Urteil des BPatG vom 14.03.2017

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BUNDESPATENTGERICHT
9 W (pat) 387/06
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Einspruchssache
betreffend das Patent 10 2004 034 921
hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
2. Januar 2007 unter Mitwirkung …
BPatG 152
08.05
- 2 -
beschlossen:
Das Patent wird in vollem Umfang aufrechterhalten.
G r ü n d e
I.
Gegen das am 9. Juli 2004 angemeldete und am 29. Dezember 2005 veröffent-
lichte Patent 10 2004 034 921 ist am 23. März 2006 Einspruch erhoben worden.
Der Einspruch wurde mit Schriftsatz vom 18. September 2006, per Fax eingegan-
gen im Bundespatentgericht am selben Tag, zurückgenommen.
Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der
Akten verwiesen.
II.
Die Zuständigkeit des Bundespatentgerichts ist durch § 147 Abs 3 Satz 1 PatG
a. F. begründet.
Am Einspruchsverfahren ist nach der Rücknahme des zulässigen und einzigen
Einspruchs nur noch die Patentinhaberin beteiligt.
Das Einspruchsverfahren ist von Amts wegen ohne die Einsprechende fortzuset-
zen (§ 61 Abs. 1 Satz 2 PatG. i. V. m. § 147 Abs. 3 Satz 2 PatG a. F.).
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Die Prüfung der Sach- und Rechtslage durch den Senat hat nicht ergeben, dass
das Patent zu beschränken oder zu widerrufen ist. Aus diesem Grunde konnte
dem sinngemäß gestellten Antrag der Patentinhaberin auf Aufrechterhaltung des
Patents in vollem Umfang stattgegeben werden.
Nach § 47 Abs. 1 Satz 3 PatG bedarf es keiner Beschlussbegründung, wenn am
Verfahren nur der Anmelder beteiligt ist und seinem Antrag stattgegeben wird.
Diese Bestimmung gilt auf Grund der gesetzlichen Verweisungen in § 147 Abs. 3
Satz 2 PatG a. F. und § 59 Abs 4 PatG auch für das erstinstanzliche Einspruchs-
verfahren vor dem Bundspatentgericht entsprechend.
gez.
Unterschriften