der Form ihrer bran-
chenüblichen, oben dargelegten, Verwendung zu überprüfen, womit der allein
theoretische Fall einer isolierten Verwendung ausscheidet.
Abgesehen vom Bestehen eines aktuellen Freihaltebedürfnisses fehlt es der An-
meldung auch an jeglicher Unterscheidungskraft nach § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG, da
der Verkehr wegen der geschilderten üblichen Verwendung von Zahlen auf dem
beanspruchten Warengebiet solchen Zahlen auch in Alleinstellung keinerlei be-
triebliche Herkunftshinweise beimisst.
Die Beschwerde der Anmelderin war daher zurückzuweisen.
Stoppel Paetzold
Schwarz-Angele
Ko